Gekürzte Chronologie der Petition
Pet 2-18-15-8201-018316
Bitte zur Einführung einer Härtefallregelung für Fahrkosten nach § 60 SGB V

Petition 85480 - 30. October 2018Petition an den Deutschen Bundestag (mit der Bitte um Veröffentlichung)

Wortlaut der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen die Übernahme von Fahrkosten in medizinisch zwingend
erforderlichen Fällen durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zumindest für Bedürftige
sicherzustellen.

Beispielsweise könnte eine Härtefallregelung in § 60 SGB V vorgesehen werden, ähnlich der, wie sie vor
Änderung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) mit Wirkung
zum 01.01.2004 bestand.

Begründung

Die Petition greift im Kern die Petitionen mit der OnlineID 4102 auf und macht einen Vorschlag zur
praktischen Umsetzung. Abweichend von dieser Petition wird nicht nur auf die Belastung der
Landbevölkerung, sondern auf alle Belasteten abgestellt.

Alternativ könnte etwa festgelegt werden, dass § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V den Gemeinsamen Bundesausschuss
zum Erlass von Richtlinien, die eine ausreichende Versorgung sicherstellen, verpflichtet. Nach derzeitiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, siehe etwa B 1 KR 79/11 B vom 24.09.2012 ist "klar, dass § 92
SGB V nicht die durch § 60 SGB V gezogenen Grenzen überwinden darf", das heißt, der Gemeinsamen
Bundesausschuss kann notwendige Fahrten nach Belieben von der Erstattung ausschließen.

In der Begründung zur Petition 4102 führt der Petitionsausschuss im Bezug auf die Regelungen aus § 8 der
KrankentransportRichtlinien aus

"Anzumerken ist weiterhin, dass diese Auflistung nicht abschließend ist, sondern dass grundsätzlich auch über
diese Fallkonstellationen hinaus eine Übernahme der Fahrkosten zur ambulanten Behandlung möglich ist."

Dies ist im Bezug auf § 8 jedoch falsch, denn dieser ist abschließend. Zutreffend ist lediglich, dass die Liste in
der Anlage II zu § 8 Abs. 2 nicht abschließend ist, dies hat jedoch nur für wenige Fälle von
Serienbehandlungen Bedeutung und ist keine allgemeine Ausnahmeregelung.

Der Ausschuss schreibt weiter

"Nach Auffassung des Petitionsausschusses steht fest, dass die beschriebenen Regelungen die Übernahme von
Fahrkosten in medizinisch zwingend erforderlichen Fällen sicherstellen, ... "

Dies gibt die Realität nicht wieder, was dadurch ohne Weiteres erkennbar ist, da etwa die Sozialhilfeträger
einspringen müssen, um notwendige Fahrkosten zu übernehmen, siehe zum Beispiel Sozialgericht
Regensburg, S 16 AS 4/14 ER vom 03.04.2014.

Es ist daher nicht erstaunlich, dass der Tätigkeitsbericht, BT-Drs. 18/4990 vom 09.06.2015 feststellt

"Gegenstand von Petitionen sind immer wieder die Regelungen zur Übernahme von Fahrkosten im Rahmen
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)."

denn bislang verkennt der Ausschuss die Realität. Die Petition versucht den vom Ausschuss behaupteten
Zustand, dass die Übernahme von Fahrkosten in medizinisch zwingend erforderlichen Fällen sichergestellt ist,
tatsächlich herzustellen.

Anregungen für die Forendiskussion

Die Begründung des GMG ist an der hier relevanten Stelle selbst für Fachjuristen kaum verständlich, so stellt
etwa Gerhard Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung. zu § 60 SGB V fest

Seite3

"2.3. In Abs 1 S 1 werden seit 1. 1. 2004 zwingende medizinische Gründe für die Fahrt gefordert (vgl RdNr
1); hierdurch soll „stärker als bisher auf die medizinische Notwendigkeit der im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme einer Kassenleistung erforderlichen Fahrt abgestellt“ werden (Begr BT-Drs 15/1525 S 94).
... Die Ergänzung des Abs 1 S 1 um zwingende medizinische Gründe wird daher als Betonung der ohnehin
geforderten medizinischen Notwendigkeit zu werten sein. ..."

Dementsprechend ändert sich durch eine Revertierung hier nichts, das heißt, es bleibt dabei, das Fahrkosten
nur bei medizinischer Notwendigkeit übernommen werden.

Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 19.03.2019

Bundesministerium
für Gesundheit

...

Berlin, 19. März 2019

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen;

Eingabe ... vom
30. Oktober 2018
Ihre Schreiben vom 29. November 2018 und 12. Februar 2019

- Pet.-Nr.: 2-19-15-8271-013041

Der Petent begehrt, dass die Fahrkosten zu Behandlungen, die medizinisch zwingend
erforderlich sind, durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für bedürftige Personen im
Rahmen einer Härtefallregelung übernommen werden. Hierzu verweist der Petent auf die
Regelung des § 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der bis zum 31. Dezember 2003
geltenden Fassung, die eine vollständige Übernahme der Fahrkosten durch die Krankenkassen in
Härtefällen vorsah.

Zu der o. a. Eingabe nehme ich wie folgt Stellung:

Der Petent hebt mit seiner Forderung insbesondere auf die Kostenerstattung durch die
Krankenkassen für Fahrten zu ambulanten Behandlungen ab. Diese wurde bereits mit dem
Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1989 auf Ausnahmefälle begrenzt, da deren
Kosten nach Ansicht des Gesetzgebers damals einen Umfang erreicht hatten, der nicht mehr
vertretbar erschien. Weiterhin in voller Höhe von den Krankenkassen übernommen wurden
aber die Fahrkosten auch im ambulanten Bereich für Versicherte mit geringen Einkommen und
für Bezieherinnen und Bezieher bestimmter Sozialleistungen.

Diese Regelung in § 60 SGB V a.F. wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.
November 2003 ebenso aufgehoben, wie die allgemeine Härtefallregelung in § 61 SGBV a.F., die
Seite 2 von 2

die vollständige Befreiung der anspruchsberechtigten Versicherten von Zuzahlungen, und
Eigenanteilen vorsah. Hintergrund war die mit dem GMG vollzogene Neuordnung der
Finanzierung der GKV einschließlich der Neugestaltung ihres Leistungsrahmens und der
Zuzahlungsregelungen. Der Eigenverantwortung der Versicherten wurde ein höherer
Stellenwert als bis dahin eingeräumt.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vollzogene Neuordnung bestehen keine. Die
Finanzierbarkeit durch die Solidargemeinschaft und damit die Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit der GKV ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein derart hohes
Rechtsgut, das die Reduzierung des Leistungsanspruchs grundsätzlich zu rechtfertigen vermag.

Im Übrigen sind trotz der seit 1989 vorgenommenen Leistungseinschränkungen in diesem
Bereich die Ausgaben der GKV für Fahrkosten weiterhin deutlich gestiegen. So alleine für
Krankenfahrten mit Taxen und Mietwagen von 2010 bis 2017 von 839 Mio. Euro auf 1,269 Mrd.
Euro um 51,25 Prozent. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die (Wieder-) Einführung der vom
Petenten gewollten Härtefallregelung absehbar zu gleichgerichteten Ansprüchen auch in
anderen Leistungsbereichen, wie z.B. bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder
Sehhilfen für volljährige Versicherte führen würde. Hinweise darauf, dass Versicherte aufgrund
der zu erwartenden Fahrkosten, medizinisch notwendige ambulante Behandlungen nicht
vornehmen lassen, liegen dem Bundesministerium für Gesundheit nicht vor.

Vor diesem Hintergrund kann das BMG keine Rechtsänderung im Sinne des Petenten in Aussicht
stellen.

Im Auftrag

Schreiben an den Petitionsausschuss vom 20.05.2019

Betreff:
    1. Petition Pet‑2‑19‑15‑8271‑013051, Ihr Schreiben vom 30.04.2019, Einwände gegen die Nichtveröffentlichung und Führung als Mehrfachpetition
    2. Ergänzende Darlegungen zur Petition Pet‑3‑19‑11‑217‑009872
    3. Ergänzende Darlegungen zur Petition Pet‑2‑19‑15‑2002‑012562
    4. Ergänzende Darlegungen zur Petition Pet‑2‑19‑15‑8271‑018113

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Nr. 1

der Petent dankt für die Übersendung des Schreibens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 19.04.2019. Er bittet um Verzeihung für die späte Antwort und soweit erforderlich um Wiedereinsetzung, da ihm aus gesundheitlichen Gründen keine frühere Reaktion möglich war.

Die Ablehnung der Veröffentlichung stützt sich alleine darauf, dass die Petition als Mehrfachpetition zur Petition mit der Online‑ID 86121 geführt werden könne. Dies ist jedoch unzulässig, da die Petitionen nicht wesentlich sachgleich sind.

Die Petition mit der Online‑ID 86121 fordert Kostenerstattung ausschließlich „wenn eine Teilnahme am Straßenverkehr, vor oder nach der Behandlung, untersagt ist und keine andere Möglichkeit vorhanden ist, die Wegstecke zurzückzulegen.“

Demgegenüber stellt die Einführung einer Härtefallregelung ausschließlich auf die Vermeidung einer ökonomischen Überlastung ab. Die Anliegen sind offenbar nicht deckungsgleich und es umfasst noch nicht einmal eines der Anliegen das andere, denn es ist klar, dass sowohl Fälle vorkommen können, in denen Versicherten etwa eine Teilnahme am Straßenverkehr aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, der Versicherte aber durch das Selbstzahlenmüssen etwa eines Taxis nicht ökonomisch überlastet ist; als auch Fälle, in denen der Versicherte am Straßenverkehr teilnehmen kann, aber durch die Kosten dieser Teilnahme ökonomisch überlastet ist. Allein die Tatsache, dass es in beiden Petitionen um Fahrkostenerstattungen geht, rechtfertigt nicht die Annahme einer Sachgleichheit.

Der Petent bittet daher, die Petition zu veröffentlichen.

Der Petent kann aufgrund seiner Krankheit nicht auf alle Vorbringen des BMG erschöpfend eingehen. Zu den Ausführungen des BMG nimmt er vorläufig wie folgt Stellung.

Das BMG teilt mit

Der Petent begehrt, dass die Fahrkosten zu Behandlungen, die medizinisch zwingend erforderlich sind, durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für bedürftige Personen im Rahmen einer Härtefallregelung übernommen werden. Hierzu verweist der Petent auf die Regelung des § 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, die eine vollständige Übernahme der Fahrkosten durch die Krankenkassen in Härtefällen vorsah.

Eine vollständige Übernahme der Fahrkosten ergab sich damals nur, wenn zugleich ein vollständige Befreiung von Zuzahlungen erfolgte. Eine solche ist nach derzeitiger Gesetzeslage überhaupt nicht mehr möglich. Die Petition bezieht sich ausschließlich auf § 60 SGB V und beabsichtigt insbesondere nicht, die Zuzahlungsregelung zu ändern. Zu einer vollständige Übernahme von Fahrkosten kann es daher durch die Petition nicht kommen. Es sind weiter in jedem Fall Zuzahlungen zu Fahrten zu leisten, deren Höhe sich nach den Zumutbarkeitsregelungen des § 61 SGB V bestimmt.

Das BMG teilt weiter mit

Hintergrund war die mit dem GMG vollzogene Neuordnung der Finanzierung der GKV einschließlich der Neugestaltung ihres Leistungsrahmens und der Zuzahlungsregelungen. Der Eigenverantwortung der Versicherten wurde ein höherer Stellenwert als bis dahin eingeräumt.

Leider ist nicht klar, was die Mitteilung dieses „Hintergrunds“ für die vorliegende Petition bedeutet oder nach Meinung das BMG bedeuten soll.

Der sprachliche Ausdruck, des „hohen Stellenwerts für die Eigenverantwortung“ oder ähnliche Phrasen und Kollokationen sind in sozialrechtlichen Zusammenhängen häufig zu finde, allerdings ist dem Kläger kein Quelle bekannt, die verständlich darlegt, was dies genau bedeuten soll. Andererseits ist allerdings offensichtlich, was hier geschehen ist. Dadurch, dass die Berücksichtigung der finanziellen Belastung durch selbst zu finanzierende, medizinisch notwendige Fahrten abgeschafft wurde, kam es zu ökonomischer Überlastung, das heißt, dass bei bedürftigen Versicherten und solchen knapp oberhalb der Schwelle der grundsicherungsrechtlichen Bedürftigkeit nunmehr das Existenzminimum beeinträchtigt wurde, weil sie notwendige Fahrten selbst zahlen mussten. Um diese Beeinträchtigung abzuwenden mussten Sie sich um Hilfe an die Sozialhilfeträger wenden. Es ist nicht möglich mehr Geld auszugeben, als man hat. Das trifft auch für in jeder Hinsicht verantwortlich handelnde Personen zu. Es kam also gerade zu keiner Verbesserung der Eigenständigkeit, sondern es wurde eine neue, vorher nicht vorhandene Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen aufgrund von Krankheitskosten geschaffen, siehe hierzu etwa das unten angeführte Urteil des Sozialgerichts Reutlingen.

Dabei sind dies noch die weniger problematischen Fälle, in denen durch die Sozialhilfeträger wenigstens das Existenzminimum wieder hergestellt wurde. Häufig lehnen diese jedoch ab, etwa mit Verweis darauf, dass sie nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG XII keine höhere Leistung als die GKV und somit insbesondere keine Aufstockung von deren Leistungen erbringen könnten. Die Bedürftigen sind dann gezwungen, die Gerichte anzurufen, erhalten aber auch dort nicht unbedingt die existenznotwendig erforderliche Leistung. So führt etwa das Bayerische Landessozialgericht im Urteil L 8 SO 2/13 vom 23.06.2016 aus

Der Sozialhilfeträger kann nicht ersatzweise Kfz‑Hilfe für Fahrten zu ambulanten Krankenbehandlungen übernehmen, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme abgelehnt hat, weil § 60 SGB V eine Kostenübernahme nur in besonderen Ausnahmefällen vorsieht. Würde das Sozialamt die Kosten ersatzweise übernehmen, wären Sozialhilfeempfänger besser gestellt als gesetzlich Krankenversicherte. Nach § 52 Abs. 1 S.1 SGB XII entsprechen daher auch die Gesundheitsleistungen der Sozialhilfe denen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. zur Problematik bei Arzneimitteln Beschluss des Senats vom 7. Januar 2014, L 8 SO 226/13 B ER).

Vergleiche auch das Urteil L 7 SO 4180/06 des Landessozialgerichts Baden‑Württemberg vom 22.11.2007
Da die Klägerin bei der KKH als Bezieherin einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversichert war, kam für sie die sozialhilferechtliche Krankenhilfe nach § 48 SGB XII mithin von vornherein nicht in Betracht. Dessen ungeachtet besteht selbst für den von § 48 SGB XII noch erfassten eng begrenzten Kreis von Anspruchsberechtigten, zu dem die Klägerin nicht gehört hat, Leistungsidentität mit der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §§ 48 Satz 1, 52 Abs. 1 SGB XII).

Mangels einheitlicher Rechtsprechung ist es somit dem Zufall überlassen, ob eine Bedürftiger notwendige Fahrten zu Behandlungen erhält.

Das BMG teilt weiter mit

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vollzogene Neuordnung bestehen keine. Die Finanzierbarkeit durch die Solidargemeinschaft und damit die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der GKV ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein derart hohes Rechtsgut, das die Reduzierung des Leistungsanspruchs grundsätzlich zu rechtfertigen vermag.

Das BMG führt keine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Fahrten zu notwendigen medizinischen Terminen an. Zwar ist allgemein anerkannt, dass die Leistungen der GKV auf einen Katalog begrenzt werden dürfen, allerdings darf dieser nicht völlig willkürlich gestaltet sein. Es ist ebenso anerkannt, dass ausreichende Leistung für lebensbedrohliche, regelmäßig tödliche oder vergleichbare Erkrankung erbracht werden müssen, siehe 1 BvR 347/98 vom 06.12.2005. Demnach wäre zu vermuten, dass möglicherweise auch im Bereich der Fahrkosten, ob eine Pflicht von Verfassung wegen besteht, davon abhängig ist, ob diese Fahrten von entsprechender Bedeutung sind. Siehe hierzu auch die „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung und Methoden vertragsärztliche Versorgung sowie der Verfahrensordnung: Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses vom 6. Dezember 2005 in der Methodenbewertung“ vom 20. Januar 2011 https://www.g-ba.de/downloads/39-261-1280/2011-01-20_VerfO_KHMe-RL_MVV-RL_Nikolausbeschluss_BAnz.pdf .

Im Urteil GS 1/06 vom 25.09.2007 des Gemeinsamen Senats des Bundessozialgericht liegt dieser zudem dar, dass die Abgrenzung der Leistungen der Sozialhilfe gegen solche der Krankenkassen auch darauf beruhe, dass die Krankenkassen keine Möglichkeit haben, strukturelle Mängel außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, etwa eine Unterversorgung bei bestimmten Gruppen schwerkranker Patienten, zu beheben, weil sie dafür weder Verantwortung trage noch Geldmittel verwenden dürfen. Im dortigen Fall betraf dies psychiatrische schwerkranke Patienten. Bezüglich der Fahrkosten ist vom Gesetzgeber aber kein solcher Ausschluss von Leistungen der GKV‑Träger vorgesehen, sondern die Aufgabe eine des Kriterien von § 92 SGB V entsprechende Versorgung festzulegen, wurde dem G‑BA übertragen. In diesem wiederum haben die Vertreter der GKV erheblichen Einfluss. Einschränkungen der Leistung für Fahrkosten aufgrund der Richtlinien sind also im Wesentlichen durch die Krankenkassen selbst verursacht. Daneben obliegt es auch der Vertragsgestaltung der GKV mit den Ärzten, Anreize zu liefern, die eine Versorgung in der Fläche sicherstellen. Wo diese nicht besteht und daher weite und dementsprechend häufig teure Fahrten zu Ärzten und Therapeuten anfallen, ist somit auch ein Verschulden der GKV an dieser Situation in Betracht zu ziehen.

Das BMG teilt weiter mit

Im Übrigen sind trotz der seit 1989 vorgenommenen Leistungseinschränkungen in diesem Bereich die Ausgaben der GKV für Fahrkosten weiterhin deutlich gestiegen. So alleine für Krankenfahrten mit Taxen und Mietwagen von 2010 bis 2017 von 839 Mio. Euro auf 1,269 Mrd. Euro um 51,25 Prozent.

Was das BMG damit im Rahmen dieser Petition mitteilen will, erschließt sich nicht, insbesondere wird schon nicht dargelegt, welcher Teil dieser Ausgabensteigerung auf Mehrleistungen der Krankenkassen zurückzuführen ist und welcher Teil sich anders erklärt, etwa durch die Preissteigerungen im Verkehrsbereich.

Daraus, dass die Ausgaben erheblich sein mögen, ergibt sich nicht, dass in allen Fällen ausreichend geleistet wird, um das medizinisch Notwendige abzudecken. Insbesondere schließt dies auch nicht aus, dass die hohen Ausgaben dadurch wesentlich mitverursacht werden, dass die Krankenkassen in etlichen Fällen weit übermäßige Leistungen erbringen. Dass hierfür auch tatsächlich erhebliche Verdachtsmomente bestehen, wurde etwa im Rahmen der Petitionen Pet‑2‑19‑42‑8271‑005111, Pet‑2‑19‑15‑2002‑012562 und Pet‑3‑19‑11‑217‑009872 bereits dargelegt. Der Petent regt an, zum Erhalt der Finanzierbarkeit der GKV vordringlich die derzeit bestehende widerrechtliche Verschwendung, deren Existenz sich aufdrängen muss, konsequent zu unterbinden. Er hält es für nicht tragbar, medizinisch notwendige Leistungen einzuschränken, wenn vorhandene Einsparpotentiale nicht genutzt und gesetzliche bestehende Einsparmöglichkeit nicht konsequent ausgeschöpft werden. Er hält es auch für mehr als fraglich, ob das Bundesverfassungsgericht es für frei von Verfassungsbedenken und vereinbar mit dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip halten wird, eine Einschränkung medizinisch notwendiger Leistung im Endeffekt damit zu rechtfertigen, dass widerrechtliche hohe Ausgaben wieder hereingeholt werden sollen.

Das BMG teilt weiter mit

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die (Wieder-) Einführung der vom Petenten gewollten Härtefallregelung absehbar zu gleichgerichteten Ansprüchen auch in anderen Leistungsbereichen, wie z.B. bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder Sehhilfen für volljährige Versicherte führen würde.

Die Wiedereinführung der Härtefallregelung bei Fahrkosten würde die Härtefallregelung bei Fahrkosten wieder einführen. Alles darüber Hinausgehende ist reine Spekulation für dessen Wahrscheinlichkeit das BMG keinerlei Nachweise anführt.

Das BMG teilt weiter mit

Hinweise darauf, dass Versicherte aufgrund der zu erwartenden Fahrkosten, medizinisch notwendige ambulante Behandlungen nicht vornehmen lassen, liegen dem Bundesministerium für Gesundheit nicht vor.

Zunächst ist es nicht entscheidend, ob dem BMG solche Hinweise vorliegen, sondern ob tatsächlich diese Situation besteht. Von fehlenden Hinweisen könnte allenfalls dann auf Nichtbestehen einer Unterversorgung geschlossen werden, wenn klar ist, dass eine Unterversorgung zu Hinweisen führen müsste. Hierzu führt das BMG jedoch nichts aus. Der Petent hatte bereits darauf hingewiesen, dass sich Bürger häufig zur Frage der Fahrkosten zu Ärzten an den Petitionsausschuss wenden. Warum sich diese auch an das BMG wenden sollten, ist nicht erkennbar.

Tatsächlich verhält es sich, soweit der Petent die Situation überblickt, so, dass die Krankentransport-Richtlinien nach § 11 eben dieser Richtlinien zum 31.12.2004 zu überprüfen waren. Der Prüfbericht oder sonstige Details zur Prüfung sind nicht öffentlich bekannt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) gibt auf Anfrage unter Berufung auf § 91 Abs. 7 Satz 7 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung keine Informationen heraus, siehe hierzu die Petitionen mit der Online ID 59769. Siehe für Weiteres auch die Petition mit der Online ID 92284. Somit sind nicht einmal die Kriterien, nach denen geprüft wurde bekannt und ebenso nicht, welche „Auswirkungen“ geprüft wurden und wie dies vor sich ging. Erst recht nicht ist erkennbar, dass eine bestehende Unterversorgung durch die unbekannte Prüfung aufgedeckt worden wäre, noch dass eine Prüfung, ob die Versorgung mit Krankenfahrten ausreichend ist, überhaupt jemals beabsichtigt und durchgeführt worden ist. Wie der Petent schon dargelegt hat, wäre es nicht nötig, dass Sozialhilfeträger dazu verurteilt werden Fahrkosten zu übernehmen, wenn die Versorgung durch die GKV ausreichend wäre, vergleiche etwa das Urteil S 3 KR 3033/04 des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.02.2006.
Im Geschäftsbericht 2004, einsehbar unter https://www.g-ba.de/downloads/17-98-2081/geschaeftsbericht_gba-2004.pdf „Das erste Jahr des Gemeinsamen Bundesausschusses – ein Resümee des Vorsitzenden Dr. jur. Rainer Hess“ führt dieser ab Seite 8 aus

Letzteres gilt auch und besonders für die Ausrichtung der Belastungsgrenze für Versicherte gem. § 62 Abs. 1 SGB V an einer vom G‑BA zu definierenden „schwerwiegenden chronischen Erkrankung“. Der G-BA war in diesem Fall gezwungen, mangels Durchführbarkeit einer Auflistung solcher Erkrankungen als eine sachgerechte Grundlage für diese Härtefallregelung Hilfskriterien wie Pflegebedürftigkeit und Schwerbehindertengrad heranzuziehen und hat letztlich mit einer Generalklausel die Entscheidung auf den behandelnden Arzt verlagert. Vergleichbar problematisch war die Definition der „besonderen Ausnahmefälle“, in denen die Krankenkassen gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V noch Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nach vorheriger Genehmigung übernehmen können. Auch hier musste der G-BA mangels enumerativer Auflistbarkeit medizinischer Sachverhalte ergänzend mit derartigen Hilfskriterien arbeiten.

Der G-BA war so gezwungen, zur Beseitigung massiver Verunsicherungen bei Ärzten und Patienten noch im Januar 2004 eine Entscheidung zu treffen. Diese unter enormem Zeitdruck entstandene Richtlinie erwies sich allerdings rückblickend durchaus als stabil – von wenigen Ende 2004 erfolgten Korrekturen abgesehen.

Hiermit ist eingeräumt, dass der G‑BA die „Hilfskriterien“ nicht hinreichend sachlich begründen konnte. Dass sich die Richtlinie „als stabil“ erwies, ersetzt keine sachliche Begründung, denn es wird schon nicht dargelegt, dass und warum eine ungeeignete Richtlinie nicht „stabil“ sein könne.

Die Patientenvertretung im G‑BA führt unter https://patientenvertretung.g-ba.de/neuigkeiten/krankentransport/ aus

Aus Sicht der Selbsthilfeorganisationen chronisch kranker und behinderter Menschen gibt es dringende Erweiterungsbedarfe für Krankenfahrten. Die Patientenvertretung hatte diese zusammengetragen und dem G‑BA aufgezeit.

Patientenvertreter sind indes im G‑BA nicht einmal stimmberechtigt. Nach Kenntnis des Petenten sind im Übrigen auch die Leistungserbringer für Krankenfahrten, etwa Verkehrsbetriebe oder Taxiunternehmen nicht vertreten. Die Richtlinie bleibt somit auch weiter „stabil“, solange die Mehrheit, also die Vertreter der GKV und der Leistungserbringer wie Ärzte und Therapeuten, die in die Probleme kaum involviert sind, dies unterstützt. Mit der realen Bedarfslage der Kranken hat dies nichts zu tun. Zwischenzeitlich wurde außerdem bei einem Teil der Betroffenen tatsächlich eine Überprüfung, ob eine ausreichende Versorgung besteht, vorgenommen, nämlich hat das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) 2013 den HTA-Bericht 125 zur fachärztlichen Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheime publiziert, https://portal.dimdi.de/de/hta/hta_berichte/hta298_bericht_de.pdf publiziert. Dabei wurden erhebliche Defizite in der ärztlichen Versorgung aufgrund nicht von der GKV getragener Fahrten festgestellt. Diese wurden aber erst etwa fünf Jahre später auf Anregung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung vom Gesetzgeber aufgegriffen, der eine Änderung des § 60 SGB V im Rahmen des Pflegepersonenstärkungsgesetzes vornahm. Da die hier entscheidenden Passagen des § 60 SGB V und der Krankentransport‑Richtlinien sich zwischenzeitlich nicht geändert haben, besteht die Möglichkeit, dass dieses Defizit sogar noch weiter zurück unentdeckt bestand, möglicherweise sogar seit Inkrafttreten der Krankentransport‑Richtlinien. Dies zeigt deutlich wie völlig wertlos Aussagen, wie eine Norm sei „stabil“ oder „Hinweise darauf, dass Versicherte aufgrund der zu erwartenden Fahrkosten, medizinisch notwendige ambulante Behandlungen nicht vornehmen lassen“, lägen nicht vor, sind, wenn nicht detailliert ausgeführt wird, was denn unternommen wurde, um eine etwa bestehendes Defizit auch erkennen zu können. Solche Aussagen belegen vielmehr, dass der G‑BA von der Realität der Versicherten völlig abgehoben zu sein scheint und das BMG ihm nur wenig nachsteht, da es zumindest Jahre benötigt um, nach der Gesetzes- und Richtlinienlage erwartbare und bei Nachforschungen ohne Weiteres feststellbare Defizite zu erkennen.

Eine systematische Analyse der durch die gegenwärtigen Fassungen des § 60 SGB V und der Krankentransport‑Richtlinien möglicherweise verursachten Defizite außerhalb der vom DIMDI untersuchten Versichertengruppen fehlt nach wie vor und scheint dringend erforderlich. Im Übrigen weist der Petent darauf hin, dass zumindest ein Versicherter, nämlich er selbst sich mit Schreiben vom 29.09.2012 sehr wohl an das BMG gewandt hat und macht sich seinen Vortrag aus dem Vorgang mit dem Aktenzeichen Z 22 ‑ 537/27 auch für die vorliegenden Petitionen zu eigen.

Zu Nr. 2
Der Petent bittet darum eine Kopie dieses Schreibens als weitere Erläuterung zu den Akten der Petition Pet‑3‑19‑11‑217‑009872 zu nehmen.

Zu Nr. 3
Der Petent bittet darum eine Kopie dieses Schreibens als weitere Erläuterung zu den Akten der Petition Pet‑2‑19‑15‑2002‑012562 zu nehmen.

Zu Nr. 4
Der Petent bittet darum eine Kopie dieses Schreibens als weitere Erläuterung zu den Akten der Petition Pet‑2‑19‑15‑8271‑018113 zu nehmen.

Mit freundlichen Grüße

Beschlussempfehkung des Petitionsausschuss, der der Deutsche Bundestag in seiner Entscheidung vom 07.11.2019 gefolgt ist

Prot. Nr. 19/46
Petitionsausschuss
Pet 2-19-15-8271-013041
84069 Schierling

Gesetzliche Krankenversicherung -
Leistungen -

Beschlussempfehlung
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung

Der Petent fordert, die Übernahme von Fahrkosten in medizinisch zwingend erforderlichen
Fällen durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zumindest für Bedürftige
sicher zustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen Bezug.
genommen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer Stellung-
nahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss weist auf die ausführliche erläuternde Stellungnahme des BMG vom
19.03.2019 hin, welche dem Petenten bereits im Rahmen des Petitionsverfahrens übersandt
worden ist und die er inhaltlich unterstützt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist
der Petitionsausschuss auf diese Ausführungen,

Mit seiner weiteren Zuschrift vom 20.05.2019 verfolgt der Petent sein Anliegen weiter und
wendet sich gegen die Nichtveröffentlichung seiner Eingabe.

Der Petitionsausschuss kommt auch nach einer Bewertung der von dem Petenten geäußerten
Einwendungen zu dem Ergebnis, dass er das Anliegen nicht unterstützten kann.
Der Petitionsausschuss sieht von der gewünschten Veröffentlichung ab.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem An-
liegen nicht entsprochen werden konnte.

Kurzprotokoll Seite 98 von 108
46. Sitzung