Gekürzte Chronologie der Petition Pet 3-18-11-8206-021951

Verlängerung von Fristen im Sozialgerichtsgesetz (SGG)

05.06.2015

Kurzfassung der Petition

Petition an den Deutschen Bundestag (mit der Bitte um Veröffentlichung)

Wortlaut der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen

Die Frist aus § 84 Abs. 1 Satz 1 wird auf ein Jahr erhöht. § 84 Abs. 1 Satz 2 entfällt.

sowie

Die Frist aus § 87 Abs. 1 Satz 1 wird auf ein Jahr erhöht. § 87 Abs. 1 Satz 2 entfällt.

sowie

Die Fristen aus § 66 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 3 werden gleich der regelmässigen Verjährungsfrist gesetzt
(§ 195 BGB). Die Frist aus § 67 Abs. 2 Satz 1 wird auf ein Jahr erhöht.

Begründung

Die materielle Richtigkeit von Verwaltungsentscheidungen ist oberstes Ziel im Rechtsstaat, somit sollten
Fristen, für Rechtsbehelfe, mit denen falsche Entscheidungen korrigiert werden können, idealerweise nicht
existieren. Andererseits dienen Fristenregelungen zur Widerspruchs- und Klageerhebung dem Rechtsfrieden
und der Rechtsklarheit. Es soll durch sie erreicht werden, dass eine schnelle, endgültige Klärung streitiger
Angelegenheiten erfolgt und keine monate- oder gar jahrelang schwebenden Verhältnisse bestehen.
In Anbetracht der tatsächlichen Länge von Widerspruchs- und Klageverfahren ist dieses Ziel aber mit den
derzeitige bestehenden Fristen von einem Monat nicht erreichbar, da nicht erkennbar ist, dass diese der Faktor
wären, der die Länge der Hängigkeit von Rechtsstreiten bestimmt. Der Änderungsvorschlag gibt insoweit
lediglich ein untaugliches Mittel auf.


Weiter kann darauf hingewiesen werden, dass im Gegensatz zu Widerspruchsführern und Klägern die Fristen
für die entscheidenden Behörden schon jetzt weit grosszügiger bemessen sind. So sind nach § 88 SGG für die
Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne Weiteres, das heißt ohne dass es eines „zureichenden Grunds“ bedarf,
sechs Monate eingeräumt, sowie für Entscheidungen über einen Widerspruch ohne Weiteres drei Monate. Für
Gerichte schliesslich gelten keinerlei Fristen, bis wann über eine anhängige Klage oder einen Antrag zu
entscheiden ist. Es ist nicht erkennbar, dass es einen wesentlichen Gewinn an Rechtssicherheit bringt, wenn
man den Bürger zwingt, innerhalb eines Monat darüber zu entscheiden, ob er gegen einen Bescheid vorgeht,
der Bürger in diesem Fall dann aber zusehen muss, wie sein Verfahren Monate bei den Verwaltungen und
Jahre an den Gerichten hängig ist.


Zudem muss sich der Bürger rechtskundigen Rat regelmässig erst noch verschaffen, während die Behörde von
vorneherein auf dem ihr anvertrauten Gebiet sach- und rechtskundig und durch die Vielzahl der Vorgänge
auch praktisch erfahren ist. Auch hat eine Behörde grundsätzlich nicht die Probleme, die ein Einzelner durch
Fristen hat, etwa dass sie einen Zeitraum treffen können, in dem er aus anderen Gründen zufällig gerade
besonders belastet ist, da zufällige Schwankungen im regulären Betrieb dazu tendieren einander auszugleichen
und sie durch geeignete Dienstpläne Vorkehrungen treffen kann. Es gibt somit sogar gute Gründe die Fristen
noch über das Petitionsbegehren hinaus zu Gunsten der Bürger zu gestalten.

Anregungen für die Forendiskussion

Beim derzeitigen Stand des BGB vom 21. April 2015 ist die regelmässige Verjährung nach § 195 BGB drei
Jahre. Die Petition schliesst weitere Anpassungen nicht aus.

Schreiben des Petionsausschusses vom 16.06.2015

Berlin, 16. Iuni 2015

Bezug: Ihr Schreiben vom 9. Juni 2015

 

Sozialgerichtsbarkeit

Pet 3-18-11-8206-021951 (Bitte bei allen Zuschriften angeben)

 

Sehr geehrter Herr ...,

 

hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Petition mit der ID-

Nummer 59272. Damit möchten Sie die Änderung verschiedener

Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes erreichen.

 

Die inhaltliche Prüfung Ihrer Eingabe beginnt zunächst damit,

dass der Ausschussdienst von dem für Ihr Anliegen fachlich

zuständigen Bundesministerium eine Stellungnahme anfordert.

Sobald der Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser

Stellungnahme aufgeklärt und die Rechtslage beurteilt ist,

erhalten Sie weitere Nachricht.

 

Um Petitionen auf der Internetseite des Deutschen Bundestages

sachgerecht präsentieren zu können, ist es erforderlich, dass das

Anliegen eine lebhafte, aber auch sachliche öffentliche

Diskussion erwarten lässt und die Darstellung des Anliegens

hinreichend konkret, für unbefangene Dritte klar und

verständlich sowie von einer entsprechenden Begründung

getragen ist.

 

Vor dem Hintergrund der vorgenannten Erwägungen konnte Ihrer

Bitte, Ihre Eingabe auf der Internetseite des Petitionsausschusses

zu veröffentlichen, leider nicht entsprochen werden.

 

Insbesondere sind die von Ihnen im Wortlaut der Petition

zitierten Vorschriften nicht allgemein bekannt, so dass das

konkrete Anliegen nicht hinreichend deutlich erkennbar ist.

 

Damit ist keine Bewertung Ihres Anliegens verbunden. Das

Ergebnis des Petitionsverfahrens hängt allein vom Inhalt der

Petition ab und nicht von einer möglichen Zahl von

Unterstützern oder Gegnern. Ihre Petition wird so sorgfältig und

 

Seite 2

 

gründlich geprüft wie jede andere an den Deutschen Bundestag

gerichtete Eingabe.

 

Bitte teilen Sie dem Petitionsausschuss Änderungen des

Sachverhaltes oder Ihrer Anschrift unter dem angegebenen

Aktenzeichen mit.

 

Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des

Datenschutzes gespeichert und verarbeitet. Dazu gehört im

Regelfall auch, dass Ihre Petition mit allen von Ihnen gemachten

— auch personenbezogenen - Angaben dem zuständigen Ressort

der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Schreiben an den Petionsausschuss vom 15.07.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem oben genannten Schreiben führen Sie aus

Um Petitionen auf der Internetseite des Deutschen Bundestages sachgerecht präsentieren zu können, ist es erforderlich, dass das Anliegen eine lebhafte, aber auch sachliche öffentliche Diskussion erwarten lässt und die Darstellung des Anliegens hinreichend konkret, für unbefangene Dritte klar und verständlich sowie von einer entsprechenden Begründung getragen ist.

Vor dem Hintergrund der vorgenannten Erwägungen konnte Ihrer Bitte, Ihre Eingabe auf der Internetseite des Petitionsausschusses zu veröffentlichen, leider nicht entsprochen werden.

Insbesondere sind die von Ihnen im Wortlaut der Petition zitierten Vorschriften nicht allgemein bekannt, so dass das konkrete Anliegen nicht hinreichend deutlich erkennbar ist.

Der Petent gibt zu bedenken, dass das Anliegen sich bereits daraus ergibt, dass im Wortlaut ausdrücklich auf die Frist Bezug genommen wird. Durch Wahl einer geeigneten Überschrift, etwa „Fristverlängerung im Sozialrecht“ kann dies näher beschrieben werden. Die Wahl der Überschrift trifft, soweit der Petent dies erkennen kann, der Petitionsausschuss, nicht der Petent. Diese Überschrift ist das Einzige, das der Besucher des Petitionsforums in der Übersicht über alle online aktiven Petitionen sieht, bevor er sich etwa dafür entscheidet, einer Petition mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, dass die Nennung von Paragraphen des Gesetzes generell einen Ausschluss von der Veröffentlichung einer Petition bewirkt, vergleiche etwa die Petition 59186 „Arbeitslosengeld II - Ergänzung des § 27 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Leistungen für Auszubildende)“ vom 02.06.2015.

Die angegebenen Vorschriften werden im Internet vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt und sind auch bei allgemeiner Suche, wie sie jedem kundigen Internetnutzer vertraut ist, in kürzester Zeit auffindbar. Die Gesetze sind für den Bürger bindend, auch wenn er sie nicht kennt. Vorliegend handelt es sich um die relativ einfache Thematik „Fristen“.

Andererseits ist die lange Dauer von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren insbesondere auch im Bereich der Sozialverwaltung und der Sozialgerichtsbarkeit ein häufig in der öffentlichen Diskussion aufgegriffenes Thema, so dass davon auszugehen ist, dass dies auch im Petitionsforum des Deutschen Bundestags gewisses Interesse erwecken würde. Da bisher keine wirksame Abhilfe in Aussicht ist, welche die Verfahren deutlich beschleunigt, ist davon auszugehen, dass dies jedenfalls mittelfristig weiterhin so bleiben wird. Die Petition versucht aus dieser Situation das Beste zu machen. Wenn im Streitfall ohnehin mit monate- oder jahrelanger Rechtsunsicherheit zu rechnen ist, sind derart kurze Fristen, wie sie derzeit bestehen kaum von Nutzen bei der zügigen Herstellung der Rechtssicherheit und damit weitgehend entbehrlich. Andererseits wird durch die Fristverlängerung der sachlichen und rechtlichen Richtigkeit von Entscheidungen und damit dem vorrangigen Ziel in einem Rechtsstaat ein Dienst erwiesen.

Beiliegend übersendet der Petent zur Verdeutlichung eine weitergehend ausformulierte Version der Petition.

Neuformulierung der Petition

Pet 3-18-11-8206-021951

Öffentliche Bitte zur Anpassung der Fristen im Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Der Deutsche Bundestag möge beschließen

Die Frist aus § 84 Abs. 1 Satz 1 wird auf ein Jahr erhöht. § 84 Abs. 1 Satz 2 entfällt.

sowie

Die Frist aus § 87 Abs. 1 Satz 1 wird auf ein Jahr erhöht. § 87 Abs. 1 Satz 2 entfällt.

sowie

Die Fristen aus § 66 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 3 werden gleich der regelmäßigen Verjährungsfrist gesetzt (§ 195 BGB). Die Frist aus § 67 Abs. 2 Satz 1 wird auf ein Jahr erhöht.

Dies führt effektiv zu folgenden Änderungen.

1. zu § 84 Abs. 1

§ 84 Abs. 1 lex lata lautet derzeit

Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

§ 84 Abs. 1 lex ferenda wird somit zu

Der Widerspruch ist binnen eines Jahres, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

2. zu § 87 Abs. 1 Satz 1

§ 87 Abs. 1 lex lata lautet derzeit

Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

§ 87 Abs. 1 lex ferenda wird somit zu

Die Klage ist binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

3. zu § 66 Abs. 2 Satz 1

§ 66 Abs. 2 lex lata lautet derzeit

Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.

§ 66 Abs. 2 lex ferenda wird somit zu

Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb von drei Jahren seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf dieser Frist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.

4. zu § 67 Abs. 3 lex

§ 67 Abs. 3 lex lata lautet derzeit

Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

§ 67 Abs. 3 lex ferenda wird somit zu

Nach drei Jahren seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf dieser Dreijahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

5. zu § 67 Abs. 2 Satz 1

§ 67 Abs. 2 Satz 1 lex lata lautet derzeit

Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

§ 67 Abs. 2 Satz 1 lex ferenda wird somit zu

Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Begründung

Die materielle Richtigkeit von Verwaltungsentscheidungen ist oberstes Ziel im Rechtsstaat, somit sollten Fristen für Rechtsbehelfe, mit denen falsche Entscheidungen korrigiert werden können, idealerweise nicht existieren. Andererseits dienen Fristenregelungen zur Widerspruchs- und Klageerhebung dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Es soll durch sie erreicht werden, dass eine schnelle, endgültige Klärung streitiger Angelegenheiten erfolgt und keine monate- oder gar jahrelang schwebenden Verhältnisse bestehen.

In Anbetracht der tatsächlichen Länge von Widerspruchs- und Klageverfahren ist dieses Ziel aber mit den derzeit bestehenden Fristen von einem Monat nicht erreichbar, da nicht erkennbar ist, dass diese der Faktor wären, der die Länge der Hängigkeit von Rechtsstreiten bestimmt. Der Änderungsvorschlag gibt insoweit lediglich ein untaugliches Mittel auf, fördert aber die Korrigierbarkeit und damit die materielle Richtigkeit.

Weiter kann im Sozialrecht darauf hingewiesen werden, dass im Gegensatz zu den Fristen für Widerspruchsführer und Kläger, die zumeist Versicherte, behinderte Menschen, Versorgungs- oder Leistungsberechtigte etc. sind, die Fristen für die entscheidenden Behörden schon jetzt weit großzügiger bemessen sind. So sind nach § 88 SGG für die Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne Weiteres, das heißt ohne dass es eines „zureichenden Grunds“ bedarf, sechs Monate eingeräumt, sowie für Entscheidungen über einen Widerspruch ohne Weiteres drei Monate. Für Gerichte schließlich gelten keinerlei Fristen, bis wann über eine anhängige Klage oder einen Antrag zu entscheiden ist. Es ist nicht erkennbar, dass es einen wesentlichen Gewinn an Rechtssicherheit bringt, wenn man den Bürger zwingt, innerhalb eines Monats darüber zu entscheiden, ob er gegen einen Bescheid vorgeht, der Bürger in diesem Fall dann aber zusehen muss, wie sein Verfahren Monate bei den Verwaltungen und Jahre an den Gerichten hängig ist.

Dies wird noch verschlimmert dadurch, dass falls die Verwaltung die gesetzlichen Fristen überschreitet, sie per Klage nur zur Bescheidung verpflichtet werden kann. Ist dieser Bescheid nun inhaltlich unrichtig, so muss nochmals gegen diesen mit Widerspruch und Klage vorgegangen werden. Entsprechendes gilt für den Widerspruchsbescheid, so dass im Extremfall erst die dritte Klage überhaupt zu einer inhaltlichen Befassung führt.

Zudem muss sich der Bürger rechtskundigen Rat regelmäßig erst noch verschaffen, während die Behörde von vorneherein auf dem ihr anvertrauten Gebiet sach- und rechtskundig und durch die Vielzahl der Vorgänge auch praktisch erfahren ist. Auch hat eine Behörde grundsätzlich nicht die Probleme, die ein Einzelner durch Fristen hat, etwa dass sie einen Zeitraum treffen können, in dem er aus anderen Gründen zufällig gerade besonders belastet ist, da zufällige Schwankungen im regulären Betrieb dazu tendieren einander auszugleichen und sie durch geeignete Dienstpläne Vorkehrungen treffen kann. Es gibt somit sogar gute Gründe die Fristen noch über das Petitionsbegehren hinaus zu Gunsten der Bürger zu gestalten.

Beim derzeitigen Stand des BGB vom 21. April 2015 ist die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB drei Jahre. Die Petition schließt weitere oder alternative Anpassungen nicht aus. Ziel ist es, wieder ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Länge der Fristen und der Länge der Verfahren herzustellen. Zwar wäre es grundsätzlich ebenfalls möglich und sogar in jeder Hinsicht zu bevorzugen, wenn zu dieser Wiederherstellung die Verfahren an den Sozialgerichten erheblich beschleunigt würden, allerdings ist in Anbetracht vergangener mäßig erfolgreicher Versuche in diese Richtung und fehlender aktueller und vielversprechender Planung, dies wohl nur auf sehr lange Sicht möglich. Somit besteht kein Grund, nicht kurz- und mittelfristig bereits jetzt für einen gewissen Ausgleich zu sorgen, da dies ohne Weiteres möglich ist und weitere Verbesserungen nicht blockiert.

Schreiben des Petionsausschusses vom 28.07.2015

Berlin, 28. Juli 2015
Bezug: Ihr Schreiben vom
15. Juli 2015

Sozialgerichtsbarkeit
Pet 3-18-11-8206-021951 (Bitte bei allen Zuschriften angeben)

Sehr geehrter Herr ...,

im Auftrag der Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Deut-
schen Bundestages bestätige ich den Eingang Ihrer ergänzenden
Zuschrift vom 15. Juli 2015, mit der Sie sich gegen die Nichtver-
öffentlichung Ihrer Petition im Internet wenden.

Dabei machen Sie geltend, dass die angegebenen Vorschriften im
Internet vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucher-
schutz zur Verfügung gestellt werden und bei allgemeiner Suche
in kürzester Zeit auffindbar sind.

Auch wenn es das Bestreben ist, möglichst viele Eingaben ins In-
ternet zu stellen, ist es schon angesichts deren großer Zahl nicht
möglich, allen Veröffentlichungswünschen nachzukommen. Eine
Konzentration auf das Wesentliche führt auch zu einer größeren
Übersichtlichkeit und liegt damit gerade im Interesse der Nutze-
rinnen und Nutzer unserer Diskussionsforen.

Damit die Entscheidung über die Veröffentlichung nach einheit-
lichen Maßstäben erfolgt, hat der Ausschuss in den Ziffern 3 und
4 seiner Richtlinie für die Veröffentlichung von Petitionen dazu
Kriterien entwickelt. Nach den Verfahrensgrundsätzen des Aus-
schusses einschließlich dieser Richtlinie, die Sie beim Einrei-
chen Ihrer Petition akzeptiert haben, wird im Hinblick auf die
Veröffentlichung ein strenger Bewertungsmaßstab angelegt und
es besteht auf eine Veröffentlichung kein Rechtsanspruch.

Ich bitte daher um Verständnis, dass der Ausschuss auch nach
nochmaliger Überprüfung aus den Ihnen bereits genannten Grün-
den Von einer Veröffentlichung absieht.

Im Übrigen bleibt die Entscheidung des Deutschen Bundestages
zu Ihrer Petition abzuwarten.

Seite 2

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass nachträg-
liche Ergänzungen bzw. Vervollständigungen nicht in die
elektronische Eingabe eingepflegt werden können.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Schreiben des Petitionsausschusses vom 12.08.2015

Berlin, 12. August 2015

Bezug: Mein Schreiben vom

16. Juni 2015

Anlagen: 1 (geb.)

 

Sozialgerichtsbarkeit

Pet 3-18-11-8206-021951 (Bitte bei allen Zuschriften angeben)

 

Sehr geehrter Herr ...,

 

anliegend übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte

Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

(BMAS) vom 3. August 2015 mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Im Hinblick auf die Ausführungen des BMAS zu dem von Ihnen

vorgebrachten Anliegen bitte ich um Mitteilung, sofern noch

weitere Punkte aufklärungsbedürftig sind.

 

Falls Sie sich nicht mehr äußern sollten, geht der

Ausschussdienst davon aus, dass Ihr Petitionsverfahren als

abgeschlossen angesehen werden kann.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 03.08.2015 

Bonn, 3. August 2015

 

Sozialgerichtsbarkeit

 

Eingabe des Herrn ... vom 09.06.2015

Ihr Schreiben vom 16.06.2015

 

Pet 3-18-11-8206-021951

 

Zu der o. a. Eingabe nehme ich wie folgt Stellung:

 

Das Anliegen des Petenten‚ mehrere Fristenregelungen im Sozialgerichtsgesetz (SGG)

zu ändern, wird nicht befürwortet, da die geltenden gesetzlichen Regelungen

ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten bieten.

 

Nach § 84 Absatz 1 Satz 1 SGG und § 87 Absatz 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch bzw.

die Klage binnen eines Monats nach der Bekanntgabe einzureichen. § 84 Absatz 1 Satz 2

und § 87 Absatz 1 Satz 2 SGG regeln Fristen bei Bekanntgabe im Ausland.

 

§ 66 Absatz 2 SGG bestimmt die Frist im Falle einer fehlerhaften oder unterbliebenen

Belehrung, § 67 Absatz 3 SGG enthält eine Fristenbestimmung hinsichtlich der

Zulässigkeit im Falle einer unverschuldeten Fristversäumnis. In beiden Fällen gilt eine

längere Frist von einem Jahr.

 

Die Regelungen über Beginn und Ende der Widerspruchs- und Klagefristen dienen der

Rechtssicherheit und in Verbindung mit der Bestimmung des § 77 SGG über die

Bestandskraft auch dem Rechtsfrieden. Diese Fristenbestimmungen sind

verfassungsgemäß und sachgerecht und vor allem unter dem Gesichtspunkt des Rechts

auf effektiven Rechtsschutz der Bürger nicht zu beanstanden.

 

Zur Wahrung der oben genannten Fristen reicht es, Widerspruch bzw. Klage zu erheben.

Eine Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es ist dem Rechtsschutzsuchenden

unbenommen, Widerspruch oder Klage auch nachträglich zu begründen, sich schriftlich

zur Sache zu äußern, zu ergänzen und in der Verhandlung vorzutragen.

 

In sozialrechtlichen Verfahren gilt ferner zugunsten des Rechtsschutzsuchenden, die

Erleichterung, dass es für die Einhaltung der Frist nicht auf den Zugang bei der

zuständigen Behörde beziehungsweise dem zuständigen Gericht ankommt, sondern sich

die Einreichung eines Widerspruchs oder einer Klage bei jeder inländischen Behörde

fristeinhaltend auswirkt (§§ 84 Absatz 2, 91 Absatz 1 SGG).

 

Der Petent trägt vor, dass die kurzen Fristen bei Rechtsbehelfen in keinem Verhältnis zu

der langen Verfahrensdauer stehen. Es ist zu berücksichtigen, dass in sozialrechtlichen

Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz herrscht, d.h. die Behörden bzw. Gerichte sind

verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Eine umfassende

Sachverhaltsaufklärung kann zeitintensiv sein. Hinzu kommt, dass die Zahl der

sozialrechtlichen Verfahren - unter anderem bedingt durch die besonderen

Verfahrenserleichterungen bei der Geltendmachung von Rechten und durch die

Gerichtskostenfreiheit - hoch ist. Aus den vom Petenten genannten Fristen des § 88 SGG

folgt nicht, dass die Behörden diesen Zeitraum ausschöpfen dürfen. Vielmehr ergibt sich

insbesondere aus den allgemeinen Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

(SGB I) und aus den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Zehnten Buches

Sozialgesetzbuch (SGB X), dass die Behörde gehalten ist, zügig über die Anträge zu

entscheiden.

 

Durch die vom Petenten genannten Vorschriften über Verfahrensfristen sind die Bürger in

ihren Rechten auf effektiven Rechtsschutz in keiner Weise beeinträchtigt. Dem Bürger

stehen verschiedene Möglichkeiten offen, seine Rechte durchzusetzen. Im Falle einer

unverschuldeten Fristversäumnis besteht z.B. die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den

vorherigen Stand (§ 67 SGG) zu beantragen. Falls über einen Antrag nicht innerhalb einer

angemessenen Frist beschieden wird, kann der Bürger zudem eine Untätigkeitsklage (§

88 SGG) erheben oder kann bei einer überlangen Verfahrensdauer

Entschädigungsansprüche (§ 198 GVG) geltend machen.

 

Aus den oben gennannten Gründen wird keine Notwendigkeit gesehen, die in §§ 64, 67,

84, 87 SGG festgelegten Fristenbestimmungen zu ändern.

 

Die Petition sowie eine Kopie dieses Schreibens sind beigefügt.

Schreiben an den Petionsausschuss vom 06.09.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Petent dankt für die Übersendung des Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 03.08.2015 und nimmt hierzu im Einzelnen wie folgt Stellung.

Das BMAS teilt mit

Das Anliegen des Petenten‚ mehrere Fristenregelungen im Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu ändern, wird nicht befürwortet, da die geltenden gesetzlichen Regelungen ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten bieten.

...

Die Regelungen über Beginn und Ende der Widerspruchs- und Klagefristen dienen der Rechtssicherheit und in Verbindung mit der Bestimmung des § 77 SGG über die Bestandskraft auch dem Rechtsfrieden. Diese Fristenbestimmungen sind verfassungsgemäß und sachgerecht und vor allem unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf effektiven Rechtsschutz der Bürger nicht zu beanstanden.

Der Petent bezweifelt nicht die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Regelung, insbesondere – was im wesentlichen ein Unterpunkt hierzu ist – dass diese noch den Bedingungen, die von Verfassung wegen an effektiven Rechtsschutz zu stellen sind, genügt. Eine Beschränkung auf das schon von Verfassung wegen absolut Notwendige ist alleine deswegen jedoch nicht geboten, denn gerade an dieser Stelle beginnt der Spielraum des Gesetzgebers, an den sich der Petent wendet, damit dieser die Situation verbessert. Der Vortrag des BMAS die derzeitige Regelung sei „ausreichend“ geht somit schon im Ansatz an der Sache vorbei, denn es ist nicht erkennbar, warum eine ausreichende Regelung nicht durch eine bessere Regelung ersetzt werden soll.

Für sachgerecht hält der Petent die Regelungen gerade nicht, denn er stimmt zwar zu, dass Fristenregelungen grundsätzlich der Rechtssicherheit dienen, allerdings besteht Rechtssicherheit und auch Rechtsfrieden nicht, bevor nicht eine nicht mehr angreifbare Entscheidung vorliegt, also gegebenenfalls der gesamte Instanzenweg durchlaufen wurde. Eine Fristenregelung, deren Fristlänge regelmäßig nur mehr einen marginalen Anteil an der gesamten Verfahrenslänge hat, erreicht dadurch keine wesentliche Steigerung der Rechtssicherheit mehr, sie ist somit überzogen. Es ist aber wohl unbestritten, dass sozialgerichtliche Hauptverfahren derzeit regelmäßig deutlich länger als einen Monat andauern.

Das BMAS teilt weiter mit

Zur Wahrung der oben genannten Fristen reicht es, Widerspruch bzw. Klage zu erheben. Eine Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es ist dem Rechtsschutzsuchenden unbenommen, Widerspruch oder Klage auch nachträglich zu begründen, sich schriftlich zur Sache zu äußern, zu ergänzen und in der Verhandlung vorzutragen.

Die Tatsache, dass Widerspruch und Klage auch nachträglich begründet werden können, verlängert die Fristen zur Erhebung des Rechtsmittels nicht. Zwar ist damit die Möglichkeit eröffnet, erst einmal das Rechtsmittel einzulegen und sich erst später zu überlegen ob dies überhaupt sinnvoll und gewünscht ist, es dürfte aber außer Frage stehen dass ein solches Vorgehen gerade nicht der Rechtssicherheit dient und zudem sinnlosen Verwaltungsaufwand durch Widersprüche und Klagen, die zunächst bearbeitet werden müssen, sich dann aber als obsolet erweisen, produziert. Der Normalfall sollte sein, dass innerhalb der Frist die Entscheidung ob Widerspruch bzw. Klage erhoben wird getroffen und erst dann – gegebenenfalls – das Rechtsmittel eingelegt wird. Somit dienen längere Fristen auch der Vermeidung unnötiger Widersprüche und Klagen.

Das BMAS teilt weiter mit

In sozialrechtlichen Verfahren gilt ferner zugunsten des Rechtsschutzsuchenden, die Erleichterung, dass es für die Einhaltung der Frist nicht auf den Zugang bei der zuständigen Behörde beziehungsweise dem zuständigen Gericht ankommt, sondern sich die Einreichung eines Widerspruchs oder einer Klage bei jeder inländischen Behörde fristeinhaltend auswirkt (§§ 84 Absatz 2, 91 Absatz 1 SGG).

Es ist nicht dargelegt, dass dieser Spezialfall in der Praxis eine wesentliche Verbesserung bewirkt, zudem da die Rechtsmittel gewöhnlich problemlos auf dem Postwege eingelegt werden können.

Das BMAS teilt weiter mit

Der Petent trägt vor, dass die kurzen Fristen bei Rechtsbehelfen in keinem Verhältnis zu der langen Verfahrensdauer stehen. Es ist zu berücksichtigen, dass in sozialrechtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz herrscht, d.h. die Behörden bzw. Gerichte sind verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Eine umfassende Sachverhaltsaufklärung kann zeitintensiv sein. Hinzu kommt, dass die Zahl der sozialrechtlichen Verfahren - unter anderem bedingt durch die besonderen Verfahrenserleichterungen bei der Geltendmachung von Rechten und durch die Gerichtskostenfreiheit - hoch ist.

Die Ausführungen des BMAS, warum seiner Ansicht nach die Verfahrensdauer lang ist, tun hier im Einzelnen nichts zur Sache, Tatsache ist, dass die Verfahrensdauer lang relativ zu den Fristen ist. Insoweit stimmen das BMAS und der Petent anscheinend überein. Diese Tatsache an sich ist aber ausreichende Grundlage dass eine Fristverlängerung sachdienlich erscheint. Die Petition reagiert auf die unstreitig vorliegenden Verhältnisse und versucht das Beste aus der Situation zu machen. Sollte die Verfahrensdauer in der Zukunft drastisch abnehmen, so wäre unter Umständen über eine Rückänderung nachzudenken. Da jedoch nichts dafür spricht, dass sich die schon jahrelang anhaltende Situation schlagartig ändern könnte ist von den gegenwärtigen Verhältnissen auszugehen, denn diese soll das Recht regeln.

Das BMAS teilt weiter mit

Aus den vom Petenten genannten Fristen des § 88 SGG folgt nicht, dass die Behörden diesen Zeitraum ausschöpfen dürfen. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus den allgemeinen Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und aus den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), dass die Behörde gehalten ist, zügig über die Anträge zu entscheiden.

Die vom BMAS vermutlich gemeinten Vorschriften wie etwa § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, sind im Wesentlichen von deklamatorischem Wert und haben – soweit die Kenntnis des Petenten reicht – praktisch kaum Bedeutung. Der einzige dem Kläger bekannte, in der Praxis aber kaum auftretende Ausnahmefall ist, wenn die Behörde sich bereits ausdrücklich geweigert hat, überhaupt zu bescheiden, nur dann muss die Frist von sechs Monaten beziehungsweise im anschließenden Widerspruchsverfahren drei Monaten nicht abgewartet werden, damit die Untätigkeitsklage überhaupt zulässig ist. Leider führt das BMAS nichts dazu aus, worauf es sich mit seiner gegenteiligen Ansicht stützt. Der Petent wäre für Mitteilung der entsprechenden Daten dankbar. Ein „Schaufenster- und Vorzeigerecht“, das im Konfliktfall nicht vor Gericht durchsetzbar ist, ist von geringem Wert.

Das BMAS teilt weiter mit

Durch die vom Petenten genannten Vorschriften über Verfahrensfristen sind die Bürger in ihren Rechten auf effektiven Rechtsschutz in keiner Weise beeinträchtigt.

Wie dargelegt, teilt der Kläger die Auffassung, dass die gegenwärtige Regelung noch verfassungsgemäß ist. Das schließt jedoch nicht aus, dass sie verbessert werden kann. Warum die vorgeschlagenen Änderungen eine Verbesserung ohne wesentliche Beeinträchtigung der Rechtssicherheit darstellen, hat der Petent dargelegt. Dass ein ohne weiteres erreichbarer besserer Zustand nicht realisiert wird, sondern die zwar noch ausreichende aber nachteiligere Regelung bestehen bleibt, kann durchaus als Beeinträchtigung bezeichnet werden.

Das BMAS teilt weiter mit

Dem Bürger stehen verschiedene Möglichkeiten offen, seine Rechte durchzusetzen.

Vorliegend geht es um reguläre Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren. Das ist der vorgegebene Weg für den die hier betrachteten Fristen gelten. Wahlfreie Alternativen hierzu sind dem Petenten nicht bekannt und das BMAS führt hierzu nichts an.

Das BMAS teilt weiter mit

Im Falle einer unverschuldeten Fristversäumnis besteht z.B. die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 67 SGG) zu beantragen.

Die vorliegende Petition befasst sich nicht mit Wiedereinsetzung, sondern sie argumentiert, dass es wünschenswert ist dem Bürger möglichst lange Bedenkfristen einzuräumen und das diesem entgegenstehende Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch Fristverlängerung nur wenig beeinträchtigt wird.

Das BMAS teilt weiter mit

Falls über einen Antrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist beschieden wird, kann der Bürger zudem eine Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) erheben oder kann bei einer überlangen Verfahrensdauer Entschädigungsansprüche (§ 198 GVG) geltend machen.

Zur frühestens nach sechs Monaten zulässigen Untätigkeitsklage hat der Petent schon in seiner Petition und oben ausgeführt. Er hebt hier daher nur noch hervor, dass die Frist von sechs Monaten nicht etwa die Frist ist, nach der spätestens das Widerspruchsverfahren beginnen kann, denn mit der Untätigkeitsklage kann nur erreicht werden, dass überhaupt ein Bescheid ergeht. Dieser liegt als nicht nach sechs Monaten vor, sondern nach sechs Monaten plus der Zeit, die die Untätigkeitsklage zum Durchlaufen der Instanzen benötigt und kann erst dann in einem später folgenden separaten Verfahren gegebenenfalls inhaltlich angegriffen werden. Entsprechendes gilt für die Untätigkeitsklage im Widerspruchsverfahren.

Die Rechtsmittel gegen überlange Verfahrensdauern bieten wenig Anreiz für Beschleunigung, da etwa schon die bloße Feststellung der Überlänge als Entschädigung gilt. Außerdem wird eine Überlänge im Vergleich zu anderen Verfahren gemessen, siehe B 4 RA 220/04 B vom 13.12.2005, Abs. 50; das heißt, wenn die durchschnittliche Verfahrenslänge ansteigt, also gerade in der Situation, wenn viele hiervon betroffen sind, gilt keines der Verfahren als überlang, wie lange auch immer sie dauern mögen. Nach B 10 ÜG 2/13 R vom 03.09.2014 gilt eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls regelmäßig als angemessen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet oder gerechtfertigt werden kann. Angesichts von bis zu drei sozialgerichtlichen Instanzen, den den Behörden zur Verfügung stehenden ohne weiteres bestehenden Fristen von sechs Monaten für das Verfahren zuzüglich drei Monaten für das Widerspruchsverfahren, ergeben sich somit selbst in diesen Fällen schon erhebliche Gesamtverfahrenslängen, weit über den jetzigen Monatsfristen. In komplexeren Fällen und erst recht wen etwa noch Untätigkeitsklagen hinzukommen, nimmt das Missverhältnis noch beträchtlich zu. Der Beitrag der jetzigen kurzen Fristen zur Rechtssicherheit scheint damit kaum von Bedeutung.

Der Petent weist nochmals darauf hin, dass keine Mehrbelastung der Behörden oder Gerichte zu erwarten ist, da sich die Anzahl der Widersprüche oder Klagen nicht verändert. Indem blind eingereichte Widersprüche und Klagen, nur um die Frist zu wahren, überflüssig werden, wenn von vorneherein genug Bedenkzeit zur Verfügung steht, kann sich wie oben dargelegt die Belastung sogar vermindern. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Widerspruchsführer und Kläger nicht gezwungen sind die Fristen auszuschöpfen und diese oft diejenigen sind, die das größte Interesse an zügigem Vorgehen haben. Es kann also weder jetzt noch in Zukunft davon ausgegangen werden, dass etwa die entsprechenden Monatsfristen den Verfahrensablauf tatsächlich um einen Monat verlängern, was weiter illustriert von welch untergeordneter Bedeutung es ist, dass diese kurz sind.

Da die Ausführungen des BMAS in der Sache nicht durchgreifen, beziehungsweise es an objektiv verifizierbaren Belegen für die überraschenden Behauptungen, wie etwa Behörden könnten den Zeitraum des § 88 SGG nicht ohne Weiteres ausschöpfen, fehlt, bittet der Petent die Petition weiter zu behandeln.

Schreiben des Petitionsausschusses vom 20.02.2017

Berlin, 20. Februar 2017

Bezug: Ihre Eingabe vom 9. Juni 2015;
Pet 3-18-11—8206-021951

Anlagen: 1

Sehr geehrter Herr ...,

der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am
16. Februar 2017 beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses
(BT-Drucksache 18/10992), dessen Begründung beigefügt ist.

Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das
Petitionsverfahren beendet.

Mit freundlichen Grüßen

— 132 - Anl. 3 z. Prot. 18/76

Pet 3—18—11—8206—021951 84069 Schierling

Sozialgerichtsbarkeit

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Der Petent fordert, verschiedene Fristenregelungen im Sozialgerichtsgesetz zu än-
dern.

Der Petent führt insbesondere aus, dass die geltenden gesetzlichen Regelungen be—
züglich der Fristen im sozialgerichtlichen Widerspruchs- und Klageverfahren mit dem
im Grundgesetz niedergelegten Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar seien. Er schlägt
u. a. vor, die in § 84 Abs. 1 und in § 87 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz normier—
ten Fristen von einem Monat auf ein Jahr zu verlängern. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von dem Petenten eingereichten Ausfüh-
rungen Bezug genommen.

Der Bitte des Petenten um Veröffentlichung seiner Eingabe auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages hat der Ausschuss nicht entsprochen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung — dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) — Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zum gesetzgeberischen
Anliegen der Eingabe darzulegen. In ihren Stellungnahmen verweist das BMAS auf
die derzeitig gültige Rechtslage. Die erste Stellungnahme des BMAS wurde dem Pe-
tenten bereits zugesandt. Hiergegen hat der Petent Einwände vorgebracht und im
Wesentlichen sein Anliegen bekräftigt.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der sei-
tens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Wie die Bundesregierung in ihren Stellungnahmen bereits zutreffend ausgeführt hat,
ist nach § 84 Absatz 1 Satz 1 SGG und § 87 Absatz 1 Satz 1 SGG der Widerspruch

- 133 — Anl. 3 z. Prot. 18/76

noch Pet 3—18-1 1—8206-021951

bzw. die Klage binnen eines Monats nach der Bekanntgabe einzureichen. § 84 Ab-
satz 1 Satz 2 und § 87 Absatz 1 Satz 2 SGG regeln Fristen bei Bekanntgabe im Aus-
land.

§ 66 Absatz 2 SGG bestimmt die Frist im Falle einer fehlerhaften oder unterbliebe-
nen Belehrung. § 67 Absatz 3 SGG enthält eine Fristenbestimmung hinsichtlich der
Zulässigkeit im Falle eines unverschuldeten Fristversäumnis. In beiden Fällen gilt
eine längere Frist von einem Jahr.

Die Regelungen über Beginn und Ende der Widerspruchs— und Klagefristen dienen
der Rechtssicherheit und in Verbindung mit der Bestimmung des § 77 SGG über die
Bestandskraft auch dem Rechtsfrieden. Diese Fristenbestimmungen sind verfas-
sungsgemäß und sachgerecht und vor allem unter dem Gesichtspunkt des Rechts
auf effektiven Rechtsschutz der Bürger nicht zu beanstanden. Zur Wahrung der oben
genannten Fristen reicht es, Widerspruch bzw. Klage zu erheben. Eine Begründung
ist grundsätzlich nicht erforderlich. Es ist dem Rechtsschutzsuchenden unbenom—
men, Widerspruch oder Klage auch nachträglich zu begründen, sich schriftlich zur
Sache zu äußern, zu ergänzen und in der Verhandlung vorzutragen. In der Regel
gewähren die Gerichte — auf Antrag - eine Fristverlängerung bei Begründung bzw.
Nachreichen von Begründungen. Für ein unverschuldetes Fristversäumnis steht zu-
dem das Rechtsinstrumentarium des Wiedereinsetzens in vorherigen Stand zur Ver-
fügung.

In sozialrechtlichen Verfahren gilt ferner zugunsten des Rechtsschutzsuchenden, die
Erleichterung, dass es für die Einhaltung der Frist nicht auf den Zugang bei der zu—
ständigen Behörde beziehungsweise dem zuständigen Gericht ankommt, sondern
sich die Einreichung eines Widerspruchs oder einer Klage bei jeder inländischen Be-
hörde fristeinhaltend auswirkt (vgl. §§ 84 Absatz 2, 91 Absatz 1 SGG).

Der Petent trägt im Weiteren vor, dass die kurzen Fristen bei Rechtsbehelfen in kei-
nem Verhältnis zu der langen Verfahrensdauer stehen. In diesem Zusammenhang
weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Im sozialrechtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Dies bedeutet,
dass Behörden bzw. Gerichte verpflichtet sind, den Sachverhalt von Amts wegen zu

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noch Pet 3-18-11—8206-021951

erforschen. Eine umfassende Sachverhaltsaufklärung kann zeitintensiv sein. Hinzu
kommt, dass die Zahl der sozialrechtlichen Verfahren - unter anderem bedingt durch
die besonderen Verfahrenserleichterungen bei der Geltendmachung von Rechten
und durch die Gerichtskostenfreiheit - hoch ist. Aus den vom Petenten genannten
Fristen des § 88 SGG folgt nicht, dass die Behörden diesen Zeitraum ausschöpfen
dürfen. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus den allgemeinen Vorschriften des Ers-
ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und aus den verfahrensrechtlichen Vorschrif-
ten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), dass die Behörde gehalten ist,
zügig über die Anträge zu entscheiden.

Durch die vom Petenten genannten Vorschriften über Verfahrensfristen sind die Bür-
ger in ihren Rechten auf effektiven Rechtsschutz in keiner Weise beeinträchtigt. Den
betroffenen Bürgern stehen verschiedene Möglichkeiten offen, ihre Rechte durchzu-
setzen. Wie bereits oben ausgeführt besteht im Falle eines unverschuldeten Fristver—
säumnisses z. B. die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu be—
antragen (§ 67 SGG). Falls über einen Antrag nicht innerhalb einer angemessenen
Frist beschieden wird, kann zudem eine Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 88
SGG) oder bei einer überlangen Verfahrensdauer Entschädigungsansprüche geltend
gemacht werden (§ 198 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).

Die Dauer der Widerspruchs— und Klagefristen, deren Verfassungsmäßigkeit vom
Petenten nicht bestritten wird, beträgt in allen Gerichtsordnungen (beispielsweise
Verwaltungsgerichtsordnung, Abgabenordnung oder Bundesverfassungsgerichtsge-
setz) gleichermaßen einen Monat. Aufgrund der Einheit der Rechtsordnung und des
Grundsatzes der Gleichbehandlung wäre es nicht zu rechtfertigen, wenn in sozial-
rechtlichen Verfahren längere Widerspruchs- und Klagefristen gelten würden.

Eine das öffentliche Interesse an der Herbeiführung von Rechtssicherheit und
Rechtsfrieden überwiegende besondere Interessenlage der Rechtssuchenden zur
Verlängerung der Monatsfristen besteht aus Sicht des Petitionsausschusses nicht.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für insgesamt sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Rechtsänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er emp—

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noch Pet 3-18—1 1—8206-021951

fiehlt deshalb, das Petitionsverfanren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entspro-
chen werden konnte.