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Arbeitsrecht: Verpflichtung des
Arbeitgebers - Meldepflicht bei Kündigung
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Meldepflicht bei Kündigung
Nach geltender Rechtslage ist eine Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt "
zulässig ", wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb von zwei
Monaten zu erwarten ist. Der Normalfall sieht jedoch so aus, dass die
Meldung der Arbeitslosigkeit in der Regel erst bei Eintritt erfolgt. Nach
aktuell geplanter Rechtslage ist der Arbeitnehmer ab 1.07.03 verpflichtet,
das Arbeitsamt bereits bei drohender Arbeitslosigkeit zu informieren, und
zwar umgehend zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die Aufhebung eines
Arbeitsvertrages.
Diese neue Rechstlage hat zur Folge, dass der Arbeitgeber gemäss 2a SGB III
verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über seine umgehende Meldepflicht zu
informieren. Sollte dieser Hinweis unterbleiben, kann daraus ein
Schadensersatzanspruch auf die folgende Arbeitslosengeld-kürzung durch den
Arbeitnehmer entstehen.
Auch bei befristeten Arbeitsverträgen gilt diese Hinweispflicht. Drei
Monate vor Ablauf des Vertrages muss eine Meldung durch den Arbeitnehmer
beim zuständigen Arbeitsvermittler erfolgen.
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