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Verbraucherschutz und
Zahlungsverzug: Umsetzung der EU-Richtlinien 97/7/EG (Fernabsatz),
1999/44/EG (Garantien f�r Verbraucherg�ter) und 2000/35/EG (Bek�mpfung
von Zahlungsverzug im Gesch�ftsverkehr) in spanisches Recht
Durch das Gesetz
47/2002 vom 19. Dezember 2002 hat der spanische Gesetzgeber noch
einige neue Aspekte der EU-Richtlinie 97/7/EG zum Fernabsatz in
spanisches Recht durch Novellierung des Gesetzes 7/1996 zur
Regulierung des Einzelhandels umgesetzt. Gleichzeitig wurden
wichtige Aspekte der Richtlinien 1999/44 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsg�terverkaufs und Garantien der Verbrauchsg�ter und die
Richtlinie 2000/35/EG zur Bek�mpfung von Zahlungsverzug im Gesch�ftsverkehr,
die in wichtigen Aspekten der Umsetzung harrten, umgesetzt.
Die EU-Richtlinie zum
Fernabsatz ("contratos a distancia") st�rkt den
Verbraucherschutz. Die fundamentalen Punkte dieser Richtlinie sind
das R�cktrittsrecht, das Verbot der unbestellten Lieferungen, die
Bezahlung mit der Kredit-Karte und die Informationspflicht. Diese
Punkte waren in ihren wesentlichen Z�gen bereits 1996 in Form des
Gesetzes 7/1996 umgesetzt worden. Weitere Aspekte, wie zum Beispiel
das Recht der Vertragsaufl�sung im Fall der Nichteinhaltung der
Informationspflichten, wurden nun in Form des neuen Gesetzes 47/2002
in das spanische Recht eingegliedert.
In Angriff
genommen wurde auch die weitere Umsetzung der EU-Richtlinien
1999/44/EG und 2000/35/EG, welche den Verkauf und die Garantien der
Konsumg�ter und den Kampf gegen den Zahlungsverzug unter Kaufleuten
zum Gegenstand hat. So wird die M�glichkeit einer Handelsgarantie
des Letztverk�ufers, die neben der des Fabrikanten oder Importeurs
tritt, vorgesehen, deren Inhalt sich an den allgemeinen
verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen zu orientieren hat. Im
Vorgriff auf die endg�ltige Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG
wird in Ab�nderung des Art. 11 des Verbraucherschutzgesetzes (Ley
26/1984) festgelegt, dass die Garantie der Konsumg�ter f�r die
Verbraucher nicht k�rzer als sechs Monate sein darf. In den Art. 17
wird ein Verzugszins im Sinne der EU-Richtlinie 2000/35/EG eingef�hrt:
mangels anderer Vereinbarung wird im Art. 17 Abs. 5 des Gesetzes
7/1996 als Verzugszins nun ein Zinssatz von 7 Punkten �ber den von
der EZB zuletzt angesetzten Refinanzierungssatz festgesetzt, sofern
eine Vereinbarung besteht, darf diese keinen Zins festlegen, der
unter dem um 50% erh�hten gesetzlichen Zinssatz (�inter�s
legal�) liegt.
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