Beglaubigte Abschrift
S 9 SO 80/16 ER
SOZIALGERICHT REGENSBURG
In dem Antragsverfahren
G...
- Antragsteller -
gegen
Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung, Ludwig—Thoma-Straße 14, 93051 Regensburg
- Antragsgegner -
erlässt der Vorsitzende der 9. Kammer, Richter am Sozialgericht R, ohne
mündliche Verhandlung am 10. November 2016 folgenden
Beschluss:
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung
wird abgelehnt.
-2— S 9 SO 80/16 ER
Gründe:
Der am 14.03.1963 geborene Antragsteller, bei dem seit 1994 ein Grad der Behinderung
(GdB) von 100 mit Merkzeichen „“,B „G“ und „RF“ festgestellt ist, wohnt in einem Zweifa—
milienhaus in der Marktgemeinde Schierling im Landkreis Regensburg. in dem Haus
wohnt jedenfalls noch seine Mutter. Unterkunftskosten gibt der Antragsteller mit monatlich
130 € an. Der Antragsteller bezog in den Jahren 2006—2011 vom Landkreis Regensburg
Leistungen nach dem SGB XII. Der Antragsteller erhält von der Deutschen Rentenversi—
cherung Bund eine Rente wegen voller Ewerbsminderung auf Dauer und Versorgungs—
bezüge des Landesamtes für Finanzen, die sich gegenwärtig auf einen monatlichen Zahl-
betrag von insgesamt 840,55 € (481‚60 € Rente und 358,90 € Versorgungsbezüge; Stand
August 2016) belaufen.
Der Antragsteller macht(e) gegen den Antragsgegner als überörtlichen Sozialhilfeträger
bzw. seine Krankenkasse verschiedene Ansprüche (u.a. auf Eingliederungshilfe oder Er—
stattung von Fahrkosten) geltend, weswegen mehrere Verfahren am Sozialgericht respek—
tive Bayerischen Landessozialgericht anhängig waren bzw. sind (bspw. S 9 SO 74/16, S 9
SO 75/16, L 8 SO 2/13 oder S 2 KR 213/15). Auch gegen den Landkreis Regensburg sind
eine Vielzahl an sozialgerichtlicher Klage- und einstweiliger Rechtsschutzverfahren erst-
und zweitinstanzlich anhängig (gewesen) (u.a. Az. 16 80 61/13, L 8 SO 200/14 B PKH, S
16 SO 35/14 ER, S 16 SO 50/14 ER, L 8 SO 187/14 B ER, S 9 SO 63/14 ER, L 8 SO
222/14 B PKH, L 8 SO 247/14 B ER, S 9 80 67/14, L 8 SO 64/15 B PKH, S 9 SO 77/14
ER, L 8 SO 282/14 B PKH, L 8 SO 276/14 B ER, S 9 SO 90/14, L 8 SO 63/15 PKH, S 9
SO 5/15, L 8 SO 57/15 B PKH, S 9 SO 29/15, S 9 SO 34/15, S 9 SO 41/15 ER, S 9 SO
72/15, S 9 SO 76/15, S 9 SO 98/15 ER, S 9 SO 99/15 ER, S 9 SO 46/16 ER, S 9 SO
73/16 ER, S 9 SO 73/16 ER, S 9 SO 77/16 ER etc.).
Bereits im Mai 2015 beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz, mit dem der
Landkreis Regensburg „zur Erbringung von Hilfe“ verpflichtet werden sollte. Dem voraus—-
gegangen war ein Telefax vom 05.05.2015 an den Landkreis Regensburg, mit dem der
Antragsteller die „sofortige Zuteilung einer geeigneten und zumutbaren Hilfe bei der Erle—
digung seiner vorliegenden und zu erwartenden sozialrechtlichen, sozialgerichtlichen so-
wie sonstigen Rechts— und Verwaltungsangelegenheiten“ beantragt hatte. Das Sozialge—
richt lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26.05.2015, Az. S 9 SO 41/15 ER (in der be—
richtigten Fassung des Beschlusses vom 25.06.2015) ab. Die hiergegen gerichtete Be—
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schwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13.08.2015,
Az. L 8 SO 130/15 B ER, zurückgewiesen. Mit am 29.12.2015 eingegangenem Telefax
wandte sich der Antragsteller an das Sozialgericht Regensburg und beantragte neben der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung „eine einstweilige An—
ordnung gegen den Landkreis Regensburg auf Erbringung der mit Schreiben vom
26.12.2015, beantragten Leistung, der sofortigen Bereitstellung einer Hilfe“. Die Anträge
wurden mit Sozialgerichtsbeschluss vom 28.01.2016, Az. S 9 SO 99/15 ER, abgelehnt.
Die hiergegen gerichteten Beschwerden wurden vom Bayerischen Landessozialgericht
mit zwei Beschlüssen vom 17.06.2016 wegen Verfristung als unzulässig verworfen; einem
Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom BayLSG nicht entsprochen (dortige Az. L 8 SO
87/16 B PKH und Az. L 8 SO 71/16 B ER). Am 28.06.2016 beantragte der Antragsteller
mit Telefax unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bayerischen Landessozialge—
richt u.a. in dem Beschluss vom 15.06.2016, Az. L 8 SO 86/16 B PKH wieder „eine einst—
weilige Anordnung gegen den Landkreis Regensburg auf Erbringung der mit Schreiben
vom 26.12.2015, beantragten Leistung, der sofortigen Bereitstellung einer Hilfe unter Be—
rücksichtigung aller weiteren dargelegten Bedarfe“. Der Antrag wurde mit Sozialgerichts—
beschluss vom 18.07.2016, Az. S 9 SO 46/16 ER, abgelehnt. Mit am 13.09.2016 im Sozi-
algericht Regensburg eingegangenem Telefax wandte sich der Antragsteller wegen einer
„Unterstützung im notwendigen Umfang bei Verwaltungstätigkeiten in den-hängigen Ver—
fahren...“ an das Sozialgericht und beantragte — neben der Bewilligung von Prozesskos—
tenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung - einstweiligen Rechtsschutz gegen den Landkreis
Regensburg. Mit Beschluss vom 21.10.2016, Az. S 9 SO 73/16 ER, lehnte das Sozialge—
richt Regensburg seinen Antrag (einschließlich der beantragten Prozesskostenhilfe mit
Rechtsanwaltsbeiordnung) ab. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein, über
die noch nicht entschieden ist. Am 05.10.2016 hat der Antragsteller einen neuerlichen An—
trag auf einstweilige Anordnung gegen den Landkreis Regensburg mit dem Ziel einge—
reicht, ihn „im notwendigen Umfang bei Beantragung bei Behörden und sonstigen sozia-
len Trägern zu unterstützen. Mit Beschluss vom 28.10.2016, Az. S 9 SO 77/16 ER, lehnte
das Sozialgericht Regensburg seinen Antrag (einschließlich der beantragten Prozesskos-
tenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung) ab. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde
ein, über die noch nicht entschieden ist.
Mit am 18.10.2016 im Sozialgericht Regensburg eingegangenem Telefax hat sich der An-
tragsteller wieder wegen einer „Unterstützung im notwendigen Umfang bei Vewaltungstä-
tigkeiten in den hängigen Verfahren vor Entscheidung über den jeweiligen Antrag auf Pro—
zesskostenhilfe“ wieder an das Sozialgericht gewandt und — neben der Bewilligung von
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Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung - einstweiligen Rechtsschutz, diesmal
gegen den Bezirk Oberpfalz, beantragt. Auf den weiteren Inhalt seines Telefax, ebenso
wie auf denjenigen im Telefax vom 21.10.2016, wird Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt — neben der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord—
nung eines zu benennenden Anwalts, hilfsweise eines Notanwalts — im Wege der einst—
weiligen Anordnung,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, ihn im notwendigen Umfang bei
Verwaltungstätigkeiten in den hängigen Verfahren vor Entscheidung
über den jeweiligen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu unterstützten,
2. den Landkreis Regensburg beizuladen und Entscheidung analog § 75
Abs. 5 SGG gegen diesen, soweit ein Anspruch gegen den Antrags—
gegner ausscheiden sollte.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält dem Antrag entgegen, dass eine Assistenz bei Rechtsstreitigkeiten nicht behinde—
rungsbedingt erforderlich sei; der Antragsteller sei auf eine gesetzliche Betreuung oder
auf die Beiziehung eines Rechtsanwalts zu vemeisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die (beigezogenen und die dieses Verfahren
betreffende) Gerichtsakte verwiesen.
Der Antragsteller macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch ge-
gen den Antragsgegner auf „Unterstützung“ bzw. auf eine „Arbeitsassistenz“ zur Erledi-
gung bei ihm im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren anfallenden Vewaltungs— bzw.
Büroarbeiten geltend (§ 123 SGG). Der hierauf gerichtete Antrag auf Erlass einer einst—
weiligen Anordnung hat keinen Erfolg, weil er bereits unzulässig ist.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver—
änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach §
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86 b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesent-
licher Nachteile nötig erscheint.
Der erneute Antrag des Antragstellers ist bereits als wiederholender Antrag unzulässig
(vgl. dazu Keller in: Meyer—Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86 b, Rn. 45a,
BayLSG, Beschluss vom 08.11.2011, Az. L 2 U 498/11 B ER bzw. Beschluss des Sozial-
gerichts Regensburg vom 18.07.2016, Az. S 9 R SO 46/16 ER), soweit er (wieder) auf
Unterstützung bei „Vemaltungstätigkeiten in den hängigen Verfahren vor Entscheidung
über den jeweiligen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ gerichtet ist. Das Sozialgericht hat
über einen inhaltlich entsprechenden Antrag bereits durch Beschluss vom 26.05.2015, Az.
S 9 SO 41/15 ER (in der berichtigten Fassung des Beschlusses vom 25.06.2015) ent-
schieden und den Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Baye-
rische Landessozialgericht mit Beschluss vom 13.08.2015, Aktenzeichen L 8 SO 130/15 B
ER zurückgewiesen. Mit weiteren einstweiligen Rechtsschutzanträgen hat sich der An-
tragsteller an das Sozialgericht gewandt, u.a. auch im September 2016 und „Unterstüt—
zung im notwendigen Umfang bei Verwaltungstätigkeiten in den hängigen Verfahren ...... “
gegen den Landkreis Regensburg bzw. hilfsweise gegen den überörtlichen Sozialhilfeträ—
ger beantragt; auch dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 21.10.2016, Az. S 9 R SO
73/16 ER, abgelehnt. Nach Ablehnung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz kann
ein neuer Antrag nur gestellt werden, wenn sich die Sach— und Rechtslage geändert hat.
Ein neuer Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag ohne Änderung der
Sach— oder Rechtslage wiederholt (so z.B. Keller in: Meyer—Ladewig/Keller/Leitherer,
SSG, 11. Aufl., § 86b Rn. 45a m.w.N.; vgl. hierzu auch die Ausführungen im Sozialge—
richtsbeschluss vom 28.01.2016, Az. S 9 SO 99/15 ER). Der vorliegende Antrag ist im
Wesentlichen inhaltsgleich mit dem Antrag vom Mai 2015 bzw. mit dem Antrag vom Sep—
tember 2016 und die Sach— und Rechtslage hat sich nicht geändert. Die Sachlage hat sich
auch nicht dadurch geändert, dass der Antragsteller nunmehr seinen Antrag gegen den
überörtlichen Träger der Sozialhilfe richtet. Im Übrigen fehlt es auch am Rechtsschutzbe—
dürfnis, nachdem sich der Antragsteller — ohne sich offensichtlich vorher auch an den An—
tragsgegner zu wenden und dessen Entscheidung abzuwarten — unmittelbar an das Sozi-
algericht wendet.
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch von der vom Antragsteller beantragten Bel—
ladung und Verpflichtung des Landkreises Regensburg als örtlichen Sozialhilfeträger ab—
gesehen.
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Ergänzend darf in der Sache selbst noch angemerkt werden, dass nach § 8 SGB XII die
Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Emerbsminde-
rung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66), Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
(§§ 67 bis 69) und Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74) umfasst. Abseits der Tat—
sache, dass für den beantragten einstweiligen Rechtsschutz keine Eilbedürftigkeit glaub-
haft gemacht wird, ist — unabhängig von der Frage einer Rechtsgrundlage bspw. in Form
der Eingliederungshilfe durch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft — für
die von ihm vorliegend begehrte Hilfe schon nicht ersichtlich, dass eine solche Hilfe im
konkreten Fall erforderlich ist (vgl. hierzu auch den Beschluss des Sozialgericht Regens—
burg vom 26.05.2015, Az. S 9 SO 41/15 ER, in der berichtigten Fassung des Beschlusses
vom 25.06.2015). Der Antragsteller, macht — abseits der angesichts der Vielzahl der vom
ihm initiierten Verfahren geschaffenen Herausforderung, einen Überblick zu behalten -
schon keinen tatsächlichen Bedarf an Unterstützung glaubhaft, wie er nachdrücklich mit
seinen Klagen, Anträgen und Beschwerden unterlegt. Was er mit dem Verweis auf die
Anträge aus dem Verfahren L 8 SO 2/13 meint und mit der beantragten Beiziehung dieser
Akten bezweckt, bleibt im Unklaren, ebenso wie mit der Aussage, dass er „faktisch an er—
schöpfendem Vortrag gehindert sei“. Ein Bedarf für die vorliegend angestrebte „Unterstüt-
zung bei Verwaltungstätigkeiten in den hängigen Verfahren vor Entscheidung über den
jeweiligen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ wird aber auch nicht durch stete Erhöhung der
(die von ihm sogenannten) „hängigen Verfahren“ u.a. durch einstweilige Rechtsschutzan—
träge, Beschwerden und Klagen begründet.
Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die
erforderliche Leistung von anderen, insbesondere auch von Angehörigen, erhält. Sozial-
hilfe ist nachrangig und nicht vorrangig. Demgemäß ist er auf Selbsthilfe bzw. auf Bera—
tungs- und Prozesskostenhilfe zu verweisen (vgl. zum Verhältnis Sozialhilfe und Prozess-
kostenhilfe bereits Beschluss des BVerwG vom 06.12.1991, Az. 5 B 127/90), wobei es um
eine den SGB—XII—Leistungen vorgehende eigenständige, besondere Form einer Sozialhil—
feleistung handelt Böttiger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK—SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 73 SGB
XI, Rn. 130 f). Und —- wie bereits wiederholt ausgeführt — steht es dem Antragsteller frei,
eine Betreuung bspw. für den Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden zu initi—
ieren. Nach § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht u.a. auf seinen Antrag
hin einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder ei—
ner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz o—
der teilweise nicht besorgen kann. Zu den besorgungsbedürftigen Angelegenheiten ge-
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hören in erster Linie Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen in zivil— und öffent-
lich—rechtlichen Rechtsverhältnissen, wobei u.a. auch die Ausübung und die Geltendma—
chung öffentlich—rechtlicher Rechte und Ansprüche in Betracht kommen (Bienwald in:
Staudinger, 2013, BGB § 1896, Rn. 150). Ob einem Antrag des Antragstellers insbeson—
dere auch unter Berücksichtigung der auch dort geltenden Grundsätze der Erforderlichkeit
oder des Nachrangs vom hierfür zuständigen Amtsgericht entsprochen würde, obliegt da—
gegen nicht der Entscheidung des Sozialgerichts.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193
SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens
3. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht kann auch die beantragte Prozesskostenhilfe
und Rechtsanwaltsbeiordnung nicht bewilligt werden, § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG iVm. §§
114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde zum Bayer.
Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses beim Sozialgericht Regensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regens-
burg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim
Sozialgericht Regensburg in elektronischer Form einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim
Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle
des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialge—
richt in elektronischer Form eingelegt wird.
Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach
den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialge-
richtsbarkeit — ERVV SG" in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozial—
gerichts oder des Sozialgerichts Regensburg zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche
Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Vemaltungspost-
fachs (www.egvpde) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Infor-
mationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren
des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Der Vorsitzende der 9. Kammer
R...
Richter am Sozialgericht
Faksimile noch nicht verfügbar