Verkündet lt. Protokoll am:
01.12.2016

Aktenzeichen:
S 10 AS 816/15

gez. P...,
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

SOZIALGERICHT
MAINZ

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

- Klägerin -

gegen

Jobcenter

- Beklagter -

hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Mainz auf die mündliche Verhandlung vom
1. Dezember 2016 durch den Richter am Sozialgericht Walz und die ehrenamtli-
chen Richter Herr Matusch und Herr Mildenberger für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für
den Zeitraum Januar bis Mai 2015.

Der 1984 geborene Kläger wohnt in A
und bezieht vom Beklagten seit 2013
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Seit 28.06.2015
steht er unter Betreuung. Weiterbewilligungsanträge gingen in der Vergangenheit
ohne Probleme beim Beklagten ein. Als die bewilligten Leistungen bis Dezember
2014 ausliefen, stellte der Kläger zunächst keinen Antrag auf Weiterbewilligung,
obwohl der Beklagte dem Kläger am 05.11.2014 den Vordruck für den Weiterbe-
willigungsantrag zugesandt und auf das Ende des Bewilligungszeitraums hinge-
wiesen hatte.

Am 30.06.2015 sprach die Betreuerin des Klägers beim Beklagten vor und bean-
tragte Alg II für den Kläger. Dieser leide an einer psychischen Erkrankung und
man müsse davon ausgehen, dass der Kläger seit November 2014 aus gesund-
heitlichen Gründen außerstande gewesen sei, Mitwirkungsaufforderungen des
Beklagten in irgendeiner Weise Folge zu leisten. In den Monaten Mai bis Juli 2015
sei er den Mietzahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen – wobei die Groß-
mutter in Vorleistung getreten sei -, die Energiezufuhr sei eingestellt. Zum einen
würden Leistungen ab sofort beantragt, zum anderen die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, um Leistungen ab Januar 2015 zu erhalten. Der Beklagte bewilligte
Leistungen ab Juni 2015 (Bescheid vom 17.07.2015).

Mit Bescheid vom 20.07.2015 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen
ab Januar 2015 ab, da kein Antrag gestellt worden sei. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB II
würden Leistungen für die Zeit vor Antragstellung nicht erbracht.

Hiergegen erhob die Betreuerin Widerspruch und führte zur Begründung aus, der
Kläger sei aufgrund von Depressionen nicht in der Lage gewesen, einen solchen
Antrag zu stellen. Die Übernahme der Mietzahlungen habe die Großmutter heim-

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lich, ohne Kenntnis des Klägers, vorgenommen. Der Beklagte habe mehrfach den
Kläger angeschrieben, dann aber einfach fallengelassen. Man hätte nachfragen
müssen, ggf. vorbeifahren müssen und den sozialpsychiatrischen Dienst der
Kreisverwaltung einschalten müssen. Die Ärzte der R
-F
könnten dies
bestätigten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2015 wies der Beklagte den Widerspruch
zurück und führte zur Begründung u.a. aus, dass Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf die Antrag-
stellung nach § 37 SGB II nicht anwendbar sei, da dieser keine Frist regele, son-
dern lediglich das Verhältnis zwischen Leistungsbeginn und Antragstellung. Zu-
dem habe das BSG auch entschieden, dass es an einer Verletzung von Bera-
tungs- oder Auskunftspflichten und damit an den Voraussetzungen eines sozial-
rechtlichen Herstellungsanspruchs fehle, wenn der Leistungsträger vor Ablauf des
Bewilligungszeitraums schriftlich auf das Erfordernis der Antragstellung für die
Weiterbewilligung hingewiesen habe und ein entsprechendes Formular übersandt
habe. Dies sei geschehen.

Der Kläger hat am 24.08.2015 Klage erhoben.

Zur Begründung wiederhol er das Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt er-
gänzend vor,

im November 2014 habe er begonnen, sich mehr und mehr zurückzuziehen, bis er
jeglichen Kontakt zur Außenwelt eingestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er
sich in einer vom Beklagten geforderten Maßnahme befundener, die er noch bis
Januar besucht habe. Mit seinem ersten Betreuer in der Maßnahme habe er sich
nicht verstanden, weswegen er durch einen Anruf bei seiner Sachbearbeiterin bei
der Beklagten den Wechsel dieser Person erreicht habe. Dann sei der Leiter der
Maßnahme für ihn verantwortlich gewesen. Diesem habe er auch von seinen
Problemen erzählt. Er habe ihm auch erzählt, dass er den Weiterbewilligungsan-
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trag zwar bekommen, aber noch nicht ausgefüllt habe. Ihm sei geraten worden,
den Arzt aufzusuchen, was er jedoch erst nach einiger Zeit geschafft habe. Der
Leiter habe gesagt, er wolle die Probleme in den Maßnahmeberichten schildern,
womit er auch einverstanden gewesen sei. Ob dies geschehen sei, wisse er nicht.
Da ihm das alles unangenehm gewesen sei, habe er im Dezember auch beim Be-
klagten angerufen und sich eine Ausrede einfallen lassen, warum er den Weiter-
bewilligungsantrag noch nicht gestellt habe. Er habe schließlich die Wohnung
nicht mehr verlassen und die Post auch nicht mehr geöffnet. Im Juni 2015 habe er
dann die Kraft gefunden und eine elektronische Nachricht an das Gesundheitsamt
A
geschrieben.

Er hat Atteste der R
vorgelegt (Bl. 17, 32 ff., 45 f. Gerichtsakte (GA)),
aus denen hervorgeht, dass der Kläger wohl schon länger an einer psychischen
Erkrankung leidet.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20.07.2015 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 27.07.2015 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, ihm Arbeitslosengeld II für den Zeitraum Januar bis Mai 2015 zu
gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Ver-
waltungsverfahren. Es sei ggf. davon auszugehen, dass der Kläger nicht die Vo-
raussetzung der Erwerbsfähigkeit im streitigen Zeitraum erfüllt habe, um Leistun-
gen nach dem SGB II zu erhalten.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-
richtsakten und der Leistungsakte des Beklagten verwiesen. Sämtliche Akten sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 27.07.2015 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Er hat
keinen Anspruch auf Gewährung von Alg II im Zeitraum Januar bis Mai 2015.
Für Leistungen in diesem Zeitraum fehlt es am erforderlichen Antrag i.S.d § 37
Abs. 1 S. 1 SGB II. Die Vorschrift bestimmt, dass Leistungen nach dem SGB II
(nur) auf Antrag erbracht werden. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II stellt klar, dass Leistun-
gen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden. Das Antragsprinzip
gilt auch für Weiterbewilligungsanträge (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)
vom 18.01.2011, B 4 AS 99/10 R, Rn 15 ff., zitiert nach juris).

Unstreitig hat der Kläger nach dem Ende des vorhergehenden Bewilligungszeit-
raums (31. Dezember 2014) erst im Juni 2015 den nächsten Antrag gestellt. Dass
dies ggf. aus gesundheitlichen Gründen so spät geschah, ist unerheblich.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Zehntes Buch Sozialgesetz-
buch (SGB X) konnte der Beklagte dem Kläger nicht gewähren, denn diese Vor-
schrift stellt auf die unverschuldete Versäumung von gesetzlichen Fristen ab. § 37
SGB II bestimmt jedoch keine gesetzliche Frist, sondern regelt das Verhältnis zwi-
schen Leistungsbeginn und Antragstellung (BSG a.a.O., Rn 23).

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Der fehlende Antrag kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungs-
anspruchs fingiert werden.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozi-
alleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhält-
nisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Ers-
tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwi-
schen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Be-
troffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch
das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige
Amtshandlung beseitigt werden können.

Vorliegend fehlt es an einer Pflichtverletzung des Beklagten. Die Pflichten nach §§
14, 15 SGB I sind im Wesentlichen das Aufzeigen von Gestaltungsmöglichkeiten
im Rahmen des anzuwendenden Leistungsgesetzes (vgl. Mönch-Kalina/Voelzke
in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Stand: 18.11.2016, § 14 SGB I,
Rn 22 f., 28 ff. und § 15 SGB I, Rn 24 ff., jeweils m.w.N.) und dazu gehört im Be-
reich der Grundsicherung auch, auf die Notwendigkeit eines Weiterbewilligungsan-
trages hinzuweisen (BSG a.a.O., Rn 24). Dieser Pflicht ist der Beklagte jedoch
ebenfalls unstreitig nachgekommen: er hat den Kläger rechtzeitig vor Ablauf des
Bewilligungszeitraum Anfang November auf das nahende Ende und die Notwen-
digkeit eines weiteren Antrages hingewiesen. Der Kläger hat in der mündlichen
Verhandlung bestätigt den Hinweis erhalten zu haben und auch um die Notwen-
digkeit der Antragstellung gewusst zu haben. Mehr ist im Rahmen der Antragstel-
lung aufgrund der §§ 14,15 SGB I vom Beklagten aber nicht zu verlangen. Insbe-
sondere ist ein persönliches Aufsuchen oder das Einschalten eines Sozialdienstes
nicht zu fordern, denn der Grundsicherungsträger muss nicht die Voraussetzun-
gen des Leistungsbezuges erst schaffen. Dabei darf nicht übersehen werden,
dass selbst wenn der Beklagte Kenntnis von der Erkrankung des Klägers gehabt
hätte, ihm dies nicht die Möglichkeit gegeben hätte, für den Kläger von Amts we-
gen den Antrag zu stellen. Daher ist es nach Ansicht der Kammer auch unerheb-

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lich, ob während der Maßnahme gesundheitliche Probleme erörtert worden sind
bzw. im Maßnahmebericht auf gesundheitliche Probleme hingewiesen worden ist.
Denn über den getätigten Hinweis hinaus, dass ein weiterer Antrag notwendig ist,
hätte der Beklagte auch nicht konkret (innerhalb des SGB II-Leistungssystems) die
Antragstellung herbeiführen können. Soweit man eine Verletzung allgemeiner Für-
sorgepflichten der öffentlichen Hand annehmen würde, so wäre dies allenfalls eine
Frage eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m.
Art. 34 des Grundgesetzes. Dabei soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Be-
klagte keine Hinweise auf solch gravierende Probleme hatte, der Kläger sogar ak-
tive Schritte unternommen hat, diese zu verschleiern. So hat der Kläger in der
mündlichen Verhandlung erklärt, im Dezember noch beim Beklagten angerufen zu
haben und eine Ausrede angegeben zu haben, wieso er den Antrag nicht gestellt
habe. Der Beklagte wusste also nur, dass der Kläger über die Notwendigkeit eines
weiteren Antrages informiert war, einen solchen aber bislang unterlassen hat. In
der Vergangenheit waren die Weiterbewilligungsanträge problemlos erfolgt und
mit seinem Verhalten hat der Kläger gegenüber dem Beklagten durchgehend
Handlungsfähigkeit gezeigt (Wechsel des Maßnahmebetreuers, Anruf beim Be-
klagten, warum kein Antrag gestellt worden sei). Dabei wurde ein Antrag aber
eben – obwohl an keine besondere Form gebunden – gerade ausdrücklich nicht
gestellt. Mag dies auch krankheitsbedingt geschehen sein, so ist es der Kammer
unter diesen Umständen nicht möglich, eine Pflichtverletzung des Beklagten an-
zunehmen.

Bei dieser Sachlage war auch keine Beiladung des Sozialhilfeträgers nach § 75
Abs. 2, 2. Var. Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des
Verfahrens.

- Rechtsmittelbelehrung –

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Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz, Ernst-Ludwig-Platz 1, 55116 Mainz, schriftlich, in elektronischer Form oder
mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßga-
ben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO)
vom 10. Juli 2015 in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozial-
gericht Mainz, Ernst-Ludwig-Platz 1, 55116 Mainz, schriftlich in elektronischer Form oder münd-
lich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte einge-
hen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur
Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Auf Antrag kann von dem Sozialgericht durch Beschluss die Revision zu dem Bundessozialgericht
zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision
ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Mainz schriftlich oder
in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so be-
ginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der
Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustim-
mungserklärung des Gegners beigefügt war.

Bei Zustellungen im Ausland gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei
Monaten.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteilig-
ten beigefügt werden.

Nähere Einzelheiten zum elektronischen Rechtsverkehr sind der Internetseite des Landessozialge-
richts Rheinland-Pfalz (www.lsgrp.justiz.rlp.de) zu entnehmen.
Mz S 550 - Rechtsmittelbelehrung bei zulässiger oder zugelassener Berufung gegen Urteil ohne zugelassene Revision
(§§ 87 Abs. 1 Satz 2, 136 Abs. 1 Nr. 7, 143, 144 Abs. 1, 151, 153, 161 SGG)

gez. W

Richter am Sozialgericht

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