Wortlaut der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen die Perfusionstechnik für alle Organe, für die diese nach dem Stand er Wissenschaft wesentliche Vorteile erbringt in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufzunehmen.
Gründe
Die maschinelle Perfusion von Organen bringt bei vielen Organtypen wesentliche Vorteile. Insbesondere sind die Organe weniger vorgeschädigt und es sind längere Transportzeiten möglich. Die Perfusionstechnik sollte daher als Alternative zum Transport in Kühlboxen bei allen Organen eingesetzt werden, bei denen sie wesentliche Vorteile bringt. Derzeit sind das zumindest Herz, Lunge und Nieren. Für Lebertransplantationen laufen derzeit noch multizentrische Studien.
Sehr geehrter Herr ...,
der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am
28. Januar 2021 beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses
(BT-Drucksache 19/25850), dessen Begründung beigefügt ist.
Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das
Petitionsverfahren beendet.
Mit freundlichen Grüßen
Beschlussempfehlung
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Perfusionstechnik für alle Organe, für die diese nach
dem Stand der Wissenschaft wesentliche Vorteile erbringt, in den Leistungskatalog der gesetzli-
chen Krankenversicherung (GKV) aufzunehmen ist.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die maschinelle Perfusion bei vielen Organtypen wesentli-
che Vorteile bringt. Insbesondere sind die Organe weniger vorgeschädigt und es sind längere
Transportzeiten möglich.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird auf das Eingabeschreiben des Petenten ver-
wiesen.
Der Petitionsausschuss hat die Eingabe zur Kenntnis genommen und geprüft.
Im Hinblick auf die konkrete Petition besteht keine Veranlassung für ein parlamentarisches Tätig-
werden.
Der Ausschuss sieht daher von einer Veröffentlichung der Petition ab.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Aufstellung Nr. 19/93 Seite 54 von 185