Beglaubigte Abschrift
S 9 SO 29/17
SOZIALGERICHT REGENSBURG
GERICHTSBESCHEID
in dem Rechtsstreit
...
- Kläger -
gegen
Landkreis Regensburg, ...
- Beklagter -
Die 9. Kammer des Sozialgerichts Regensburg erlässt durch ihren Vorsitzenden, Richter
am Sozialgericht ..., am 10. Oktober 2019 ohne mündliche Verhandlung fol-
genden
Gerichtsbescheid
I. Die Klage wegen Nichtbescheidung des Widerspruchs vom 01.07.2015
wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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Tatbestand
Der Kläger moniert die Nichtverbescheidung eines von ihm eingelegten Widerspruchs.
Der am 14.03.1963 geborene, multimorbide, Kläger ist mehrfach nierentransplantiert und
bedarf der regelmäßigen Dialyse sowie nach Aktenlage einer kostenaufwändigeren Er-
nährung. Nach den Maßstäben des Schwerbehindertenrechts ist er mit einem Grad der
Behinderung (GdB) von 100 und den anerkannten Merkzeichen „B“, „G“ und „RF“
schwerbehindert.
Er wohnt in einem Haus in der Marktgemeinde Schierling im Landkreis Regensburg, in
dem auch seine Mutter, ..., wohnte, welcher der Kläger nach seinen Anga-
ben 130 € pauschalierte Nebenkosten in bar und ohne Quittung gegeben haben soll. The-
resia Huber verstarb im April 2018. Ob und welche Aufwendungen der Kläger, der noch
einen Bruder und zwei Schwestern (die am ... und die ...
) hat, für seine Unterkunft in ... gegenwärtig
tatsächlich zu tragen hat, ist unbekannt.
Eigentümerin des Hauses ist seit 1996 seine Schwester ...; zudem ist im
Grundbuch ein Leibgeding zugunsten des Klägers eingetragen.
Der Kläger ist bei der DAK gesetzlich kranken- und pflegeversichert und erhält von der
Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf
Dauer (Zahlbetrag ab Januar 2019 bis 30.06.2019 monatlich 515,58 €); zudem bekam er
in den Jahren 2006-2011 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB XII (zeitweise Über-
nahme der Kosten für Hörgerätebatterien und Grundsicherungsleistungen nach dem 4.
Kapitel des SGB XII, zuletzt bis Anfang 2011 nur noch knapp 140,00 € Pflegegeld), bis
der Kläger dem Beklagten mitteilte, dass ihm das Landesamt für Finanzen 2011 rückwir-
kend zum 01.01.2007 Versorgungsbezüge (mit einer entsprechenden Nachzahlung) ge-
währt habe. Die Versorgungsbezüge bezifferte der Kläger für Juni und Juli 2018 jeweils
mit 727,44 €; nach einer Bezügemitteilung des Landesamtes für Finanzen Regensburg
vom 13.09.2018 erhielt er für Oktober 2018 887,25 € auf sein Konto überwiesen. Wie
hoch sein Einkommen gegenwärtig ist, ist nicht bekannt; ebendies gilt für seine genauen,
aktuellen Vermögensverhältnisse.
Beim Kläger lagen nach Mitteilung seiner Pflegekasse auf der Grundlage einer Begutach-
tung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen vom 27.01.2017 die Vorausset-
zungen der Pflegestufe I, dagegen nicht die der Pflegestufe II (a.F.) vor. In der Vergan-
genheit erhielt er nach Aktenlage deswegen von seiner Pflegekasse u.a. Pflegegeld nach
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der Pflegestufe I/Pflegegrad Il. Welche Leistungen er gegenwärtig von der Pflegekasse
bzw. von der Beihilfestelle des Landesamts für Finanzen bekommt, lässt der Kläger im
Ungewissen. Jedenfalls in der Vergangenheit lies der Kläger seiner Schwester Claudia
Ertl für „Hauswirtschaft“ ein Entgelt zukommen.
Der Kläger macht(e) gegen den Bezirk Oberpfalz als überörtlichen Sozialhilfeträger bzw.
seine Krankenkasse verschiedene Ansprüche (u.a. auf Eingliederungshilfe, Erstattung
von Fahrkosten zu ärztlichen und nichtärztlichen Behandlern) geltend, weswegen mehre-
re Verfahren am Sozialgericht respektive Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) an-
hängig waren bzw. sind. Auch gegen den Beklagten (als örtlichen Sozialhilfeträger) sind
eine Vielzahl an sozialgerichtlicher Klage- und einstweiliger Rechtsschutzverfahren u.a.
wegen strittiger Akteneinsicht, geltend gemachter Bewilligung von Grundsicherung unter
abweichender Festlegung des Regelbedarfs, Untätigkeitsklagen über vermeintlich oder
tatsächlich nicht verbeschiedene Anträge oder auf Beratung erst- und zweitinstanzlich an-
hängig (gewesen).
Am 27.07.2015 hat der Kläger „wegen Nichtbescheidung des Widerspruchs vom
01.07.2015“ Klage erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit
Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt; die Klage wurde zunächst unter dem Az. S 9 SO
54/15 geführt.
Mit Beschluss vom 09.08.2016 verwies die erkennende Kammer einige der auch gegen
den Beklagten gerichteten Verfahren des Klägers (S 9 SO 29/15, S 9 SO 34/15, S 9 SO
45/15, S 9 SO 54/15, S 9 SO 55/15, S 9 SO 56/15, S 9 SO 72/15, S 9 SO 76/15, S 9 SO
45/16, S 9 SO 55/16) - und so auch dieses - an den Güterichter und ordnete das Ruhen
der (mittlerweile wieder aufgenommenen) Verfahren an.
Am 02.03.2017 schlossen die Beteiligten in den Güteverfahren der vorbenannten Verfah-
ren (mit dem im Güteverfahren vergebenen Az. S 10 SF 57/16 GR bis S 10 SF 67/16 GR
und S 10 SF 91/16 GR) folgende Vereinbarung:
1. H. Huber erklärt sich bereit, bei einem Hausbesuch durch das LRA bei
einer Bedarfsanalyse mitzuwirken. Die Einzelheiten werden wie bespro-
chen vor Ort geklärt.
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2. Das LRA teilte binnen 14 Tagen mit, welche Anträge von H. Huber von
den zu den 12 im Güteverfahren anhängigen Verfahren aktenkundig vorlie-
gen.
3. H. Huber lässt dem LRA die dort nicht vorhandenen Anträge zukommen,
soweit sie ihm vorliegen. Anträge, die weder beim H. Huber noch beim LRA
vorliegen, werden für erledigt erklärt.
4. Das LRA lässt H. Huber eine Liste über die benötigten Unterlagen zur
Bedarfserhebung vor dem Hausbesuch zukommen.
5. RA Spirk erhält die weiteren Schreiben zu den oben genannten Verfah-
ren ebenfalls.
6. Die Beteiligten nehmen gegenseitig diese Vereinbarung an.
7. Die Güterichter werden beauftragt, diese Vereinbarung dem gesetzliche
Richter zu übermitteln.
Das Verfahren S 9 SO 54/15 ist dann unter dem neuen Gerichtsaktenzeichen S 9 SO
29/17 fortgesetzt worden.
Am 31.03.2017 hat der Kläger ein vom 27.05.2015 datierendes Schreiben übersandt, in
dem er (wieder) Klage gegen den Beklagten erhebt, diesmal „wegen dessen Nichtbe-
scheidung des Antrags vom 01.07.2015“. In diesem Verfahren hat der Beklagte dann u.a.
ein vom 01.07.2015 datierendes, im Betreff: „L 42 XII - 202 - 1194; Ihr Schreiben vom
26.06.2015 lautendes Schreiben des Klägers übersandt, in dem er (neben einem Antrag
auf Aushändigung von Ablichtungen von Verfahrensakten) „Widerspruch gegen den Be-
scheid vom 26.06.2015“ einlegt. Auf dem, dem Gericht übersandten, Schreiben ist weiter
handschriftlich vermerkt „?Bescheid nicht bekannt!“. Die Klage ist mit Gerichtsbescheid
vom 04.06.2018, Az. S9 R SO 39/17 abgewiesen worden, wogegen der Kläger Berufung
zum BayLSG eingelegt hat (dortiges Az. L 8 SO 125/18).
Das Sozialgericht den Kläger aufgefordert, u.a. sein Vorbringen zu ergänzen, mitzuteilen,
gegen welche Entscheidung er Widerspruch eingelegt hat, das Schreiben bzw. den Be-
scheid vorzulegen und darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten vorgelegten Akten
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keinen anfechtbaren Bescheid vom 26.06.2015 enthalten (Schreiben vom 03.08.2015,
07.08.2017, 13.11.2017 und vom 21.11.2017).
Die für das Verfahren beantragte Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung ist mit
Beschluss vom 04.06.2018 abgelehnt worden und die hiergegen eingelegte Beschwerde
mit Beschluss des BayLSG vom 11.01.2019, Az. L 8 SO 119/18 B PKH, zurückgewiesen
worden.
Mit Schreiben vom 23.01.2019 hat das Sozialgericht angefragt, ob die Klage zurückge-
nommen werden kann bzw. den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu einer etwaigen Ent-
scheidung durch Gerichtsbescheid bis spätestens 28.02.2019 Stellung zu nehmen.
Der Kläger hat während des Gerichtsverfahrens vielfach weitere Klagen erhoben und
einstweiligen Rechtsschutzbeantrag beantragt (allein seit 2018 über 160 Verfahren). Wei-
ter hat er dem Gericht eine Vielzahl an Schreiben zukommen lassen und dabei u.a. vor-
gebracht, „aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, in beliebigem Umfang
Unterlagen beizubringen oder Stellungnahmen abzugeben“ bzw. „anhaltend krankheits-
und überlastungsbedingt nicht in der Lage sei, umfassend zu den Schreiben u.a. des Ge-
richts oder des Beklagten inhaltlich Stellung zu nehmen. Er hat die Vollstreckung der im
Güterrichterverfahren geschlossenen Vereinbarung (Telefax vom 08.07.2017; hierzu Be-
schluss vom 11.12.2017) beantragt, Verzögerungsrügen und Aufsichtsbeschwerde erho-
ben sowie mehrmals die Ablehnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit
beantragt (Telefaxe vom 17.08.2017; 11.02.2018 und 10.07.2018; hierzu Beschlüsse vom
06.09.2017, Az. S 3 SF 78/17 AB, vom 01.03.2018, Az. S 3 SF 51/18 AB und vom
23.07.2018, Az. S3 SF 129/18 AB). Zur Sache selbst hat sich der Kläger allerdings nicht
weiter eingelassen und auch nicht weiter auf die Gerichtsschreiben vom 03.08.2015,
07.08.2017, 13.11.2017, 21.11.2017 und 23.01.2019 reagiert.
Die Beteiligten stellen keine konkreten Anträge.
Der Beklagte teilt mit, dass er mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstan-
den ist. Zum Sache selbst trägt er vor, dass nach Aktenlage kein Schreiben bzw. Be-
scheid mit Datum vom 26.06.2015 an den Kläger existiere. Mit Datum 26.06.2015 gebe es
in der Akte nur ein Empfangsbekenntnis über Gerichtsbeschlüsse im Verfahren S 9 SO
41/15 ER.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (und dort vornehmlich das Te-
lefax des Klägers an den Beklagten vom 01.07.2015, das Bestätigungsschreiben des Be-
klagten vom 02.07.2015, das Telefax des Klägers an den Beklagten vom 04.07.2015, die
Antwort des Beklagten vom 06.07.2015 und das Telefax des Klägers an den Beklagten
vom 08.07.2015) sowie die weiteren Ausführungen des Klägers in seinen Telefaxen vom
13.10.2015, 15.05.2016, 20.09.2016, 29.11.2016, 01.12.2016, 18.12.2016, 31.12.2016,
16.02.2017, 10.03.2017, 11.03.2016 (wohl 2017), 29.06.2017, 08.07.2017, 03.08.2017,
10.08.2017, 30.08.2017, 19.09.2017, 23.09.2017, 24.09.2017, 21.10.2017, 28.10.2017,
08.11.2017, 14.11.2017, 19.11.2017, 20.11.2017, 01.12.2017, 23.12.2017, 14.01.2018,
02.02.2018, 07.02.2018, 11.02.2018, 17.03.2018, 20.06.2018, 28.06.2018, 07.04.2018,
13.05.2018, 07.07.2018, 10.07.2018, 24.07.2018, 13.08.2018, 16.08.2018, 11.10.2018,
23.10.2018 und 20.12.2018) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung nach vorgehender
Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine be-
sonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt
geklärt ist.
Die Klage ist bereits unzulässig und daher abzuweisen.
1. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann mit der Klage u.a. die Verurteilung zum Erlass ei-
nes abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Eine Untätigkeits-
klage ist nach § 88 SGG zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden
Grund in angemessener, von § 88 Abs. 2 SGG näher bestimmter, Frist, sachlich nicht be-
schieden worden.
2. Das Gericht entscheidet gem. § 123 SGG über die vom Kläger erhobenen Ansprüche,
ohne an die Fassung von Anträgen gebunden zu sein. Der Streitgegenstand wird dabei
nach Inhalt und Umfang vom Kläger mit seiner Klage bestimmt; er ergibt sich aus dem
aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete Begehren, eine be-
stimmte oder bestimmbare Rechtsfolge auszusprechen. Der Rechtsuchende bestimmt
insoweit selbst, was er zur Entscheidung durch das Gericht stellt (Dr. Tilman Breitkreuz in:
Breitkreuz/Fichte, § 123 SGG, Rn. 2 und 4) und das Gericht darf auch nicht mehr zuspre-
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chen („ne ultra petita“ - vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, §
123, Rn. 4).
Weiter sieht § 92 Abs. 1 S. 1 SGG die Notwendigkeit der Bezeichnung des Beklagten und
des Gegenstands des Klagebegehrens vor. Zudem soll die Klage einen bestimmten
Sachantrag enthalten (S. 3). Die Anforderungen des S. 1 sind bereits erfüllt, wenn der
Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben oder umrissen werden.
Die Klage soll auch einen bestimmten Antrag enthalten, da erst mit der Angabe des Ge-
genstands des Klagebegehrens und der Stellung eines bestimmten Antrags das Gericht in
die Lage versetzt wird, den Streitgegenstand des Verfahrens zu bestimmen. Zwar ist die
Stellung eines bestimmten Antrags nach § 92 Abs. 1 S. 3 SGG nur eine Sollvorschrift,
nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen ist jedoch für die Zulässigkeit einer
Klage zwingend, dass bestimmt werden kann, was der Kläger begehrt bzw. was Klageziel
ist (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 92 Rn.
12; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 92 Rn. 3).
Das ist vorliegend schon nicht der Fall:
3. Der ausweislich seiner Vielzahl an Verfahren im Umgang verfahrensrechtlicher und
prozessualer Begrifflichkeiten geübte Kläger hat „Untätigkeitsklage gegen den Landkreis
wegen Nichtbescheidung des Widerspruchs vom 01.07.2015“ erhoben. In dem Telefax
vom 01.07.2015 hat er unter dem Betreff „L 42 - XII - 202 - 1194; Ihr Schreiben vom
26.06.2015“ Widerspruch gegen einen - jedenfalls vom Kläger so bezeichneten - „Be-
scheid vom 26.06.2015“ eingelegt.
Letztlich hat sich der Kläger - nach mehrmaligem frustranen gerichtlichem Nachfragen -
hieran festzuhalten; dementsprechend versteht das Sozialgericht das Anliegen des Klä-
gers dergestalt, dass er die Verbescheidung seines am 01.07.2015 eingelegten Wider-
spruchs anstrebt. Statthaft hierfür ist die Untätigkeitsklage, die gemäß § 88 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 1 S. 1 SGG nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Erhebung des Widerspruchs zu-
lässig ist, wenn dieser ohne zureichenden Grund in angemessener Frist - drei Monate -
nicht beschieden worden ist. Diese Frist ist mittlerweile abgelaufen.
Das in den §§ 77 ff SGG vorgesehene - und mit Erhebung eines Widerspruchs beginnen-
de (§ 83 SGG) - Vorverfahren dient der Überprüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit ei-
nes Verwaltungsakts im Sinne von § 31 SGB X (8 78 Abs. 1 S. 1 SGG), setzt diesen also
Voraus.
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Der Beklagte bestätigte dem Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 02.07.2015 zwar
den Eingang des Widerspruchs, sah sich aber auch nicht in der Lage, den Widerspruch
einem bestimmten Bescheid bzw. Vorgang zuzuordnen, weshalb er um entsprechende
Begründung nachfragte. Dem kam der Kläger aber weder gegenüber dem Beklagten noch
später gegenüber dem Gericht nach; entsprechende mehrmalige Nachfragen blieben un-
beantwortet. Das Gericht kann damit schon nicht feststellen, ob ein Schreiben des Be-
klagten vom 26.06.2015 überhaupt existiert, ob dieses ein im Wege des Widerspruchs
anfechtbarer Verwaltungsakt ist, mit dem Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder
verbindlich festgestellt werden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbind-
liche Feststellung solcher Rechte abgelehnt wird oder eine sonstige, der gerichtlichen
Überprüfung zugängliche, Amtshandlung darstellt.
Dem Gericht bleibt unerschlossen, was der Kläger vom Beklagten wollte, was der Beklag-
te dann durch „Bescheid vom 26.06.2015“ verbeschieden haben soll und wogegen der
Kläger dann am 01.07.2015 Widerspruch eingelegt hat. Der Kläger hat sich auch nicht in
der Lage gesehen, diesen „Bescheid“ zu übersenden, und der Beklagte gibt an, dass „der
Bescheid unbekannt“ ist. Der Kläger muss selber in der Lage sein, zu wissen, durch wel-
che Entscheidung des Beklagten er sich beschwert fühlt und wogegen er sich - ggf. auch
im Wege eines Widerspruchs - wehrt. Dies herauszufinden, ist - über das Geschehene
hinaus - nicht Aufgabe des Sozialgerichts im Rahmen der vom Kläger erhobenen Klage.
Das wiederholte Vorbringen, gesundheitlich sich nicht entsprechend äußern zu können,
konterkariert der Kläger allein schon mit seinen vielfältigen sonstigen Schreiben, Klagen
und einstweiligen Rechtsschutzanträgen.
Im Übrigen erlaubt sich das Gericht zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in den
Sozialgerichtsbeschluss vom 04.06.2018 und im Beschluss des BayLSG vom 11.01.2019,
Az. L 8 SO 119/18 B PKH zu verweisen.
Der Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
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Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Lan-
dessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landes-
sozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzule-
gen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Re-
gensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Regensburg in elektronischer Form eingelegt
wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten
elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedin-
gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpost-
fach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten An-
trag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel ange-
ben.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen solle, Abschriften für die Ebrigen Beteilig-
ten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
...
noch kein Faksimile vorhanden