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2. Kreditgeschäft (Nr. 2)


Unter Kreditgeschäft i.S.d. Nr. 2 ist die Gewährung von Gelddarlehen
und Akzeptkrediten zu verstehen. Gelddarlehen sind Verträge i. S. d. § 607
BGB, aufgrund derer der Darlehensgeber zur Hingabe von Geld verpflichtet
ist, der Darlehensnehmer zur Rückzahlung von Geld (vgl. Bähre/Schneider,
§ 1 KWG, Anmerkung 8). Anders als nach § 607 BGB ist der Geschäfts-
gegenstand nach Nr. 2 auf Geld beschränkt. Daher gehören z.B. Darlehen
über Wertpapiere (Wertpapierleihe) nicht zu den Bankgeschäften. Die
Gelder müssen zudem rückzahlbar sein. Verlorene Zuschüsse oder Unter-
stützungsleistungen sind daher kein Darlehen i. S. d. Nr. 2. Nur wenn z. B.
Unterstützungskassen zugleich Gelddarlehen gewähren, ist Nr. 2 fur sie ein
schlägig (VG Berlin, WM 1997, 218 [223]; allg. zum Kreditgeschäft: Canaris,
Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 1195ff.; Früh, in: BuB, Rdnr. 3/12ff;
Ohlmeyer/Gördel, Das Kreditgeschäft der Kreditgenossenschaften; Schimansky/
Bunte/Lwowski
, Bankrechts-Handbuch, §§ 75 ff.).



Die Definition der Nr. 2 ist enger als der volkswirtschaftliche Kredit-
begriff, der auch den §§ 13ff. zugrundeliegt. So zählen teilweise die unter
Rdnr. 51 genannten Beispiele sowie das Diskontgeschäft nach Nr. 3 nicht
zum Kreditgeschäft nach Nr. 2, obwohl diese Geschäfte unter §§ 13ff. als
Kredit gesehen werden (vgl. Beck, § 1 KWG Rdnr. 49). Nr. 2 umfaßt nur die
Kreditgeschäfte, die aufsichtsrechtlich "beobachtungsbedürftig" erscheinen.
In den anderen KWG-Vorschriften ist die Definition des Kreditgeschäfts
weiter gezogen, um das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute
unter Risikogesichtspunkten bemessen zu können.



Die Gewährung eines Kredits ist nur die erstmalige Hingabe von Geld,
nicht die Übernahme schon bestehender Darlehen, z. B. im Rahmen einer
offenen oder stillen Unterbeteiligung (Beck, § 1 KWG, Rdnr. 50; Reisch-
auer/Kleinhans
, § 1 KWG Rdnr. 23; Szagunn/Haug/Ergenzinger, § 1 KWG
Rdnr. 31). Die Übernahme des Kredits ist als entgeltlicher Forderungserwerb
zu betrachten. Etwas anderes gilt dann, wenn eine bereits bestehende Schuld
z.B. aus einem Kaufvertrag nicht nur gestundet, sondern umgeschuldet wird.
Dazu ist eine Neubegründung der Schuld notwendig, die durch einen
Vertragsabschluß (Schriftform) zu dokumentieren ist (§ 780 BGB; RGZ 152,
159 [165]; Beck, § 1 KWG Rdnr. 50). Wird hingegen eine Kaufpreisschuld
nur gestundet und ggf. verzinst, ist dies kein Gelddarlehen nach Nr. 2,
sondern Warenkredit (Absatzfinanzierung).



Die Höhe der Verzinsung ist nicht ausschlaggebend dafür, ob ein Geld-
darlehen vorliegt oder nicht. Selbst wenn kein Entgelt fur die Kapitalnutzung
zu entrichten ist, liegt im Rechtssinn ein Gelddarlehen vor (VG Berlin, WM
1997, 218 [223]; Reischauer/Kleinhans, § 1 KWG Rdnr. 21). Dies ergibt sich
schon aus § 608 BGB, demzufolge der Tatbestand des Darlehens nicht die
Zahlung von Zinsen voraussetzt. Die Zinszahlung ist danach fakultativ: "Sind
fur ein Darlehen Zinsen bedungen, . . ." (siehe aber auch §§ 353, 354 HGB).
Die Form und die Art der Verbuchung des Gelddarlehens ist unerheblich.
Deswegen sind auch Kontokorrentkredite Darlehen i. S. d. Nr. 2.



Ein Darlehensgeschäft ist unabhängig davon anzunehmen, ob die Geld-
vergabe mit Fremdmitteln refinanziert wird oder mit eigenen Mitteln
unterlegt ist (BVerwG GewArch 1981, 70; OLG Stuttgart, NJW 1958, 1360;
VG Berlin, WM 1997, 218 [221]; Hammen, WM 1998, 741). Diese Regelung
hängt mit dem Prinzip des KWG zusammen, daß das Kreditgeschäft auch
dann erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ist, wenn nicht zugleich das Einlagen-
geschäft betrieben wird (siehe oben Rdnr. 9 f., 25 auch hinsichtlich der
Abweichung zum EU-Recht). Daher unterliegen auch private Geldausleiher
den Vorschriften des KWG (Schreiben des BAKred vom 18. September
1935, 19 499/35 III, abgedruckt in: Consbruch/Möller/Bähre/Schneider, KWG,
Nr. 4.02).



Ein Gelddarlehen nach Nr. 2 liegt auch vor, wenn der Kreditgeber treu-
händerisch im eigenen Namen fur Rechnung eines Dritten Kredite gewährt
(Weiterleitungskredite oder durchlaufende Kredite). Dabei spielt es keine
Rolle, ob das Kreditinstitut selbst fur den Ausfall haftet oder nicht. Die
Teilzahlungsfinanzierung, also z.B. die Finanzierung der Warenverkäufe
eines Dritten, ist Bankgeschäft nach Nr. 2. Sie ist abzugrenzen vom Waren-
kredit oder der Finanzierung des Absatzes eigener Produkte. Diese ist er-
laubnisfrei (Schreiben des BAKred vom 27. Februar 1976, I 2 - 151 - 50/75).
Gelddarlehen innerhalb eines Konzerns sind Kreditgeschäft nach Nr. 2, weil
das Kreditgeschäft nicht wie das Garantiegeschäft nach Nr. 8 auf Geschäfte
"für andere" beschränkt ist. (Zur Freistellung von Bankgeschäften und Fi-
nanzdienstleistungen im Konzern siehe aber § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 6 Nr. 7
[dort Rdnr. 16,37].)



Auch die Barauszahlung von Schecks, seien es auch nur Spitzenbeträge,
ist Kreditgeschäft (VG Berlin, WM 1994, 2238; Schreiben des BAKred vom
23. November 1978, I 5 - 173 - 54/78, und vom 21. Juli 1988, I 5 - 114 - 4/
86, abgedruckt in: Consbruch/Möller/Bähre/Sehneider, KWG, Nr. 4167 und
4222; krit. Szagunn/Haug/Ergenzinger, § 1 KWG Rdnr. 33; zur Bagatellgrenze
siehe Rdnr. 21 f.). Aus dem gleichen Grund sind auch Vorschüsse auf Zah-
lungspflichten Dritter Kreditgeschäft. Das gilt insbesondere fur Zentralregulie-
rungsgeschäfte und Lohnsteuerausgleichszahlungen durch steuerberatende
Unternehmen oder Vereine (Schreiben des BAKred vom 9. Juli 1972, abge-
druckt in: Consbruch/Möller/Bähre/Schneider, KWG, Nr. 4102; Reisehauer/
Kleinhans
, § 1 KWG Rdnr. 21; siehe aber auch § 2 Abs. 3, dort Rdnr. 25).



Das Kreditgeschäft nach Nr. 2 ist von folgenden, verwandten Geschäften
abzugrenzen:

  1. (Spar-, Termin- und Kündigungs-) Einlagen nach Nr. 1 sind zivilrecht-
    lich als Darlehen anzusehen (Rdnr. 36). Dadurch, daß jemand einem
    Kreditinstitut Einlagen nach Nr. 1 gewährt, wird er nicht selbst zum
    Kreditinstitut (Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 1164; Szagunn/
    Haug/Ergenzinger
    , § 1 KWG Rdnr. 31). Einlagen bei Kreditinstituten kön-
    nen aus Sicht des Einlegers bankaufsichtsrechtlich nicht als Gelddarlehen
    eingestuft werden. Bei Geldvergabe der Kreditinstitute untereinander kann
    es sich dagegen um Gelddarlehen i. S. d. Nr. 2, aber auch um Einlagen
    nach Nr. 1 handeln (siehe Rdnr. 40 und § 20 Abs. 3 Nr. 2: Kredite an
    anderes Kreditinstitut, aber: § 21 Abs. 2 Nr. 2: Geldanlage bei anderem
    Kreditinstitut). Letztendlich ist diese Zuordnung im Rahmen des Absatz 1
    bei Kreditinstituten fur Absatz 1 unerheblich: Ihre Kreditinstitutseigen-
    schaft steht fest.

  2. Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen sind kein Darlehen i. S. d. § 607
    BGB und damit auch kein Gelddarlehen nach Nr. 2. Partiarische Darlehen
    hingegen sind Kreditgeschäft. Bei der Abgrenzung zwischen beiden For-
    men kommt es maßgeblich auf den Zweck der Geldhingabe an. Liegt eine
    gesellschaftsrechtliche Zielsetzung zugrunde, handelt es sich nicht um Dar-
    lehen (BGH WM 1994, 2246; Reischauer/Kleinhans, § 1 KWG Rdnr. 21).

  3. Factoring ist der gewerbsmäßige Ankauf von Forderungen eines anderen
    Unternehmens und deren Geltendmachung gegen sofortige oder spätere
    Bezahlung. Teilweise wird auch die Debitorenbuchhaltung übernommen.
    Beim Factoring handelt es sich somit um den entgeltlichen Erwerb von
    Forderungen. Beim echten Factoring trägt der Factor das Risiko der Ein-
    bringlichkeit der Forderungen, beim unechten Factoring verbleibt das
    Ausfallrisiko beim Forderungsverkäufer (allg.: Kümpel, Bank- und Kapital-
    marktrecht, Rdnr. 5234). In beiden Fällen liegt rechtlich betrachtet kein
    Darlehen
    vor, sondern Kauf (st. Rspr. BGH NJW 1980, 1394; NJW
    1987, 1878 f.; Beck, § 1 KWG Rdnr. 59 ff.).
    Wirtschaftlich gesehen wird beim unechten Factoring dem Forderungskäu-
    fer Kredit gewährt, beim echten Factoring besteht ein Kreditrisiko gegen
    über dem Forderungsschuldner (BGH WM 1981, 1350 [1352]). Diese
    Geschäfte sind ein Geschäftsfeld der Finanzunternehmen nach Absatz 3
    Nr. 2 (Rdnr. 154 ff). Zur Abgrenzung zum Diskontgeschäft siehe
    Rdnr. 54 f.: Einlagengeschäft wäre dann zu bejahen, wenn der Kaufpreis
    nicht ausgezahlt, sondern einem Konto beim Factor gutgeschrieben würde.

  4. Bei der Forfaitierung handelt es sich ebenso wie beim unechten Facto-
    ring um den regreßlosen Ankauf von Forderungen. Der Unterschied zum
    Factoring besteht darin, daß nicht eine Vielzahl von Forderungen gekauft
    wird, sondern nur einzelne größere Forderungen aus Exportgeschäften.
    Die Forfaitierung schließt keine weiteren Dienstleistungen mit ein. Auch
    hierbei liegt ein entgeltlicher Erwerb von Forderungen nach Absatz 3
    Nr. 2 vor (allg. Martinek in: Bankrechts-Handbuch, § 103). Die Forfaitie-
    rung ist kein Kreditgeschäft nach Nr. 2.

  5. Leasing ist die entgeltliche Nutzungsüberlassung langlebiger, beweglicher
    und unbeweglicher Güter mit oder ohne Kaufoption. Es ermöglicht dem
    Leasingnehmer ein Wirtschaftsgut über die betriebsgewöhnliche Nut
    zungsdauer zu nutzen, ohne es unter Bindung von Eigenkapital kauten zu
    müssen. Die Leasingrate wird so bemessen, daß die vom Leasinggeber
    eingesetzten Anschaffungskosten sich unter Berücksichtigung der Finan-
    zierungs- und Verwaltungskosten zuzüglich eines Ertrags überwiegend
    amortisieren. Tritt während der Laufzeit keine Vollamortisation ein, kann
    diese Wirkung durch eine Abschlußzahlung oder den Verkauf des Gegen
    standes z. B. an den Leasingnehmer herbeigefuhrt werden (allgemein
    Eschenbruch/Niebuhr, BB 1996, 2417; Martinek, in: Bankrechts-Handbuch,
    § 101; siehe auch Leasing-Erlaß des BMF vom 19. April 1971 [BStBl. I
    S. 264 = BB 1971, 506] und vom 23. Dezember 1991 [BStBI. I 1992,
    S. 13 = BB 1992, 181] zum Immobilienleasing). Leasing ist nicht Kredit-
    geschäft, sondern Geschäftsfeld eines Finanzunternehmens nach Absatz 3
    Nr. 3 (siehe Rdnr. 154 ff.).

  6. Grundsätzlich ist die Vermittlung von Krediten nicht als Bankgeschäft
    nach Nr. 2 anzusehen. Nur dann, wenn der Vermittler den Antrag im
    eigenen Namen oder nicht deutlich erkennbar im Namen des Kreditin-
    stituts annimmt, betreibt er das Bankgeschäft, nicht das Kreditinstitut. Das
    gilt selbst dann, wenn das Darlehen auf einem Kundenkonto der Bank
    ausgezahlt wird oder fur den Fall der Vorfinanzierung durch den Vermittler
    (Weiterleitungskredit, Rdnr. 49). Übernimmt er die Haftung fur die
    Rückzahlung, liegt ein Garantiegeschäft nach Nr. 8 vor. Ist er vom Kredit
    institut ermächtigt, Auszahlungen vorzunehmen oder Tilgungsleistungen
    anzunehmen, erwirbt er die Eigenschaft einer Zweigstelle (BAKred,
    Schreiben vom 24. August 1979, I 5 - 211 - 3/76, abgedruckt in:
    Consbruch/Möller/Bähre/Schneider, KWG, Nr. 4.171, siehe ergänzend
    Nr. 4.174, 4.02, 4.09 sowie BGH BB 1998, 1656 zum Verstoß des Kredit-
    vermittlers gegen das Rechtsberatungsgesetz; siehe auch § 34c Abs. 1
    Satz 1 lit. a) GewO und §§ 1 Abs. 3, 15 ff. VerbrKrG).

  7. Das Kreditkartengeschäft ist kein Kreditgeschäft nach Nr. 2, obwohl es
    eine Kreditfunktion hat. Die Kreditkarte ist ein technisches Hilfsmittel für
    Geldverfugungen und Inanspruchnahme von bereits eingeräumten Kre-
    diten. Insofen1 hat es Ähnlichkeit mit Euro-Scheck und Euro-Scheckkarte
    (vgl. dazu BAKred, Schreiben vom 21. November 1967, I 3 - 236 - 12/
    67, abgedruckt in: Consbruch/Möller/Bähre/Schneider, KWG, Nr. 4.76; zur
    Abgrenzung zum Geldkartengeschäft siehe Rdnr. 107 ff.).
    Rechtlich betrachtet liegt stets ein Dreipersonenverhältnis vor, an dem der
    Kartenemittent, der Kunde und der Akzeptant (z. B. Einzelhändler) beteiligt
    sind. Dabei kommen viele Varianten vor. Im Regelfall wird es sich um einen
    Forderungskauf handeln (vgl. BGH WM 1990, 1059), also eine Tätigkeit
    nach Absatz 3 Nr. 2 (Rdnr. 154ff.). Je nach Gestaltung kann darin aber
    auch die Gewährung von Gelddarlehen (Nr. 2) oder eine Garantieüber-
    nahme
    (Nr. 8) gesehen werden (Beck, § 1 KWG Rdnr. 64ff.; Canaris,
    Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 1622ff., 1627; allg.: Hammann/Stolten-
    berg
    , ZgKW 1989, 617, 664 m. w. N.). Die Bargeldauszahlung auf Kredit-
    karte ist jedenfalls Kreditgeschäft. Die reine Ausgabe oder Verwaltung von
    Kreditkarten ist die Tätigkeit eines Finanzunternehmens nach Abs. 3
    Nr. 4 (Rdnr. 154 ff.).



Ein Akzeptkredit nach Nr. 2 liegt vor, wenn sich ein Unternehmen
verpflichtet, einen Wechsel anzunehmen und bei Fälligkeit einzulösen, ohne
in das Grundgeschäft einbezogen zu sein. Der Wechsel wird vom Kunden
ausgestellt. Nach Annahme durch das Unternehmen wird der Wechsel ent-
weder an den Warenlieferanten weitergegeben oder bei dem Unternehmen
oder einer (anderen) Bank diskontiert. Dieses Verfahren wird z. B. gewählt,
wenn der Warenlieferant nicht bereit ist, seine Forderung auf seinen Abneh-
mer abzustellen. Statt wie im Regelfall den Wechsel auszustellen und auf den
Abnehmer zu ziehen, wird ein von einem einwandfreien Schuldner angenom-
mener Wechsel verlangt. Dieser Schuldner leiht seine Kreditwürdigkeit
(Kreditleihe). Diese Vorgehensweise kommt dem Garantiegeschäft (Nr. 8,
Rdnr. 77ff.) sehr nahe. Dabei haftet das "garantierende" Unternehmen im
Prinzip aber nur nachrangig, hier dagegen vorrangig.



Der Aussteller/Kunde hat das Geld beim bezogenen Unternehmen vor
Fälligkeit des Wechsels anzuschaffen. Eine Auszahlung des Betrages durch den
Bezogenen ist daher nicht vorgesehen. Das Rechtsverhältnis zwischen Aus-
steller und Unternehmen ist i.d.R. ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675
BGB; BGHZ 19, 282 [288E]). Diskontiert das Unternehmen allerdings den
von ihm angenommenen Wechsel selbst und zahlt den Kaufpreis an den
Aussteller aus, ist das Rechtsverhältnis als Darlehen anzusehen. Es liegt ein
Gelddarlehen vor, nicht Akzeptkredit (vgl. Lwowski, in: Bankrechts-Hand-
buch, § 75 Rdnr. 22; Reischauer/Kleinhans, § 1 KWG Rdnr. 20).



(Quelle:
Fülbier in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler: KWG-Kommentar, 2000,
§ 1 S. 140-145 Rdnr. 44-53.)


Hinweis:
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) heisst jetzt BaFin und das bedeudet: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

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