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Verbraucherschutz und Zahlungsverzug: Umsetzung der EU-Richtlinien 97/7/EG (Fernabsatz), 1999/44/EG (Garantien f�r Verbraucherg�ter) und 2000/35/EG (Bek�mpfung von Zahlungsverzug im Gesch�ftsverkehr) in spanisches Recht

Durch das Gesetz 47/2002 vom 19. Dezember 2002 hat der spanische Gesetzgeber noch einige neue Aspekte der EU-Richtlinie 97/7/EG zum Fernabsatz in spanisches Recht durch Novellierung des Gesetzes 7/1996 zur Regulierung des Einzelhandels umgesetzt. Gleichzeitig wurden wichtige Aspekte der Richtlinien 1999/44 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg�terverkaufs und Garantien der Verbrauchsg�ter und die Richtlinie 2000/35/EG zur Bek�mpfung von Zahlungsverzug im Gesch�ftsverkehr, die in wichtigen Aspekten der Umsetzung harrten, umgesetzt.

Die EU-Richtlinie zum Fernabsatz ("contratos a distancia") st�rkt den Verbraucherschutz. Die fundamentalen Punkte dieser Richtlinie sind das R�cktrittsrecht, das Verbot der unbestellten Lieferungen, die Bezahlung mit der Kredit-Karte und die Informationspflicht. Diese Punkte waren in ihren wesentlichen Z�gen bereits 1996 in Form des Gesetzes 7/1996 umgesetzt worden. Weitere Aspekte, wie zum Beispiel das Recht der Vertragsaufl�sung im Fall der Nichteinhaltung der Informationspflichten, wurden nun in Form des neuen Gesetzes 47/2002 in das spanische Recht eingegliedert.

In Angriff genommen wurde auch die weitere Umsetzung der EU-Richtlinien 1999/44/EG und 2000/35/EG, welche den Verkauf und die Garantien der Konsumg�ter und den Kampf gegen den Zahlungsverzug unter Kaufleuten zum Gegenstand hat. So wird die M�glichkeit einer Handelsgarantie des Letztverk�ufers, die neben der des Fabrikanten oder Importeurs tritt, vorgesehen, deren Inhalt sich an den allgemeinen verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen zu orientieren hat. Im Vorgriff auf die endg�ltige Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG wird in Ab�nderung des Art. 11 des Verbraucherschutzgesetzes (Ley 26/1984) festgelegt, dass die Garantie der Konsumg�ter f�r die Verbraucher nicht k�rzer als sechs Monate sein darf. In den Art. 17 wird ein Verzugszins im Sinne der EU-Richtlinie 2000/35/EG eingef�hrt: mangels anderer Vereinbarung wird im Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes 7/1996 als Verzugszins nun ein Zinssatz von 7 Punkten �ber den von der EZB zuletzt angesetzten Refinanzierungssatz festgesetzt, sofern eine Vereinbarung besteht, darf diese keinen Zins festlegen, der unter dem um 50% erh�hten gesetzlichen Zinssatz (�inter�s legal�) liegt.

 

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