Gekürzte Chronologie der Petition

zur unentgeltlichen Beförderung behinderter Menschen im ÖPNV

03.03.2017

Kurzfassung der Petition

Petition an den Deutschen Bundestag
(mit der Bitte um Veröffentlichung)

Titel Teilhabe behinderter Menschen - Unentgeltliche Beförderung im ÖPNV

Petition 70768 - 23. March 2017

Seite2

Wortlaut der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die sogenannte unentgeltliche Beförderung nach § 145 SGB IX
tatsächlich unentgeltlich zu gestalten, etwa durch Streichung der Forderung nach einer Wertmarke ab § 145
Abs. 1 Satz 2 SGB IX.

Begründung

Die Petition dient der Normenklarheit, da durch sie die sogenannte unentgeltliche Beförderung tatsächlich
unentgeltlich wird. Weiter dient sie der Schaffung eines Anreizes für Behinderte den ÖPNV zu verwenden
statt eines privaten Kfz.

Der Petent weist insbesondere auf die Darlegungen des Petitionsausschusses in der Begründung der
Beschlussempfehlung der Petition 66264 „Kraftfahrzeugsteuer - Änderung des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz
(Vergünstigungen für Schwerbehinderte)“ vom 14.06.2016 hin. Diese lautet auszugsweise

"Sind die Fahrzeughalter in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr weniger stark beeinträchtigt, können
sie nach § 3a Abs. 2 KraftStG zwischen unentgeltlicher öffentlicher Personenbeförderung oder hälftiger
Steuerermäßigung wählen.
...
§ 3a Abs. 2 KraftStG sieht darüber hinaus schon jetzt als Alternative zur hälftigen Steuerbefreiung die
vollständige unentgeltliche Beförderung im ÖPNV vor. Damit wird schon jetzt ein entsprechender Anreiz zur
Nutzung einer umweltfreundlichen Alternative zum persönlichen Pkw gesetzt."

Link zum Nachweis des Zitats

https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2016/_06/_14/Petition_66264.abschlussbegruendungpdf.pdf

Da die sogenannte „vollständige unentgeltliche Beförderung im ÖPNV“ tatsächlich nicht unentgeltlich ist
existiert auch der Anreiz zur Verwendung des ÖPNV in dieser Form nicht. Das Ziel der Petition ist somit auch
aus umweltpolitischer Sicht wünschenswert.

Schreiben des Petionsausschusses vom 18.04.2017

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen
Personennahverkehr für Behinderte
Pet 3-18-11-21711-040801 (Bitte bei allen Zuschriften angeben)

Sehr geehrter Herr ...,

für Ihr Schreiben danke ich Ihnen.

Der Ausschussdienst, der die Aufgabe hat, für den
Petitionsausschuss Vorschläge zu erarbeiten, hat das von Ihnen
vorgetragene Anliegen sorgfältig geprüft. Die Forderung,
Schwerbehinderte von der Zuzahlung für die Wertmarke zu
befreien, war bereits 2016 Gegenstand eines Petitionsverfahrens
mit dem Ergebnis, dass der Petitionsausschuss eine Erweiterung
des Personenkreises, der von der Eigenbeteiligung für die
Wertmarke befreit werden soll, mehrheitlich nicht befürworten
konnte.

Zu Ihrer Information übersende ich Ihnen die entsprechende
Entscheidung des Petitionsausschusses, der Sie weitere
Einzelheiten entnehmen können.

Nach Auffassung des Ausschussdienstes enthält Ihre Eingabe
keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung
der Angelegenheit führen müssten. Insbesondere ist darauf
hinzuweisen, dass bereits ein bestimmter Personenkreis eine
kostenlose Wertmarke erhält und der Petitionsausschuss die
bestehenden Freifahrtregelungen für schwerbehinderte
Menschen in Deutschland insgesamt für großzügig hält.
Umweltgesichtspunkte stehen bei den Regelungen im Neunten
Sozialgesetzbuch nicht im Vordergrund.

Einwendungen gegen diese Bewertung können Sie innerhalb von
sechs Wochen mitteilen. Nach Ablauf dieser Zeit wird der
Ausschussdienst dem Petitionsausschuss vorschlagen, Ihr
Verfahren abzuschließen (Nr. 7.10 in Verbindung mit Nr. 7.147
der Verfahrensgrundsätze, veröffentlicht unter

Seite 2

www.bundestag.de/Petition). Folgt der Ausschuss diesem
Vorschlag, erhalten Sie keine weitere Nachricht.

Sie haben Ihre Petition zudem mit dem Wunsch eingereicht,
diese auf der Internetseite des Petitionsausschusses zu
veröffentlichen. Aus den oben genannten Erwägungen wird der
Ausschussdienst dem Ausschuss jedoch empfehlen, von einer
Veröffentlichung Ihrer Eingabe nach Nr. 4 Buchstabe a) der
Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen
(ebenfalls veröffentlicht unter www.bundestag.de/ Petition)
abzusehen. Sofern der Ausschuss dieser Empfehlung folgt,
erhalten Sie auch insoweit keine weitere Nachricht.

Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass das Aktenzeichen,
unter dem Ihre Eingabe geführt wird, aus organisatorischen
Gründen geändert wurde.

Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des
Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Maren Hartmann

Pet 3-18-11-21711-

Unentgeltliche Beförderung im
öffentlichen Personennahverkehr für
Behinderte

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Der Petent fordert, dass schwerbehinderte Menschen, die Hilfe zur Weiterführung
eines Haushaltes im Sinne des § 70 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
beziehen, auch Anspruch auf eine unentgeltliche Wertmarke für eine Beförderung im
Nahverkehr erhalten.

Der Petent führt insbesondere aus, dass er nicht nachvollziehen könne, dass
schwerbehinderte Menschen, die „Leistungen zur Weiterführung des Haushalts“
gemäß § 70 SGB XII beziehen, für die Wertmarke zur Beförderung im Nahverkehr
einen Beitrag zahlen müssten und Bezieher von „Leistungen zum Lebensunterhalt“
(Drittes Kapitel SGB XII) diese Wertmarke kostenlos erhielten.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) - Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zum gesetzgeberischen
Anliegen der Eingabe darzulegen. Die Stellungnahme ist dem Petenten bereits
übermittelt worden. Hiergegen hat der Petent Einwände vorgebracht und im
Wesentlichen sein Anliegen bekräftigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des
Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BMAS sieht das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

Nach § 145 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) werden schwerbehinderte
Menschen, » die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, im öffentlichen Personennahverkehr
gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr
(§ 147 SGB IX) unentgeltlich befördert. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer
gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 72
Euro für ein Jahr oder 36 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. Nach § 145 Abs. 1

noch Pet 3-18-11-21711-

Satz 9 Nr. 2 SGB IX wird eine kostenlose Wertmarke u.a. an schwerbehinderte
Menschen ausgegeben, die „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des
SGB XII erhalten.

Die Befreiung von der Eigenbeteiligung ist eine eng gefasste Ausnahmeregelung, für
Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) und
Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel
SGB XII). Die im Neunten Kapitel des SGB XII genannten „Hilfen in anderen
Lebenslagen“ bzw. „Hilfen zur Weiterführung des Haushalts“ gemäß § 70 SGB XII
werden hiervon nicht erfasst, da diese explizit in § 145 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht
genannt werden.

Nach Auffassung des Petitionsausschusses entspricht die durch die Bundesregierung
vorgetragene Rechtsauffassung auch der gängigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG).

Zu der Vorschrift des § 145 Abs. 1 Satz 9 SGB IX führte das BSG in einem Urteil vom
17. Juli 2008 (B 9/9a SB 11/06 R) u.a. aus, dass für eine über den Wortlaut dieser
Vorschrift erweiternde Auslegung keine Veranlassung bestehe, die zu einer
Erstreckung auf Personen führt, die nicht Bezieher laufender Leistungen zum
Lebensunterhalt nach dem SGB XII sind. Die Vorschrift sei nach einem Regel-
/Ausnahmeverhältnis ausgestaltet. In der Regel sei ein entsprechender Betrag für die
Wertmarke zur Nutzung des Nahverkehrs zu entrichten. Nur im Ausnahmefall entfalle
die jeweils fällige Eigenbeteiligung. Bei der Gesetzgebung habe man nicht allein an
das Merkmal der Schwerbehinderung anknüpfen wollen. Grundsätzlich sollten nicht
alle schwerbehinderten Menschen ausnahmslos einen Anspruch auf eine
unentgeltliche Wertmarke haben. Nach Auffassung des BSG verstößt die Regelung
auch nicht gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG).

Der Petitionsausschuss hält diese Regelung im Rahmen der insgesamt großzügigen
Freifahrtregelungen für schwerbehinderte Menschen in Deutschland für insgesamt
vertretbar. Eine Erweiterung des Personenkreises, die ebenfalls von der

noch Pet 3-18-1 1-21711—

Eigenbeteiligung für die Wertmarke befreit werden sollen, zeichnet sich derzeit nicht
ab.

Der Petitionsausschuss hält eine Änderung der bestehenden Regelung im Sinne der
Petition nicht für notwendig und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Schreiben an den Petionsausschuss vom 18.05.2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Petent erhebt Einwände gegen die Nichtbefassung mit und die Nichtveröffentlichung der Petition.
Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss mit

Die Forderung, Schwerbehinderte von der Zuzahlung für die Wertmarke zu befreien, war bereits 2016 Gegenstand eines Petitionsverfahrens mit dem Ergebnis, dass der Petitionsausschuss eine Erweiterung des Personenkreises, der von der Eigenbeteiligung für die Wertmarke befreit werden soll, mehrheitlich nicht befürworten konnte.

Die übersandten Unterlagen zur Petition aus 2016 legen dar, dass es dort um die Gleichstellung von Schwerbehinderten, die Hilfe zur Weiterführung eines Haushaltes im Sinne des § 70 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen mit solchen, die Hilfe zum Lebensunterhalt von den Grundsicherungsträgern nach dem SGB XII und SGB II beziehen, ging. Die vorliegende Petition bezieht sich nicht nur auf schwerbehinderte Menschen, die Hilfe zur Weiterführung eines Haushaltes im Sinne des § 70 SGB XII beziehen. Darüber hinaus liegt ihr ein völlig anderes, nämlich ökologisches Argument zugrunde, das in der Petition aus 2016 überhaupt nicht zur Sprache kam, insbesondere keinen Platz in den Erwägungen des Petitionsausschusses fand, wozu unten weiter ausgeführt wird.

Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss weiter mit

Zu Ihrer Information übersende ich Ihnen die entsprechende Entscheidung des Petitionsausschusses, der Sie weitere Einzelheiten entnehmen können.

Der Petent dankt für die Übersendung der Unterlagen, sie belegen aber gerade, dass die Petition aus 2016 nicht sachlich identisch mit der nun vorliegenden Petition ist, sondern etwas anderes anstrebte und ihr auch andere Argumente zugrunde liegen. Im Übrigen erweist sich auch die Begründung der Ablehnung der Petition aus 2016 als inhaltlich schwer defizitär wie unten weiter dargelegt wird.

Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss weiter mit

Nach Auffassung des Ausschussdienstes enthält Ihre Eingabe keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der Angelegenheit führen müssten.

Dem kann der Petent nicht zustimmen, denn etwa ist offensichtlich, dass die Petition aus 2016 das vorgebrachte ökologische Argument nicht berücksichtigt. Für die Validität des Arguments macht es keinen Unterschied, ob, wie der Petitionsausschuss meint, ökologische Aspekte „nicht im Vordergrund“ stehen, denn allein dadurch, dass eine Wirkung einer gesetzlichen Regelung nicht beabsichtigt ist, verschwindet diese Wirkung nicht. Im Übrigen würde die mit der Petition angestrebte Änderung keine negativen Wirkungen auf die soziale Lage von Schwerbehinderten entfalten.

Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss weiter mit

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass bereits ein bestimmter Personenkreis eine kostenlose Wertmarke erhält und der Petitionsausschuss die bestehenden Freifahrtregelungen für schwerbehinderte Menschen in Deutschland insgesamt für großzügig hält.

Dass ein Teil der Schwerbehinderten bereits eine kostenlose Wertmarke erhält, ist für die vorliegende Petition nicht von Bedeutung, da diese hier nicht die Zielgruppe sind, sich für diese nichts ändert und eine große Gruppe von Schwerbehinderten verbleibt, die bislang nicht kostenfrei befördert werden. Unabhängig davon, dass, was als großzügig betrachtet wird subjektivem Empfinden unterliegt und je nach herangezogenen Vergleichen unterschiedlich erscheinen mag, stützt sich die vorliegende Petition nicht darauf, dass die derzeitige Regelung nicht hinreichend großzügig wäre, sondern dass sie ökologische Fehlanreize gibt insbesondere existiert der vom Petitionsausschuss in seinem Beschluss vom 13.03.2017 behauptete Anreiz zur Nutzung einer umweltfreundlichen Alternative zum persönlichen Pkw durch vollständige unentgeltliche Beförderung im ÖPNV für diesen Personenkreis nicht. Insoweit trachtet die vorliegende Petition nur danach einen vom Petitionssauschuss fälschlich jetzt schon für gegeben erachteten Zustand auch tatsächlich herzustellen.

Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss mit

Umweltgesichtspunkte stehen bei den Regelungen im Neunten Sozialgesetzbuch nicht im Vordergrund.

Ein Vielzahl von Gesetzen sind keine explizit so bezeichneten Umweltgesetze, dennoch wird möglichst versucht in ihnen auch ökologischen Gedanken Rechnung zu tragen. Dies ist auch richtig so, denn Gesetze wirken so wie sie tatsächlich wirken; es ist nicht möglich unbeabsichtigte Folgen einfach dadurch aus der Realität zu eliminieren, dass man sie als nicht im Vordergrund stehend deklariert, vielmehr müssen tatsächlich wirksame Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Es ist nicht einzusehen, warum gerade das Schwerbehindertenrecht davon ausgenommen werden soll, insbesondere da sich, wie schon dargelegt, aus dem konkreten Vorschlag in der vorliegenden Petition keine Belastungen für Schwerbehinderte ergeben.

Ein Großteil der Begründung zur übersandten Petition aus dem Jahr 2016 besteht im Übrigen nur darin, die derzeitige Situation zu schildern. Diese bloße Situationsbeschreibung ist unbestritten, trägt aber nichts dazu bei, Argumente zu entkräften, die dafür angeführt werden, die Situation zu ändern.

Ein weiterer Großteil beruft sich auf das Urteil B 9/9a SB 11/06 R des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.07.2008. Dieses Urteil zur Begründung heranzuziehen ist jedoch schon im Ansatz verfehlt, da dieses Vorgehen zirkelschlüssig ist, denn das Urteil erging gerade auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage. Das BSG ist an die Gesetze gebunden, insbesondere darf es von den gesetzlichen Vorgaben nicht abweichen, nur weil es andere Regelungen für zweckmäßiger, gerechter, ökonomischer, ökologischer, sozialer oder sonstwie sinnvoller oder besser hält. Das BSG reproduziert somit praktisch zwangsläufig diese geltende Gesetzeslage. Ihm ist hier kein Vorwurf zu machen, denn als Gericht ist es seine Aufgabe, die geltenden Gesetze im Einzelfall umzusetzen, unabhängig davon, ob es diese für den vorliegenden Fall für optimal oder verbesserungsbedürftig hält. Die Tatsache, dass das Gericht zu einem Ergebnis gelangt, das der geltenden Gesetzeslage entspricht, ist jedoch unbrauchbar als Argument dafür, dass es nicht besser wäre diese Gesetzeslage zu ändern.

Von Bedeutung ist daher allenfalls, dass das BSG die geltende Gesetzeslage für vereinbar mit der Verfassung befunden hat, denn nur wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, kann es von dessen Anwendung zumindest vorläufig absehen. Auch dass das BSG das Schwerbehindertenrecht in seiner gegenwärtigen Fassung für verfassungskonform hält, steht jedoch der vorliegenden Petition nicht entgegen, denn diese stützt sich nicht darauf, dass die derzeit geltende Gesetzeslage verfassungswidrig wäre, sondern argumentiert, dass dieses verbessert werden könnte, wenn der Petition entsprochen würde. Gerade hierfür, das heißt, wenn eine verfassungskonforme Regelung „lediglich“ verbessert werden soll, ist jedoch das Petitionsverfahren das Mittel der Wahl, im Gegensatz dazu, wenn die Regelung verfassungswidrig wäre, da in diesem Fall der Rechtsweg hiergegen aussichtsreich wäre.

Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss weiter mit

Die Befreiung von der Eigenbeteiligung ist eine eng gefasste Ausnahmeregelung, für Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) und Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII). Die im Neunten Kapitel des SGB XII genannten „Hilfen in anderen Lebenslagen“ bzw. „Hilfen zur Weiterführung des Haushalts“ gemäß § 70 SGB XII werden hiervon nicht erfasst, da diese explizit in § 145 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht genannt werden.

Diese beschreibt lediglich die Gesetzeslage zudem bezogen auf das Anliegen der übersandten Petition. Beides führt unabhängig voneinander dazu, dass die Ausführungen für die vorliegende Petition irrelevant sind.
Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss weiter mit

Nach Auffassung des Petitionsausschusses entspricht die durch die Bundesregierung vorgetragene Rechtsauffassung auch der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

Wie oben dargelegt steht die Entscheidung des BSG dem Anliegen der vorliegenden Petition nicht entgegen.

Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss weiter mit

Zu der Vorschrift des § 145 Abs. 1 Satz 9 SGB IX führte das BSG in einem Urteil vom 17. Juli 2008 u.a. aus, dass für eine über den Wortlaut dieser Vorschrift erweiternde Auslegung keine Veranlassung bestehe, die zu einer Erstreckung auf Personen führt, die nicht Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sind. Die Vorschrift sei nach einem Regel-/Ausnahmeverhältnis ausgestaltet. In der Regel sei ein entsprechender Betrag für die Wertmarke zur Nutzung des Nahverkehrs zu entrichten. Nur im Ausnahmefall entfalle die jeweils fällige Eigenbeteiligung. Bei der Gesetzgebung habe man nicht allein an das Merkmal der Schwerbehinderung anknüpfen wollen. Grundsätzlich sollten nicht alle schwerbehinderten Menschen ausnahmslos einen Anspruch auf eine unentgeltliche Wertmarke haben. Nach Auffassung des BSG verstößt die Regelung auch nicht gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG).

Wie oben dargelegt führen die Ausführungen des BSG nicht zur Entkräftung der zur Begründung der vorliegenden Petition vorgetragenen Argumente.
Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss weiter mit

Der Petitionsausschuss hält diese Regelung im Rahmen der insgesamt großzügigen Freifahrtregelungen für schwerbehinderte Menschen in Deutschland für insgesamt vertretbar.

Die vorliegende Petition befasst sich nicht damit, was nach welchen Kriterien auch immer vertretbar erscheint, sondern versucht die derzeitige Regelung aus den dargelegten Gründen zu verbessern.

Im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss weiter mit

Eine Erweiterung des Personenkreises, die ebenfalls von der Eigenbeteiligung für die Wertmarke befreit werden sollen, zeichnet sich derzeit nicht ab.

Die Aufgabe von Petitionen besteht gerade auch darin neue Anstöße zu geben, wo dies nötig erscheint, anstatt alle Dinge ihrem sich abzeichnenden Ablauf zu überlassen. Dass die Dinge sind, wie sie eben sind ist in einer Diskussion, wie die Dinge optimal gestaltet werden können keinerlei sachliches Argument.

Der Petent hält an seinen Anträgen fest und bittet um Entscheidung über seine Petition einschließlich des Antrags auf Veröffentlichung.

Schreiben des Petionsausschusses vom 31.05.2017

Sehr geehrter Herr ...,

für Ihr Schreiben danke ich Ihnen.

Auf Ihre Einwendungen gegen die Empfehlung des Ausschuss-
dienstes, Ihre Eingabe nicht auf der Internetseite des Petitions-
ausschusses zu veröffentlichen, teile ich Ihnen mit, dass der Aus-
schuss zwischenzeitlich der Empfehlung gefolgt ist und deshalb
eine Veröffentlichung nicht erfolgt. Ihre Ausführungen sind im
Verfahren berücksichtigt worden, konnten jedoch zu keiner an-
deren Beurteilung führen.

Hinsichtlich der inhaltlichen Prüfung Ihrer Eingabe erhalten Sie
so bald wie möglich weitere Nachricht.

Beschluss des Petionsausschusses vom 14.11.2019

Anlage 3 zum Protokoll. Nr. 19/47

Petitionsausschuss

Pet 3-18-11-21711-040801 84069 Schierling

Unentgeltliche Beförderung im
öffentlichen Personennahverkehr
für Behinderte

Beschlussempfehlung
Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Die Petition richtet sich gegen die Gebühren für die Freifahrtberechtigung für Schwerbehinderte
im öffentlichen Personennahverkehr. Gefordert wird ein Verzicht auf die Wertmarke.

Der Petent führt insbesondere aus, dass Schwerbehinderte grundsätzlich von der Zuzahlung der
sogenannten Wertmarke befreit werden müssten. Der Begriff „unentgeltliche Beförderung“ sei ir-
reführend. Insoweit fordere er den Deutschen Bundestag dazu auf, hier einer Korrektur der ent-
sprechenden Gesetze vorzunehmen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird
auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Der Bitte des Petenten um Veröffentlichung seiner Eingabe auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages hat der Ausschuss nicht entsprochen. Die Ablehnungsgründe wurden dem Petenten
mit Schreiben vom 18. April 2017 mitgeteilt.

Aufgrund des Wahlperiodenwechsels konnte die Eingabe erst in der 19. Wahlperiode des Deut-
schen Bundestages durch den Petitionsausschuss abschließend behandelt werden.

Ein vergleichbares Anliegen war bereits in der 18. Wahlperiode Gegenstand einer parlamentari-
schen Prüfung. In seiner Sitzung am 2. Juni 2016 hat der Deutsche Bundestag nach einer Be-
schlussempfehlung des Petitionsausschusses beschlossen, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Hierüber wurde der Petent ebenfalls mit
Schreiben vom 18. April 2017 informiert. Daraufhin hat sich der Petent erneut an den Petitions-
ausschuss gewandt und im Wesentlichen sein Anliegen bekräftigt. Zu weiteren Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.

Aufstellung Nr. 19/47 Seite 86 von 213
Anlage 3 zum Protokoll. Nr. 19/47

Petitionsausschuss

noch Pet 3-18-11-21711-040801

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les (BMAS) - Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der par-
lamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführ-
ten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Nach § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) werden schwerbehinderte Menschen,
die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beein-
trächtigt sind, im öffentlichen Personennahverkehr gegen Vorzeigen eines entsprechend gekenn-
zeichneten Ausweises unentgeltlich befördert. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gül-
tigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 80 Euro für ein Jahr
oder 40 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. Menschen, die blind oder hilflos sind oder staatli-
che Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beziehen, können die Wertmarke gemäß
§ 228 Abs. 4 SGB IX umsonst erhalten. So wird dem besonderen Bedarf bestimmter Personen-
gruppen Rechnung getragen, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Die Norm verfolgt das Ziel,
Nachteile auszugleichen, die behinderten Menschen dadurch entstehen, dass sie Wege nicht zu
Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen können.

Einen grundsätzlichen Verzicht auf die Wertmarke kann der Petitionsausschuss jedoch nicht be-
fürworten. Die Regelung verfolgt nicht den Zweck, ein möglichst umweltbewusstes Verhalten zu
fördern. Wie auch Menschen ohne Behinderung sollen Schwerbehinderte eigenmächtig auswäh-
len können, welches Verkehrsmittel sie benutzen möchten, ohne in ihrer Entscheidungsfreiheit
durch finanzielle Anreize beeinträchtigt zu werden.

Bezüglich der Normenklarheit weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Unentgeltlichkeit im
Sinne des § 228 SGB IX bedeutet, dass der öffentliche Personennahverkehr genutzt werden kann,
ohne eine Fahrkarte erwerben zu müssen. Der für die Wertmarke zu entrichtende Betrag ist eine
Pauschale, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsfrequenz erhoben wird. Diese Rege-
lung hält der Petitionsausschuss nicht für missverständlich. Die Pauschale stellt einen relativ ge-
ringen Betrag dar, mit beachtlichen positiven Auswirkungen auf die Mobilität von Menschen mit
Behinderung. Im Hinblick auf die genannten Ausnahmemöglichkeiten in § 228 Abs. 4 SGB IX
hält der Petitionsausschuss einen grundsätzlichen Verzicht auf die Wertmarke nicht für erforder-
lich oder sinnvoll.

Aufstellung Nr. 19/47 | Seite 87 von 213
Anlage 3 zum Protokoll. Nr. 19/47

Petitionsausschuss

noch Pet 3-18-11-2171 1-040801

Da der Ausschuss die zugrundeliegende Rechtslage insgesamt für sachgerecht hält und sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen vermag, sieht er hinsichtlich
des Vorbringens des Petenten keine Veranlassung zum Tätigwerden. Er empfiehlt daher, das Peti-
tionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Aufstellung Nr. 19/47 | Seite 88 von 213