Gekürzte Chronologie
der Petition Pet 3-18-11-8206-014539
vorgezogene Begründung des Gerichtsbescheids

Petition vom 08.11.2014

Petition an den Deutschen Bundestag
(mit der Bitte um Veröffentlichung)

Titel Gesetzgebung - Sozialgerichtsgesetz, vorgezogene Begründung des
Gerichtsbescheids nach § 105 SGG

Petition 55791 - 08. November 2014

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Wortlaut der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...
§ 105 SGG wird dergestalt neu gefasst, dass den Beteiligten vorher die Gründe des beabsichtigten
Gerichtsbescheids mitzuteilen und sie zu hören sind. Dies wird als durchsetzbares Recht der Beteiligten
gestaltet.

Begründung

Eine mögliche konkrete Formulierung von § 105 SGG nF wäre etwa die Folgende.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Den Beteiligten sind vorher die Gründe des Gerichtsbescheids mitzuteilen und sie sind zu hören. Die
Vorschriften über Urteile gelten entsprechend. Der Gerichtsbescheid darf nur auf Gründe gestützt werden, die
gemäß Satz 2 mitgeteilt wurden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel
einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben,
kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche
Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt oder wird in dem
durch das eingelegte Rechtsmittel eröffneten Verfahren festgestellt, dass er nicht den Voraussetzungen des
Abs. 1 genügt, gilt er als nicht ergangen. Die Feststellung des Fehlens der Voraussetzungen und die
Zurückverweisung erfolgt von Amts wegen. § 159 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung
des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids
folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Die folgenden Anmerkungen beziehen sich auf die derzeitige Gesetzesfassung.

Das Gehörsrecht der Beteiligten nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG wird von den Sozialgerichten dahingehend
verstanden, dass die Beteiligten nur zur Tatsache dass ein Gerichtsbescheid beabsichtigt ist, zu hören sind
(Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, C. H. Beck § 105 RdNr. 10a) und es entbehrlich ist, dass das Gericht
auch nur mitteilt wie es zu entscheiden gedenkt, oder seine Rechtssicht mitteilt oder die Gründe, dafür anführt,
dass es der Ansicht ist, die Sache sei einfach und geklärt. Ebensowenig wird es für erforderlich gehalten die
Gründe zu nennen, auf denen der Gerichtsbescheid selbst beruhen wird. Dementsprechend bestehen derzeit
Mitteilungen an die Beteiligten mitunter inhaltlich nur aus dem Satz, dass das Gericht beabsichtigt durch
Gerichtsbescheid zu entscheiden und der Angabe einer Frist bis zu der sich diese hierzu äußern können.
Es ergibt sich aus dem Änderungsvorschlag keine Belastung der Sozialgerichte.

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Anregungen für die Forendiskussion

§ 105 Abs. 1 SGG ermöglicht es dem Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung, also rein auf dem
Schriftweg, zu entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Ein Gerichtsbescheid ist somit geeignet in einfachen Fällen das
Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, was sich sowohl zugunsten des Gerichts als auch der
Beteiligten auswirken kann.

Die Entscheidung per Gerichtsbescheid zu entscheiden ist allerdings grundsätzlich beschwerend. Ein
Betroffener, der der Ansicht ist, dass die Sache zur weiteren Klärung doch eine mündliche Verhandlung
erfordert, kann diese nur erhalten wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel möglich ist. Ist gegen
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts beispielsweise die Berufung zum Landessozialgericht möglich, so ist
er, wenn er nicht vollständig auf Rechtsmittel verzichten will, gezwungen, diese einzulegen.

Schreiben des Petitionsausschusses vom 08.11.2014

Sehr geehrter Herr ...,

hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Petition mit der ID-
Nummer 55791.

Sie möchten eine Änderung der Vorschrift S 105 Sozialgerichts-
gesetz (SGG) erreichen.

Die inhaltliche Prüfung Ihrer Eingabe beginnt zunächst damit,
dass der Ausschussdienst von dem für Ihr Anliegen zuständigen
Bundesministerium eine Stellungnahme anfordert. Sobald der
Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme aufge-
klärt und die Rechtslage beurteilt ist, erhalten Sie weitere Nach-
richt.

Um Petitionen auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
sachgerecht präsentieren zu können, ist es schon angesichts der
Vielzahl von Eingaben nicht möglich, allen Veröffentlichungs-
wünschen nachzukommen. Zu berücksichtigen ist insbesondere,
inwieweit eine Bitte oder Beschwerde ein Anliegen von allge-
meinem Interesse zum Gegenstand hat und ob sich Anliegen und
Darstellung für eine sachliche öffentliche Diskussion eignen. Zu-
dem soll sich in der Auswahl der veröffentlichten Eingaben eine
Vielfalt von Themen und unterschiedlichen Sichtweisen mög-
lichst vieler Petenten widerspiegeln.

Vor dem Hintergrund der vorgenannten Erwägungen konnte Ihrer
Bitte, Ihre Eingabe auf der Internetseite des Petitionsausschusses
zu veröffentlichen, leider nicht entsprochen werden.

Darüber hinaus könnte die Veröffentlichung Ihrer Petition zu
Missverständnissen führen. Denn die Beteiligten sind gemäß
§ 105 Abs. 1 S. 2 SGG zu hören. Das Gericht muss den Beteiligten
mitteilen, dass es eine Entscheidung ohne mündliche

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Verhandlung durch Gerichtsbescheid in Betracht zieht und Ihnen
Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern. Die Beteiligten können
dann Gründe für die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung vorbringen oder Beweisanträge stellen.

Damit ist keine Bewertung Ihres Anliegens verbunden. Das Er-
gebnis des Petitionsverfahrens hängt allein vom Inhalt der Peti-
tion ab und nicht von einer möglichen Zahl von Unterstützern
oder Gegnern. Ihre Petition wird so sorgfältig und gründlich ge-
prüft wie jede andere an den Deutschen Bundestag gerichtete
Eingabe.

Sobald die Prüfung Ihrer Zuschrift abgeschlossen ist, werden Sie
über das Ergebnis unaufgefordert unterrichtet. Ich bitte Sie, sich
bis dahin zu gedulden.

Schreiben vom 28.11.2014 an den Petitionsausschuss

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich danke für Ihr oben genanntes Schreiben, in dem Sie auch inhaltlich auf das Anliegen des Petenten eingehen und zu möglichen Missverständnissen ausführen. Daher und aufgrund der Zeichenbeschränkung bei der Einreichung einer Petition über das Internet teilt dieser hierzu weiter mit.

§ 105 Abs. 1 SGG ermöglicht es dem Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung, also rein auf dem Schriftweg, zu entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Ein Gerichtsbescheid ist somit geeignet in einfachen Fällen das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, was sich sowohl zugunsten des Gerichts als auch der Beteiligten auswirken kann.

Die Entscheidung per Gerichtsbescheid zu entscheiden ist allerdings grundsätzlich beschwerend. Ein Betroffener, der der Ansicht ist, dass die Sache zur weiteren Klärung doch eine mündliche Verhandlung erfordert, kann diese nur erhalten wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel möglich ist. Ist gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts beispielsweise die Berufung zum Landessozialgericht möglich, so ist er, wenn er nicht vollständig auf Rechtsmittel verzichten will, gezwungen, diese einzulegen. Er ist damit gezwungen eine weitere Instanz anzurufen und die weitere rechtliche Auseinandersetzung am oft weiter entfernten Landessozialgericht zu führen. Das Bemühen die Angelegenheit zügig und möglichst in einer Instanz zu klären wird damit konterkariert.
Durch den Gerichtsbescheid ist die erste Instanz beendet. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass eine für die erste Instanz gewährte Prozesskostenhilfe endet und keine anwaltliche Vertretung mehr besteht, sondern erst ein weiteres Prozesskostenhilfeverfahren zu führen ist. Für die Führung des Prozesskostenhilfeverfahrens sind auch bei Bedürftigen keine Hilfen vorgesehen (Bundesgerichtshof VIII ZR 298/83 vom 30.05.1984).

Das Gehörsrecht der Beteiligten nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG wird von den Sozialgerichten dahingehend verstanden, dass die Beteiligten nur zur Tatsache dass ein Gerichtsbescheid beabsichtigt ist, zu hören sind (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, C. H. Beck § 105 RdNr. 10a) und es entbehrlich ist, dass das Gericht auch nur mitteilt wie es zu entscheiden gedenkt, oder seine Rechtssicht mitteilt oder die Gründe, dafür anführt, dass es der Ansicht ist, die Sache sei einfach und geklärt. Ebensowenig wird es für erforderlich gehalten die Gründe zu nennen, auf denen der Gerichtsbescheid selbst beruhen wird. Dementsprechend bestehen Mitteilungen an die Beteiligten mitunter inhaltlich nur aus dem Satz, dass das Gericht beabsichtigt durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und der Angabe einer Frist bis zu der sich diese hierzu äußern können.

Es ist schwer zu sehen, welchen Sinn die Vorschrift, die Beteiligten im Voraus zu hören überhaupt haben soll, wenn diesen nur bekannt wird, dass es sich nach Auffassung des Gerichts um einen einfachen Fall handelt, aber noch nicht einmal klar ist, ob das Gericht beabsichtigt die Klage abzuweisen, ihr stattzugeben oder sonstwie zu entscheiden. Da das Gericht alleine festlegt, ob es per Gerichtsbescheid entscheidet und es insbesondere einer Zustimmung der Beteiligten nicht bedarf, besteht deren einzige Möglichkeit, einen etwaigen Irrtum des Gerichts zu korrigieren und auf dieses einzuwirken, darin, in der Sache vorzutragen und auf die Kraft der Argumente zu vertrauen. Ohne Wissen, worauf es dem Gericht ankommt, ist ein solcher Vortrag aber nur ins Blaue hinein möglich.

Soweit das Gericht neue, im bisherigen Verfahren noch nicht erörterte Sach- und Rechtsfragen der Entscheidung zugrunde legen will, besteht schon aufgrund des allgemeinen Gehörsrechts die Pflicht dies vor der endgültigen Entscheidung mitzuteilen. Somit wäre § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG überflüssig, wenn der Gesetzgeber nicht ein darüber hinausgehendes Gehörsrecht der Beteiligten schaffen will, das sich darauf bezieht, welche von den bisher bereits angesprochenen Punkten das Gericht für erheblich hält. Die Petition beabsichtigt, dieses Gehörsrecht auch effektiv nutzbar zu machen. Hierdurch kann das Verfahren weiter beschleunigt werden, etwa indem Beteiligte zum Nachgeben veranlasst werden, wenn ihnen die Auffassung des Gerichts frühzeitig bekannt wird, aber auch, wenn sie schon im schriftlichen Verfahren einen etwaigen Irrtum des Gerichts berichtigen können.

Es ergibt sich aus dem Änderungsvorschlag keine Belastung der Sozialgerichte, denn der Gerichtsbescheid selbst ist wegen § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG ebenso wie ein Urteil zu begründen. Eine Mitteilung der Gründe schon im Schreiben, das mitteilt, dass Gerichtsbescheid ergehen kann, verlagert somit allenfalls die Arbeit zur schriftlichen Ausformulierung der Begründung zeitlich nach vorne und erspart diese dafür später. Eine Pflicht des Gerichts zusätzlich zu den Gründen des beabsichtigten Gerichtsbescheids ausdrücklich darzulegen, warum die Voraussetzungen für die Entscheidung per Gerichtsbescheid vorliegen, besteht auch nach der vorgeschlagenen Änderung nicht.

Im oben genannten Schreiben vom 08.11.2014 führen Sie aus

Darüber hinaus könnte die Veröffentlichung Ihrer Petition zu Missverständnissen führen. Denn die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG zu hören.

Dass die Petition über das übliche Maß, das eine Kommunikation im Internet mit sich bringt, hinaus besonders dazu geeignet ist Missverständnisse zu erzeugen, kann der Petent nicht erkennen. Insbesondere bestreitet er nicht, dass die Beteiligten zu hören sind, vielmehr geht es ihm darum durch ein zeitliches Vorziehen der Begründung das Verfahren weiter in der Effizienz zu steigern, da so ein gezielter und damit präziser und verschlankter Vortrag möglich ist, der insbesondere bereits die Rechtssicht des Gerichts berücksichtigt und auf diese eingeht. Im Idealfall können etwa die Argumente des Gerichts eine Seite zum Nachgeben bewegen, so dass zudem das Verfahren verkürzt wird.

Weiter führen Sie aus

Das Gericht muss den Beteiligten mitteilen, dass es eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid in Betracht zieht und Ihnen Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern. Die Beteiligten können dann Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorbringen oder Beweisanträge stellen.

Wie oben dargelegt bestreitet der Petent dies nicht, vielmehr baut sein Petitionsanliegen gerade hierauf auf. Auf das Gehörsrecht nach § 105 Abs. 1 S. 2 SGG hat der Petent auch in der per Internet eingereichten Begründung der Petition ausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen haben die Beteiligten auch ohne Aufforderung des Gerichts die Möglichkeit sich in jeder Hinsicht zu der Sache zu äußern, so etwa der Kläger schon in seiner Klage und der Beklagte in seiner Stellungnahme hierzu. Insbesondere können die Beteiligten bereits hier alle ihnen wesentlich erscheinenden Punkte anbringen und Anträge stellen und es ist nicht ersichtlich, warum sie dies nicht tun sollten. Die reine Mitteilung, dass das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, hat keinen inhaltlichen Informationswert und ist daher weder geeignet die Beteiligten zum Überdenken ihrer Position zu veranlassen noch ihnen einen Anhaltspunkt zu geben, welcher weitere Vortrag oder welche Beweisanträge am zweckdienlichsten sein könnten.

Wie dargelegt ist die verkürzte Begründung der Tatsache geschuldet, dass längere Erläuterungen über die Schnittstelle im Internet nicht vorgebracht werden können und im Übrigen auch Links zu ausführlicheren Darlegungen nicht gestattet sind. Andererseits ist aber darauf hinzuweisen, dass eine sich ergebende Diskussion nicht nur dazu geeignet ist, zu Lücken in der Darlegung nachzutragen, sondern auch dazu Missverständnisse direkt im Dialog auszuräumen. Zusammenfassend ist es für den Petenten daher nicht verständlich, warum gerade die Veröffentlichung dieser Petition vermehrt zu Missverständnissen Anlass geben sollte die nicht ohne Weiteres in einer öffentlichen Diskussion sofort wieder ausgeräumt werden können.

Schreiben des Petitionsausschuss vom 12.02.2015

Sehr geehrter Herr ...,

die aufgrund Ihrer Eingabe eingeleitete Prüfung dauert noch an.
Sie erhalten so bald wie möglich weitere Nachricht.

Schreiben vom 21.05.2015 an den Petitionsausschuss

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit obigem Schreiben teilten Sie mir mit, dass die Prüfung noch andauere. Dies ist die letzte Nachricht, die mir von Ihnen vorliegt. Da mir die mit Ihrem Schreiben vom 08.11.2014 angekündigte Stellungnahme des zuständigen Bundesministerium ebenfalls noch nicht vorliegt, möchte ich, um etwaigen Irrläufern auf dem Postweg entgegenzuwirken, hiermit auf diese Umstände hinweisen.

Schreiben des Petitionsausschuss vom 27.05.2015

Sehr geehrter Herr ...,
ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres Schreibens.

Ihre Eingabe habe ich den Abgeordneten, die dem Petitionsaus-
schuss zu Ihrem Anliegen Bericht erstatten werden. zugeleitet.

Die Antwort der Bundesregierung bzw. die Stellungnahme des
BMAS wurde ebenfalls den Berichterstattern des Petitionsaus-
schusses durch den Ausschussdienst übersandt. Sie dient dem
parlamentsinternen Meinungs- und Willensbildungsprozess im
Hinblick darauf, ob die Antwort der Bundesregierung als ab—
schließend akzeptiert werden kann.

Nach abschließender Behandlung Ihrer Petition durch den Deut-
schen Bundestag werden Sie unaufgefordert über das Ergebnis
unterrichtet werden. Ich bitte Sie, sich bis dahin zu gedulden.

Schreiben vom 01.06.2015 an den Petitionsausschuss

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich danke für die Weiterleitung meines Schreibens an die Berichterstatter.

Um jedes Missverständnis zur Intention meiner Nachfrage vom 21.05.20125 auszuschließen möchte ich hierzu noch Folgendes nachtragen. Ich bitte die Mitglieder des Petitionsausschusses ausdrücklich mir Stellungnahmen der Bundesregierung beziehungsweise von Behörden wie dem BMAS im Volltext und rechtzeitig genug zur Verfügung zu stellen, dass ich hierauf, falls erforderlich, inhaltlich eingehen kann.

Es kann leider nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine Behörde, auch ein Bundesministerium, bei einmaliger Darlegung ohne klärende Diskussion einen Sachverhalt oder eine Rechtslage auch zutreffend erfasst. Ich weise beispielhaft auf meine frühere Petition Pet 2-17-15-8271-052556 hin, in der das Bundesministerium für Gesundheit ursprünglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht für maßgebend hielt und erst auf meinen Hinweis hin sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des tatsächlich zuständigen Bundessozialgerichts befasste, welches zum damaligen Thema zu wesentlich anderen Schlüssen gelangte als bei einer bloße analoge Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu erwarten gewesen wäre. Ein solches „aneinander vorbei reden“ sollte natürlich unbedingt vermieden werden, weil es sachgerechte Äußerungen und Entscheidungen behindert.

Eine gegebenenfalls erforderliche Klärung kann am besten in einer Vordiskussion direkt zwischen dem Petenten und der Behörde erreicht werden und entlastet auch den Petitionsausschuss, dem damit eine bereits völlig geklärte Angelegenheit vorgelegt werden kann.

Eine Antwort des Referats Pet 3 auf dieses Schreiben ist nicht erforderlich, ich bitte lediglich wie gewünscht mein Schreiben weiter zu leiten. Im Übrigen warte ich weiter ab.

Schreiben des Petitionsausschusses vom 29.02.2016

Berlin, 29. Februar 2016

Bezug: Ihre Eingabe vom

8. November 2014; Pet 3-18-11—8206-014539

Anlagen: 1

Kersten Steinke, MdB

Platz der Republik 1

11011 Berlin



Sehr geehrter Herr ,



der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am

25. Februar 2016 beschlossen:

 

Das Petitionsvelfahren abzuschließen.

 

Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses

(BT-Drucksache 18/7571), dessen Begründung beigefügt ist.

 

Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das

Petitionsverfahren beendet.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Kersten Steinke





- 52 — Anl. 3 z. Prot. 18/54

 

Pet 3-18-11-8206-014539 84069 Schierling

 

Sozialgerichtsbarkeit



Beschlussempfehlung



Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung


Der Petent fordert eine Änderung des § 105 Sozialgerichtsgesetz.

 

Der Petent führt aus, dass gemäß § 105Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für das

Sozialgericht die Möglichkeit bestehe, ohne mündliche Verhandlung - also rein auf

Grundlage der dem Gericht vorliegenden schriftlichen Unterlagen - zu entscheiden,

wenn die zu behandelnde Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder

rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt grundsätzlich geklärt sei. Betroffene, die

der Ansicht sind, dass die Sache zur weiteren Klärung eine mündliche Verhandlung

erfordere, könnten diese nur dann erzwingen, wenn gegen den Gerichtsbescheid

kein Rechtsmittel möglich sei. In solchen Fällen seien Betroffene gezwungen, Beru—

fung beim zuständigen Landessozialgericht einzulegen. In diesem Zusammenhang

fordert der Petent, dass den Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens die

Gründe des beabsichtigten Gerichtsbescheides ohne mündliche Verhandlung zwin—

gend vorher mitgeteilt werden müssten. Zudem müsse eine Anhörung durch das zu-

ständige Gericht erfolgen. Nach Einschätzung des Petenten hätten die von ihm vor-

geschlagenen Änderungen des § 105 SGG keine erhöhte Belastung der Sozialge—

richte zur Folge.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten

eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

 

Der Bitte des Petenten um Veröffentlichung seiner Eingabe auf der Internetseite des

Deutschen Bundestages hat der Ausschuss nicht entsprochen.

 

- 53 - Anl. 3 z. Prot. 18/54

 

noch Pet 3—18-11—8206—014539


Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit

und Soziales (BMAS) - Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzule—

gen.

 

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der sei-

tens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

 

Nach § 105 Absatz1 Satz 2 SGG muss das Gericht alle Beteiligten dazu anhören,

dass es beabsichtigt, in einer Sache durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Nach

dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. auch Artikel 103 Abs. 1 Grund-

gesetz und § 62 SGG) sind die Beteiligten darüber zu informieren, dass das Gericht

von dem Vorliegen eines Sachverhalts ausgeht, der weder besondere tatsächliche

noch besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, und dass außerdem nach Auf—

fassung des Gerichts der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten müssen darauf hin-

gewiesen werden, dass sie sich in der Sache äußern und Bedenken gegen die vom

Gericht beabsichtigte Verfahrensweise geltend machen können. Aus der Anhörung

muss jedenfalls ersichtlich sein, dass die Beteiligten die Gelegenheit-haben, Gründe

für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorzubringen oder Beweisan—

träge zu stellen. Die Anhörung muss konkret auf den einzelnen Fall bezogen sein-

Ein formularmäßiger Hinweis reicht nicht aus.

 

Aus Sicht des Petitionsausschusses besteht weder eine Verpflichtung noch ein Be—

darf, darüber hinaus zu regeln, dass das Gericht generell verpflichtet ist, seine

Rechtsauffassung zur Sache selbst mitzuteilen. Insbesondere enthält Artikel 103 Ab—

satz 1 des Grundgesetzes keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, keine

allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage und auch nicht über

seine Rechtsauffassung zur Rechtssache und den Erfolgsaussichten. Auch aus dem

Zweck der Regelung des § 105 Absatz1 Satz 2 SGG ergibt sich kein zwingendes

Argument für eine derartige Hinweispflicht. Der Zweck der Regelung besteht lediglich

darin, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer bestimmten Frist Grün—

de vorzutragen, die für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen.

Wären in der Anhörungsmitteilung inhaltliche Ausführungen zu tatsächlichen oder

rechtlichen Fragen erforderlich, würden die Beteiligten, über deren Angelegenheit per

 

- 54 - Anl. 3 z. Prot. 18/54

 

noch Pet 3-18—11-8206—014539

 

Gerichtsbescheid entschieden werden soll, gegenüber denjenigen Beteiligten besser

gestellt, in deren Verfahren nach mündlicher Verhandlung entschieden werden soll.

Denn in der mündlichen Verhandlung erörtert der Vorsitzende zwar das Sach- Und

Streitverhältnis mit den Beteiligten (§ 112 Absatz 2 Satz 2 SGG), eine Pflicht zur

Darstellung seiner Rechtsansicht oder zu einem umfassenden Rechtsgespräch

ergibt sich daraus aber nicht.

 

Der mit § 105 SGG verfolgte Zweck der Beschleunigung des Verfahrens darf zudem

nicht durch überzogene Anforderungen an die Anhörung unterlaufen werden. Die

Auffassung des Petenten, mit seinem Änderungsvorschlag ergebe sich keine Mehr—

belastung der Sozialgerichte, wird seitens des Petitionsausschusses nicht geteilt.

 

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für Sachgerecht und vermag sich nicht

für eine Rechtsänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er empfiehlt des-

halb, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen

werden konnte.

 

Schreiben des BMAS vom 02.03.2015 an den Petitionsausschuss aus der Antwort des BMAS vom 17.05.2016 auf den Antrag nach § 1 IFG

 

Bonn, 2. März 2015

Sozialgerichtsbarkeit

 

Eingabe  vom 8. November 2014

Pet 3-18-1 1 -8206-014539

 

Mit der Eingabe strebt der Petent eine Ergänzung der Regelung zum Gerichtsbescheid im

Sozialgerichtsgesetz (§ 105 SGG) an, wonach den Beteiligten die Gründe des beabsichti-

gen Gerichtsbescheids vor der Erteilung mitzuteilen sind. Dabei soll es sich um ein durch-

setzbares Recht der Beteiligten handeln.

 

Zu der Petition nehme ich wie folgt Stellung:

Die vom Petenten vorgeschlagenen Änderungen werden nicht befürwortet.

 

Nach § 105 Absatz 1 Satz 2 SGG muss das Gericht alle Beteiligten dazu anhören, dass

es beabsichtigt‚ in einer Sache durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Nach dem Gebot

der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. auch Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz, § 62

SGG) sind die Beteiligten darüber zu informieren, dass das Gericht von dem Vorliegen ei—

nes Sachverhalts ausgeht, der weder besondere tatsächliche noch besondere rechtliche

Schwierigkeiten aufweist, und dass außerdem nach Auffassung des Gerichts der Sach-

verhalt geklärt ist. Die Beteiligten müssen darauf hingewiesen werden, dass sie sich in der

Sache äußern und Bedenken gegen die vom Gericht beabsichtigte Verfahrensweise gel-

tend machen können. Aus der Anhörung muss jedenfalls ersichtlich sein, dass die Betei—

 

Seite 2 von 3

 

ligten die Gelegenheit haben, Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhand-

lung vorzubringen oder Beweisanträge zu stellen (LSG Nordrhein—Westfalen Urteil vom

7.11.2001 - L 10 SB 50/01; Leitherer in Meyer-Ladewig/KelIer/Leitherer, SGG, 11. Aufl.,

§ 105 Rn.10a mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BSG vom 17.09.1997 - 6 RKa 97/96 -

zu § 153 Abs. 4 SGG). Die Anhörung muss konkret auf den einzelnen Fall bezogen sein;

ein formularmäßiger Hinweis reicht nicht aus (Lowe in Hintz/Lowe, SGG, § 105 Rn. 9, 10;

Kühl in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 105 Rn. 4 —, Leitherer in Meyer-Lade-

wig/Keller/Leitherer, aaO, § 105 Rn. 10 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

 

Es besteht weder eine Verpflichtung noch ein Bedarf, darüber hinaus zu regeln, dass das

Gericht generell verpflichtet ist, seine Rechtsauffassung zur Sache selbst mitzuteilen. Ins-

besondere enthält Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes keinen Anspruch auf eine

mündliche Verhandlung, keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die

Rechtslage und auch nicht über seine Rechtsauffassung zur Rechtssache und den Erfolg-

saussichten (vgl. BVerfGE 74, 1, 6; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 62

Rn. 8a). Auch aus dem Zweck der Regelung des § 105 Absatz 1 Satz 2 SGG ergibt sich

kein zwingendes Argument für eine derartige Hinweispflicht. Der Zweck der Regelung be—

steht lediglich darin, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer bestimmten

Frist Gründe vorzutragen, die für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung spre-

chen. Wären in der Anhörungsmitteilung inhaltliche Ausführungen zu tatsächlichen oder

rechtlichen Fragen erforderlich, würden die Beteiligten, über deren Angelegenheit per Ge—

richtsbescheid entschieden werden soll, gegenüber denjenigen Beteiligten besser gestellt,

in deren Verfahren nach mündlicher Verhandlung entschieden werden soll. Denn in der

mündlichen Verhandlung erörtert der Vorsitzende zwar das Sach— und Streitverhältnis mit

den Beteiligten (§ 112 Absatz 2 Satz 2 SGG), eine Pflicht zur Darstellung seiner Rechts-

ansicht oder zu einem umfassenden Rechtsgespräch ergibt sich daraus aber nicht (Keller

in Meyer-Ladewig, aaO, § 62 Rn. 8e unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des

Bundessozialgerichts).

 

Der mit § 105 SGG verfolgte Zweck der Beschleunigung des Verfahrens darf zudem nicht

durch überzogene Anforderungen an die Anhörung unterlaufen werden. Die Auffassung

des Petenten, mit seinem Änderungsvorschlag ergebe sich keine Belastung der Sozialge—

richte, denn der Gerichtsbescheid sei wegen § 105 Absatz 1 Satz 3 SGG ebenso wie ein

Urteil zu begründen, die Verlagerung in die Anhörungsmitteilung bedeute nicht Mehrarbeit

für das Gericht, wird nicht geteilt. Denn die Beteiligten haben nach Erhalt der Anhörungs-

mitteilung die Möglichkeit, weitere tatsächliche und rechtliche Aspekte in das Verfahren

 

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einzubringen, die bei der Entscheidung und in den Urteilsgründen zu berücksichtigen

sind.

 

Das Original der Petition und eine Kopie dieses Schreibens sind beigefügt.

 

Im Auftrag