...
...
Betreff
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits mit Beginn der Angelegenheit mitgeteilt, ist der Antragsteller zu krank und überlastet seine Angelegenheiten, insbesondere seinen Schriftverkehr im notwendigen Umfang und mit der notwendigen Sorgfalt zeitgerecht erledigen zu können. Seine Lage hat sich nicht entscheidend verbessert. Bereits dies begründet die Beschwerde, da er deswegen nicht in fairer Wiese am Verfahren teilnehmen konnte, insbesondere sein Recht auf Gehör verletzt wurde. Davon, dass die Behauptung des Antragstellers tatsächlich zutrifft, kann und konnte sich das Verwaltungsgericht Köln selbst überzeugen, etwa durch einen ärztliche Gutachter. Er weist weiter nochmals auf die Notwendigkeit rechtlichen Beistands hin und beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines zu bestimmenden Anwalts, hilfsweise eines Notanwalts für das zugrundeliegende Verfahren.
Die Beurteilung welche Schwierigkeiten die Sache hat, bedurfte vorheriger Ermittlung aller wesentlichen Tatsachen von Amts wegen. So das Verwaltungsgericht Köln Zweifel an der Darlegung hat, konnte es sich jederzeit per Amtsermittlung selbst ein Bild machen. Wenn es andere Möglichkeiten für den Antragsteller sieht, vorzugehen, so möge es ihm diese bitte mitteilen, allerdings sind hierbei das tatsächliche Vermögens- und persönlichen Verhältnisse und die tatsächlichen Belastungen des Antragstellers zu berücksichtigen, damit sichergestellt ist, dass er das empfohlene Vorgehen ohne Weiteres auch realisieren kann.
Der Antragsteller konnte sich mit dem Beschluss nicht umfassend und sorgfältig befassen und weist daher vorläufig nur darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Köln auf vorgebliche Einlassungen des Antragstellers eingeht, die dieser nicht getätigt hat. Ermittlungen zur tatsächlichen Lage des Antragstellers sind nicht erkennbar und - insoweit dann nicht mehr verwunderlich aber dennoch pflichtwidrig - fehlt es an Auseinandersetzung mit der Lage des Antragstellers. Die Beschlussbegründung schwadroniert von einer „zu erwartenden Regelung“ des Gesetzgebers, obwohl dieser eine solche zu treffen offenbar abgelehnt hat, da sämtlich Gesetzesvorschläge, die sich im Gesetzgebungsverfahren befanden, vom Gesetzgeber abgelehnt wurden. Davon, dass sich weitere Gesetzesvorschläge im Gesetzgebungsverfahren befänden ist nichts bekannt. Daraus, dass einzelne oder Gruppen von Bundestagsabgeordneten in Stellungnahmen der Presse gegenüber angekündigt haben sich weiter mit dieser Thematik zu befassen, kann nichts rechtlich Relevantes abgeleitet werden, insbesondere nicht dass diese Absichten überhaupt irgendwann in einer potentiell beliebig fernen Zukunft Eingang in ein förmliches Gesetzgebungsverfahren finden werden.
Zu respektieren ist auch eine Entscheidung des Gesetzgebers, keine weitere Regelung zu treffen. Der Gesetzgeber muss einen gegebenen Gestaltungsspielraum nicht ausfüllen, soweit dies nicht von Verfassung wegen unerlässlich ist. Insbesondere kann der Gesetzgeber durch bewusste Enthaltung, wie sie hier offenbar vorliegt, sich entscheiden, den Gestaltungsspielraum an die Exekutive und Legislative weiterzureichen. Das ist kein unübliches Vorgehen. Da dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, irgendwann doch noch eine Regelung einzuführen und damit möglicherweise eine bis dahin sich entwickelt habende Verwaltungspraxis und ständige Rechtsprechung ganz oder teilweise zu annullieren, wäre es im Gegenteil ein Eingriff in dessen Recht, den Gestaltungsspielraum nicht selbst auszufüllen, die Nichtverabschiedung eines Gesetzes als Pflicht der Verwaltung und Gerichte zu sehen, dass nun beliebig lange abgewartet werden muss, bis vielleicht doch noch eine gesetzliche Regelung getroffen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat, dem Wortlaut seiner Entscheidung nach, nicht festgestellt, dass der Gesetzgeber zu einer Regelung verpflichtet sei und hierfür oder für das Inkrafttreten einer solchen Regelung auch keine Fristen gesetzt. Soweit das Verwaltungsgericht Köln anderer Ansicht wäre, hätte es dies darlegen und gegebenenfalls eine Vorlage prüfen müssen. Dafür das es das getan hat ist weder hier noch sonst im Beschluss etwas ersichtlich. Der Beschluss erweckt vielmehr den ersten Eindruck, als wäre hier lediglich ein Beschluss in Sachen eines anderen Antragstellers nach geringen Anpassungen, insbesondere unvermeidlichen, wie im Rubrum, erneut versandt worden, ohne sich mit der jetzt und hier konkret vorliegenden Rechts- und Sachlage auseinanderzusetzen.
Für die Überprüfen der dargelegten Tatsachen, insbesondere seines Gesundheitszustands, der ihm nicht erlaubt die zahlreichen verlangten Arbeiten vollumfänglich zu erledigen und sich eingehender mit dem Beschluss zu befassen, steht der Antragsteller nach Terminvereinbarung weiterhin grundsätzlich zur Verfügung. Hier muss er abbrechen. Weitere Darlegungen müssen weiteren Schreiben nach Herstellung eines fairen Verfahrens und rechtskundigen Beistands für den Antragsteller vorbehalten bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Faksimile noch nicht verfügbar