Sozialgericht Magdeburg

S 7 AS 1574/14

Aktenzeichen

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Michael Loewy, Herzog-Wilhelm-Straße 61 a,
38667 Bad Harzburg

— Klägerin —

gegen

Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis Harz, vertreten durch
den Eigenbetriebsleiter‚
Rudolf-Breitscheid-Straße 10, 38855 Wernigerode

— Beklagte —

hat die 7. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg arn 02. März 2016 durch die Vorsit-
zende, die Richterin am Sozialgericht beschlossen:

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.

Gründe

Das Gericht entscheidet auf Antrag der Klägerin, ob und in welchem Umfang die
Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, nachdem die Klägerin das Klagever—
fahren für erledigt erklärt hat.

Die Klägerin begehrte im Rahmen einer am 02.06.2014 erhobenen Untätigkeitsklage
die Entscheidung der Beklagten über ihren am 13.02.2014 bei der Beklagten einge-
gangenen Widerspruch vom 11.02.2014 gegen den Bescheid vom 29.01.2013.

Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung mitgeteilt, dass eine Entscheidung derzeit
nicht möglich sei, weil Unterlagen fehlen. Diese seien mit Schreiben vom 11.07.2014
von der Klägerin angefordert worden.

Die Klägerin hat im weiteren Verfahren die geforderten Unterlagen nicht bei der
Beklagten eingereicht. Eine Entscheidung nach Aktenklage erfolgte durch die Beklagte
erst nach Aufforderung des Gerichts mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2016.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz "vom 19.01.2016 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und
eine Kostengrundentscheldung beantragt, wonach der Beklagten die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen seien. Sie hat vorgetragen, dass das Rechtsschutzbedürfnis
nicht entfallen sei. Denn eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren sei bereits
deshalb erforderlich, da sie Beratungshilfe für dieses Verfahren erhalten habe und
daher den Widerspruchsbescheid incl. Kostenentscheidung vorlegen müsse.

Die Beklagte hat die Übernahme der Kosten abgelehnt. Sie meint, dass die Klägerin
durch die Nichteinreichung der Unterlagen gezeigt habe, dass sie kein lnteresse an der
Fortsetzung des Verfahrens habe. Ohne die Mitwirkung der Klägerin im Widerspruchs-
verfahren fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Klageverfahren diene gerade
dazu, eine Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch zu erzwingen. Wäre
eine Entscheidung nach Aktenlage gewünscht gewesen, wäre dies mitgeteilt worden.
Die Abrechnung des Beratungshilfescheins beim Amtsgericht könne nicht das Be-
scheidungsinteresse darstellen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Nach Erledigung des Rechtsstreites ist gemäß § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) über die Kosten zu entscheiden.

Das Gericht entscheidet laut § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG durch Beschluss, wenn das
Verfahren anders als durch Urteil beendet wird, also etwa durch Vergleich, angenom-
menes Anerkenntnis, Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigterklärung.
Diese Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-
standes nach billigem Ermessen (vgl. LSG Baden—Württemberg, Beschluss vom
19.11.1993 - L 5 Ka 1759/92, Breithaupt 1995, 158; 86 Düsseldorf, Beschluss vom
12.06.2001 - S 21 AL 112/00, NZS 2001, 672 sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/
Keller/ Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 193 Fln. 13). In die Ermessensabwägung
fließen neben der Erfolgsaussicht der Klage auch weitere Aspekte wie etwa die
Veranlassung der Klage ein (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 07.02.2003 - L 12 B
93/02 BJ, Breithaupt 2003, 470). Insofern kommt es nicht allein auf den vermutlichen
Verfahrensausgang, sondern auch auf andere, sich aus der Vorgeschichte ergebende
Umstände an, die für eine gerechte Kostenverteilung bedeutsam sein können (vgl.
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.10.1997 s L 1 S (An) 38/97). Maßgebend für
die Kostenentscheidung sind dabei insbesondere die Erfolgsaussichten des Verfah-
rens, die Gründe für die Erhebung und für die Erledigung. Billigem Ermessen entspricht
es in der Regel, die außergerichtlichen Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der bei
einer Entscheidung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen und deshalb diese
Kosten hätte tragen müssen. Im Rahmen der hierbei allein gebotenen summarischen
Prüfung des Streitstoffes sind Beweise nicht mehr zu erheben und schwierige Rechts-
fragen nicht mehr zu klären. War der Ausgang des Verfahrens offen, ist es im Allge-
meinen billig, die außergerichtlichen Kosten beiden Beteiligten zu gleichen Teilen
aufzuerlegen. Ergänzend ist im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung auch
zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss
eines Beteiligten zurückzuführen ist.

Nach diesem Maßstab erscheint es angemessen, dass die Beklagte die notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach trägt.
Die Untätigkeitsklage hatte Erfolg, denn sie war zulässig und begründet und die
Klägerin hat die begehrte Entscheidung erhalten.

Die Frist des § 88 Abs. 2 SGG war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 02.06.2014
abgelaufen. Eine Entscheidung über den Widerspruch war der Klägerin im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekanntgegeben Worden. Die Beklagte war bis zum Ablauf
der Dreimonatsfrist auch untätig Denn sie hat nach ihrem eigenen Vortrag erstmals mit
Schreiben vom 11.07.2014 von der Klägerin ergänzend Unterlagen abgefordert. Die
Frist des § 88 Abs. 2 SGG begann auch nicht erneut mit der Abforderung der Unterla—
gen zu laufen. Die Frist des § 88 Abs. 2 SGG ist eine gesetzliche Frist und nicht
verlängerbar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 10. Auflage
2012, § 88, Rn. 5 b). Vielmehr besteht dann nur bis zum Zeitpunkt der Einreichung der
Unterlagen oder einer hierfür gesetzten Frist, ein zureichender Grund, welcher hier-
nach wegfällt. Im Anschluss daran muss die Beklagte sodann zeitnah über den
Widerspruch entscheiden.

Die Nichteinreichung der Unterlagen durch die Klägerin führt auch nicht zum Wegfall
des Bescheidungsanspruches. Denn es stand der Beklagten offen, nach Aktenlage zu
entscheiden. Wenn die Klägerin meint im Widerspruchsverfahren nicht mitwirken zu
wollen, so ist dies bei der Frage der Kostenentscheidung des Widerspruchsverfahrens
und eines ggf. anschließenden Klageverfahrens zu berücksichtigen. Eine Auswirkung
auf den Bescheidungsanspruch nach § 88 SGG kann nur dann angenommen werden,
wenn feststellbar ist, dass die Klägerin kein Interesse mehr an einer abschließenden
Entscheidung hat. Die Klägerin hat das fortbestehende Interesse an einer Entschei-
dung jedoch klar zum Ausdruck gebracht.

Selbst wenn man annehmen will, dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin
zwischenzeitlich entfallen sein sollte, hat dies keine Auswirkungen auf den Kostener—
stattungsanspruch. Denn der einmal entstandene Anspruch geht nicht dadurch unter.
Allenfalls wenn durch das Verschulden der Klägerin weitere Gebühren — etwa eine
Terminsgebühr o.ä. — entstanden sein sollten, könnte dies berücksichtigt werden.
Hierzu sieht die Vorschrift des § 194 Abs. 1 SGG gerade die Möglichkeit der Auferle-
gung der Kosten gegenüber der Klägerin vor.

Auch unter Veranlassungsgesichtspunkten ist keine andere Entscheidung zu treffen.
Denn die Beklagte hat auch Veranlassung zur Klage gegeben, weil sie nicht innerhalb
der Frist des § 88 Abs. 2 SGG über den Widerspruch entschieden hat. Es wurden auch
keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Veranlassung zur Klageerhebung bei der
Klägerin vermuten lassen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 SGG unanfechtbar.

gez.

Richterin am Sozialgericht

Beglaubigt
Magdeburg, 2. März 2016

Justizobersekretärin

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