Gekürzte Chronologie

der Petition Pet 4-18-11-81503-021174

Transparenz des soziokulturellen Existenzminimums

04.07.2013

Kurzfassung der Petition

Petition an den Deutschen Bundestag
(mit der Bitte um Veröffentlichung)

Titel Petition zum RBEG – Transparenz des soziokulturellen
Existenzminimums

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Wortlaut der Petition
Der Deutsche Bundestag wird gebeten transparent darzulegen, welche normativen Setzungen die Höhe des
soziokulturellen Existenzminimums bestimmen.

Begründung

Im Urteil 1 BvL 1/09 vom 09.02.2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgeführt, dass nach
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG jeder Hilfebedürftige
einen Anspruch auf diejenigen materiellen Voraussetzungen hat, die für seine physische Existenz und für ein
Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind, das heißt
einen Anspruch auf ein soziokulturelles Existenzminimum. Dies ist ein absolut wirkender Anspruch der dem
Grunde nach unverfügbar ist und eingelöst werden muss, dabei steht dem Gesetzgeber jedoch ein
Gestaltungsspielraum zu. Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen
Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar
auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
In der Begründung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) hat der Gesetzgeber durch die Festlegung
von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für alle Abteilungen der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) seine normativen Setzungen eingebracht, siehe hierzu BT-Drs. 17/3404. Daraus,
sowie teilweise durch zwischenzeitliche Fortschreibungen, errechnet sich die Höhe des Anspruchs, der
sogenannte Regelbedarf.

Dieser Regelbedarf ist auch maßgebend für Hilfebedürftige nach dem SGB II. Er steht jedoch nicht jedem
Hilfebedürftigen zu, da hiervon prozentuale Abschläge gemacht werden, die von vergangenem Verhalten des
Hilfebedürftigen abhängen. So wird etwa bei Begehen eines Meldeversäumnisses nach § 31 SGB II jeweils
eine Minderung von 10% vorgenommen. § 30 SGB II beschreibt weitere Pflichtverletzungen, die zu
Minderungen führen. Ein Ermessen der Behörde besteht nicht, sie muss die Minderungen vornehmen.
Lediglich in manchen Fällen kann nachträglich der Zeitraum in dem gemindert wird begrenzt werden,
vergleiche etwa § 31b SGB II. Solche, gegebenenfalls auch summierte Minderungen werden auch nicht durch
anderweitige Mehrleistungen ausgeglichen, erst wenn diese 30 % übersteigen, können nach
§ 31a Abs. 3 SGB II ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass damit ein Anspruch eines Hilfebedürftigen bestenfalls auf einen
um 30% geminderten Regelbedarf absolut gewährleistet ist.

Von einem solcherart geminderten Regelbedarf sind dementsprechend die per normativer Setzung vom
Gesetzgeber in der oben genannten Bundestagsdrucksache zugestandenen notwendigen Ausgaben nicht mehr
möglich. Die Minderung der Leistung ist nach der Rechtsprechung verfassungskonform, da der Regelbedarf
nicht das zum Lebensunterhalt Unerlässliche sei, siehe etwa Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
Urteil L 13 AS 161/12 vom 18.12.2013, Abs. 24.


Anregungen für die Forendiskussion

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Eine transparente Darlegung der normativen Setzungen existiert im RBEG somit nur für den Regelbedarf,
nicht für das für das soziokulturelle Existenzminimum Unerlässliche, da aus dem rein prozentualen Abschlag
nicht erkennbar ist, welche normativen Setzungen gegebenenfalls davon betroffen sein sollen.

Schreiben des Ausschussdienstes vom 06.10.2015

Berlin, 6. Oktober 2015

Sehr geehrter Herr ...,

der Ausschussdienst des Petitionsausschusses, dem die
Ausarbeitung von Vorschlägen für den Ausschuss obliegt, hat Ihr
Anliegen geprüft und in diese Prüfung auch eine Stellungnahme
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einbezogen, die
ich Ihnen als Anlage zu diesem Schreiben übersende.

Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass Ihre Petition nicht
den gewünschten Erfolg haben wird. Diese Auffassung stützt sich
auf eine Abwägung Ihrer Ausführungen mit den Darlegungen des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die nach
Auffassung des Ausschussdienstes nicht zu beanstanden sind
und auf die ich zur Vermeidung von Wiederholungen verweise.

Es ist deshalb beabsichtigt, dem Petitionsausschuss
vorzuschlagen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil Ihrem
Anliegen nicht entsprochen werden kann. Innerhalb der
nächsten sechs Wochen haben Sie jedoch die Möglichkeit, dem
Abschluss des Verfahrens zu widersprechen und sachliche
Einwendungen gegen die mitgeteilten Feststellungen und
Wertungen vorzubringen.

Ihre Petition wird als erledigt abgeschlossen und dem
Petitionsausschuss zur Bestätigung vorgelegt, wenn Sie dem
Abschluss des Verfahrens nicht innerhalb der Frist
widersprechen. Einen weiteren Bescheid erhalten Sie dann nicht
mehr.

Für die Prüfung weiterer Aspekte zu Ihrem Vorbringen, die über
das bisherige Anliegen Ihrer Eingabe hinausgehen, steht Ihnen
ein erneutes Petitionsverfahren zur Verfügung.

Schreiben des BMAS vom 30.09.2015

Der Petent wendet sich mit seiner Petition im Wesentlichen gegen die Sanktionsregelun-
gen und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass dadurch der Lebensun—
terhalt nicht mehr sicher gestellt sei.

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

Aus den Bestimmungen des Grundgesetzes (GG) zur Menschenwürde in Art. 1 GG, dem
Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und dem
Sozialstaatsgebot in Art. 20 Abs. 1 GG folgt, dass jedem Hilfebedürftigen diejenigen mate-
riellen Voraussetzungen zuzusichern sind, die für seine physische Existenz und für ein
Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben uner—
lässlich sind.

Der parlamentarische Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem Sozialstaats-
gebot Geltung zu verschaffen. Dabei kann er einen Gestaltungsspielraum für sich in An-
spruch nehmen, weil das Grundgesetz für die Umsetzung des Sozialstaatsgebotes keine
konkreten Vorgaben macht. Der Gesetzgeber ist jedoch von Verfassung wegen verpflich-
tet, für Bedürftige jedenfalls das zur physischen Existenz Ünerlässliche zu gewähren. Zu
diesem sogenannten physischen Existenzminimum (in Abgrenzung zu dem sogenannten
soziokulturellen Existenzminimum) gehören neben Obdach und ausreichender medizini-
scher Versorgung auch ausreichende Nahrung und Kleidung.

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Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft leben-
den Angehörigen wurde mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ein Sozialleistungssystem geschaffen, das bei Hilfebe-
dürftigkeit Hilfe zur Selbsthilfe anbietet, auf die die Betroffenen einen Rechtsanspruch ha—
ben.

Dem steht allerdings auch die berechtigte Erwartung der Gesellschaft gegenüber, dass
derjenige, der steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen erhält, alle Möglichkeiten zur Beendi-
gung seiner Bedürftigkeit nutzt und insbesondere bereit ist, jede zumutbare Arbeit anzu-
nehmen, und vorrangig vorhandenes Einkommen und Vermögen einsetzt, soweit es be-
stimmte Freibeträge übersteigt. Diesen Zusammenhang hat der Gesetzgeber als prägen-
des Element der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Grundsatz von ,,Fördern und For-
dern“ formuliert. Vorrangiges Ziel ist die schnellstmögliche Eingliederung in den Arbeits-
markt.

Es entspricht dem Grundprinzip des "Förderns und Forderns" im SGB II, wenn erwerbsfä-
hige Leistungsberechtigte bei Verletzung ihrer Pflichten im Eingliederungsprozess mit ent-
sprechenden Leistungskürzungen sanktioniert werden.

Mit der Regelung der §§ 31 ff. SGB II existiert ein entsprechender Mechanismus, um
Pflichtverletzungen von Leistungsbeziehern nach dem SGB II zu sanktionieren. Pflichtver-
letzungen sind z.B. die Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Arbeits—
gelegenheit, der Nichtantritt oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme sowie das
Nichterscheinen nach einer Meldeaufforderung der Grundsicherungsstelle. Eine Pflicht-
verletzung ohne wichtigen Grund führt zu einer Kürzung bzw. - im Wiederholungsfalle -
bis zum Wegfall des Arbeitslosengeldes II (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Leistungen für Un-
terkunft und Heizung).

Voraussetzung für die Sanktionierung ist neben dem Pflichtverstoß oder dem Meldever—
säumnis grundsätzlich der fehlende Nachweis eines wichtigen Grundes für die Pflichtver—
letzung/das Meldeversäumnis (§ 31 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II) sowie
die vorherige Belehrung durch die Behörde (§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB
II). Die Sanktionen werden grundsätzlich für die Dauer von drei Monaten festgesetzt. Bei
unter—25-jährigen kann die Sanktion nachträglich auf sechs Wochen verkürzt werden.

Aus den Bestimmungen des Grundgesetzes zur Menschenwürde sowie dem Grundrecht
auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgt, dass jeder Leistungsberechtigte immer ein
Mindestmaß an Hilfe bekommt. Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem

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SGB II bedeutet dies, dass der Leistungsträger in angemessenem Umfang ergänzend
Sachleistungen oder geldwerte Leistungen bei einer Kürzung um mehr als 30 vom Hun-
dert des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunter—
halts erbringen kann.

Die Regelung trägt den Anforderungen der Rechtsprechung des BVerfG zum Schutz des
Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (vgl. Urteil vom 9. Februar
2009 - 1 BvL 3/09 u.a.) hinreichend Rechnung. Um einen verfassungsgemäßen Rechts-
zustand zu gewährleisten, bedarf es daher keiner gesetzlichen Anpassung. Das BVerfG
ist in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 zur Bestimmung der Regelleistungen auf die
Sanktionsvorschriften nicht unmittelbar eingegangen. Es hat aber einen gesetzgeberi-
schen Gestaltungsspielraum anerkannt, der umso weiter ist, je weniger es um das für die
Existenz des Menschen Erforderliche und je mehr es um gesellschaftliche Teilhabe geht.
Überdies hat das Gericht festgestellt, dass es dem Gesetzgeber überlassen bleiben
muss, ob er den Bedarf über Geld, Sach- oder Dienstleistungen decken will. Diesen An-
forderungen genügen die bestehenden Regelungen, weil das physische Existenzminimum
durch ergänzende Sachleistungen sichergestellt werden kann und weil die gesellschaftli—
che Teilhabe stets nur für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt wird, dessen Verkür-
zung zumindest die unter 25-Jährigen durch Anpassung ihres Verhaltens selbst beeinflus-
sen können (vgl. § 31a Abs. 2 Satz 3 SGB II und § 31b Abs. 1 Satz 4 SGB II).

Die Petition sowie eine Kopie dieses Schreibens sind beigefügt.

Schreiben des Petenten vom 22.10.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich danke für die Übersendung des Schreibens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMAS) vom 30.09.2015.

Das BMAS teilt mit

Der Petent wendet sich mit seiner Petition im Wesentlichen gegen die Sanktionsregelungen und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass dadurch der Lebensunterhalt nicht mehr sicher gestellt sei.

Dies ist bereits im ersten Punkt unzutreffend. Die Petition trifft weder für noch wider Sanktionen eine Aussage sondern sie fordert Informationen. Aus dem Wortlaut der Petition sollte dies ohne Weiteres erkennbar sein, denn dieser ist

Der Deutsche Bundestag wird gebeten transparent darzulegen, welche normativen Setzungen die Höhe des soziokulturellen Existenzminimums bestimmen.

Auch kann der Petent nicht erkennen, wo in der Petition er die ihm vom BMAS unterstellte Meinung, er sei der Auffassung, dass durch die Sanktionsregelung der Lebensunterhalt nicht mehr sicher gestellt, sei äußert, oder aus welcher Äußerung des Petenten das BMAS meint, dies schließen zu können.

Offenbar da das BMAS schon im Ansatz die Petition missverstanden hat, führt es zahlreiche Dinge aus, in denen der Petent keinen konkreten Bezug auf seine Anfrage erkennen kann. Der Petent unterlässt es daher vorläufig zu den einzelnen nichts zur Sache tuenden Ausführungen des BMAS noch anzumerken und bittet um Mitteilung falls er sich zu einzelnen Angaben noch weiter äußern soll.

Es scheint jedenfalls auch nach Darlegung des BMAS unstreitig, dass es beispielsweise Fälle gibt, in denen alleinstehende Leistungsbezieher nur einen Anspruch in Höhe von 70 % des Regelbedarfs für Alleinstehende zur Deckung des Existenzminimums haben und in denen keine ergänzenden Leistungen, auch keine Sachleistungen erbracht werden. Darauf stützt sich die Petition. Dass zur Ermittlung des Umfangs dieses Anspruchs der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen hat, dürfte nach dem auch vom BMAS angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts unstreitig sein.

Sie teilen mit

Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass Ihre Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird. Diese Auffassung stützt sich auf eine Abwägung Ihrer Ausführungen mit den Darlegungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die nach Auffassung des Ausschussdienstes nicht zu beanstanden sind und auf die ich zur Vermeidung von Wiederholungen verweise.

Die Ausführungen des BMAS sind als weitgehend neben der Sache zu beanstanden. Soweit sich der Ausschussdienst der Meinung des BMAS anschließt, ist auch seine Auffassung aus den dargelegten Sachgründen falsch. Der Petent widerspricht hiermit und kann aus den bisherigen Darlegungen keinerlei Gründe erkennen, warum seinem Anliegen, welches, wie dargelegt offenkundig darauf gerichtet ist, Informationen zu erhalten, nicht entsprochen werden könnte.

Sie teilen weiter mit

Für die Prüfung weiterer Aspekte zu Ihrem Vorbringen, die über das bisherige Anliegen Ihrer Eingabe hinausgehen, steht Ihnen ein erneutes Petitionsverfahren zur Verfügung.

Der Petent hat vorliegend kein Anliegen, das über das bisherige Anliegen hinausgeht, sondern wünscht nach wie vor, dass seinem bisherigen Anliegen, so wie er es tatsächlich vorgebracht hat, entsprochen wird, das heißt, dass er die transparente Darlegung der normativen Setzungen erhält, die zu einem Existenzminimum in Höhe von 70 % des Regelbedarfs oder weniger führen. Er sieht daher keinen Anlass für ein erneutes Petitionsverfahren, sondern bittet das vorliegende Verfahren durchzuführen und dabei seinen geäußerten Willen zu beachten.

Schreiben des Petitionsausschusses vom 06.10.2015

Kersten Steinke, MdB
...

Sehr geehrte Frau ...,

der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition für ...
beraten und am 23. Juni 2016 beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses
(BT—Drucksache 18/8732), dessen Begründung beigefügt ist.

Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das
Petitionsverfahren beendet.

Mit freundlichen Grüßen

Kersten Steinke

- 50 - Prot. Nr. 18/62

Arbeitslosengeld II

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Der Petent fordert, transparent darzulegen, welche normativen Setzungen die Höhe
des soziokuiturellen Existenzminimums bestimmen.

Zur Begründung wird vorgetragen, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe am
9. Februar 2010 ein Urteil zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gefällt. Die-
ses gewähre einen Anspruch auf diejenigen materiellen Voraussetzungen, die jeder
Hilfebedürftige für seine physische Existenz und für ein soziokuiturelles Existenzmi-
nimum benötige. Der Gesetzgeber habe bei der Umsetzung einen Gestaltungsspiei-
raum. Die getroffenen Regelungen müssten transparent dargelegt werden.

Hinsichtlichder weiteren: Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem
Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Bitte um Veröffentlichung der Eingabe auf der Internetseite des Deutschen Bun-
destages hat der Ausschuss nicht entsprochen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales (BMAS) ist dem Petenten übermittelt worden. Dem Petenten ist bereits
mitgeteilt worden, dass seine Petition voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Hierge-
gen hat sich der Petent gewandt und seinen Vortrag im Kern bekräftigt. Das Ergebnis
der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der sei-
tens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Mit Urteil vom 9. Februar 2010 hat das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert, einen
Anspruch für eine Härteregelung zur Deckung eines laufenden, nicht nur einmaligen

- 51 -  Prot. Nr. 18/62

und unabweisbaren Bedarfes zu schaffen. Mit Wirkung zum 3. Juni 2010 wurde da-
her die Mehrbedarfsregelung des § 21 Absatz 6 SGB II geschaffen.

Auch sollte der Gesetzgeber die Regelleistungen in einem transparenten und nach-
vollziehbaren Verfahren neu festlegen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 trat das Ge-
setz zur Ermittlung der Regelbedarfe in Kraft. Daneben wurden in den §§ 28, 29
SGB II besondere Bedarfe für Kinder und Jugendliche für Bildung und Teilhabe fest-
gelegt. Damit wurde das Urteil des BVerfG umgesetzt.

Zum 1. Januar 2016 ist der Regelbedarfssatz auf 404 Euro gestiegen. Damit wird
nach Überzeugung des Petitionsausschusses den Menschen ein der Würde des
Menschen entsprechendes Leben ermöglicht und der Lebensunterhalt im Rahmen
des soziokulturellen Existenzminimums gesichert. Denn das Arbeitslosengeld II
(Alg II) als passive Leistung des Systems der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem SGB II ist eine staatliche, rein steuerfinanzierte bedarfsorientierte und be-
dürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft zusammen-
lebenden Angehörigen während einer vorübergehenden Notsituation.

Leistungen erhalten dementsprechend nur Personen, die hilfebedürftig sind, und sol-
che, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7
SGB Il). Hilfebedürftig ist nur, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in
Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann
(§ 9 Absatz 1 SGB II). Die Hilfebedürftigkeit entfällt, wenn sie durch Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit beendet, der Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen bestritten oder die erforderliche Hilfe von anderen erhal-
ten werden könnte, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozial-
leistungen.

Die staatliche Gewährleistungspflicht beschränkt sich hierbei nicht nur auf die bloße
Sicherung der körperlichen Existenz in einer Notsituation, sondern umfasst die Ge-

- 52 -  Prot. Nr. 18/62

währleistung eines „soziokulturellen Existenzminimums“ sowie einen Schutz vor
Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung.

Umgekehrt wäre es jedoch mit den Grundsätzen eines aus Steuermitteln finanzierten
Fürsorgesystems nicht vereinbar, höhere Leistungen als für die Sicherung des Exis-
tenzminimums notwendig sind zu gewähren.

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II umfasst ins-
besondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom sowie persönliche
Bedürfnisse des täglichen Lebens. Verbrauchsausgaben, die bei Leistungsberechtig-
ten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und SGB II nicht anfallen,
weil sie durch anderweitige Rechtsansprüche gesichert sind (wie z.B. beiden geson-
dert erbrachten Kosten für Unterkunft und Heizung), werden bei der Ermittlung von
Regelbedarfen nicht berücksichtigt.

Bemessungsgrundlage für die Regelleistungnach dem SGB II bildet der Eckregel-
satz, welcher im System der Sozialhilfe nach dem SGB XII auf der Grundlage der
EVS vom Statistischen Bundesamt in regelmäßigen Abständen ermittelt wird. Immer
zum 1. Januar werden die Regelbedarfe mit einer Veränderungsrate auf der Basis
der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen sowie der Netto-
Iöhne und -gehälter (Mischindex) fortgeschrieben. Angesichts der Bedeutung der
Preisentwicklung für die Aufrechterhaltung des Existenzminimums geht die Verän-
derungsrate des Preisindexesw mit einem Anteil von 70 % in den Mischindex ein. Der
Anteil von Preisänderungen bei regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben wird
höher gewichtet als bei der Ermittlung der Veränderungsrate im allgemeinen Ver-
brauchspreisindex. Die Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte werden aber
nur soweit berücksichtigt, wie sie vom Gesetzgeber für die Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existeaninimums als erforderlich gehalten werden.

Die Auskömmlichkeit der Regelleistung findet ihre Bestätigung in der Recht-
sprechung. So hat das BVerfG mit dem vom Petenten angeführten Urteil des Ersten
Senats vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 4/09) die Höhe der Regelsätze des

- 53 -  Prot. Nr. 18/62

SGB XII — damit auch die Regelleistungen des SGB II — für Erwachsene und Kinder
nicht als offenkundig zu niedrig bewertet. Das Gericht hat die wesentlichen leistungs-
rechtlichen Ansätze des Fürsorgesystems und dabei besonders die Berechnungsme-
thode im Grundsatz bestätigt.

Auch war die Höhe des Regelbedarfs nochmals Gegenstand mehrerer Verfahren vor
dem BVerfG. Dieses hat mit Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12,
1 BvL 1691/13) entschieden, dass die entsprechenden gesetzlichen Regelungen mit
dem Grundgesetz vereinbar sind.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die dem Petenten bekannte Stellung-
nahme des BMAS Bezug genommen.

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass das Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010
transparent umgesetzt wurde. Daher empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitions-
verfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung — dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales — zur Erwägung
zu überweisen, soweit sie eine transparente und konsistente Regelbedarfsermittlung
fordert, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abge-
lehnt worden.