Gekürzte Chronologie der Petition
Pet 2-18-15-8201-018316
Öffentliche Bitte zur Aufhebung von § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V

Der Deutsche Bundestag möge beschließen
Die Sondervorschrift des § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V wird ersatzlos aufgehoben. Der Gemeinsam Bundesausschuss wahrt die berechtigten Interessen der Beteiligten durch Beachtung der einschlägigen Vorschriften insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Begründung:

Die Petition betrifft den Umfang der Auskunfts- und Geheimhaltungspflichten des Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) . Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er legt de facto Art und Umfang der von den gesetzlichen Krankenkassen zu erbringen Leistung fest und damit den Anspruch den die Versicherten gelten machen können, also die medizinische Grundversorgung von über 70 Millionen Personen. Die Entscheidungen des G‑BA und deren Grundlagen sind daher von herausragendem öffentlichen Interesse.
§ 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V lautet derzeit

Die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich.

Aufgrund dieser Ausnahmevorschrift ist der G‑BA nicht den vollen Auskunftspflichten nach dem (IFG) unterworfen die für Behörden des Bundes und sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gelten. Die Notwendigkeit einer solchen Ausnahme wird in der Bundestagsdrucksache 456/11 vom 12.08.2011 (Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV‑VStG) von der Bundesregierung wie folgt begründet

Zu Doppelbuchstabe bb:

Ein vorbehaltloser Austausch der Positionen und Interessen der Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses, auf dem das Konzept der untergesetzlichen Normsetzung in der Gemeinsamen Selbstverwaltung maßgeblich mit beruht, sowie insbesondere das Einbringen von persönlichen Erfahrungen der von den Patientenorganisationen nach § 140f SGB V entsandten sachkundigen Personen erfordern es, dass die nichtöffentlichen Beratungen in den vorbereitenden Unterausschüssen und Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Bundesausschusses vertraulich sind. Die Regelung dient der Klarstellung, dass diese vertraulichen Informationen nicht – auch nicht nach Antrag gemäß Informationsfreiheitsgesetz – mitzuteilen sind. Das Gleiche gilt auch für diejenigen internen Beratungen des Beschlussgremiums, die in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen, etwa weil sie keine Richtlinien oder sonstige allgemeinverbindlichen Entscheidungen zum Gegenstand haben.
Es erschließt sich schon nicht, warum „Positionen und Interessen der Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses“ generell der absoluten Geheimhaltung bedürfen und warum, falls dies im Einzelfall so sein sollte, hierfür die Beschränkungen die das IFG bereits aufweist nicht ausreichen. Da wohl davon auszugehen ist, dass zahlreiche der im G‑BA vertretenen Trägerorganisationen selbst unter den § 1 IFG fallen oder im Austausch mit Bundesbehörden, etwa mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stehen und diese Bundesbehörden Auskunftspflicht nach dem IFG sind, soweit diese Organisationen nicht überhaupt schon etwa im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit sogar aktiv bestrebt sind, ihre „Positionen und Interessen“ an die Öffentlichkeit zu tragen (siehe zu den Trägerorganisationen auch unten). Umso weniger erschließt sich, warum ein außerordentliche und unkonditionales Geheimhaltungsinteresse an den „Positionen und Interessen“ dieser Organisationen bestehen soll. Soweit ein Interesse besteht, dass ein „vorbehaltloser Austausch“ von Informationen stattfindet, wird weder klar, worin dieses Interesse besteht, noch, warum es beim G‑BA in größerem Maß bestehen soll, als bei den dem IFG unterworfenen Behörden und behördengleicher Organisationen im Sinne der § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 IFG. Es erschließt sich nicht, warum die umfangreichen Schutzvorschriften, etwa der §§ 3, 4 und 6 IFG nicht ausreichend sein sollen. Die Einteilung von Informationen in solche, die der Vertraulichkeit bedürfen und solche, die ihrer nicht bedürfen ist auch keine dem G‑BA grundsätzlich unvertraute Aufgabe (vergleiche etwa Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäftsordnung (GO): Regelungen zur Vertraulichkeit sowie Ergänzung einer Vertraulichkeitsschutzordnung http://www.g-ba.de/downloads/39-261-1854/2013-11-14_GO_Vertraulichkeit.pdf ) und es drängt sich auch sonst nicht auf, dass die Durchführung einer solchen Kategorisierung den G‑BA überfordern würde oder ihm sonstwie unmöglich oder unzumutbar sei.

Die den G‑BA tragenden Organisationen sind
- der GKV-Spitzenverband
- die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
- die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- die Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV)

Es handelt sich also hier bereits um Organisationen, deren „Positionen und Interessen“ bereits eine Vielzahl von Positionen und Interessen der sie wiederum konstituierende natürlichen und juristischen Personen bündeln, die ihrerseits keineswegs von vorneherein völlig identisch sein müssen. Insbesondere handelt es sich um Spitzenorganisationen, die also bereits die Einzelinteressen zahlreicher Einzelorganisationen bündeln. Es wird hier also um verhältnismäßig weit von Einzelinteressen entfernte, aber politisch bedeutende Meinungen, Auffassungen und Stellungnahmen gehen. Ein besonders Geheimhaltungsinteresse ist nicht erkennbar, jedoch wird ein von einem erheblichen Informationsinteresse des Bürgers daran auszugehen sein, wie mitgliederstarke und einflußreiche Organisationen die Situation tatsächlich einschätzen und welche Argumente sie in der politischen Diskussion vorbringen.
Die nämlichen Zweifel an der Notwendigkeit der Geheimhaltung bestehen, soweit „das Einbringen von persönlichen Erfahrungen der von den Patientenorganisationen … entsandten sachkundigen Personen“ betroffen ist. Es stellt sich etwa die Frage, warum Vertreter von Patientenorganisationen sich überhaupt dazu veranlasst sehen sollten persönliche Erfahrungen zusammen mit persönlichen Daten und nicht etwa von vorneherein anonymisiert einzubringen, denn es wird naturgemäß eher auf den medizinischen Sachverhalt und die jeweiligen allgemeinen Umstände ankommen, als etwa auf die konkreten Namen der Beteiligten, ihre Wohnorte oder dergleichen. Selbst wenn dies jedoch aus welchen Gründen auch immer erforderlich sein sollte, ist nicht klar, warum dann der G‑BA nicht in der Lage sein sollte eine Anonymisierung vorzunehmen, bevor er eine Auskunft nach § 1 IFG erteilt. Letztlich könnte er auch im Einzelfall entscheiden die Weitergabe völlig zu unterlassen, wenn anders eine Wahrung der Persönlichkeitsrechte nicht möglich ist. Dies ist das bedeutend mildere und situationsangemessenere Vorgehen als von vorneherein jede Informationsweitergabe und sei sie noch so entfernt von persönlichen oder sonst schützenswerten Daten gänzlich zu unterdrücken, nur weil dies vereinzelt nötig sein könnte.

Schreiben des Petenten vom 27.09.2016 an den Petitionsausschuss

Der Petent dankt für die Übersendung des Schreibens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 03.09.2015. Wie bereits mit Schreiben vom 17.09.2015 mitgeteilt macht der Petent Bedenken gegen diese Ausführungen geltend. Wie im Schreiben von Frau ... vom 15.11.2015 angekündigt, führt er im Folgenden unter Bezugnahme auf die einzelnen Argumente des BMG hierzu weiter aus.

Das BMG teilt mit

Die betreffende Regelung wurde mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz eingeführt und ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Sie dient der Arbeits— und Funktionsfähigkeit des G‑BA. Ein vorbehaltloser Austausch der Positionen und Interessen der Trägerorganisationen des G‑BA, auf dem das Konzept der untergesetzlichen Normsetzung in der Gemeinsamen Selbstverwaltung maßgeblich mit beruht, sowie insbesondere das Einbringen von persönlichen Erfahrungen der von den Patientenorganisationen nach § 140f SGB V entsandten sachkundigen Personen erfordern es, dass die nichtöffentlichen Beratungen in den vorbereitenden Unterausschüssen und Arbeitsgruppen des G‑BA vertraulich sind. § 91 Absatz 7 Satz 7 SGB V dient der Klarstellung, dass diese vertraulichen Informationen nicht — auch nicht nach Antrag gemäß Informationsfreiheitsgesetz — mitzuteilen sind. Das Gleiche gilt auch für diejenigen internen Beratungen des Beschlussgremiums, die in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen, etwa weil sie keine Richtlinien oder sonstige allgemeinverbindlichen Entscheidungen zum Gegenstand haben.

Das BMG gibt hier die Gesetzesbegründung aus der Bundestagsdrucksache 17/6906 vom 05.09.2011 wieder. Der Petent weist insoweit auf seine Darlegungen hierzu in der Langfassung der Petition hin, die er am 17.09.2015 übersandte. Der G‑BA bedürfe dieser Regelung für seine Funktionsfähigkeit ist eine bloße Behauptung die durch nichts bewiesen wird. Es ist weder bekannt noch dargelegt, dass vor Einführung dieser Regelung der G‑BA konkrete Probleme wegen deren Fehlen hatte.

Es ist nicht klar, wieso „ein vorbehaltloser Austausch“ hier überhaupt wünschenswert sein sollte, denn es ist schon unbekannt, welche „Vorbehalte“ sonst existieren würden geschweige dann, dass erläutert wäre, wie sich diese Vorbehalte negativ auf die Funktionsfähigkeit des G‑BA auswirken würden. Es ist weiter nicht erkennbar, warum gerade der G‑BA auf diese „Vorbehaltlosigkeit“ angewiesen sein soll, insbesondere, warum sie für seine Funktion von so entscheidender Bedeutung sein soll, dass es einer gesetzlichen Ausnahmeregelung bedarf. Es ist auch nicht erkennbar warum der G‑BA hier, im Gegensatz zu anderen Behörden und Institutionen die dem IFG unterfallen, eine Sonderrolle einnimmt. Weder findet eine erkennbare Abwägung gegen das Informationsinteresse der Allgemeinheit statt, noch ist dargelegt, warum existierende Vorschriften etwa des IFG und des BDSG nicht hinreichend wären, Vertraulichkeit zu garantieren, wo diese im Einzelnen tatsächlich erforderlich ist.

Es ist festzuhalten, dass Mitglieder des G‑BA durchaus öffentlich kritische Äußerungen über andere Mitglieder, deren Unterorganisationen, Personen etc. tätigen, vergleiche etwa den Beitrag „GKV-Spitzenverband zur wirtschaftlichen Lage der Krankenhäuser“ der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 05.08.2015 http://www.dkgev.de/dkg.php/cat/157/aid/13724 der den Vorwurf der Schönrechnerei über die Ausführungen des GKV-Spitzenverbandes „Zur wirtschaftlichen Lage der Krankenhäuser“ erhebt.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung führt unter http://www.kbv.de/html/2054.php aus

Der Orientierungswert für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen steigt im nächsten Jahr um 1,6 Prozent. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss am 22. September gegen die Stimmen der Ärzteseite festgelegt. KBV‑Chef Dr. Andreas Gassen bezeichnete das Ergebnis als „enttäuschend“.

Diesen Beispielen könnten ohne Weiteres zahlreiche weitere hinzugefügt werden, was aber kaum mehr zur Erhellung beitragen dürfte, welche Frage sich hier aufdrängt. Es bedürfte einer Begründung, warum den im G‑BA vertretenen Fraktionen ein Austausch in Unterausschüssen, die potentiell unter den Augen der Öffentlichkeit stehen, nicht möglich sein soll, wenn sie andererseits Ihre Positionen und insbesondere auch gegenseitige Kritik offensiv zur öffentlichen Diskussion stellen.

Die Gesetzesentwürfe insbesondere der Referentenentwurf geben ebenfalls keine schlüssigen Gründe dafür her, eine Sonderregelung für den G‑BA einzuführen. Der Entwurf vom 18.05.2011 teilt einen aktuellen Anlass für die Änderung mit, nämlich die Unzufriedenheit des G‑BA mit dem Urteil 13 K 3033/09 des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.01.2011

1. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 13. Januar 2011 (Anlage 2) den Gemeinsamen Bundesausschuss (G‑BA) u.a. dazu verpflichtet, dem klagenden pharmazeutischen Unternehmen die Namen, Berufs- und Funktionsbezeichnungen aller Mitglieder des Unterausschusses (UA) Arzneimittel mitzuteilen sowie Zugang zu den Sitzungsprotokollen aller Beratungen des UA Arzneimittel zu gewähren, soweit sie den Wirkstoff Montelukast betreffen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der G‑BA die Zulassung der Berufung beantragt hat.

Die Verpflichtung des G-BA zur Herausgabe der gewünschten Informationen ergibt sich nach Auffassung des VG Köln aus § 1 Absatz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), wonach jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes sowie gegenüber sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen, soweit diese öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat.

Der G‑BA hatte den Auskunftsantrag des Unternehmens im Wesentlichen insbesondere mit dem Argument abgelehnt, dass die erbetenen Informationen nach der Geschäftsordnung des G‑BA der Vertraulichkeit unterlagen. Das Gericht hat diese Argumentation nicht gelten lassen. Es sah auch im Ergebnis keine Gefahr für die Vertraulichkeit der Beratungen, da keine der genannten Informationen Rückschlüsse auf ein konkretes Abstimmungsverhalten eines Mitglieds des Unterausschusses Arzneimittel zulasse (für Näheres siehe 213— Vermerk vom 11. März 2011 – Anlage 3).

Inhaltlich setzt sich der Entwurf indes mit dem Urteil nicht auseinander, so dass sich auch hier nicht erschließt, warum die Möglichkeit Unterlagen des Unterausschusses einzusehen unbedingt vollständig gestrichen werden musste. Vielmehr zeigt der Fall gerade, dass sich der G‑BA auch vorher schon bei der Ablehnung eines Einsichtgesuchs auf Vertraulichkeitsaspekte berufen konnte, es war lediglich der gerichtlichen Kontrolle unterworfen, wie weit diese im Einzelfall tatsächlich ausreichten, das Gesuch abzulehnen. Die jetzige Rechtslage, die der Petent zu revidieren wünscht, führte also nicht etwa einen Vertraulichkeitsschutz für Unterlagen der Unterausschüsse überhaupt erst ein, sondern macht diesen überflüssig, indem sie die gesamten Unterlagen von vornherein jedem Zugriff entzieht, unabhängig davon, ob dies durch Vertraulichkeitserwägungen gerechtfertigt werden kann oder auch nicht.

Beiläufig ist aus dem Entwurf ersichtlich, dass der G‑BA überwiegend nur Ergebnisprotokolle führt

Zweitens ging es — anders als bei den Unterausschüssen des G‑BA - in jenem Fall (Lebensmittelbuch-Kommission) nicht um Ergebnisprotokolle, sondern um Verlaufsprotokolle, die den Beratungsprozess im Einzelnen wiedergeben.

Vergleiche hierzu auch den 1. Vermerk vom 11.03.2011

Zudem ist die Art und Weise der Sitzungsprotokollierung auch nicht in allen Untergremien des G‑BA vollkommen einheitlich. Selbst wenn im UA Arzneimittel tatsächlich ein striktes Ergebnisprotokoll geführt werden sollte, das den vertraulichen Hergang der Beratungen nicht abbildet, ist dies in anderen Unterausschüssen des G‑BA und insbesondere auf der darunterliegenden Beratungsebene der Arbeitsgruppen in der Vergangenheit tatsächlich teilweise auch anders gehandhabt worden.

Wenn im Unterausschuss Arzneimittel tatsächlich ein striktes Ergebnisprotokoll geführt wurde, so hatte das VG Köln keinen Anlass über die nicht vorliegende Situation, dass genaue Verlaufsprotokolle gefertigt werden, zu urteilen, dass es das in besorgniserregender Weise getan hätte, ist daher reine Spekulation, vergleiche 13 K 3033/09 vom 13.01.2011, Abs. 74. Von daher erscheint auch die Gefahr eher gering, dass jedes dahingesagte Wort aus der Beratung in Unterausschüssen des G‑BA an die Öffentlichkeit dringt, da etwa nach dem IFG ein Anspruch nur auf existierende Unterlagen besteht. Eher unproblematische Ergebnisprotokolle oder auch Verlaufsprotokolle waren außerdem auch nach dem IFG und BDSG bereits nicht oder gegebenenfalls teilweise geschwärzt herauszugeben, wenn dies im Einzelfall erforderlich war. Jedenfalls fehlt es auch hier an einer Antwort auf die entscheidenden Fragen, warum gerade bei den Unterausschüssen und Arbeitsgruppen des G‑BA eine Transparenzverringerung geboten ist und warum die bestehenden Vorschriften nicht ausreichen.

Der Entwurf, loc. cit. Seiten 7 und 8, führt als neuen Grund an, warum Vertraulichkeit notwendig ist, dass die rechtliche Einschätzung des eigenen Tuns durch den G‑BA nicht bekannt werden soll

Die Regelung sollte zudem klarzustellen, dass entgegen der Rechtsprechung des VG Köln vom 13. Januar 2011 auch die eher als Ergebnisprotokolle konzipierten Sitzungsniederschriften des G‑BA der Vertraulichkeit unterliegen. Denn die Protokolle enthalten neben dem Beratungsverhalten der Bänke und der Patientenvertreter auch regelmäßig Hinweise der Abteilung Recht des G‑BA an die Bänke, falls nach Einschätzung des zuständigen Justiziars des G‑BA ein vorliegender Beschlussentwurf rechtlich problematisch ist. Diese Inhalte sollten zur Gewährleistung offener Beratungen und Meinungsäußerungen der Vertraulichkeit unterliegen, ohne dass Dritte und potenzielle Prozessgegner des G‑BA hierauf unmittelbaren Zugriff erhalten können.

Es ist allerdings eine inhärente Eigenschaft von Informationsfreiheitsregelungen, dass dadurch auch rechtliche Selbsteinschätzungen der Behörden bekannt werden. Genauso wie andere Sachverhalte und deren Bekanntwerden nutzt dies möglicherweise auch möglichen Prozessgegnern. Es ist schon deswegen nicht klar, wieso eine Spezialnorm gerade den G‑BA schützen soll. Zuvörderst ist aber schon nicht dargelegt, warum ein einem Prozessgegner Bekanntwerden von Informationen überhaupt zwingend negativ sein muss, dient es doch möglicherweise dessen berechtigter Rechtsdurchsetzung. Ebenso ist denkbar, dass solches Bekanntwerden der Rechtseinschätzungen einen potenziellen Prozessgegner davon abhält, tatsächlich einen Prozess zu eröffnen, etwa wenn er erkennt, dass der G‑BA rechtliche Probleme bereits selbst erkannte, diese aber als letztlich lösbar betrachtete.

In dem Entwurf wird auch die Haltung des Bundesministeriums des Inneren (BMI) zur Einschränkung bekannt

Nach telefonischer Rücksprache von Referat Z 22 mit dem für das IFG federführenden BMI bestehen dort keine grundsätzliche Bedenken gegen eine Regelung der Vertraulichkeit in SGB V und KHG. Das IFG sehe dieses Ausnahme ja ausdrücklich vor.

Die Antwort des BMI bezieht sich offenbar nur auf die Zulässigkeit der rechtlichen Konstruktion und erscheint insoweit nach § 3 Nr. 4 IFG auch unstreitig zutreffend. Zur inhaltlichen Frage, ob das Sonderrecht nützlich oder gar notwendig ist, ist hier keine Stellungnahme des BMI bekannt. Auch sonst ist nicht bekannt, dass bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfes an irgendeiner Stelle Befürworter der Transparenz involviert gewesen wären, vielmehr waren alle Beteiligten sich im Glauben daran, dass eine Sonderregelung notwendig sei, bereits einig. Große Teile der Diskussion befassen sich dementsprechend nur mit rechtstechnischen Aspekten, wie etwa, was explizit gesetzlich vorgegeben werden soll und was in untergesetzlichen Normen geregelt werden kann.

Das BMG teilt weiter mit

Die weitreichenden Verpflichtungen des G‑BA, die gebotene Transparenz über seine für die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung wichtige Tätigkeit herzustellen, werden durch die Regelung in § 91 Absatz 7 Satz 7 SGB V nicht in Frage gestellt. So bleibt es dabei, dass die Sitzungen des Beschlussgremiums des G‑BA gemäß § 91 Absatz 7 Satz 6 SGB V, in denen er seine versorgungsrelevanten Beschlüsse trifft, in der Regel öffentlich sind. Er hat seine Entscheidungen weiterhin nachvollziehbar zu begründen und in seinen tragenden Gründen auch die Abwägung der entscheidungserheblichen Argumente darzustellen. Dies gilt ebenso für die Veröffentlichung der zusammenfassenden Dokumentation des jeweiligen Beratungsverfahrens, die insbesondere auch die Darstellung etwaiger abweichender Voten der Beteiligten und eine Auseinandersetzung mit den eingegangenen Stellungnahmen enthält.

Wie vom Petenten bereits erläutert läuft ein Recht auf „nachvollziehbare Begründung“ praktisch leer, wenn Betroffene sich schon bloße Umformulierungen des Wortlauts der eigentlich zu begründenden Regelung als ausreichend vorhalten lassen müssen. Inwiefern hier von „weitreichenden Verpflichtungen des G‑BA, die gebotene Transparenz über seine für die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung wichtige Tätigkeit herzustellen“ gesprochen werden kann, bedürfte der Erläuterung.

Das BMG teilt weiter mit

Diese Pflichten sind im Einzelnen in der Verfahrensordnung des G‑BA geregelt und für diesen verbindlich. Auf die Erstellung einer zusammenfassenden Dokumentation zusätzlich zu den tragenden Gründen kann der G‑BA nur in begründeten Einzelfällen verzichten; dies gilt insbesondere bei Beschlussvorschlägen, bei denen keine Feststellung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse auf Grundlage der evidenzbasierten Medizin vorangegangen ist, und bei weiteren Themen von geringer Beratungsintensität. Von der Verpflichtung des G‑BA, die für den Erlass oder die Änderung einer Richtlinie tragenden Gründe zu veröffentlichen, sind keinerlei Ausnahmen vorgesehen.

Die bloße Nennung der gesetzlichen Pflichten durch das BMG ist auch schon deswegen nicht hilfreich, weil es an einer Darlegung fehlt, wie der Bürger aus diesen Pflichten für sich durchsetzbare Ansprüche ableiten kann. So ist nach Ansicht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz der G‑BA nur verpflichtet, ihm vorliegende Aufzeichnungen herauszugeben. Teilt er mit, dass er keine habe, ist dies somit ausreichend, damit kein Anspruch des Bürgers auf die gewünschte Information besteht. Eine Prüfung, ob der G‑BA aufgrund gesetzlicher Pflichten im Besitz solcher Aufzeichnungen sein müsste, erfolgt nicht. Pflichten des G‑BA, deren Erfüllung im Konfliktfall vom Bürger nicht durchgesetzt werden können, sind Makulatur. Sollten das BMG oder der Petitionsausschuss anderer Ansicht sein, bittet der Petent um Mitteilung, welche Normen und welches rechtliche Vorgehen es ermöglichen, den G‑BA zur Erstellung und Herausgabe von Unterlagen, in deren Besitz er sein müsste, zu zwingen.

Aber selbst wenn eine solche „zusammenfassenden Dokumentation“, „tragende Gründe“ oder dergleichen veröffentlicht werden, ist damit nichts über deren Informationswert gesagt. Wie beispielhaft dargelegt kann dieser nahe bei Null liegen, sich etwa in bloßer formeller oder repetierender Begründung erschöpfen. Es hängt somit völlig von der Willkür des G‑BA ab, ob er eine wirkliche Begründung liefert, das heißt eine, die die einzelnen, im Entscheidungsprozess ausgetauschten Argumente nachvollziehbar darlegt.

Das BMG teilt weiter mit

Die vom Petenten als Beispiel angeführten Krankentransport-Richtlinien des G‑BA sind nicht geeignet, die dargestellte, geltende Rechtslage in Frage zu stellen. Die Krankentransport-Richtlinien wurden bereits am 22. Januar 2004 durch den G‑BA beschlossen und zuletzt mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 geändert. Die gesetzliche Verpflichtung des G‑BA zur Bekanntmachung tragender Gründe im Internet gemäß § 94 Absatz 2 SGB V wurde demgegenüber erst mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz mit Wirkung zum 1. April 2007 eingeführt. Die darüber hinausgehenden, für heutige Beschlüsse maßgeblichen konkreten Anforderungen an den Inhalt der tragenden Gründe bzw. der zusammenfassenden Dokumentation gelten in dieser Form erst seit dem Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen in der Verfahrensordnung des G‑BA am 1. April 2009.

Das BMG vertritt hier die Auffassung, dass die von ihm weiter oben genannten „konkreten Anforderungen“ nur für „heutige Beschlüsse“ gelten, also die von ihm oben angeführten Verpflichtungen des G‑BA keine Rückwirkung entfalten. Gerade wenn man dieser Ansicht folgt, ergibt sich damit ein weiterer Grund, warum diese Verpflichtungen nicht ausreichend sind, die durch die hier kritisierte Ausnahmeregelung vernichtete Transparenz wieder herzustellen. Auch vor dem Stichtag vom G‑BA beschlossene Regelungen, wie beispielsweise die Krankentransport-Richtlinien, gelten fort und sind somit entscheidend dafür, welche Ansprüche Versicherte geltend machen können. Daher besteht auch für diese „Altentscheidungen“ unverändert ein Informationsbedürfnis der Bevölkerung, denn sie sind zwar alt, aber nicht veraltet. Wenn hier also einerseits die transparenzvernichtende Regelung in § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V unbeschränkt auch für Sitzungen der Vergangenheit angewandt wird, gleichzeitig aber die Verpflichtungen, die die negativen Wirkungen kompensieren sollen, nicht rückwirkend angewandt werden, entsteht offenbar eine Lücke, in der schon deshalb die Argumentation, die Einschränkungen durch § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V wären ausgeglichen, unmöglich greifen kann. Von daher sollte auch erwogen werden, dem Begehren des Petenten wenigstens teilweise zu entsprechen, indem § 91 Abs. 7 Satz 7 SGB V in seiner Rückwirkung begrenzt wird oder die Vorschriften, die den Transparenzverlust ausgleichen sollen, ausdrücklich auf Beschlüsse der Vergangenheit ausgedehnt werden.

Zudem ist auch schon zweifelhaft, ob der vom BMG vertretenen Auffassung, dass die von ihm weiter oben genannten „konkreten Anforderungen“ nur für „heutige Beschlüsse“ gelten, also die von ihm oben angeführten Verpflichtungen des G‑BA keine Rückwirkung entfalten, zu folgen ist. Der Wortlaut der beiden Vorschriften enthält gerade keinen Bezug auf „heutige Beschlüsse“ so dass diese zunächst temporal unabhängig auszulegen sind. Vom BMG wird nichts dargelegt, was gegen diese übliche Auslegung spricht.

Das BMG teilt weiter mit

Es ist darauf hinzuweisen, dass der G‑BA gleichwohl auch bereits für die Beschlüsse über die Krankentransport-Richtlinien eine Beschlussbegründung erstellt und veröffentlicht hatte.

Der Petent weist auf die Langfassung der Petitionsbegründung hin, in der er sich mit dieser sogenannten Beschlussbegründung eingehend auseinandergesetzt hat. Wenn es dem G‑BA möglich ist, den ihm auferlegten Verpflichtungen auch mit dem Erstellen und Veröffentlichen völlig inhaltsleerer Dokumente zu genügen, so sind diese Pflichten auch schon deswegen nicht ausreichend. Zwar erfüllt der G‑BA dann formal seine Pflicht, eine tatsächliche Wiederherstellung der Transparenz findet dadurch aber nicht statt. Die formelle Pflicht des G‑BA erweist sich als in der Praxis für den Bürger wertlos, wenn es dem G‑BA nicht von sich aus gefällt, ihr inhaltlich angemessen nachzukommen.

Weiter existiert ein Vermerk des Referats 213 vom 20.09.2011 über die „Transparenz des Entscheidungsprozesses im G‑BA“ welcher zusätzlich zu den bereits bekannten Argumenten ausführt

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Entscheidungen des G-BA in hohem Maße transparent sind.

Das Plenum trifft seine Beschlüsse in öffentlicher Sitzung, auch jene über die Priorisierung von Beratungsthemen.

Tatsächlich ist festzustellen, dass maßgebliche Entscheidungen wie etwa die über die KrTranspRL völlig intransparent sind. Es ist nicht erkennbar, was durch die bloße Beschlussfassung am Ende des Entscheidungsprozesses in öffentlicher Sitzung gewonnen wäre. Es stehen offenbar noch nicht einmal in jedem Fall Protokolle oder sonstige Aufzeichnungen dieser Veranstaltungen zur Verfügung. Der G‑BA hat auf den Antrag des Petenten, alle Unterlagen zur KrTranspRL vorzulegen, mit Schreiben vom 11.06.2015 mitgeteilt

Zur Neufassung der Krankentransport-Richtlinien im Jahr 2004 liegen uns außer dem Beschlusstext und den Tragenden Gründen zum Beschluss keine weiteren Unterlagen vor.

Weiter führt der Vermerk aus

Ein vorbehaltloser Austausch der Positionen und Interessen der Trägerorganisationen des G‑BA und der Patientenvertreter, der für die Funktionsfähigkeit des G‑BA maßgeblich ist, bedarf — wie in den anderen im GKV‑VStG aufgegriffenen Bereichen (u.a. Bewertungsausschuss, Vereinbarungen nach § 130b SGB V) — des Vertraulichkeitsschutzes.

Soweit dies so zu verstehen ist, dass sich der Vermerk die Argumente die zu anderen Vertraulichkeitsregelungen wie etwa zum Bewertungsausschuss vorgetragen wurden auch für die zum G‑BA zu eigen macht, fehlt es einerseits an einer Darlegung warum diese ohne Weiteres übertragbar sein sollen, andererseits sind auch die Argumente die etwa im Fall des Bewertungsausschusses vorgetragen werden nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. So führt etwa das Votum vom 24.05.2011 an

Den Teilnehmern am Bewertungsausschuss würde ohne die Zusicherung der Vertraulichkeit eine Äußerung ihrer fachlichen Meinung und die Zustimmung zu Kompromissen erschwert oder unmöglich gemacht, da sie befürchten müssten, dass entsprechende, ggf. im Laufe der Beratungen auch geänderte Positionierungen im Nachhinein öffentlich werden. Die Kompromissfindung und sachbezogene Diskussion als eines der Wesensmerkmale der Selbstverwaltung würde vor diesem Hintergrund deutlich beeinträchtigt, da sie befürchten müssten, dass entsprechende, ggf. im Laufe der Beratungen auch geänderte Positionierungen im Nachhinein öffentlich werden.

Wodurch die „Äußerung ihrer fachlichen Meinung und die Zustimmung zu Kompromissen erschwert oder unmöglich gemacht“ wird, wenn „geänderte Positionierungen im Nachhinein öffentlich werden“ wird indes nicht näher erläutert. Zahlreiche Behörden verrichten ihre Tätigkeit unter den Augen der Öffentlichkeit, ohne dass von vorneherein vermutet wird, dies sei schon im Prinzip schlecht für sachliche Kompromisse. Wenn „geänderte Positionierungen im Nachhinein öffentlich werden“ ist nicht erkennbar welcher Schaden dadurch zwangsläufig entstehen würde. Dass einzelne Teilnehmer am Bewertungsausschuss und entsprechend von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppe des G‑BA von Furcht erfüllt sind, wenn ihre fachliche Meinung bekannt wird, ist zwar abhängig von der individuellen psychischen Konstitution nicht auszuschließen, allerdings auch nicht einfach anzunehmen.

Der Petent hat in der Langfassung der Petitionsbegründung am Beispiel der Krankentransport-Richtlinien bereits dargelegt, dass eine der negativen Folgen mangelnder Transparenz auch sein kann, dass nicht klar erkennbar ist, wie Richtlinien des G‑BA in der Praxis angewandt werden sollen. So hat etwa auch das OVG NRW in seiner Entscheidung 13 B 932/05 vom 25.11.2005 festgestellt, dass im Bereich der Verordnung von Krankentransporten von einer an der gesetzlichen Systematik ausgerichteten stringenten Verordnungspraxis keine Rede sein könne. Der Petitionsausschuss selbst stellt fest, dass die Regelungen zur Übernahme von Fahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) immer wieder Gegenstand von Petitionen sind; siehe BT‑Drucks. 18/4990, Nr. 2.12.3. Auch hier wäre zu prüfen, wieweit dies eine Folge der Intransparenz des G‑BA sein kann.

Die Interpretationsprobleme und die divergierende Rechtsprechung, beziehungsweise die Notwendigkeit für Betroffene zu deren Überwindung unter Hinnahme des Prozessrisikos die Gerichte bis hin zum Bundessozialgericht anzurufen, sind ein unmittelbar auf der Hand liegender Nachteil, demgegenüber völlig im Dunkeln liegt worin der Vorteil der sogenannten „Vorbehaltlosigkeit“ bestehen soll. So führt etwa der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in der Bt-Drs. 17/9100 vom 24.04.2012, Seite 64 aus

Dass ein abgeschlossener behördlicher Entscheidungsprozess „ex post“ mit Hilfe des IFG nachvollziehbar wird, nimmt das IFG nicht nur hin, sondern entspricht vielmehr dem zentralen Transparenzgedanken des IFG. Sofern unter dem „Transparenzdruck“ des IFG und eines möglichen Antrages auf Informationszugang die innerbehördliche Kommunikation noch konzentrierter und sachorientierter wird, halte ich dies für sachgerecht und wünschenswert.

Der Petent sieht dies ebenso. Wenn Ausnahmen vom IFG allein durch allgemeine Argumente wie, es entstehe ein „Transparenzdruck“ oder es könne dann kein „vorbehaltloser Austausch“ mehr stattfinden, gerechtfertigt werden können, so stellt dies den zentralen Transparenzgedanken des IFG überhaupt in Frage.

Die einzige Information, die über die Überprüfung der KrTranspRL verfügbar ist, findet sich im Geschäftsbericht des G‑BA für 2005, Seite 56, Punkt 3.8.2.1, https://www.g-ba.de/downloads/17-98-2080/G-B_05-Downloadversion.pdf

Der Unterausschuss hat im Berichtszeitraum die Regelungen überprüft. Die Überprüfung hat keine Hinweise auf einen Änderungsbedarf der Richtlinien ergeben.

Hieraus ist noch nicht einmal erkennbar, welche Ziele die Richtlinien hätten verfehlen müssen, damit sich Änderungsbedarf ergeben hätte. Somit hat die Mitteilung keinerlei inhaltlichen Informationswert. Auch eine Begründung hierfür findet sich im Internet nicht.

Die FAQ des G‑BA zur KrTranspRL ist unergiebig, da sie wichtige Fragen gar nicht berührt oder an der Sache vorbei spricht. So ist in der Rechtsprechung etwa unklar, was darunter zu verstehen ist, dass nach § 60 SGB V für eine Fahrt eine zwingende medizinische Notwendigkeit bestehen muss beziehungsweise „dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist“. Einerseits wird die Meinung vertreten, es reiche, wenn die Behandlung zu der die Fahrt führt zwingend medizinisch notwendig ist, andererseits wird gefordert, die Fahrt selbst müsse zwingend medizinisch notwendig sein.

So führt etwa das Sozialgericht Reutlingen, das der letztgenannten Interpretation folgt, in seinem Urteil S 3 KR 3033/04 vom 23.02.2006 dazu aus, warum es sich nicht der gegenteiligen Ansicht des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen anschließt

Soweit vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 12.08.2004 (L 4 KR 212/04 ER) ein Fahrtkostenerstattungsanspruch bei einer Substitutionstherapie angenommen wurde, folgt dem die Kammer nicht. In dieser Entscheidung wurde die Möglichkeit gesehen, dass es für die Frage der Übernahme von Fahrtkosten darauf ankommen könne, ob eine Erforderlichkeit der Übernahme der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel besteht, um dem Betroffenen überhaupt die Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung zu ermöglichen. Nur auf diese Weise könnten beim Versicherten Schäden an Leib und Leben vermieden werden. Allerdings wurde unter Hinweis auf eine nicht abschließend vorzunehmende Klärung im Eilverfahren offen gelassen, ob nicht doch die Beförderung selbst medizinisch indiziert sein müsse. Letzteres ist nach der hier vertretenen Auffassung (siehe oben) der Fall. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Kosten für Fahrten sind zu übernehmen, wenn sie (die Fahrten - Formulierung in der Mehrzahl) im Zusammenhang mit einer (Formulierung in der Einzahl) Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind (Formulierung in der Mehrzahl). Die Voraussetzung der "zwingenden medizinischen Gründe" bezieht sich damit ganz klar auf die Fahrten und nicht auf die Leistung der Krankenkasse. Auch vom Sinn und Zweck her ist diese Auslegung zwingend. Der Gesetzgeber wollte in § 60 SGB V eine Begrenzung der Übernahme von Fahrtkosten vornehmen. Insbesondere bei ambulanten Behandlungen sollen im Regelfall keine Fahrtkosten übernommen werden. Da aber ambulante Behandlungen stets auf "Leib und Leben" des Versicherten bezogen sind, ließen sich, würde man der Argumentation des LSG Niedersachsen-Bremen folgen, keine Fälle denken, in denen eine Fahrtkostenübernahme ausscheiden würde.

Die Erläuterung des G‑BA hierzu, sind nicht hilfreich, denn er führt auf die Frage

Was bedeutet „Notwendigkeit der Beförderung“?

in https://www.g-ba.de/institution/sys/faq/33/ aus

Neben der hohen Behandlungsfrequenz muss als weitere Voraussetzung für eine Verordnung und eine Genehmigung von Fahrten zur ambulanten Behandlung, der Patient oder die Patientin durch diese Behandlung oder den zu dieser Behandlung führenden Krankheitsverlauf den Patienten beeinträchtigt sein, sodass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

Beispiel:

Die Dialyse verursacht Flüssigkeitsverschiebungen im Körper. Die damit einhergehenden Kreislaufreaktionen können dazu führen, dass der Patient am Steuer seines Fahrzeugs oder an der Bushaltestelle kollabiert. Vergleichbare Beeinträchtigungen stellen sich in der Regel auch bei der Anwendung chemotherapeutischer Behandlungen oder bei Tumorbestrahlungen am Tag der Behandlung ein. in beiden Fällen ist eine Fahrt mit dem Taxi zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben medizinisch notwendig.

Die allgemeine Erklärung, die der G‑BA gibt geht offenbar nicht über das hinaus, was bereits der KrTranspRL selbst zu entnehmen ist, denn § 8 Abs 2 Satz 1 Spiegelstrich 2 KrTranspRL fordert, „ ... dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.“.

Das Beispiel legt zwar dar, warum nach Auffassung des G‑BA ein bestimmtes Transportmittel medizinisch notwendig sein kann, etwa ein Taxi statt eines privaten Pkw oder eines Busses, für die Notwendigkeit der Fahrt an sich sagt es jedoch nichts aus. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass auch Fahrten mit dem Bus zwingend medizinisch erforderlich sein können, denn sonst wäre die entsprechende Erstattungsregel aus § 60 Abs. 3 Nr. 1 SGB V unnötig.

Im Übrigen kollidiert die Darlegung des G‑BA mit der Auffassung, dass kein Anspruch auf sofortige Heimfahrt besteht, sondern vielmehr dem Versicherten zugemutet werden kann, eine Wartezeit in ärztliche Obhut zu verbringen, bis etwaige Kreislaufreaktionen abklingen, vergleiche etwa L 5 KR 187/08 vom 17.11.2009.

Vielmehr ist der Kläger in der Lage, Wegstrecken von nicht nur geringfügiger Länge in angemessener Zeit ohne fremde Hilfe zurückzulegen und sich ohne fremde Hilfe zu orientieren. Auch ist er in der Lage, Wartezeiten zu überbrücken. Das beweist außerdem die augenfällige Tatsache, dass der Kläger Behandlungsfahrten immer wieder selbst mit dem PKW unternommen hat und unternimmt.

Dementsprechend sind auch Sammelfahrten zumutbar, siehe hierzu B 3 KR 2/00 R vom 30.01.2001, wobei in der Praxis aufgrund unterschiedlicher An- und Abschlusszeiten und Dialysedauer auch hierbei Wartezeiten anfallen. Tatsache ist, dass zahlreiche Dialysepatienten Fahrten zur Behandlung und zurück mit dem eigenen Kfz durchführen, siehe etwa Sozialgericht Karlsruhe S 5 KR 1763/11 vom 23.01.2012, ohne dass bisher Unfallserien in diesem Bereich bekannt geworden wären.

Der Betreff der Gesetzesnovelle „Gesetzlicher Änderungsbedarf zur Verhinderung des Zugangs zu vertraulichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)“ erscheint wie auch die Aussagen, es gehe um eine „Klarstellung“ oder „Sicherung“ der Vertraulichkeit nur teilweise zutreffend, wenn durch das Gesetz Unterlagen zwingend vertraulich werden, die es unter dem IFG nicht notwendig waren. Es geht eben nicht um bloße flankierende Sicherungsmaßnahmen für bereits als vertraulich anerkannte Informationen, sondern um eine Einschränkung der vorhandenen Transparenz. Absicht der Einführung des IFG war es gerade, die Arbeit der Behörden, die zum Wohle der Allgemeinheit existieren, für die Einsicht durch den Bürger, der diese finanziert, zu öffnen. Aktenöffentlichkeit sollte daher grundsätzlich Vorrang haben und nur, wenn dies zwingend erforderlich ist, eingeschränkt werden. Dieses Erfordernis wird im vorliegenden Fall der Unterausschüsse des G‑BA jedoch nicht schlüssig dargelegt. Ein Aufeinandertreffen unterschiedlicher Teilinteressen ist ebensowenig ein Alleinstellungsmerkmal des G‑BA wie ein Streben nach Konsensualität. Die vorgebrachten Argumente sind von so allgemeiner Art, dass sie für jede Entscheidung jeder Behörde mehr oder weniger zutreffend sein können.

Der Petent hält daher sein Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands durch Streichung der Privilegierung des G‑BA aufrecht und bittet um Entscheidung über seine Petition.

Beschluss des Petitionsausschusses

... der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am

22. November 2018 beschlossen:

 

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

 

Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses

(BT-Drucksache 19/5573), dessen Begründung beigefügt ist.

 

Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das

Petitionsverfahren beendet.

 

Mit freundlic en Grigen

Prot. Nr. 19/22

Petitionsausschuss

Pet 2-18-15-8201-018316a 84069 Schierling

 

Organisation der Sozialversicherung

 

Beschlussempfehlung

 

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

 

Begründung

 

Der Petent begehrt die ersatzlose Aufhebung des § 91 Abs. 7 Satz 7 Sozialgesetzbuch -

Fünftes Buch, wonach die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen

Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien,

einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich sind.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

 

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von Stellungnah-

men des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:

 

Der Petitionsausschuss weist auf die ausführliche erläuternde Stellungnahme des BMG vom

03.09.2015 hin, welche er inhaltlich unterstützt. Sie ist dem Petenten bereits im Rahmen des

Petitionsverfahrens (2-18-15-8201-018316) übersandt worden. Zur Vermeidung von Wieder-

holungen verweist der Petitionsausschuss auf diese Ausführungen.

 

Mit ergänzendem Vortrag verfolgt der Petent sein Anliegen weiter.

 

Das BMG teilte in seiner ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss in-

soweit Folgendes mit:

 

Die Regelungen wurden vom Gesetzgeber eingeführt vor dem Hintergrund, dass nur die Ver-

traulichkeit der Beratung einen ungehinderten Austausch über die Positionen und Meinun-

gen der Mitglieder der vorbereitenden Gremien im G-BA ermöglicht und somit für die Funk-

tionsfähigkeit des u. a. auf Interessenausgleich beruhenden Normsetzungsprozesses in der

gemeinsamen Selbstverwaltung erforderlich ist. Dies kommt vor allem auch der Patienten-

vertretung zu Gute, um ihr Mitberatungs- und Antragsrecht in den vorbereitenden Gremien

 

Kurzprotokoll Seite 47 von 101

22. Sitzung

Prot. Nr. 19/22

 

Petitionsausschuss

noch Pet 2-18-15-8201-018316a

 

frühzeitig und umfangreich wahrzunehmen und sich in den Meinungsbildungsprozess effek-

tiv einbringen zu können. Wäre die Vertraulichkeit der Beratungen nicht sichergestellt, ist zu

befürchten, dass die wesentlichen Beratungen und Gespräche aus dem dafür eigens geschal-

fenen Rahmen der vorbereitenden Gremien des G-BA ausgelagert würden.

 

Im Übrigen wird der Beratungsprozess durch die Unterausschüsse nicht vollständig abge-

schlossen, da diese nur zur Vorbereitung der Beratungen und Beschlussfassungen des Ple-

nums eingesetzt werden (§ 18 Abs. 1 Geschäftsordnung des G-BA - GO). Die versorgungsrele-

vanten Entscheidungen und normsetzenden Richtlinienbeschlüsse werden durch das Ple-

num getroffen, dessen Sitzungen gemäß § 91 Abs. 7 Satz 6 SGB V in der Regel öffentlich

sind. In diesem. Rahmen werden die abschließenden Diskussionen und teilweise kritischen

Auseinandersetzungen geführt. Für die Beschlussfassung sind insoweit nicht die einzelnen

Positionierungen der Mitglieder im Vorfeld ausschlaggebend, sondern die Entscheidung des

Gremiums an sich. Im Gegensatz dazu bleibt es den Mitgliedern unbenommen, eigene abwei-

chende Voten öffentlich abzugeben.

 

Die Transparenz des Beratungsprozesses und der entscheidungserheblichen Gründe des Gre-

miums werden durch die Veröffentlichung der Beschlüsse und ihrer Tragenden Gründe und

ggf. der Zusammenfassenden Dokumentation sichergestellt. Die Pflicht zur Erstellung und

Bekanntmachung der Tragenden Gründe im Internet ergibt sich aus § 94 Abs. 2 SGB V. Das

BMG prüft im Rahmen seiner Rechtsaufsicht auch das Vorliegen der Tragenden Gründe.

Eine vom Petenten behauptete Willkür des G-BA in der Erstellung der Tragenden Gründe

kann nicht nachvollzogen werden.

 

Im Übrigen besteht prinzipiell für den Petenten gegenüber dem Plenum ein Anspruch auf

Herausgabe der Beratungsunterlagen der öffentlichen Beratung nach der Verabschiedung der

Niederschrift, da sich die Vertraulichkeit der Unterlagen lediglich auf die in § 91 Abs. 7

Satz 7 SGB V bezeichneten, nicht öffentlichen Beratungen bezieht (§ 27 Abs. 1 Satz 3 GO).

 

Mit Stellungnahme des BMG vom September 2018 gegenüber dem Petitionsausschuss wurde

die oben dargestellte Sachlage bestätigt.

 

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

 

Kurzprotokoll Seite 48 von 101

 

22. Sitzung

Prot. Nr. 19/22

 

Petitionsausschuss

 

noch Pet 2-18-15-8201-018316a

 

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwer-

den nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

 

Kurzprotokoll Seite 49 von 101

 

22. Sitzung

Schreiben vom 31,01.2010 an den Petitionsausschuss

Sehr geehrte Damen und Herren,
mir liegt nur ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit, nämlich das vom 03.09.2015 vor. Ich bitte darum, mir eine Kopie der ergänzenden Stellungnahme oder der ergänzenden Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit, soweit es sich um mehrere handeln sollte, zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen