Beglaubigte Abschrift
Az. RO 8 S 21.1951
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Antragsteller -
gegen
Freistaat Bayern
vertreten durch das Landratsamt Regensburg
Verkehrswesen
Altmühlstr. 3, 93059 Regensburg
- Antragsgegner -
beteiligt:
Regierung der Oberpfalz
als Vertreter des öffentlichen Interesses
Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg
wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, ohne mündliche
Verhandlung
am 2. Dezember 2021
folgenden
Beschluss:
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Entziehung seiner Fahr-
erlaubnis durch das LRA Regensburg (LRA).
Der am ... geborene Antragsteller war seit dem 29. April 1981 im Besitz der Fahr-
erlaubnis der Klasse 3 (alt).
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2020, dem Antragsteller zugestellt am 15. Oktober 2020, entzog
das LRA dem Antragsteller in Ziffer 1 die Fahrerlaubnis aller Klassen zum Führen von Kraft-
fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. In Ziffer 2 des Bescheides gab das Landratsamt
dem Antragsteller auf, seinen Führerschein binnen acht Tagen nach Zustellung des Beschei-
des beim Landratsamt Regensburg abzuliefern. In Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung der
Ziffern 1 und 2 des Bescheides angeordnet. In Ziffer 4 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von
400,00 Euro für den Fall angedroht, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung in Ziffer 2 des
Bescheides nicht fristgerecht nachkomme. Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genom-
men.
Mit weiterem Bescheid vom 28. Oktober 2020 drohte das LRA dem Antragsteller - da er seinen
Führerschein bis dato nicht abgegeben hatte - die Einziehung des Führerscheins mittels un-
mittelbaren Zwangs im Rahmen der Amtshilfe durch die Polizei an, wenn er seiner Verpflich-
tung aus Ziffer 2 des Bescheids vom 8. Oktober nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustel-
lung dieses Bescheids nachkommen sollte. Auch hierauf reagierte der Antragsteller nicht. Mit
Schreiben vom 11. November 2020 bat das LRA die Polizeiinspektion Neutraubling darum, im
Rahmen der Amtshilfe den Führerschein des Antragstellers einzuziehen. Mit Schreiben vom
23. November 2020 übermittelte die Polizeiinspektion Neutraubling dem LRA den am selben
Tag beschlagnahmten Führerschein des Antragstellers.
Mit Schreiben ebenfalls vom 23. November 2020 wandte der Antragsteller sich nunmehr an
das LRA und beantragte seinen Führerschein herauszugeben. Die Angelegenheit sei ihm erst
durch die Wegnahme des Führerscheins bekannt geworden, da er überlastet sei und insbe-
sondere seinen Schriftverkehr nicht im notwendigen Umfang und mit der notwendigen Sorgfalt
führen könne. Er beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hilfsweise Neuausstel-
lung des Führerscheins oder was sonst erforderlich scheine, um den Führerschein zu erhalten.
Er sei rechtsunkundig und beantrage entsprechende Hilfe.
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Hierzu teilte das LRA dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. November mit, dass der Be-
scheid vom 8. Oktober 2020, mit dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, zwischen-
zeitlich bestandskräftig sei. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfer-
tigen würden, seien aus seinem Schreiben nicht ersichtlich, weshalb dem Antrag nicht ent-
sprochen werden könne. Es stehe ihm frei, eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen. Ein ent-
sprechendes Formular war dem Schreiben beigefügt.
Mit am 26. September 2021 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schreiben
hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Der Antragsteller beantragt wörtlich
eine einstweilige Anordnung für das Verfahren RO 8 K 21.37.
Für den Antragsgegner beantragt das LRA,
den Antrag abzulehnen
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Klageerwiderung im Verfahren RO 8 K 21.37
verwiesen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im diesem Verfahren und im Verfahren
RO 8 K 21.37 sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaub-
nis durch das Landratsamt Regensburg (LRA).
Hierbei ist der gestellte Antrag gemäß § 88 VwGO so auszulegen, dass mit ihm begehrt wird,
die aufschiebende Wirkung der im Verfahren RO 8 K 21.37 erhobenen Klage wiederherzustel-
len bzw. anzuordnen. Denn der Antragsteller nimmt ausdrücklich Bezug auf dieses Verfahren
und beantragt hierfür eine „einstweilige Anordnung“. Da aber für den Fall, dass in der Haupt-
sache eine Anfechtungsklage anhängig ist, einstweiliger Rechtsschutz nur über einen Antrag
auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erreichen ist, war der
Antrag zugunsten des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass mit ihm vorläufiger
Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt wird.
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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende
Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung,
soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist, oder soweit die so-
fortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet
wird. Hinsichtlich der Ziffer 1 und 2 des Bescheids hat die erlassende Behörde die sofortige
Vollziehung angeordnet (Ziffer 3). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Haupt-
sache in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel-
len.
Der so verstandene Antrag ist bereits unzulässig.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur statthaft, wenn ein dem Antragssteller gegenüber
noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage,
§ 80, Rdnr. 130). Die Anfechtungsklage ist fristgebunden und nach § 74 Abs. 1 VwGO inner-
halb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung (Ausgangsbescheid oder Widerspruchs-
bescheid) zu erheben. Mit Fristablauf wird der Verwaltungsakt unanfechtbar. Ein nach Frist-
ablauf eingelegter Rechtsbehelf findet einen bestandskräftigen Verwaltungsakt vor, dem ge-
genüber er begrifflich keine aufschiebende Wirkung entfalten kann (vgl. VG Dresden, B.v.
12.3.2012 - A 3L 48/12 - juris).
So liegt der Fall hier. Der angegriffene (Entziehungs-)Bescheid wurde dem am 15. Oktober
2021 zugestellt. Die erst am 10. Januar 2021 erhobene Klage ist damit offensichtlich verfristet.
Der Entziehungsbescheid hat Bestandskraft erlangt. Auch konnte das Schreiben des Antrag-
stellers vom 23. November 2020 nichts an der Bestandskraft des Entziehungsbescheids vom
8. Oktober 2020 ändern, da dieses Schreiben — selbst wenn man es als Widerspruch auslegen
würde — ebenfalls verspätet gewesen ist (s. hierzu im Einzelnen: Prozesskostenhilfebeschluss
im Hauptverfahren vom 30.11.2021 – RO 8 N 21.37).
Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 60
VwGO) vorliegen würden, ändert sich an diesem Ergebnis nichts. Erst eine gewährte Wieder-
einsetzung beseitigt die eingetretene Bestandskraft, macht den Rechtsbehelf zulässig und
lässt die aufschiebende Wirkung entstehen. Die bloße Möglichkeit der Wiedereinsetzung hat
diese Rechtswirkung nicht.
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Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn im Hinblick auf die Regelung des
Art. 19 Grundgesetz angenommen wird, dass etwas anderes gilt, wenn der durch einen be-
standskräftigen Verwaltungsakt Belastete einen noch nicht beschiedenen, nicht offensichtlich
aussichtslosen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat (vgl.
Kopp/Schenke, a. a.0., 8 80, Rdnr. 130). Denn der vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren
gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist offensichtlich aussichtslos. Nach 60 Abs. 1 und 2 VwGO
ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Ver-
schulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hier beruht das Fristversäumnis
aber allein auf dem Verschulden des Antragstellers, weshalb der von ihm gestellte Wiederein-
setzungsantrag keinen Erfolg haben kann (s. hierzu im Einzelnen: Prozesskostenhilfebe-
schluss im Hauptverfahren vom 30.11.2021 – RO 8 N 21.37).
Nach allem war daher der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG)
I. V. m. dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsge-
richtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung
beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047
Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Die Frist ist auch gewahrt, wenn
die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeht (Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die
Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe dar-
legen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen
Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als
unzulässig zu verwerfen.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Be-
teiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsge-
richtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevoll-
mächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO
sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juris-
tische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
(2) Streitwertbeschwerde: Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Be-
schwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstan-
des 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungs-
gericht Regensburg (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach
110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist
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festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder
formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
… … …
Vors. Richter am VG Richterin am VG Richter
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abschrift
Regensburg, 03.12.2021
Heuser
als stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
-ohne Unterschrift gültig-
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