Tacitus, Germania 21,2 - 22,3

Kein anderes Volk gibt sich in ausgelassener Weise dem Zusammenleben und der Gastfreundschaft hin. Es wird für göttliches Unrecht gehalten, einen beliebigen Menschen (bel. der Sterblichen) vom Hause fernzuhalten; jeder nimmt im Verhältnis zu seiner Lage mit einem sehr prächtig ausgestatteten Mahle auf. Wenn die Speisen ausgegangen sind, (ist der,) der eben Gastgeber gewesen war, Wegweiser der Gastfreundlichkeit und Begleiter; sie gehen ohne eingeladen worden zu sein zum nächsten Haus. Und es macht keinen Unterschied: Sie werden mit gleicher Freundlichkeit empfangen. Niemand entscheidet zwischen einem Bekannten und Unbekannten, soweit (es) das Recht der Gastfreundschaft (betrifft). Es ist Sitte, dem Weggehenden (Gast), wenn er irgendetwas wünschen sollte, es zuzugestehen; und wenn man seinerseits (etwas) verlangt, die gleiche Zwanglosigkeit. Sie freuen sich über Geschenke, aber sie halten weder das Gegebene zugute noch lassen sie sich durch Empfangenes verpflichten.

keine Angaben

 

 

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