Wortlaut der Petition
Der Deutsche Bundestag möge ein Recht auf ein Einzelzimmer für Personen, die dauerhaft in Heimen oder
ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, beschließen. Soweit dies wegen Mittellosigkeit von den
Untergebrachten nicht selbst finanziert werden kann, sind entsprechende Sozialleistungen vorzusehen.
Begründung
Die Wahrung der Menschenwürde erfordert, dass jeder ein privates Rückzugsgebiet hat.
Sehr geehrter Herr ...,
im Auftrag des Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Herrn
Marian Wendt, MdB, danke ich Ihnen für Ihre Online-Petition
mit der ID-Nummer 89245 und möchte Sie zunächst auf das aus
organisatorischen Gründen geänderte Aktenzeichen hinweisen.
Mit Ihrer Eingabe möchten Sie erreichen, dass Personen, die dau-
erhaft in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen wohnen, ein
Recht auf Unterbringung in einem Einzelzimmer haben.
Der Ausschussdienst, der die Aufgabe hat, für den Petitionsaus-
schuss Vorschläge zu erarbeiten, hat die von Ihnen eingereichte
Petition sorgfältig geprüft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen,
dass für Ihr Anliegen nicht der Deutsche Bundestag, sondern die
Länderparlamente wegen der verfassungsmäßigen Aufgabenver-
teilung zwischen Bund und Ländern zuständig sind.
Im Zuge der Föderalismusreform im Jahre 2006 ist die Gesetzge-
bungskompetenz für die ordnungsrechtlichen Regelungen des
Heimrechts auf die Bundesländer übergegangen und damit auch
die Gesetzgebungsbefugnis zur Regelung der baulichen Grundan-.
forderungen, der Größe von Wohnflächen sowie der jeweiligen
Anzahl von Bewohnerinnen und Bewohner in einem Zimmer ei-
ner Pflegeeinrichtung.
Es steht Ihnen frei, sich mit Ihrem Anliegen unmittelbar an alle
Petitionsausschüsse der Bundesländer zwecks parlamentarischer
Prüfung der bestehenden landesspezifischen Regelungen des
Heimordnungsrechts zu wenden.
Eine Anschriftenliste der Länderparlamente ist diesem Schreiben
beigefügt.
Seite 2
Wegen fehlender Zuständigkeit des Ausschusses ist eine Veröf-
fentlichung Ihrer Eingabe auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses nach Nr. 2.1 der Richtlinie für die Behandlung von öf-
fentlichen Petitionen (veröffentlicht unter www.bundes-
tag.de/Petition) nicht möglich.
Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschut-
zes gespeichert und verarbeitet.
Betreff: Pet 3-19-17-21661-015202, Ihr Schreiben vom 11.01.2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
im oben genannten Schreiben teilt der Petitionsausschuss mit
Im Zuge der Föderalismusreform im Jahre 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz für die ordnungsrechtlichen Regelungen des Heimrechts auf die Bundesländer übergegangen und damit auch die Gesetzgebungsbefugnis zur Regelung der baulichen Grundanforderungen, der Größe von Wohnflächen sowie der jeweiligen Anzahl von Bewohnerinnen und Bewohner in einem Zimmer einer Pflegeeinrichtung.
Unter dem begehrten „Recht auf ein Einzelzimmer“ versteht der Petent einen individuellen, durchsetzbaren Rechtsanspruch wie er etwa im SGB verankert werden könnte. Hierfür ist der Bundesgesetzgeber zuständig. Insbesondere hält der Petent ein bloßes Reflexrecht, nicht für ausreichend. Die weitere Ausgestaltung des Grundrechts, etwa auch durch die Festlegung baulicher Grundanforderung bleibt den Ländern unbenommen.
Aufgrund dieses Einwands beantragt der Petent die Petition zu veröffentlichen und über diese zu entscheiden.
Um einer Wiederholung des Missverständnisses im Petitionsforum des Deutschen Bundestags vorzubeugen, bittet der Petent die Begründung der Petition um folgende Sätze zu ergänzen.
Unter einem „Recht auf ein Einzelzimmer“ versteht der Petent einen individuellen, durchsetzbaren Rechtsanspruch wie er etwa im Sozialgesetzbuch (SGB) verankert werden könnte. Insbesondere hält der Petent ein bloßes Reflexrecht, wie es sich aus Verpflichtungen der Heimbetreiber oder von sozialen Träger aus länderrechtlichen Vorschriften ergeben könnte, nicht für ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen
Heimrecht
Pet 3-19-17-21661-015202 (Bitte bei allen Zuschriften angeben)
Sehr geehrter Herr ...,
auf Ihre Einwendungen vom 14. Januar 2019 gegen die Entschei-
dung des Ausschussdienstes, Ihre Eingabe wegen mangelnder
Zuständigkeit nach Nr. 2.1 der Richtlinie für die Behandlung von
öffentlichen Petitionen i. V. m. Nr. 7.5 der Grundsätze des Petiti-
onsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwer-
den (Verfahrensgrundsätze - veröffentlicht unter www.bundes-
tag.de/petition) nicht auf der Internetseite des Petitionsausschus-
ses zu veröffentlichen, teile ich Ihnen mit, dass sich der Aus-
schuss mit Ihrem Anliegen parlamentarisch befassen wird.
Ihre ergänzenden Ausführungen werden in dem Verfahren be-
rücksichtigt.
Nach Abschluss der inhaltlichen Prüfung Ihrer Eingabe werde
ich Sie über den nächsten Verfahrensschritt unaufgefordert un-
terrichten. Bis dahin bitte ich Sie, sich zu gedulden.
Mit freundlichen Grüßen
Betreff: Pet 3-19-17-21661-015202, Ihr Schreiben vom 14.01.2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich danke für Ihr Schreiben und weise darauf hin, dass es nicht um Heimrecht im Sinne des vormaligen Heimgesetzes geht, sondern um Rechtsansprüche gegen die Leistungsträger nach dem SGB, beispielsweise die Sozialhilfeträger.
Bundesministerium
für Gesundheit
15. April 2019
Eingabe des Herrn ...
...
Pet.-Nr.: 3-19-17-21661-015202
Zu der o. a. Eingabe, die dem Bundesministerium für Gesundheit vom Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zugeleitet wurde, nehme ich wie folgt Stellung:
Der Petent fordert die Einführung eines sozialrechtlichen Leistungsanspruches auf ein Einzel-
zimmer für Personen, die dauerhaft in Pflegeheimen untergebracht sind.
Das Pflegeversicherungsrecht sieht im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für Pflegebedürfti-
ge einen Anspruch auf Leistungen bei vollstationäre Pflege vor. Nach § 43 SGB XI werden unter
bestimmten Voraussetzungen für Pflegebedürftige der Pflegrade 2 bis 5 pauschale Leistungsbe-
träge für die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung
und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gewährt. Abwei-
chend davon übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung,
soweit der Leistungsbetrag die vorgenannten Aufwendungen übersteigt. Wählen Pflegebedürfti-
ge des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die genannten Aufwendungen einen
Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. Wie bei der ambulanten Versorgung gewährleistet
die Pflegeversicherung auch im vollstationären Bereich lediglich eine Teilleistung. Die darüber
hinausgehenden Kosten sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie evtl.
anfallende Investitionskosten haben die Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
Seite 2 von 3
Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und
gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse ent-
sprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag
nach § 69 SGB XI). Die Pflegekassen dürfen hierbei stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtun-
gen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen nach
§ 72 SGB XI). Dabei haben die gemeinsam und einheitlich handelnden Pflegekassen dafür zu sor-
gen, dass eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Versorgung der Versicherten gewährleistet ist,
um den vom Gesetz vorgesehenen Leistungskatalog auch tatsächlich ortsnah und wirtschaftlich
realisieren zu können. Näheres zu den allgemeinen Rahmenbedingungen der stationären Pflege
wird dabei von den Beteiligten der Pflegeselbstverwaltung auf Landesebene in den Rahmenver-
trägen über die pflegerische Versorgung nach § 75 SGB XI geregelt. Davon ist eine mögliche
Pflicht stationärer Einrichtungen zur Vorhaltung von bzw. die Frage der Unterbringung in Ein-
zelzimmern abzugrenzen.
Durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 ist die Zuständigkeit für den ordnungsrechtlichen
Teil des Heimrechts - und damit auch die Zuständigkeit für bauordnungsrechtliche Anforderun-
gen in Heimen - auf die Länder übergegangen. Teilweise haben die Länder von der Kompetenz
Gebrauch gemacht und in ihren Landesgesetzen Vorschriften erlassen, um den Wunsch nach
Privatsphäre sowie die Schaffung von Rückzugsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. So haben
einige Länder geregelt, dass Einzelzimmerwünsche von Bewohnerinnen und Bewohner berück-
sichtigt werden sollen, Mehrbettzimmer unzulässig sind oder beim Vorhalten von Wohnplätzen
für zwei Personen, mindestens ein zusätzlicher Wohn-Schlaf-Raum für eine Person zur vorüber-
gehenden Nutzung vorhanden sein muss. Entsprechende Verpflichtungen zur Vorhaltung aus-
schließlich von Einzelzimmern sind im Zulassungsrecht der Pflegeversicherung nicht vorgese-
hen.
Für die Perspektive der Versorgungsqualität gilt, dass die Festlegung von einzelnen Qualitäts-
merkmalen nicht auf gesetzlicher Ebene zu regeln ist. Jedoch wird in den „Maßstäben und
Grundsätzen für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung
eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären
Pflege vom 23.11.2018“, die eine wesentliche Grundlage für die pflegerische Versorgung darstel-
len, unter Ziffer 2.5. auf die räumlichen Voraussetzungen in den Pflegeheimen eingegangen. In
den Maßstäben und Grundsätzen haben die Verbände der Kostenträger (Pflegekassen und Träger
der Sozialhilfe) und der Leistungserbringerverbände dazu unter Beteiligung der maßgeblichen
Seite 3 von 3
Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen
und behinderten Menschen als ein anzustrebendes Element von Strukturqualität in der vollstati-
onären Pflege festgehalten, dass dem Wunsch des pflegebedürftigen Menschen nach Wohnen in
einem Einzel- oder Doppelzimmer Rechnung getragen werden soll, das Wohnen in Einzelzim-
mern anzustreben ist und die Privatsphäre des pflegebedürftigen Menschen gewährleistet wird.
Die Petition sowie eine Kopie dieses Schreibens sind beigefügt.
Im Auftrag
Sehr geehrter Herr ...,
hiermit übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe angeforderte
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
mit der Bitte um Kenntnisnahme. Nach Auffassung des
Ausschussdienstes sind die Ausführungen vom 15.04.2019 nicht
zu beanstanden. Im Hinblick auf die ausführlichen Erläuterungen
des zuständigen Fachministeriums möchte ich das
Petitionsverfahren abschließen. Weitere Anpassungen im SGB XI
sind derzeit nicht in Aussicht zu stellen.
Wenn Sie mit dieser Bewertung nicht einverstanden sind, teilen
Sie dies dem Ausschussdienst bitte innerhalb von sechs Wochen
mit. Für diesen Fall bitte ich um genaue Darlegung, was im
Einzelnen noch Gegenstand einer parlamentarischen Prüfung
durch den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages sein
soll. Sofern keine Rückäußerung Ihrerseits erfolgt, gehe ich
davon aus, dass ich Ihre Fingabe als erledigt betrachten kann.
Betreff: Pet 3-19-17-21661-015202, Ihr Schreiben vom 21.05.2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Petent danke für die Übersendung des Schreibens des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15.04.2019.
Es erschließt sich für den Petenten leider schon nicht, welcher sachliche Aussage des BMG eine Einstellung des Petitionsverfahrens überhaupt nahelegen soll, jedenfalls empfiehlt das BMG dies nicht ausdrücklich.
Im Übrigen fordert der Petent nicht die Änderung eines bestimmten Gesetzbuches und für die Änderung von Gesetzen ist der Deutsche Bundestag zuständig, nicht ein Zweig der Exekutive, insbesondere auch nicht das BMG, weswegen sich der Petent ja überhaupt an Ersteren gewandt hat.
Der Petent beschränkt sich daher vorläufig darauf, formell Einwände gegen die Einstellung geltend zu machen und bittet darum, ihm mitzuteilen, was die Einstellung rechtfertigen soll, etwa durch Angabe oder Zitat der konkreten Stelle im Schreiben des BMG. Erst dann sieht sich der Petent in der Lage zielgerichtet inhaltlich im Einzelnen auf die Vorhaltungen des Petitionsausschusses und das Schreiben des BMG einzugehen.
Sehr geehrter Herr ...,
mit Ihrer Petition vom 18.12.2019 fordern Sie das Recht auf
Einzelzimmerversorgung — nebst gegebenenfalls notwendiger
Finanzierungshilfen - für dauerhaft in Heimen oder ähnlichen
Einrichtungen untergebrachte Menschen.
Das hierfür zuständige Ressort hat als Vertreter der
Bundesregierung mitgeteilt, inwieweit dieser Anspruch durch
die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten realisiert werden
kann. Auf die für die Ausführungen des ordnungsrechtlichen
Teils des Heimrechts zuständigen Länder ist ausdrücklich
verwiesen worden.
Für die Perspektive der Versorgungsqualität gilt, dass die
Festlegung von einzelnen Qualitätsmerkmalen nicht auf
gesetzlicher Ebene - durch den Bund - zu regeln ist.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Betreff: Pet 3‑19-17-21661-015202, Ihr Schreiben vom 28.06.2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich danke für Ihre oben genannte Mitteilung. Leider bin ich aufgrund von Krankheit weiterhin zu einer erschöpfenden Stellungnahme in absehbarer Zeit nicht in der Lage. Vorläufig teile ich Folgendes mit.
Sie führen aus
… mit Ihrer Petition vom 18.12.2019 fordern Sie das Recht auf Einzelzimmerversorgung - nebst gegebenenfalls notwendiger Finanzierungshilfen - für dauerhaft in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebrachte Menschen.
Das ist vollkommen richtig. Ich fordere ein individuelles Recht des einzelnen Insassen. Ein solches Recht besteht zwar meiner Ansicht nach bereits direkt aus Art. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit GG sowie aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG – siehe hierzu auch die unten angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – ich bin aber der Ansicht, dass die Verankerung im einfachen Recht, die Betroffenen wirkungsvoll in der Durchsetzung unterstützen kann und diese herzustellen ist, weil das menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch Rechtsansprüche gewährleistet sein muss. Siehe zur Frage fehlender Rechtsbehelfe bei einer Grundrechtsverletzung auch den Beschluss 1 PBvU 1/02 des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 mit weiteren Nennungen dort.
Weiter führen Sie aus
Das hierfür zuständige Ressort hat als Vertreter der Bundesregierung mitgeteilt, inwieweit dieser Anspruch durch die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten realisiert werden kann.
Das ist richtig. Wesentlich ist hier jedoch, dass er nicht für jeden Betroffenen besteht, er besteht eben nur „insoweit“, das heißt insoweit beim Einzelnen die Bedingungen vorliegen unter den er besteht, wozu das BMG bestimmte Fälle anführt und erläutert. Ich bestreite jedoch nicht und meine Petition beruht nicht auf einer etwa fehlerhaften Annahme, dass es nicht schon Menschen gibt, die nach einfachem Recht einen solche Anspruch haben und in der Lage sind, ihn durchzusetzen. Meine Petition beruht darauf, dass das nicht schon für alle gilt und will diesen Zustand herstellen um den Anspruch auf ein allgemeines Menschenrecht auf Privatsphäre effektiv durchsetzbar zu machen. Eine Rechtsgrundlage im einfachen Recht hierfür fehlt bisher und das BMG führt auch keine solche an.
Ich verweise beispielhaft auf den Artikel „Mit Ohropax gegen Nacht-Trommler“ von Uta Eisenhardt in stern vom 03.12.2008, online unter https://www.stern.de/panorama/stern-crime/-icke-muss-vor-jericht--mit-ohropax-gegen-nacht-trommler-3743922.html zu den extremen Folgen, die es haben kann, wenn man Menschen in einem Zimmer zusammenpfercht, die, wie der Volksmund es ausrückt, „nicht miteinander können“. Ich will so etwas nie mehr lesen müssen, geschweige denn selbst erleben müssen.
Die alleinige Zuständigkeit des BMG halte ich in diesem Zusammenhang auch für zweifelhaft, da nach der üblichen Rechtssystematik hier wohl eher ein Leistungspflicht der Grundsicherungs- oder Sozialhilfeträger in Frage kommen dürfte. Es steht dem Gesetzgeber aber natürlich frei, solche Leistungen in andere Bücher des SGB einzuordnen und andere Träger als zuständig zu bestimmen.
Weiter führen Sie aus
Auf die für die Ausführungen des ordnungsrechtlichen Teils des Heimrechts zuständigen Länder ist ausdrücklich verwiesen worden.
Das halte ich nach wie vor für wenig relevant, solange es keine individuelle Garantie gibt, denn es wurde noch nicht einmal behauptet, geschweige denn dargelegt, dass die sich hieraus ergebenden Leistungspflichten im Bezug auf das Grundrecht auf Privatsphäre lückenlos sind.
Weiter führen Sie aus
Für die Perspektive der Versorgungsqualität gilt, dass die Festlegung von einzelnen Qualitätsmerkmalen nicht auf gesetzlicher Ebene - durch den Bund - zu regeln ist.
Es geht indes nicht um die Festlegung irgendwelcher Qualitätsmerkmale, sondern um die Realisierbarkeit eines sich aus der Menschenwürde ergebenden Anspruchs. Ein Verweis auf Leistungen der Länder ist zwar grundsätzlich zulässig, es müsste aber dargelegt werden, dass diese eine für jedermann ausreichende Versorgung aus Ländergesetzen gewährleisten, dass also jeder, der in Deutschland in einem Heim leben muss und ein Einzelzimmer wünscht, dieses auch ohne Weiteres erhält. Diese Darlegungen erbringt das BMG nicht und es wird von ihm auch nicht behauptet, dass die Leistungen der Länder in diesem Sinne lückenlos sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, und 1 BvL 4/09 vom 09.02.2010 zur konkurrierenden Rechtsprechung im Grundsicherungsrecht bereits festgestellt
Die nachgeschobene Erwägung der Bundesregierung, dass die Bedarfsdeckung insoweit den Ländern obliege, weil diese für das Bildungswesen zuständig seien, ist nicht tragfähig. Durch den Erlass des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG abschließend Gebrauch gemacht. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB II, wonach die Grundsicherung für Arbeitsuchende den Lebensunterhalt sichern soll, sowie aus § 3 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung, wonach „die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen decken“. Auch § 20 Abs. 1 SGB II, die Vorschriften über die Abgrenzung zu den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (§ 5 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 21 SGB XII) sowie die Entstehungsgeschichte des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch belegen, dass der Bundesgesetzgeber im Sozialgesetzbuch Zweites Buch das Existenzminimum vollständig sichern wollte. Der Bund trägt dementsprechend die Verantwortung für die Sicherstellung des gesamten menschenwürdigen Existenzminimums. Dieser Verantwortung kann er sich nicht durch eine abstrakte Verweisung auf konkurrierende Landeskompetenzen entziehen, die er den Ländern durch sein eigenes Gesetz bereits versperrt hat, und mit dieser Begründung von der Berücksichtigung solcher Ausgaben absehen, die nach seinen eigenen normativen Wertungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendig sind.
Aus Art. 104a Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Zwar besitzen die Länder im Schul- und Bildungswesen nicht nur die Gesetzgebungs-, sondern auch die Verwaltungskompetenz, so dass sie nach Art. 104a Abs. 1 GG die Ausgaben dafür zu tragen haben. Die Vorschrift verteilt jedoch zwischen den Gebietskörperschaften des Bundesstaates nur die Ausgabenlast. Die Länder haben ihre Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen zu finanzieren. Aus Art. 104a Abs. 1 GG folgt aber keine fürsorgerechtliche Pflicht, hilfebedürftige Personen, die Schulen besuchen und sonstige Bildungseinrichtungen benutzen, mit den dafür notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten. Zudem würde erst ein anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt die Pflicht des Bundes mindern, weil das menschenwürdige Existenzminimum von Verfassungs wegen durch Rechtsansprüche gewährleistet sein muss. Solche ergänzenden Ansprüche aufgrund von Ländergesetzen sind nicht ersichtlich.
Die Hervorhebung ist von mir. Entsprechendes wie oben für den Bereich der Bildung dargelegt gilt auch für den der Wohnung. Auch hier hat der Deutsche Bundestag insbesondere durch die Schaffung des SGB II und entsprechend des SGB XII in seiner heutigen Form, die Gesetzgebungskompetenz für die Existenzsicherung zulässig an sich gezogen und muss diese daher auch im verfassungsrechtlich erforderlichem Umfang ausüben. Er ist daher der richtige Ansprechpartner für meine Petition, nicht die Länderparlamente.
Weiter führen Sie aus
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben.
Das haben Sie in der Tat, allerdings dadurch, dass Ihre Ausführungen zeigen, dass Sie nach wie vor die Art des gewünschten Anspruchs und die Gründe für die Petition verkennen. Die Ausführungen des BMG gehen im Wesentlichen an der Sache vorbei, da sie hauptsächlich Fälle behandeln, in denen das Problem, das meine Petition zu lösen sucht, ohnehin nicht auftritt. Natürlich bestreite ich nicht, dass es beispielsweise für Personen, die über hinreichendes Vermögen verfügen vergleichsweise problemlos möglich ist, einen geeigneten Anbieter zu finden und somit ein Einzelzimmer zu beziehen, wann immer sie dies wollen. Die Voraussetzung trifft aber nicht auf jeden zu, wie ja auch die Praxis zeigt. Sollten Sie dennoch wünschen, dass ich auf das Schreiben des BMG näher eingehe, und dessen Irrelevanz im Einzelnen noch weiter darlege, bitte ich um Mitteilung. Im Übrigen obliegt es natürlich der Entscheidung des Petitionsausschuss, ob er dem BMG meine hiermit vorgebrachten Einwände vorlegen und es zur Stellungnahme hierzu auffordern will.
Ich hoffe, es ist nun klar geworden, warum ich an meiner Petition in vollem Umfang, insbesondere einschließlich des Wunsches auf Veröffentlichung festhalte und um entsprechende weitere Behandlung bitte.
Sehr geehrter Herr ...,
der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am
18. Juni 2020 beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses
(BT-Drucksache 19/19561), dessen Begründung beigefügt ist.
Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das
Petitionsverfahren beendet.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage 3 zum Protokoll. Nr. 19/62
Petitionsausschuss
Pet 2-19-15-21661-015202
84069 Schierling
Heimrecht
Beschlussempfehlung
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Personen, die dauerhaft in Heimen oder ähnlichen Einrich-
tungen wohnen, ein Recht auf Unterbringung in einem Einzelzimmer haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen Bezug ge-
nommen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer Stellungnahme
des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist auf die ausführliche erläuternde Stellungnahme des BMG vom
15.04.2019 hin, welche dem Petenten bereits im Rahmen des Petitionsverfahrens übersandt wor-
den ist und die er inhaltlich unterstützt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Peti-
tionsausschuss auf diese Ausführungen.
Mit weiteren Zuschriften verfolgt der Petent sein Anliegen weiter und wendet sich auch gegen
die Nichtveröffentlichung seiner Eingabe.
Der Petitionsausschuss kommt auch nach Bewertung der von dem Petenten geäußerten Einwen-
dungen zu dem Ergebnis, dass er ein weiteres Tätigwerden nicht in Aussicht stellen kann.
Der Ausschuss sieht von der gewünschten Veröffentlichung ab.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Aufstellung Nr. 19/70 Seite 159 von 216