SOZIALGERICHT KÖLN

Urschrift

Az.: S 22 AS 6/05 ER 

Beschluss


In dem Rechtsstreit

 

Antragsstellerin
gegen 


EU-aktiv - Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitssuchende-,
vertreten durch die Geschäftsführerin
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen,

Antragsgegnerin

hat die 22. Kammer des Sozialgerichts Köln durch den Vorsitzenden, Richter am Sozi-
algericht R., am 16.02.2005 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24.01.2005 wird zu-
rückgewiesen.


Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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Gründe:
Der Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Kos-
ten für Fahrten der Antragsstellerin zur ärztlichen Untersuchungen zu über-
nehmen,

ist unbegründet.

Eine einstweilige Anordnung kann - nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG - nur ergehen,
wenn der Rechtschutzbegehrende glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte
materielle Rechtsanspruch auf Gewährung der begehrten Leistung zusteht (Anord-
nungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruches zur Beseiti-
gung einer gegenwärtigen Notlage im Wege der gerichtlichen Entscheidung bedarf,
weil ihm anderenfalls unzumutbare Nachteile entstünden (Anordnungsgrund).

lm vorliegenden Falle fehlt es am Anordnungsanspruch.

Wie auch die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15.02.2005, auf den analog §
136 Abs. 2 und 3 SGG Bezug genommen wird, nicht verkennt, bestehen keinerlei
Zweifel an der Notwendigkeit ärztlicher Untersuchungen zur Abklärung des Gesamt-
umfanges der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsstellerin. Zur Über-
nahme der für die Wahrnehmung der entsprechenden - noch zu vereinbarenden -
ärztlichen Termine anfallenden Kosten durch die Antragsgegnerin bietet das SGB ll
indes keine Handhabe. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V ist die Antragsstellerin als
Empfängerin von Arbeitslosengeld ll in der Krankenversicherung pflichtversichert.
Der Umfang dieser Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Kosten, die
durch die Wahrnehmung ärztlicher Termine notwendigerweise anfallen. Gegenüber
ihrem Krankenversicherungsträger, nicht aber gegenüber der Antragsgegnerin hat
die Antragsstellerin ihr Begehren daher geltend zu machen. Insbesondere greift auch
die Mehrbedarfsregelung nicht zu ihren Gunsten: Zum einen trifft keine der in § 21
Abs. 2 bis 5 SGB ll genannten Fallgestaltungen auf die Antragsstellerin zu. Zum an- 


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deren bezieht sich § 21 SGB ll nur auf die Erhöhung von Regelleistungen, nicht aber
die im konkreten Falle im Zusammenhange mit einer Krankenbehandlung entstehen-
den Kosten. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB ll schließlich erfasst nur unabweisbaren Bedarf
zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Zur Bestreitung ihres Unterhaltes erhalt die
Antragsstellerin Arbeitslosengeld Il. 

Dem Begehren musste nach allem der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung ergeht analog §§ 183,193 SGG.

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