Abschrift
SOZIALGERICHT BRAUNSCHWEIG
Az: S 31 KR 69/12 ER
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
Antragstellerin,
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Michael Loewy,
Herzog-Wilhelm-Straße 61 A, 38667 Bad Harzburg,
gegen
Krankenkasse - Gesundheit, Hauptabteilung Leistungen und
Mitgliedschaft
Antragsgegnerin,
hat das Sozialgericht Braunschweig — 31. Kammer - am 21. März 2012 durch die
Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht -‚ beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, vom 15. März 2012 bis zum 22.Juli 2012 der Antragstel-
lerin häusliche Krankenpflege in Form einer Begleitperson für den
Besuch des Schwimmunterrichts einmal wöchentlich zu erbringen.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen
Kosten der Antragstellerin.
GRÜNDE
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes häusliche
Krankenpflege in Form der Begleitung für den Besuch des Schwimmunterrichts.
Die 2002 geborene Antragstellerin leidet an generalisierter Epilepsie. Sie besucht die
Grundschule . Die Klasse der Antragstellerin erhält im 2. Schulhalbjahr
2011/2012 jeden Dienstag Schwimmunterricht von 8:00 bis 10:00 Uhr.
Unter Vorlage der Stellungnahmen der Fachärztin für Pädiatrie Dipl.-Med. vom
15.09.2011 und Dr. ‚ Chefarzt der Kinderklinik, vom
25.01.2012 beantragte die Antragstellerin bei dem Landkries am 25.01.2012
eine Schulbegleitung zur Teilnahme am Schwimmunterricht: Sie werde in den nächs-
ten Wochen medikamentös umgestellt. Daher sei mit einer erhöhten Kurzatmigkeit bei
körperlicher Belastung und mit einem erhöhten Risiko für einen Anfall zu rechnen. lm
Hinblick auf die erhöhte Unfallgefahr sei eine Einzelaufsicht beim Schwimmunterricht
notwendig. Die Grundschule könne eine Einzelaufsicht durch die Lehrkräfte nicht ge-
währleisten (Schreiben der Grundschule vom 1.12.2011).
Der Landkreis leitete den Antrag an die Antragsgegnerin nach § 14 SGB IX
weiter, da es sich seiner Auffassung nach um eine Leistung der Krankenkasse und
nicht der Eingliederungshilfe handele.
Die Antragsgegnerin lehnte die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung mit Be-
scheid vom 05.03.2012 ab: Es handele sich um eine allgemeine Aufsicht. Eine Leis—
tung der häuslichen Krankenpflege zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behand-
lung werde nicht durchgeführt. Die Beobachtung diene nicht der Behandlung einer
Krankheit.
Die Antragstellerin legte die Verordnung der behandelnden Fachärztin für Pädiatrie
Dipl.-Med. vom 14.03.2012 über häusliche Krankenpflege zur Beobachtung der
Antragstellerin während des Schwimmunterrichts für die Zeit ab dem 19.03.2012 vor
und legte Widerspruch ein. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Die Antragstellerin hat am 15.03.2012 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen An—
ordnung gestellt: Eine Beaufsichtigung des Schwimmunterrichts durch ihre Eltern
komme nicht in Betracht, da beide berufstätig seien. Die Eltern seien aufgrund ihres
monatlichen Einkommens und ihrer Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, die mo-
natlich anfallenden Kosten für eine Begleitung in Höhe von ca. 200,- € aufzubringen.
Häusliche Krankenpflege umfasse auch die Krankenbeobachtung. Die Beobachtung
sei notwendig, um sie im Falle eines plötzlichen Krampfanfalles vor dem Ertrinken zu
bewahren. Sie benötige keinen Schulbegleiter als Integrationshelfer, da sie die Be-
schulungssituation an sich problemlos meistere. Der Bedarf beziehe sich auf die Be-
obachtung der körperlichen Situation und eine gegebenenfalls notwendig werdende
Intervention.
Die Nichtteilnahme am Schwimmunterricht würde zu schweren seelischen Schäden
führen. Auch könne der Zweck der Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht
mehr verwirklicht werden.
Die Antragstellerin beantragt,
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig befristet ab Antrag-
stellung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis
zum 22.07.2012 (Ende des Schuljahres 2011/2012) anzuordnen, dass
die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine wöchentliche 2-stündige Si-
cherungs— und Behandlungspflege in Form einer Begleitperson für den
Besuch des Schwimmunterrichts als Sachleistung erbringt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Als Behandlungspflege sei auch die krankheitsspezifische Krankenbeobachtung durch
eine medizinische Fachkraft anzusehen, wenn der Zeitpunkt des Auftretens von
Krampfanfällen nicht vorhersehbar sei, die pflegerische Intervention aber mit Gewiss-
heit täglich erforderlich werde. Bei der Antragstellerin bestehe ein erhöhtes Risiko für
einen Anfall. Daraus ergebe sich zwar eine allgemeine Beaufsichtigung wegen Eigen-
gefährdung, aber keine medizinische Notwendigkeit. Eine allgemeine Beaufsichtigung
sei auch nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Die Antragsgegnerin war im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vom
15. März 2012 bis zum 22.Juli 2012 der Antragstellerin häusliche Krankenpflege in
Form einer Begleitperson für den Besuch des Schwimmunterrichts einmal wöchentlich
zu erbringen.
Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Ab-
wendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Recht-
schutzes setzt dabei voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend
gemachtes Recht gegenüber dem Antragsteller besteht (Anordnungsanspruch) und der
Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden
würde und deshalb eine Eilbedürftigkeit vorliegt (Anordnungsgrund).
Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anord-
nungsgrund glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da die Eltern der Antragstellerin nach den einge-
reichten Unterlagen nicht in der Lage sind, die Kosten für die häusliche Krankenpflege
vorläufig selbst zu tragen oder die Begleitung zum Schwimmunterricht selbst zu über-
nehmen. Die Antragstellerin müsste dann auf die Durchführung des schulischen
Sportunterrichts verzichten und der Zweck der gleichberechtigten Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft wäre bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht mehr zu
realisieren.
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Gemäß § 37 Abs.2 Satz 1 SGB V erhalten
Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, ins-
besondere u.a. in Schulen, als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn
diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Hierunter fal-
len alle Pflegemaßnahmen, die nur durch eine bestimmte Krankheit verursacht werden,
Speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu bei-
tragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbe-
schwerden zu verhindern oder zu lindern. Davon wird auch die reine Beobachtung des
jeweiligen Krankenzustandes und der Krankheitsentwicklung erfasst.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellt die Beobachtung der Antragstelle-
rin beim Schwimmunterricht und die gegebenenfalls notwendig werden Intervention bei
einem Anfall nicht nur eine allgemeine Beaufsichtigung dar. Vielmehr ist sie als kran-
kenspezifische Beobachtung zumindest dann zu qualifizieren, wenn der erhöhte Be-
aufsichtigungsbedarf auf eine konkrete ärztliche Behandlung zurückzuführen ist und er
über die Vermeidung eines allgemeinen Unfallrisikos hinausgeht. So ist hier die Be-
obachtung spezifisch im Hinblick auf die Epilepsie erforderlich geworden, da aufgrund
der konkreten ärztlichen Behandlung (Umstellung der Medikation) eine erhöhte Anfall-
bereitschaft für einen gewissen Zeitraum besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersach-
sen—Bremen zulässig (§ 172 SGG). Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieses Beschlusses beim Sozialgericht Braunschweig, Am Wendentor 7, 38100 Braun-
schweig, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen (§ 173 SGG). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde
innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Georg-
Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Nieder—
sachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Maurer