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Arbeitsrecht: Verpflichtung des Arbeitgebers - Meldepflicht bei Kündigung

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Meldepflicht bei Kündigung

Nach geltender Rechtslage ist eine Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt " zulässig ", wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb von zwei Monaten zu erwarten ist. Der Normalfall sieht jedoch so aus, dass die Meldung der Arbeitslosigkeit in der Regel erst bei Eintritt erfolgt. Nach aktuell geplanter Rechtslage ist der Arbeitnehmer ab 1.07.03 verpflichtet, das Arbeitsamt bereits bei drohender Arbeitslosigkeit zu informieren, und zwar umgehend zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die Aufhebung eines Arbeitsvertrages.

Diese neue Rechstlage hat zur Folge, dass der Arbeitgeber gemäss 2a SGB III verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über seine umgehende Meldepflicht zu informieren. Sollte dieser Hinweis unterbleiben, kann daraus ein Schadensersatzanspruch auf die folgende Arbeitslosengeld-kürzung durch den Arbeitnehmer entstehen.

Auch bei befristeten Arbeitsverträgen gilt diese Hinweispflicht. Drei Monate vor Ablauf des Vertrages muss eine Meldung durch den Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsvermittler erfolgen.

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