Petition 56745 an den Deutschen Bundestag (mit der Bitte um Veröffentlichung)
Wortlaut der Petition
Öffentliche Bitte zur Vereinfachung von § 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB X
Der Deutsche Bundestag möge beschließen
In § 29 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) werden die Worte „bis zum Abschluss des
Verwaltungsverfahrens“ gestrichen. Entsprechend wird § 25 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes
Buch (X) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz geändert.
Begründung
Die Petition dient der Rechtsvereinfachung und Normenklarheit. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens
besteht nach absolut herrschender Meinung ohnehin keinerlei Recht auf Einsicht nach § 29 VwVfG mehr, also
insbesondere auch kein Recht auf Einsicht in Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer
unmittelbaren Vorbereitung. Ein Recht auf Einsicht in Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu
ihrer unmittelbaren Vorbereitung besteht nach § 29 VwVfG somit nie, sondern allenfalls nach anderen
Vorschriften. Der Einschub „bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens“ hat somit keinerlei praktische
Bedeutung und ist also entbehrlich.
Entsprechendes gilt für § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
Berlin, 17. Juli 2015
Bezug: Mein Schreiben vom
3. Juni 2015
Verwaltungsverfahren
Pet 1-18-06-2005-021731 (Bitte bei allen Zuschriften angeben)
Sehr geehrter Herr ...,
im Auftrag der Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Deut-
schen Bundestages, Frau Kersten Steinke, MdB‚ danke ich Ihnen
für Ihr Schreiben.
Mit Ihrer Eingabe möchten Sie erreichen, dass der § 29 Ab-
satz 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz und die entspre-
chende Regelung im Sozialgesetzbuch Zehntes Buch geändert
wird.
Der Ausschussdienst des Petitionsausschusses, dem die Ausar-
beitung von Vorschlägen für den Ausschuss obliegt, hat das von
Ihnen vorgetragene Anliegen geprüft. Nach Auswertung aller Ge—
sichtspunkte kommt der Ausschussdienst zu dem Ergebnis, dass
Ihre Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird.
Die von Ihnen vorgetragene Begründung gibt keinen Anlass für
eine Gesetzesänderung. Denn der mit Satz 2 verfolgte Zweck der
Beschränkung des Einsichtsrechts entfällt, wenn die jeweilige
Entscheidung ergangen ist. Wegen der grundsätzlichen Beschrän-
kung des Akteneinsichtsrechts auf laufende Verfahren ergibt sich
für das jeweilige Ausgangsverfahren daraus zwar keine unmittel-
bare Rechtsfolge, wenn das Verfahren mit der Entscheidung be-
endet ist. Schließt sich aber z. B. ein Widerspruchsverfahren an,
besteht nach herrschender Meinung ein Akteneinsichtsrecht - in
Bezug auf die Unterlagen des Ausgangsverfahrens dann aller-
dings ohne die Beschränkung nach Satz 2. Eine Streichung der in
Rede stehenden Passage könnte sich deshalb nachteilig auf die
Verfahrensrechte der Beteiligten im Widerspruchsverfahren aus-
wirken.
Seite 2
Einwendungen gegen diese Bewertung können Sie innerhalb von
sechs Wochen mitteilen. Nach Ablauf dieser Zeit wird den Abge-
ordneten des Petitionsausschusses vorgeschlagen, das Petitions-
verfahren abzuschließen, weil Ihrem Anliegen nicht entsprochen
werden kann. Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deut-
schen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weite-
ren Bescheid.
Weil Ihre Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird,
sieht der Ausschuss von einer Veröffentlichung auf der Internet-
seite des Petitionsausschucsses ab (vgl. Nr. 4e der Richtlinie für
die Behandlung von öffentlichen Petitionen gemäß Ziffer 7.1 (4)
der Verfahrensgrundsätze; veröffentlicht unter www.bundes-
tag.de/Petition).
Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschut-
zes gespeichert und verarbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem oben genannten Schreiben führen Sie aus
Die von Ihnen vorgetragene Begründung gibt keinen Anlass für eine Gesetzesänderung. Denn der mit Satz 2 verfolgte Zweck der Beschränkung des Einsichtsrechts entfällt, wenn die jeweilige Entscheidung ergangen ist. Wegen der grundsätzlichen Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auf laufende Verfahren ergibt sich für das jeweilige Ausgangsverfahren daraus zwar keine unmittelbare Rechtsfolge, wenn das Verfahren mit der Entscheidung beendet ist. Schließt sich aber z. B. ein Widerspruchsverfahren an, besteht nach herrschender Meinung ein Akteneinsichtsrecht — in Bezug auf die Unterlagen des Ausgangsverfahrens dann allerdings ohne die Beschränkung nach Satz 2. Eine Streichung der in Rede stehenden Passage könnte sich deshalb nachteilig auf die Verfahrensrechte der Beteiligten im Widerspruchsverfahren auswirken..
Leider führen Sie keine Quelle für die von Ihnen vertretenen Auslegung des § 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG beziehungsweise des § 25 SGB X an. Der Petent weist daher lediglich darauf hin, dass § 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG beziehungsweise § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch in der lege ferenda Fassung in der von Ihnen beschriebenen Situation im selben Umfang Einsicht gewährleistet. Dies hängt nämlich nicht von der gesetzlichen Regelung, sondern von der Aktenführung der Behörde ab.
Das Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG beziehungsweise § 25 SGB X bezieht sich immer auf das jeweilige Verfahren, die Akten anderer Verfahren sind hiervon von vorneherein nicht erfasst. Insbesondere ist die Entwurfseigenschaft, also welche Schriftstücke als Entwurf und welche nicht als solcher zu klassifizieren sind, verfahrensbezogen. Nur weil ein Schriftstück, das Teil der Akte ist, einst ein Entwurf in einem anderen Verfahren für eine dortige Entscheidung gewesen sein mag, macht dieses Schriftstück nicht zum Entwurf im aktuellen Verfahren. Gleiches gilt für Unterlagen, die als Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen zu klassifizieren sind, so dass der Petent sich im Folgenden darauf beschränkt die Rechtslage für Entwürfe darzustellen.
Aufgrund der strikten Verfahrensbezogenheit besteht in einem Widerspruchsverfahren grundsätzlich zunächst keinerlei Recht nach § 29 VwVfG auf Einsicht in die Akte des vorhergehenden Ausgangsverfahrens, denn dieses ist ein anderes Verfahren als das Widerspruchsverfahren. In der Praxis können jedoch ein und dieselben Unterlagen zu den Akten mehrerer Verfahren gehören, so dass insoweit auch ein Recht auf die Akten dieser anderen Verfahren besteht. Dass im Widerspruchsverfahren auch Einsicht auf Akten des Ausgangsverfahrens besteht, ist strikt genommen unzutreffend, jedoch in der Praxis für Teile der Akten des Ausgangsverfahrens häufig zutreffend, jedoch nur da diese zugleich Akten des Widerspruchsverfahrens sind.
Welche Teile der Akte des Ausgangsverfahrens ebenso Teile der Akte des Widerspruchsverfahrens sind, hängt von Details der pflichtgemäßen Aktenführung der Behörde ab. Auf diese hat der Bürger regelmäßig keinen Einfluss, da sie keine Außenwirkung entfaltet. Entscheidet sich die Behörde etwa, einen Entwurf für eine Entscheidung im Ausgangsverfahren in die Akte des Widerspruchsverfahrens aufzunehmen, so besteht ein Akteneinsichtsrecht in dieses Schriftstück auch in der vom Petenten vorgeschlagenen lege ferenda Fassung, denn in der Akte des Widerspruchsverfahrens verliert das Schriftstück seine Eigenschaft ein Entwurf zu sein, denn es ist ja kein Entwurf im Bezug auf dieses Verfahren, also etwa kein Entwurf eines Widerspruchsbescheids. Die Petition bewirkt also in diesem Fall keine Änderung, lex lata wie lex ferenda wirken gleich. Entgegen der Ansicht des Petitionsausschusses ergibt sich kein Nachteil.
Dies trifft auch zu, wenn die Behörde die konträre Entscheidung trifft und den Entwurf des Ausgangsverfahrens nicht in die Akte des Widerspruchsverfahrens übernimmt, angenommen dies wäre im Rahmen ordnungsgemäßer Aktenführung zulässig. Dann besteht weder nach lex lata noch nach lex ferenda ein Anspruch, diesen Entwurf einzusehen. Hier steht indes nicht die Entwurfseigenschaft entgegen, sondern schlicht die Tatsache, dass es sich nicht um einen Teil der Akte des vorliegenden Verfahrens handelt. Insgesamt ist also dargelegt, dass das Einsichtsrecht für den vom Petitionsausschuss angeführten Spezialfall nicht von dem hier diskutierten Gesetzesänderungsvorschlag abhängt, sondern allein vom Gutdünken der Behörde, wie sie die Akten führt.
In generelles Recht im Widerspruchsverfahren auf Einsicht in Entwürfe des vorhergehenden Ausgangsverfahrens gibt es nach § 29 VwVfG beziehungsweise § 25 SGB X nicht. Sollte es die gesetzgeberische Absicht sein, generische Einsicht im Widerspruchsverfahren in die Entwürfe des Ausgangsverfahrens unabhängig von Entscheidungen der Behörde zu schaffen, reicht die derzeitige Gesetzeslage hierzu nicht aus und es bedürfte einer entsprechenden Spezialregelung. Für diesen Fall könnte etwa ergänzend zur dargelegten Streichung eine entsprechende lex specialis aufgenommen werden, etwa durch Anfügen eines neuen § 29 Abs. 1 Satz 3 VwVfG beziehungsweise des § 25 Abs. 1 Satz 3 SGB X mit dem Wortlaut „In Widerspruchsverfahren besteht Anspruch auf Einsicht in die Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung des vorhergehenden Verfahrens.“. Es steht dem Petitionsausschuss ja frei – und sei es aufgrund sich zufällig ergebender Erkenntnisse in einem Petitionsverfahren, die mit dem Kern dieses Verfahrens nichts zu tun haben – sich mit Hinweisen und Vorschlägen an den Deutschen Bundestag zu wenden. Ob der Gesetzgeber eine solche Änderung vornimmt, ist indes vollständig orthogonal zum vorliegenden Petitionsbegehren.
In jedem Fall hält der Petent an seiner Petition fest, da wie dargelegt die Wortlautverbesserung auch im Spezialfall, den der Petitionsausschuss anführt, keine negativen Auswirkungen auf die Gesetzesanwendung hat. Er bittet im Lichte seiner Ausführungen den Petitionsausschuss die Entscheidung zu überdenken.
Weiter weist der Petent auf die Argumente hin, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben die Einsicht in Entwürfe auszuschließen. Die Bundestagsdrucksache 7/910, Seite 53 führt hierzu aus
Satz 2 nimmt die Entwürfe zu Entscheidungen und sonstige Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung der Entscheidung, wozu z. B. die Beweiserhebungen nicht zählen, von der Akteneinsicht aus. Die Einsichtnahme in noch nicht durchgearbeitete Entscheidungsentwürfe, die später vielleicht nicht die Billigung des Behördenleiters finden, würde nicht nur in vielen Fällen zu — später vielleicht irrelevanten — Streitigkeiten führen, sondern auch zum Ergebnis haben, daß solche Arbeiten zur Vorbereitung der Entscheidung teilweise unterbleiben. Damit würde schließlich auch nicht den Beteiligten geholfen sein; vielmehr stünde zu befürchten, daß die Entscheidung nicht mit der gebührenden Sorgfalt erarbeitet würde oder bei einem Wechsel des Sachbearbeiters wichtige Unterlagen nicht in den Akten enthalten und dem neuen Sachbearbeiter daher nicht zugänglich wären.
Zum ersten Argument ist anzumerken, dass es nicht nur unterschlägt, dass eine frühe Information des Bürgers über Absichten sich auch positiv auswirken kann, da dann dieser bereits früh korrigierend eingreifen kann, wenn Missverständnisse auf Seiten der Behörde drohen und der Behörde so etwa letztlich unnütze Ermittlungen ersparen kann. Das Argument, dass bei früher Information des Bürgers eher nutzloser Streit als sinnvoller Informationsaustausch zu erwarten ist geht somit implizit von einem dummen und auch durch die Erklärung der Behörde weitgehend unbelehrbaren Bürger aus. Wenn man diese Annahmen zugrundelegt, wäre allerdings dann auch geboten diesem den Zugriff auf die vormaligen Entwürfe im Widerspruchsverfahren zu verweigern, da dann analog auch hier zu erwarten ist, dass der dumme Bürger diese missversteht und unnützen Streit beginnt.
Zum zweiten Argument, der Befürchtung, die Behörde könne die gebührende Sorgfalt verletzen, ist anzumerken das auch dies implizit auf einer „dummer Bürger Annahme“ beruht, wobei dieser Annahme obendrein derartige Wirkkraft zugeschrieben wird, dass die hierdurch eingeschüchterte Behörde es vorzieht sehenden Auges das Recht zu brechen, anstatt ihre Entscheidung gegebenenfalls schlicht sachlich zu vertreten. Auch an dieser Annahme – wenn man sie nun einmal treffen will – ändert sich aber im Widerspruchsverfahren nichts. Auch hier wäre es daher notwendig die vom dummen aber mächtigen Bürger verängstigte Behörde durch fortdauernde Verweigerung der Einsicht zu schützen, damit sie nicht in Panik zum Mittel des Rechtsbruchs greift, um sich zu schützen.
Mit freundlichen Grüßen
Herrn
Gerald Huber
Adolph-Kolping-Str. 19
84069 Schierling
Berlin, 7. Oktober 2016
Bezug: Ihre Eingabe vom
29. April 2015; Pet 1-18-06-2005-
021 73 1
Anlagen: 1
Kersten Steinke, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: +49 30 227-35257
Fax: +49 30 227-36027
[email protected]
Deutscher Bundestag
Sehr geehrter Herr Huber,
der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am
29. September 2016 beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses
(BT-Drucksache 18/9679), dessen Begründung beigefügt ist.
Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das
Petitionsverfahren beendet.
Mit freundlichen Grüßen
Kersten Steinke
401 - Anl. 1 z. Prot. 18/68
Pet 1-1 soo-2005021731 84069 Schierling
Verwaltungsverfahren
Beschlussempfehlung
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung
Der Petent begehrt eine Änderung des § 29 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrens-
gesetz sowie der entsprechenden Regelung in § 25 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetz—
buch Zehntes Buch.
Zur Begründung seines Anliegens führt der Petent im Wesentlichen aus, dass die
Worte „bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens“ in § 29 Absatz 1 Satz 2 Ver-
waltungsverfahrensgesetz (VWVfG) gestrichen werden müssten und die Formulie-‚
rung in § 25 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ebenfalls ent-
sprechend zu ändern sei. Die von ihm vorgeschlagene Streichung diene der Rechts-
vereinfachung und Normenklarheit, da die betreffende Passage keinen eigenen Re-
gelungsgehalt habe. Da der Anspruch nach § 29 VwVfG ohnehin nur bis zum Ab-
schluss des Verwaltungsverfahrens bestehe, könne auf diese Passage verzichtet
werden. Ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe bezüglich der in § 29 Absatz 1 Satz
2 VwVfG genannten Unterlagen nie. Entsprechendes gelte für die Parallelvorschrift §
25 Absatz 1 Satz 2 SGB X.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Bitte des Petenten um Veröffentlichung seiner Eingabe auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages hat der Ausschuss nicht entsprochen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
- 102 - Anl. 1 z. Prot. 18/68
noch Pet 1-18—06-2005—021731
Wie dem Petenten bereits mitgeteilt wurde, geben die von ihm aufgeführten Argu—
mente nach dem Dafürhalten des Ausschusses keine Veranlassung für die begehrte
Gesetzesänderung.
In diesem Zusammenhang hebt der Ausschuss nochmals hervor, dass für den Fall,
dass sich an das Ausgangsverfahren ein Widerspruchsverfahren anschließt, nach
herrschender Meinung ein Akteneinsichtsrecht besteht, das jedoch in Bezug auf die
Unterlagen des Ausgangsverfahrens dann nicht der Beschränkung nach § 29 Absatz
1 Satz 2 VwVfG unterliegt. Die vom Petenten begehrte Streichung der betreffenden
Passage könnte sich mithin nachteilig auf die Verfahrensrechte der Beteiligten aus-
wirken.
Hinsichtlich der weiteren. Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wie—
derholungen auf die dem Petenten bekannte Stellungnahme der Bundesregierung
verwiesen, die aus Sicht des Ausschusses inhaltlich nicht zu beanstanden ist.
Ferner merkt der Ausschuss an, dass die vom Petenten empfundene Unzulänglich—
keit der Vorschrift in der Rechtsanwendung offenbar keine nennenswerten Probleme
verursacht. Solche werden vom Petenten auch nicht dargetan.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.