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Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates
vom 1. März 2002
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des
Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 71,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92(4) unterliegt der grenzüberschreitende
Güterkraftverkehr einer Gemeinschaftslizenz, das heißt dem Vorliegen eines
einheitlichen Dokuments.
(2) Das Fehlen eines Dokuments derselben Art, mit dem bescheinigt wird, dass
die Fahrer Fahrzeuge im Güterkraftverkehr - das heißt im grenzüberschreitenden
Verkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 und im Kabotageverkehr, wie
er in der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93(5) definiert und vorgesehen ist - mit
Gemeinschaftslizenz führen dürfen, hindert die Mitgliedstaaten daran
nachzuprüfen, ob die Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig beschäftigt bzw.
rechtmäßig dem für die Beförderung verantwortlichen Verkehrsunternehmer
zur Verfügung gestellt werden.
(3) Es ist daher angezeigt, eine Fahrerbescheinigung einzuführen und den
Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung auf Fahrer zu beschränken,
die Staatsangehörige von Drittstaaten sind, und zu einem späteren
Zeitpunkt anhand einer Beurteilung durch die Kommission über die etwaige
Ausdehnung des Anwendungsbereichs zu befinden.
(4) Diese Verordnung berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft über die Freizügigkeit, den
Wohnsitz und den Zugang zu einer Tätigkeit als Beschäftigter.
(5) Die fehlende Möglichkeit einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung
bzw. Zurverfügungstellung von Fahrern außerhalb des Mitgliedstaats, in dem
der Verkehrsunternehmer ansässig ist, hat zu einer Marktlage geführt, bei
der Fahrer aus Drittstaaten mitunter regelwidrig und ausschließlich im
grenzüberschreitenden Verkehr außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der
Verkehrsunternehmer ansässig ist, beschäftigt werden, um die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der
Verkehrsunternehmer ansässig ist und der dem Verkehrsunternehmer die
Gemeinschaftslizenz erteilt hat, zu umgehen.
(6) Werden solche regelwidrig beschäftigten Fahrer eingesetzt, geschieht
dies häufig in ungesicherten Beschäftigungsverhältnissen und zu niedrigen
Löhnen, wodurch die Verkehrssicherheit gefährdet wird.
(7) Diese systematische Verletzung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften hat
zu einer ernsten Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Verkehrsunternehmern,
die dies praktizieren, und Verkehrsunternehmern, die nur rechtmäßig beschäftigte
Fahrer einsetzen, geführt.
(8) Den zuständigen Stellen ist es nicht möglich, die Arbeitsbedingungen
dieser regelwidrig eingesetzten Fahrer zu kontrollieren.
(9) Die Einführung einer Fahrerbescheinigung kann von den Mitgliedstaaten
nicht in hinreichender Weise geregelt werden; sie lässt sich daher im
Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags besser
auf Gemeinschaftsebene erreichen. Gemäß dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die vorliegende Verordnung nicht über
das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(10) Die Mitgliedstaaten benötigen Zeit für den Druck und die Verteilung
der neuen Fahrerbescheinigung; diese Verordnung ist daher erst nach einer
ausreichenden Frist anzuwenden, damit die Mitgliedstaaten die zu ihrer
Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen können.
(11) Es sollte bestätigt werden, dass die Mitgliedstaaten verlangen können,
dass ein Fahrzeug, für welches sie eine beglaubigte Abschrift der
Gemeinschaftslizenz ausstellen, in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist.
(12) Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist entsprechend zu ändern; ferner ist
die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 in dem Sinne zu ändern, dass ein Fahrer,
der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, eine Fahrerbescheinigung mit
sich führen muss -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 'Fahrer':
die Person, die ein Fahrzeug führt oder in diesem Fahrzeug befördert wird,
um es bei Bedarf führen zu können; ".
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der grenzüberschreitende
Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der
Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer
Fahrerbescheinigung."
b) Der folgende Absatz wird angefügt: "(3) Die Fahrerbescheinigung
wird von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 jedem Verkehrsunternehmer
ausgestellt, der
- Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der
- in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes
sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die
Staatsangehörige eines Drittstaats sind und ihm als Arbeitskraft gemäß
den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat
für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch
- Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
- gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden
Vorschriften
festgelegt wurden."
3. In Artikel 4 wird der derzeitige Text zu Absatz 1, und es wird folgender
Absatz angefügt: "(2) Die Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 bestätigt,
dass im Rahmen einer Beförderung auf der Straße, für die eine
Gemeinschaftslizenz besteht, der diese Beförderung durchführende Fahrer,
der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, in dem Mitgliedstaat, in dem
der Verkehrsunternehmer ansässig ist, gemäß den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses
Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die Bedingungen für die
Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt ist, um dort
Beförderungen auf der Straße vorzunehmen."
4. In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: "(5) Die
Gemeinschaftslizenz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt;
sie kann jeweils für denselben Zeitraum erneuert werden."
5. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6
(1) Die Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 wird von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens ausgestellt.
(2) Die Fahrerbescheinigung wird von dem Mitgliedstaat auf Antrag des
Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der
Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und den er rechtmäßig beschäftigt
bzw. der ihm gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats, gemäß den
Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für
die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern rechtmäßig zur Verfügung
gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin
genannte Fahrer unter den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen beschäftigt
ist.
(3) Die Fahrerbescheinigung muss dem Muster in Anhang III entsprechen. In
diesem Anhang werden auch die Bedingungen für die Verwendung der
Fahrerbescheinigung festgelegt. Die Mitgliedstaaten treffen alle
sachdienlichen Vorkehrungen, um die Fälschung von Fahrerbescheinigungen
auszuschließen. Sie unterrichten die Kommission hierüber.
(4) Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie
dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein
Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten
Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der
Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers
aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf
Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung wird vom ausstellenden
Mitgliedstaat festgesetzt; sie beträgt höchstens fünf Jahre. Die
Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie
ausgestellt wurde, erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die
erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehrsunternehmer sie unverzüglich
der ausstellenden Behörde zurückgibt, wenn diese Bedingungen nicht mehr
erfüllt sind."
6. In Artikel 7 wird der derzeitige Text zu Absatz 1, und es wird folgender
Absatz angefügt: "(2) Die zuständigen Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaats überprüfen regelmäßig, ob die Bedingungen
des Artikels 3 Absatz 3, unter denen eine Fahrerbescheinigung ausgestellt
wurde, weiterhin erfüllt sind; hierzu führen sie jedes Jahr Kontrollen in
Bezug auf mindestens 20 % der in diesem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen
Bescheinigungen durch."
7. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "Artikel 8
(1) Sind die in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt, so lehnen die zuständigen Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaats die Erteilung oder Erneuerung der
Gemeinschaftslizenz bzw. der Fahrerbescheinigung durch eine mit Gründen
versehene Entscheidung ab.
(2) Die zuständigen Behörden entziehen die Gemeinschaftslizenz bzw. die
Fahrerbescheinigung, wenn der Inhaber
- die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3 nicht mehr erfüllt;
- zu Tatsachen, die für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz bzw. der
Fahrerbescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
(3) Bei schweren Verstößen oder bei wiederholten leichten Verstößen
gegen die Beförderungsbestimmungen können die zuständigen Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaats dem Verkehrsunternehmer, der gegen die
Bestimmungen verstoßen hat, insbesondere zeitweilig oder teilweise die
beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz entziehen und die
Fahrerbescheinigungen entziehen. Diese Sanktionen richten sich danach, wie
schwerwiegend der vom Inhaber einer Gemeinschaftslizenz begangene Verstoß
ist und über wie viele beglaubigte Abschriften der Lizenz er für seinen
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verfügt.
(4) Bei schweren Verstößen oder bei wiederholten leichten Verstößen im
Sinne eines Missbrauchs von Fahrerbescheinigungen können die zuständigen
Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers, der
gegen die Bestimmungen verstoßen hat, angemessene Sanktionen verhängen,
die unter anderem in Folgendem bestehen:
- Aussetzung der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen,
- Entzug von Fahrerbescheinigungen,
- zusätzlichen Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen,
um einen Missbrauch zu verhindern,
- zeitweiliger oder teilweiser Entzug der beglaubigten Abschriften der
Gemeinschaftslizenz.
Diese Sanktionen richten sich danach, wie schwerwiegend der vom Inhaber
einer Gemeinschaftslizenz begangene Verstoß ist."
8. In Artikel 9 wird der derzeitige Text zu Absatz 1, und es wird folgender
Absatz angefügt: "(2) Die Mitgliedstaaten garantieren, dass jeder
Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gegen die Entscheidung der zuständigen
Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, durch die ihm eine
Fahrerbescheinigung verweigert oder entzogen oder die Ausstellung von
Fahrerbescheinigungen zusätzlichen Bedingungen unterworfen wird,
Rechtsmittel einlegen kann."
9. In Artikel 11 Absatz 3 sind die Worte "nach Artikel 8 Absatz 3"
durch die Worte "nach Artikel 8 Absätze 3 und 4" zu ersetzen.
10. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 11a
Die Kommission prüft die Auswirkungen der Beschränkung der Verpflichtung,
eine Fahrerbescheinigung mit sich zu führen, auf Fahrer, die Staatsangehörige
eines Drittstaats sind, und unterbreitet, wenn dies hinreichend begründet
ist, einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung."
11. Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.
Artikel 2
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Jeder Unternehmer des
gewerblichen Güterkraftverkehrs, der Inhaber der Gemeinschaftslizenz gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist und dessen Fahrer, wenn er Staatsangehöriger
eines Drittstaats ist, unter den in jener Verordnung festgelegten
Bedingungen eine Fahrerbescheinigung mit sich führt, wird unter den in der
vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zum zeitweiligen
gewerblichen Güterkraftverkehr in einem anderen Mitgliedstaat (nachstehend
'Kabotage' bzw. 'Aufnahmemitgliedstaat' genannt) zugelassen, ohne dass er
dort über einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung verfügen muss."
2. In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Ist der Fahrer
Staatsangehöriger eines Drittstaats, so muss er nach Maßgabe der
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 eine Fahrerbescheinigung mit sich führen."
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser
Verordnung getroffenen Maßnahmen mit.
Artikel 4
Die Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 19. März 2003.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar
in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 1. März 2002.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. Cox
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. de Miguel
(1) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 207.
(2) ABl. C 193 vom 10.7.2001, S. 28.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2001 (noch nicht
im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23.
Oktober 2001 (ABl. C 9 vom 11.1.2002, S. 17) und Beschluss des Europäischen
Parlaments vom 17. Januar 2002.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den
Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen
aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere
Mitgliedstaaten (ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1). Geändert durch die
Beitrittsakte von 1994.
(5) Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur
Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr
innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 279
vom 12.11.1993, S. 1).
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