1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.11.1935

(Reichsgesetzblatt 1935, Nr. 125, S. 1333)

Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 wird folgendes verordnet:

§ 1

  1. Bis zum Erlaß weiterer Vorschriften über den Reichsbürgerbrief gelten vorläufig als Reichsbürger die Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes, die beim Inkrafttreten des Reichsbürgergesetzes das Reichtagswahlrecht besessen haben oder denen der Reichsminister des Inneren in Einvernehmen des Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht verleiht.
  2. Der Minister des Inneren kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht entziehen.

§ 2

  1. Die Vorschriften des § 1 gelten auch für die Staatsangehörigen jüdischen Mischlinge.
  2. Jüdischer Mischling ist, wer von ein oder zwei der Rassen nach volljüdischer Großelternteilen abstammt, sofern er nicht nach § 5 Abs. 2 als Jude gilt. Als volljüdisch gilt ein Großelternteil, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat.

[...]


Anmerkung Schlagerhansi: Wenn ich das mal ganz laienhaft in unjuristisches Deutsch übersetzen darf, dann bedeutet das: "Scheintaufe Taufschein (käuflich zu erwerben bei jedem korrupten Pfarrer, wenn man das nötige Kleingeld hat) genügt, und schon mutiert der Jude zum Vollarier!"