Der Deutsche Bundestag möge beschließen, Herrn Edward Snowden mitzuteilen, dass er es begrüßen würde, wenn dieser einen Antrag auf Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verwaltungsakt stellen würde und ihm durch einen Beauftragten zu den Möglichkeiten hierzu zu beraten und zu begleiten.
Begründung
Der Petent hält es für schwer erträglich, dass gerade Herr Snowden, der sich in herausragendem Umfang und selbstloser Weise für Freiheit und Menschenrechte eingesetzt hat und hierzu größte Risiken für Leib und Leben und erhebliche persönliche Nachteile in Kauf genommen hat und noch nimmt, heute dem Mutwillen eines unberechenbare Autokraten ausgeliefert ist.
Der Petent weist weiter darauf hin, dass das Handeln von Herrn Snowden ein tiefes Verständnis und eine Identifikation mit den im Grundgesetz niedergelegten Werten, insbesondere der Unveräußerlichkeit der Menschenwürde, einen schlagenden Beweis für das Bestehen geistiger Bindungen an Deutschland im Sinne des § 14 StAG darstellt, die eine Einbürgerung ohne Weiteres rechtfertigen. Herr Snowden ist ein in jeder Hinsicht vorbildlicher Staatsbürger, abgesehen von dem einen Punkt, dass er tatsächlich – bislang – kein Staatsbürger ist. Diesen Mangel will die Petition beheben, soweit Herr Snowden hieran Interesse zeigen sollte. Es geht hier nicht um die Verteilung von Almosen, sondern die Einbürgerung würde Deutschland beehren und es wäre von unschätzbarem Wert, wenn er hier seine Tätigkeiten zum Nutzen der Menschheit voll entfalten könnte.
Zugleich setzt dies ein Zeichen dass Deutschland aus seiner Geschichte, in der es ein unmenschliches Regime hervorgebracht hat, gelernt hat und den damaligen, fürchterlichen, geistigen und intellektuellen Exodus nun auch in der Praxis umkehrt..
Berlin. 22. Juni 2022
Bezug: Ihr Schreiben vom
29. Mai 2022
Referat Pet 1
BMDV, BMI, BMWK, BMWSB
Oberamtsrätin ...
Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Pet 1-20-06-102-008158 (Bitte bei allen Zuschriften angeben)
Sehr geehrter Herr ...,
der Ausschussdienst, der die Aufgabe hat, für den
Petitionsausschuss Vorschläge zu erarbeiten, hat das von Ihnen
vorgetragene Anliegen sorgfältig geprüft. Nach Prüfung aller
Gesichtspunkte kommt er zu dem Ergebnis, dass Ihre Petition
voraussichtlich nicht den gewünschten Erfolg haben wird.
Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf die nachfolgenden
Ausführungen:
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geht vom Regelfall der
Inlandseinbürgerung aus. Personen, die ihren ständigen
Aufenthalt im Ausland haben, sollen nur in Ausnahmefällen
eingebürgert werden (§ 14 Staatsangehörigkeitsgesetz - SAG).
Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Einbürgerung eine
weitgehende Integration in die deutsche Lebensverhältnisse
voraussetzt, wie sie in der Regel mit einem längeren
Inlandsaufenthalt verbunden ist. Mit der Einbürgerung werden
dem Bürger neue Rechte verliehen und neue Pflichten gegenüber
dem Staat auferlegt, die es ihm erlauben, an dem
freiheitlich-demokratischen Leben uneingeschränkt
teilzunehmen, insbesondere das Wahlrecht auszuüben. Bei
Personen, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben und
der deutschen Staatsgewalt nur begrenzt unterworfen sind, tritt
dieser Aspekt hingegen zurück.
Eine Auslandseinbürgerung nach § 14 StAG kann im Einzelfall
auf Antrag erfolgen, wenn solche Bindungen an Deutschland
bestehen, die eine Einbürgerung auch im öffentlichen Interesse
als sachgerecht erscheinen lassen. Für eine Einbürgerung müssen
zudem die weiteren Voraussetzungen des § 8 STAG
(Handlungsfähigkeit, Nichtvorliegen einer gerichtlichen
Verurteilung zu einer Strafe oder Maßregel der Besserung und
Sicherung, Wohnung oder Unterkommen, Unterhaltsfähigkeit)
Seile 2
erfüllt sein. Weiterhin müssen ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache vorhanden sein. Die Entscheidung trifft bei
der Auslandseinbürgerung auf Antrag des Betroffenen das hierfür
zuständige Bundesverwaltungsamt.
Nach den hier vorliegenden Informationen verfügt Edward
Snowden über keinerlei nähere Beziehungen zur Bundesrepublik
Deutschland. Längere Aufenthalte, persönliche oder andere
tatsächliche Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland sind
nicht bekannt. Mangels einer näheren tatsächlichen Beziehung
zur Bundesrepublik Deutschland wäre Ihr Vorschlag Edward
Snowden den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
anzubieten, mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten behaftet,
einschließlich der Frage, ob die Verleihung der
Staatsangehörigkeit von anderen Staaten akzeptiert würde.
Einwendungen gegen diese Bewertung können Sie innerhalb von
sechs Wochen mitteilen. Nach Ablauf dieser Zeit wird dem
Petitionsausschuss nach Nr. 7.10 der Verfahrensgrundsätze
(veröffentlicht unter www.bundestag.de/Petition) vorgeschlagen,
das Verfahren abzuschließen, weil Ihre Petition aus den oben
dargelegten Gründen offensichtlich erfolglos bleiben wird. Folgt
der Ausschuss diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weiteren
Bescheid.
Sie haben Ihre Petition zudem mit dem Wunsch eingereicht,
diese auf der Internetseite des Petitionsausschusses zu
veröffentlichen. Weil Ihre Petition aus Sicht des
Ausschussdienstes nicht den gewünschten Erfolg haben wird,
empfiehlt er dem Petitionsausschuss, von einer Veröffentlichung
Ihrer Eingabe nach Nr. 4 Buchstabe e) der Richtlinie für die
Behandlung von öffentlichen Petitionen (ebenfalls veröffentlicht
unter www.bundestag.de/Petition) abzusehen. Sofern der
Ausschuss dieser Empfehlung folgt, erhalten Sie auch insoweit
keine weitere Nachricht.
Auf das geänderte Aktenzeichen weise ich hin.
Mit freundlichen Grüßen
Betreff:
Pet 1-20-06-102-008158, Ihr Schreiben vom 22.06.2022, Einwendungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
soweit Sie mitteilen
Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, sollen nur in Ausnahmefällen eingebürgert werden ...
weise ich darauf hin, dass der Petent die Aufdeckung einer globalen Überwachung, die über Parteigrenzen hinweg als unter Verbündeten inakzeptabel betrachtet wurde und wird, schon nicht für einen Regelfall hält. Jus solis ist im deutschen Recht, auch nach der Reform 2000, zweitrangig; ob sich an den Schuhen von Herrn Snowden deutscher Straßenstaub findet, unwichtig. Das deutsche Volk ist primär eine Wertegemeinschaft. Etwaige rechtliche Unsicherheiten können gerade durch die Petition ausgeräumt werden, denn sie wendet sich an den Bundestag, dem auch die Gesetzgebung obliegt. Das Recht ist der Diener der Volksgemeinschaft, nicht sein Herrscher. Die Ereignisse um den 06.01.2021 in den Vereinigten Staaten haben nochmals verdeutlicht, dass Demokratie, Freiheit und Menschenwürde verteidigt werden müssen. Ich bitte die Petition zu veröffentlichen und über sie zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Berlin, 29. Juli 2022
Bezug: Ihr Schreiben vom
9. Juli 2022
Referat Pet 1
BMDV, BMI BMWK, BMWSB
Oberamtsrätin ...
Deutscher Bundestag
Pet 1-20-06-102-008158 (Bitte bei allen Zuschriften angeben)
Sehr geehrter Herr ...,
hiermit bestätige ich den Eingang Ihres o. a. Schreibens.
Auf Ihre Einwendungen gegen die Empfehlung des
Ausschussdienstes, Ihre Eingabe nicht auf der Internetseite des
Petitionsausschusses zu veröffentlichen, teile ich Ihnen mit, dass
der Ausschuss zwischenzeitlich der Empfehlung gefolgt ist und
deshalb eine Veröffentlichung nicht erfolgt. Ihre Ausführungen
sind im Verfahren berücksichtigt worden, konnten jedoch zu
keiner anderen Beurteilung führen.
Hinsichtlich der inhaltlichen Prüfung Ihrer Eingabe erhalten Sie
so bald wie möglich weitere Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Anlage 4 zum Protokoll. Nr. 20/39
Petitionsausschuss
Pet 1-20-06-102-008158
84069 Schierling
Staatsangehörigkeit
Beschlussempfehlung
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung
Der Petent schlägt vor. Edward Snowden den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit anzubie-
ten und ihn bei der Einbürgerung zu unterstützen.
Zur Begründung seines Anliegens führt der Petent im Wesentlichen aus, dass Edward Snowden
sich in herausragendem Umfang und in selbstloser Weise für Freiheit und Menschenrechte einge-
setzt habe. Ihm sollte daher mitgeteilt werden sollte, dass es die Bundesrepublik Deutschland be-
grüßen würde, wenn dieser einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Ver-
waltungsakt stellen würde. Er solle durch einen Beauftragten zu den Möglichkeiten hierzu bera-
ten und begleitet werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereich-
ten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat von der vom Petenten gewünschten Veröffentlichung der Petition
nach Nr. 4 Buchstabe e) der Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen abgesehen.
Der Petitionsausschuss hat die Eingabe zur Kenntnis genommen und geprüft. Er sieht jedoch im
Hinblick auf die konkrete Petition keine Veranlassung für ein parlamentarisches Tätigwerden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der näheren Begründung auf das Schrei-
ben des Ausschussdienstes vom 22. Juni 2022 Bezug genommen.
Wie dem Petenten bereits mitgeteilt wurde, sind die dort näher dargelegten Voraussetzungen für
eine Auslandseinbürgerung nach § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Fall Snowden nicht
erfüllt.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss keinen parlamentarischen Handlungsbe-
darf zu erkennen und den Vorschlag des Petenten nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher im
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Anlage 4 zum Protokoll. Nr. 20/39
Petitionsausschuss
noch Pet 1-20-06-102-008158
Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
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