(Quelle: Betriebs-Berater (BB) 55. Jg. · Heft 25 · 22. 6. 2000 · S. 1269-1270)
Prof. Dr. Theodor Siegel, Prof. Dr. Peter Bareis, Prof. Dr. Norbert Herzig, Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Dieter Schneider, Prof. Dr. Franz W. Wagner, Prof. Dr. Ekkehard Wenger* mit Zustimmung von 72 Fachkollegen**
Die Abschaffung des Anrechnungsverfahrens wäre der größte konzeptionelle Fehler, der im Steuerrecht in Deutschland jemals begangen worden wäre. Warnungen der Fachwissenschaft wurden bisher nicht beachtet. Nachdem zur Anhörung vor dem Finanzausschuss Fachvertreter der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre wohlweislich nicht mehr eingeladen wurden, möchten wir auf diesem Wege versuchen, uns Gehör zu verschaffen.
In einer Vielzahl von Veröffentlichungen1 und Vorträgen2 wurden die Gründe gegen das zu erwartende Halbeinkünfteverfahren bzw. für eine Fortentwicklung des Anrechnungsverfahrens erörtert. Dem sind keine neuen Argumente hinzuzufügen, da die bisherigen Argumente bereits eine vernichtende Kritik darstellen. Diese sollen jedoch in konzentrierter Form in den folgenden Punkten 1 bis 12 zusammengetragen werden. Somit können in dem hier vorliegenden Aufruf die Politiker und die Fachöffentlichkeit über die in der Wissenschaft sehr weitgehend verbreitete Ablehnung des Vorhabens informiert werden.
1. Der grundlegende Fehler der diskutierten "Steuerreform" ist es, zwischen Unternehmen und Unternehmern zu unterscheiden. Ein Unternehmen ist das Instrument von Unternehmern zur Einkommenserzielung. Daher kann ein Unternehmen kein eigentliches Steuersubjekt sein ("nicht über steuerliche Leistungsfähigkeit verfügen") und sollte folglich nicht definitiv belastet werden. Hiergegen spricht nicht, dass bei einem Unternehmen - wie bei Kapitalgesellschaften im gegenwärtigen Körperschaftsteuerrecht - eine Körperschaftsteuer als "Sicherungs"--Einkommensteuer bis zur verfügungsbedingten Zurechnung von Einkommen bei den Unternehmern oder Risikokapitalgebern erhoben wird.
2. Ob sich ein Unternehmer für seine erwerbswirtschaftliche Betätigung des Rechtskleides einer Einzelfirma, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft bedient, kann für die Besteuerung des Einkommens genauso wenig eine Rolle spielen wie die Frage, ob es sich um das Einkommen eines Bäckers, eines Wirtschaftsprüfers oder eines Anteilseigners an einer Maschinenfabrik handelt. Eine Schedulenbesteuerung je nach gewerblichen oder Vermietungs- oder Arbeitseinkommen usw. ist ökonomisch nicht begründbar und widerspricht dem Verfassungsgebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Die rechtsformabhängig unterschiedliche Besteuerung im Reformvorhaben verstößt gegen diesen Grundsatz eklatant und verschlimmert die Probleme erheblich, die bereits jetzt mit der Spreizung zwischen Einkommen- und Körperschaftsteuer, einer verfehlten Verlustbehandlung sowie der Sonderbelastung durch die Gewerbesteuer und den Sondertarif des § 32 c EStG bestehen.
3. Genauso wenig wie von der Art der Einkünfte- bzw. Einkommensentstehung darf die Einkommensteuer von der Art der Einkommensverwendung abhängen. Weder für eine Begünstigung einbehaltener noch für eine Begünstigung ausgeschütteter Gewinne sind hinreichende Gründe erkennbar. Die vorgesehene Begünstigung einbehaltener Gewinne verstößt gegen die sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende Forderung nach Verwendungsneutralität der Besteuerung. Die Steuerbegünstigung einbehaltener Gewinne spricht dem vorgeblichen Ziel Hersteuerreform, zu mehr Steuergerechtigkeit zu führen, Hohn.
4. Die Privilegierung einbehaltener Gewinne ist auch kein geeignetes Instrument zur Erreichung des angeblich primären Ziels der Steuerreform, nämlich der Förderung von Wachstum und Beschäftigung. Wäre es so, so wäre zu fragen, wieso es nur für Kapitalgesellschaften eingesetzt wird. Ein erheblicher Teil der vorhandenen und der neu entstehenden Arbeitsplätze befindet sich im Bereich der Personenunternehmungen ebenso wie im Bereich der Dienstleistungen erbringenden freien Berufe. Daneben geht es um Arbeitsplätze, die letztlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Im Hinblick auf Investitionen kommt es zu Verzerrungen. Dass betriebliche Finanzinvestitionen gefördert werden, private Sachinvestitionen hingegen nach wie vor hoch besteuert werden, erscheint willkürlich.
5. Der Vorstellung, dass vornehmlich thesaurierte Gewinne zu Arbeitsplätzen führen, liegt die laienhafte Meinung zugrunde, dass ausgeschüttete Gewinne konsumiert werden, ohne dabei über die Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen Arbeitsplätze zu schaffen. Dieser Denkfehler läßt sich empirisch leicht widerlegen. Denn Dividenden werden weitgehend wiederangelegt; die Möglichkeiten reichen vom Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren über die Eigenkapitalanlage in anderen Unternehmungen bis zur Anlage als Fremdkapital, welches selbst in der untypischen Gestalt von Sparbucheinlagen bei Banken von diesen wieder für Investitionszwecke zur Verfügung gestellt wird.
6. Wird - wie vorgesehen - durch die steuerliche Thesaurierungsbegünstigung der Transportweg von Ausschüttungen und Wiederanlagen im Interesse der Kapitalanleger behindert (lock-in-Effekt), so verschärft sich das Corporate-Governance-Problem, dass nicht der Anleger, sondern das Management großer Unternehmungen weitgehend die Kapitalverwendung bestimmt. Dies kann unter dem Deckmantel der Steuerersparnis zu suboptimalen Anlagen führen, die nicht im Interesse der Kapitalanleger liegen. Die Schaffung von Shareholder Value wird steuerlich behindert.
7. Der Vergleich des bisherigen Steuerrechts mit dem Halbeinkünfteverfahren zeigt, dass bei Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften derjenige durch die Steuerreform begünstigt wird, dessen Einkommensteuersatz über 40% liegt. Er soll künftig weniger Steuern zahlen als jeder andere Einkommensteuerpflichtige mit demselben Einkommen. Derjenige, dessen Einkommen nur aus Dividenden in Höhe des Existenzminimums besteht, zahlt bisher keine Steuer, wird jedoch nach dem Halbeinkünfteverfahren mit 25% bzw. einschließlich Solidaritätszuschlag mit 26,375% systematisch unbegründbar belastet. Diese Mehrbelastung besteht auch gegenüber niedrigen Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Auf diese Weise wird auch die Absicht der Förderung des Erwerbs von Unternehmenseigentum bei breiten Schichten der Bevölkerung insbesondere auch als Form der Altersvorsorge - auf den Kopf gestellt. Für Personen mit einem Einkommensteuersatz von weniger als 40% lohnt sich die Anlage in Fremdkapital mehr als die Aktie. Das Steuerrecht drängt Bezieher niedriger Einkommen vom Unternehmenseigentum ab.
8. Das Argument, das Anrechnungsverfahren wirke isolationistisch, sei nicht "europatauglich" und müsse auch deshalb durch das "international übliche" Halbeinkünfteverfahren ersetzt werden, überzeugt nicht. Auch die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ist auf das Inland begrenzt; vom ausländischen Anteilseigner kann das Halbeinkünfteverfahren ebenso wenig genutzt werden wie gegenwärtig das Anrechnungsverfahren. Die internationale Üblichkeit des Halbeinkünfteverfahrens erstreckt sich gegenwärtig vornehmlich auf Österreich. Einzuräumen ist, dass die Behandlung ausländischer Einkünfte im Anrechnungsverfahren Probleme aufwirft. Allerdings lassen sich diese Schwierigkeiten durch eine Fortentwicklung des gegenwärtigen Systems beheben und rechtfertigen nicht einen so dramatischen Systemwechsel, der gravierende wirtschaftliche Verzerrungen begründet. Auch die weiteren Vorwürfe gegen das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren, es sei zu kompliziert und missbrauchsanfällig, halten einer näheren Prüfung nicht stand. Vorschläge zur Vereinfachung des Systems liegen seit Jahren vor; man braucht sie nur umzusetzen. Die befürchteten Missbräuche betreffen vornehmlich das Dividenden-Stripping. Hier ist festzuhalten, dass diese Problematik seit Einführung der 10-Tages-Frist in § 50 c EStG erheblich an Bedeutung verloren hat und damit nicht als Begründung für die Beseitigung eines konzeptionell überlegenen Systems angeführt werden kann.
9. Besonders unverständlich ist der Vorwurf der Kompliziertheit des bisherigen Systems, lässt sich doch die Komplizierung schwerlich überbieten, die das geplante Optionsrecht zur Behandlung von Personenunternehmungen wie eine Kapitalgesellschaft mit sich bringen würde. Praktiker schätzen, dass das Optionsrecht kaum ausgeübt werden dürfte, weil es unüberschaubare Risiken birgt. Die behaupteten Ziele der Steuerreform, namentlich Einfachheit, Transparenz und Planungssicherheit des Steuerrechts, würden so auf den Kopf gestellt.
10. Die erörterten Gleichheitsverstöße der geplanten Steuerreform sind so gravierend, dass es uns zweifelhaft erscheint, dass sie einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten können. Immerhin hat der Verfassungsrechtler Paul Kirchhof in einem Vortrag3 in Anwesenheit maßgeblicher Steuerpolitiker aller Bundestagsfraktionen entsprechende Bedenken deutlich gemacht.
11. Steuerzahler wie Steuerwissenschaftler kritisieren bislang ausdauernd und deutlich, dass das deutsche Steuerrecht unsystematisch ist. Ausgerechnet das hinsichtlich seiner Systematik vorbildliche Anrechnungsverfahren, zu dessen Vereinfachung seit langem Vorschläge vorliegen, soll nun aufgegeben werden. Hiervor müssen wir eindringlich warnen.
12. Schließlich: Um die gravierenden Fehler der geplanten Steuerreform bloßzulegen, muss man nicht Wissenschaftler sein. Auch Politiker haben erkannt: Die Meinung, "dass die Unternehmen entlastet werden müssen, aber nicht die Unternehmer [,...] ist die wirtschaftspolitisch dümmste Aussage eines Bundeskanzlers seit der Existenz der Bundesrepublik Deutschland."4 Wir können nur hoffen, dass sich die Mehrheit der verantwortlichen Politiker dieser Erkenntnis noch rechtzeitig anschließt.
*Prof. Dr. Theodor Siegel, Institut für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung, Humboldt-Universität zu Berlin (Federführung); Prof. Dr. Peter Bareis, Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen, Universität Hohenheim, Stuttgart; Prof. Dr. Norbert Herzig, Steuerseminar, Universität zu Köln, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Dieter Schneider, Fakultät für Wirtschaftswissenschaft, Ruhr-Universität Bochum; Prof. Dr. Franz W. Wagner, Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung, Eberhard-Karls-Universität Tübingen; Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Betriebswirtschaftliches Institut, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg.
**Bei
einer Blitzumfrage haben ihre inhaltliche Zustimmung erklärt:
Prof.
Dr. Otto A. Altenburger, Universität
Regensburg;
Prof. Dr. Wolfgang
Ballwieser, Ludwig-Maximilians-Universität München;
Prof. Dr. Charles Beat Blankart,
Humboldt-Universität zu Berlin;
Prof. Dr. Hans-Joachim
Böcking, Universität Mannheim;
Prof. (em.) Dr.
Dietrich Börner, Westfälische Wilhelms-Universität
Münster;
Prof. Dr. Dieter
Brümmerhoff, Universität Rostock;
Prof. Dr.
Hans Ulrich Buhl, Universität
Augsburg;
Prof. Dr. Volker Breithecker,
Gerhard-Mercator-Universität Duisburg;
Prof. Dr. Hans
Dirrigl, Ruhr-Universität Bochum;
Prof. Dr.
Christiana Djanani, Katholische
Universität Eichstätt;
Prof. Dr. Ulrich
Döring, Universität Lüneburg;
Prof. Dr.
Dr. h.c. Jochen Drukarczyk,
Universität Regensburg;
Prof. Dr. Rainer
Wischen, Universität Essen;
Prof. Dr. Roland
Euler, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz;
Prof.
Dr. Ralf Ewert,
Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt (Main);
Prof.
Dr. Klaus Peter Franz,
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf;
Prof. Dr.
Wolfgang Freericks, Bayerische
Julius-Maximilians-Universität Würzburg;
Prof. Dr.
Carl-Christian Freidank, Universität
Hamburg;
Prof. Dr. Günther
Gebhardt, Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt
(Main);
Prof. Dr. Heinz-Günter
Gels, Freie Universität Berlin;
Prof. Dr. Helmut
Gründl, Humboldt-Universität zu Berlin;
Prof.
Dr. Klaus-Dittmor Haase, Universität
Passau;
Prof. Dr. Lutz Haegert,
Humboldt-Universität zu Berlin;
Prof. Dr. Michael
Heinhold, Universität Augsburg;
Prof. Dr. Klaus
Henselmann, Technische Universität Chemnitz;
Prof.
Dr. Stefan Homburg, Universität
Hannover;
Prof. Dr. Michael Hommel,
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg;
Prof. Dr.
Siegfried Hummel, Universität
Dortmund;
Prof. Dr. Monika Jachmann,
Friedrich-Schiller-Universität Jena;
Dr. Jochen
Hundsdoeffer, Europa-Universität Viadrina, Frankfurt
(Oder);
Privatdozent Dr. Holger
Karrenbrock, Westfälische Wilhelms-Universität
Münster / Universität Gesamthochschule Kassel;
Prof.
Dr. Christoph Kaserer, Université
de Fribourg / Universität Freiburg (Schweiz);
Prof. Dr.
Rolf König, Universität
Bielefeld;
Prof. Dr. Gerhard Kraft,
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg;
Prof. Dr. Jan
P. Krahnen, Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt
(Main);
Prof. Dr. Lutz Kruschwitz,
Freie Universität Berlin;
Prof. Dr. Stefan
Kudert, Europa Universität Viadrina, Frankfurt (Oder);
Prof. Dr. Hans-Ulrich Küpper,
Ludwig-Maximilians-Universität München;
Prof. Dr.
Peter Kupsch,
Otto-Friedrich-Universität Bamberg;
Prof. Dr. Heinz
Kußmaul, Universität des Saarlandes, Saarbrücken;
Prof. Dr. Matthias Lehmann,
Universität Trier;
Prof. Dr. Kai-Uwe
Marten, Bergische Universität Wuppertal;
Prof. Dr.
Franz Jürgen Marx, Universität
Bremen;
Prof. Dr. Horst Mayer,
Technische Universität Dresden;
Prof. Dr. Winmed
Mellwig, Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt
(Main);
Prof. Dr. Ludwig Mochty,
Universität Essen;
Prof. Dr. Manfred
Jürgen Mässner, Universität Osnabrück;
Prof. Dr. Michael Nelles,
Bergische Universität Wuppertal;
Prof. Dr. Werner
Neus, Eberhard-Karls-Universität Tübingen;
Prof.
Dr. Wolfgang Ossadnik, Universität
Osnabrück;
Prof. Dr. Dieter Pfote,
Universität Zürich;
Prof. (em.) Dr. Dieter
Pohmer, Eberhard Karls-Universität Tübingen;
Prof.
Dr. Hans Günter Rautenberg,
Universität Leipzig;
Prof. Dr. Wolfram
Reiß, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen
Nürnberg;
Prof. Dr. Martin Richter,
Universität Potsdam;
Prof. Dr. Bernd
Schauenberg, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg;
Prof.
Dr. Wolfram Scheibler,
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg;
Prof.
Dr. Gerhard Scherrer, Universität
Regensburg;
Prof. Dr. Thomas Schildbach,
Universität Passau;
Prof. Dr. Dieter
Schneeloch, Fernuniversität Hagen;
Prof. Dr. Ulrich
Schreiber, Universität Mannheim;
Prof. Dr. Eberhard
Schult, Freie Universität Berlin;
Prof. Dr. Joachim
Schulze-Osterloh, Freie Universität Berlin;
Prof.
Dr. Bernhard Schwetzler,
Handelshochschule Leipzig;
Prof. Dr. F.
W. Selchert, Justus-Liebig-Universität Gießen;
Prof. Dr. Jochen Sigloch,
Universität Bayreuth;
Prof. Richard
Stehle, Ph. D., Humboldt-Universität zu Berlin;
Prof.
Dr. Hannes Streim, Ruhr-Universität
Bochum;
Prof. Dr. Manuel Rene Theisen,
Ludwig-Maximilians-Universität München;
Prof. (em.)
Dr. Dr. h.c. mult. Günter Wöhe,
Universität des Saarlandes, Saarbrücken;
Prof. Dr.
Michael Wosnitza, Universität
Osnabrück;
Prof. (em.) Dr. Klaus v.
Wysocki, Ludwig-Maximilians-Universität München.
1Vgl. u. a. Franz W. Wagner/Thomas B. Baur/Dominic Wader: Was ist von den "Brühler Empfehlungen" für die Investitionspolitik, die Finanzierungsstrukturen und die Neugestaltung von Gesellschaftsverträgen der Unternehmen zu erwarten?, in: BB 1999, 1296-1300; Wolfram Reiß: Diskussionsbeitrag: Kritische Anmerkungen zu den Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung, in: DStR 1999, 2011-2019; Christoph Spengel/Michael Vituschek: Besteuerung der Rechtsformen nach den Empfehlungen der Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung, Forschungsberichte Universität Mannheim - Fakultät für Betriebswirtschaftslehre Nr. 9904, Mannheim 1999; Wolfgang Schön: Zur Unternehmenssteuerreform, in: Stbg 2000, 1-17; Rolf Moiterth: Unternehmenssteuerreform: Wird das Steuerrecht durch die Einführung des "Halbeinkünfteverfahrens" einfacher?, in: FR 2000, 507-511; Franz W. Wagner Unternehmenssteuerreform und Corporate Governance, in: StuW 2000, 109-120; Peter Bareis: Das Halbeinkünfteverfahren im Systemvergleich, in: StuW 2000, 133-143; Jochen Sigloch: Unternehmenssteuerreform 2000 - Darstellung und ökonomische Analyse, in: StuW 2000, 160-176; Ekkehard Wenger: Die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen: Systemwidrigkeiten und systematische Notwendigkeiten, in: StuW 2000, 177-181.
2Vgl. z. B. Vortrag von Herbert Hax vor der Gesellschaft zum Studium strukturpolitischer Fragen e.V., Berlin, 16.2.2000; Vorträge von Paul Kirchhof und Peter Bareis auf der Steuerreform-Veranstaltung des Bundesverbands freier Berufe, Berlin, 16.2.2000; Vorträge von Theodor Siegel und Norbert Herzig vor der Wissenschaftlichen Kommission Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, München, 17.3.2000; Vorträge von Peter Bareis und Franz W. Wagner auf der Steuerreform-Veranstaltung der Bertelsmann-Stiftung, Berlin, 5.4.2000; Vorträge von Dieter Schneider und Franz W. Wagner auf der Sächsischen Steuertagung 2000, Chemnitz, 12.5.2000.
3(3) Vgl. Fn. 2.
4Hermann Otto Solms in der Bundestags-Debatte am 18.2.2000 It. Protokoll, S. 8149 (Hervorhebungen auch im Original).