Gekürzte Chronologie

der Petition Pet 2-19-15-82713-014575

Fahrkostenübernahme bei notwendigem Arztbesuch zur Arzneimittelbeurteilung wegen Versehen gegen § 73 Abs. 5 Satz 3 SGB V

28.01.2021

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Fahrkosten zu Arzt und Apotheker übernommen werden, wenn diese erforderlich sind, da dem Versicherten erst beim Versuch ein Arzneimittel in der Apotheke zum Festbetrag zu erhalten, bekannt wird, dass dieses weder dort getauscht werden kann, noch dort zum Festbetrag erhältlich ist. In Eilfällen sind die Arzneimittelmehrkosten zu übernehmen.


Gründe

§ 73 Abs. 5 Satz 3 SGB V lautet

„Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.“

Diese Vorschrift soll den Patienten vor Kostenüberraschungen bewahren. Das Ziel wird jedoch nur sehr unvollständig erreicht, da diese gesetzliche Informationspflicht noch immer nicht wenigen Vertragsärzten unbekannt ist oder im Praxisalltag schlichtweg vergessen wird, zumal für den Arzt nicht auf Anhieb oder nur schwer erkennbar ist, ob auf einen Patienten die Mehrkostenübernahme in der Apotheke zukommt.
Um in diesem Fall zusätzliche Kostenbelastungen für den Patienten zu vermeiden, muss sich dieser erneut an seine Arzt wenden können, um mit ihm die Situation zu beurteilen und entscheiden zu können, ob er auf ein Arzneimittel wechselt, dass zum Festbetrag erhältlich ist, oder die Mehrkosten aufbringen will. Hierdurch entstehen unvermeidliche Mehraufwendungen für den Patienten, die die Petition kompensieren will.

Unter Eilfälle sind hier Fälle zu verstehen, in denen das Arzneimittel aus medizinischen Gründen so zügig anzuwenden ist, dass keine Zeit für weitere Arzt- und Apothekenbesuche verbleibt.

01.07.2021

Berlin, 1. Juli 2021

Bezug: Ihre Eingabe vom
26. November 2018; Pet 2-19-15-
82713-014575

Anlagen: 1

Marian Wendt, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Der Vorsitzende

Sehr geehrter Herr ...,

der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am
24. Juni 2021 beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses

(BT-Drucksache 19/31030), dessen Begründung beigefügt ist.

Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das
Petitionsverfahren beendet.

Mit freundlichen Grüßen

Marian Wendt

Anlage 3 zum Protokoll. Nr. 19/92

Petitionsausschuss

Pet 2-19-15-82713-014575
...

Zuzahlungen

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Fahrkosten zu Arzt und Apotheker übernommen werden,
wenn diese erforderlich sind, da dem Versicherten erst beim Versuch ein Arzneimittel in der
Apotheke zum Festbetrag zu erhalten, bekannt wird, dass dieses weder dort getauscht werden
kann, noch dort zum Festbetrag erhältlich ist. In Eilfällen sind die Arzneimittelmehrkosten zu
übernehmen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird auf das Eingabeschreiben des Petenten ver-
wiesen.

Der Petitionsausschuss hat die Eingabe zur Kenntnis genommen und geprüft.

Im Hinblick auf die konkrete Petition besteht keine Veranlassung für ein parlamentarisches Tätig-
werden.

Der Ausschuss sieht daher von einer Veröffentlichung der Petition ab.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Aufstellung Nr. 19/112 Seite 69 von 173

 

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