L 5 KR 92/08

S 8 KR 333/06 SG Lübeck

 

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT

 

verkündet am 10. Dez. 2009

 

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

 

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte:

gegen

 

Barmer GEK Vorstand, Lichtscheider Straße 89, 42285 Wuppertal,

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

 

hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. Dezember 2009 in Schleswig durch

 

den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht —--,

den Richter am Landessozialgericht ---,

den Richter am Landessozialgericht ---,

den ehrenamtlichen Richter -—-‚

den ehrenamtlichen Richter —--

für Recht erkannt:

 

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom

26. August 2008 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstat-

ten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 - 2 -

 

T a t b e s t a n d

 

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf

Übernahme von Fahrkosten für ambulante ärztliche Behandlungen

hat.

 

Die 57-jährige Klägerin ist versicherungspflichtiges Mitglied

bei der Beklagten. Bei ihr wurde in der C. B. am 27. August

2004 eine Bauchspeicheldrüsen— und Nierentransplantation

durchgeführt. Die anlässlich dieses operativen Eingriffs ent—

standenen Krankentransportkosten wurden von der Beklagten

übernommen. Dieses wurde der Klägerin mit Schreiben der Be—

klagten vom 6. Oktober 2004 mitgeteilt. Dieses Schreiben ent—

hielt darüber hinaus den Hinweis, dass bezüglich der Fahrkos—

tenübernahme für geplante Nachkontrollen in der C. keine Aus—

sage getroffen werden könne. Aufgrund der Bauchspeicheldrüsen—

und Nierentransplantation wurden in der Folgezeit Kontrollter—

mine sowohl bei dem behandelnden Nephrologen in P. als auch in

der C. B. erforderlich.

 

Einen Antrag auf Fahrkostenübernahme stellte die Klägerin am

18. Januar 2005. Mit Bescheiden vom l. Juli 2005 teilte die

Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Fahrkosten für den

Entlassungstag sowie für die ambulant erforderlichen Kontroll—

termine bis zum 17. Januar 2005 in P. und in der C. übernehme

und lehnte weitere Fahrkostenerstattungen ab 18. Januar 2005

ab. Im Weiteren wurden noch Fahrkosten übernommen, die vom

3. bis 8. März 2005 entstanden waren.

 

Die Klägerin legte Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbe—

scheid vom 10. August 2006 von der Beklagten zurückgewiesen

wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Nach § 60

Abs. l SGB V übernehme die Krankenkasse nach den Absätzen 2

 

 - 3 -

 

und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte

nach § 133 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung

der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwen-

dig seien. Welches Fahrzeug benutzt werden könne, richte sich

nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Kran—

kenkasse übernehme Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung

unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betra—

ges nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefäl—

len, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien

nach § 92 Abs. l Satz 2 Nr. 12 SGB V festgelegt habe. Nach § 8

der Krankentransport—Richtlinien sei Voraussetzung für eine

Verordnung und eine Genehmigung für Fahrten zur ambulanten Be—

handlung in besonderen Ausnahmefällen, dass der Patient mit

einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema

behandelt werde, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen

längeren Zeitraum aufweise und das diese Behandlung oder der

zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten

in einer Weise beeinträchtige, dass eine Beförderung zur Ver-

meidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich sei. Dane—

ben könne die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte

verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehinderten—

ausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen

Einstufungsbescheid nach dem SGB XI in die Pflegestufen II

oder III bei der Verordnung vorlegten. Die Krankenkassen ge—

nehmigten auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Be—

handlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 be-

säßen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 ver—

gleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen seien und

einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum be—

dürften. Die zwingende medizinische Notwendigkeit einer Ver—

ordnung der Fahrt und des Beförderungsmittels sei zu begrün—

den. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befun—

den, Abholen von Rezepten usw. seien keine Krankenkassenleis-

tung.

 

 - 4 -

 

Ein derartiger Sachverhalt habe hier nicht vorgelegen. Die

Fahrten zur ambulanten Behandlung in der C. sowie in P. seien

weder mit einem qualifizierten Rettungsmittel oder als Kran-

kentransport erfolgt noch sei durch die ambulante Behandlung

eine ansonsten notwendige Krankenhausbehandlung vermieden wor-

den. Auch handele es sich bei den Behandlungen nach dem

17. Januar 2005 nicht mehr um nachstationäre Behandlungen im

Sinne von § 115a SGB V, da die Drei-Monats—Frist nach Beendi—

gung der stationären Behandlung abgelaufen sei. Weiterhin er—

fülle die Klägerin auch nicht die in den genannten Kranken-

transport-Richtlinien aufgeführten Ausnahmen. Ausweislich des

Attests der Praxis & D. Q. in P. vom 19. Mai 2005 sei bei der

Klägerin durchschnittlich einmal monatlich eine Nachsorgeun-

tersuchung sowohl in B. als auch in P. erforderlich. Bei ein—

malig monatlich erforderlichen Nachuntersuchungen liege keine

hohe Behandlungsintensität vor. Diese sei dann gegeben, wenn

mindestens zweimal wöchentliche Behandlungen über eine Zeit—

raum von mindestens sechs Wochen oder mindestens einmal wö-

chentliche Behandlungen über einen Zeitraum von mindestens

drei Monaten erforderlich seien. Bei der Klägerin sei zwar ei—

ne Sehbehinderung anerkannt, die geforderten Merkzeichen seien

jedoch nicht vergeben worden. Des Weiteren beziehe die Kläge—

rin auch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung, noch be—

stehe eine vergleichbare Mobilitätseinschränkung.

 

Hiergegen hat die Klägerin am 23. August 2006 Klage vor dem

Sozialgericht Lübeck erhoben und geltend gemacht, dass die er—

forderlichen Nachuntersuchungen ausschließlich in der C. hät—

ten durchgeführt werden können. Da es sich bei den ambulanten

Behandlungsmaßnahmen in der C. um ein „Nachsorgeschema“ gehan—

delt habe, seien bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Fahr—

kosten die gleichen Kriterien heranzuziehen, wie bei der

Durchführung eines Therapieschemas. Gleiches gelte für die

 

 - 5 -

 

Übernahme der Fahrkosten vom Wohnort der Klägerin nach P. zum

Nephrologen wegen Blutuntersuchungen, die erforderlich seien,

um frühzeitig eventuelle Abstoßungstendenzen des Körpers hin—

sichtlich des transplantierten Organs während der zeitlich

längeren Intervalle zwischen den einzelnen Untersuchungen in

der C. erkennen zu können. Die dabei erforderlichen medizini—

schen Kenntnisse seien so speziell, dass sie nicht von dem am

Wohnort der Klägerin ansässigen Hausarzt erledigt werden könn—

ten.

 

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

 

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli

2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Au—

gust 2006 zu verurteilen, ihr sämtliche Fahrkosten, insbe—

sondere für die Zeit nach dem 17. Januar 2005, zu erstat—

ten, die nach der Nierentransplantation anlässlich der am—

bulanten Behandlungen in der C. B. sowie beim Nephrologen

in P. angefallen sind und noch anfallen werden.

 

Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Zur Begründung hat sie Bezug auf den Inhalt der angefochtenen

Bescheide genommen.

 

Das Sozialgericht hat die Klage — im Einverständnis mit den

Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung —

mit Urteil vom 26. August 2008 abgewiesen und sich im Wesent—

lichen den Ausführungen der Beklagten im von der Klägerin an—

gefochtenen Widerspruchsbescheid angeschlossen.

 

 - 6 -

 

Gegen dieses den damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläge-

rin am 28. August 2008 zugestellte Urteil richtet sich ihre

Berufung, die am 22. September 2008 bei dem Schleswig—Holstei—

nischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung

macht die Klägerin geltend, dass ihr Fall mit den in den Kran—

kentransport-Richtlinien genannten Ausnahmefällen (Dialysebe—

handlung, onkologische Strahlentherapie, onkologische Chemo—

therapie) vergleichbar seien. Die Behandlung in der C. und in

P. sei im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts zwin—

gend notwendig gewesen und hätte nicht woanders durchgeführt

werden können. Daher sei eine hohe Behandlungsfreguenz gege-

ben, die nicht erst bei zwei Behandlungen wöchentlich vorlie—

ge. Außerdem seien die strittigen Nachsorgebehandlungen „Er—

satz“ der vorherigen Dialysebehandlung. Da die Transplantati-

onsnachsorge gemäß § 115a Abs. 2 Satz 4 SGB V den Transplanta—

tionszentren übertragen worden sei, dürften die in diesem Zu—

sammenhang entstehenden Fahrkosten nicht den Versicherten zur

Last fallen. Die Verwaltungspraxis anderer Krankenkassen trage

dem Rechnung. Die Klägerin legt eine Aufstellung der von ihr

durchgeführten Fahrten und der dabei entstandenen Kosten vor.

 

Die Klägerin beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. August 2008

sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2005 in der

Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2006

aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die geltend

gemachten Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nach B. und

P. ab 17. Januar 2005 abzüglich des Eigenanteils zu er—

statten und diese Fahrkosten künftig für die Dauer der

 

Therapie zu übernehmen.

 

 - 7 -

 

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Auch

wenn eine Reduzierung oder ein Ende der regelmäßigen Kontroll—

untersuchungen nicht absehbar sei, lasse sich bei einer Unter—

suchungsdichte von einmal monatlich in P. und gelegentlichen

weiteren Terminen in B. — ohne sich vom Maßstab der angeführ—

ten Regelausnahmen allzu weit zu entfernen - nicht von einer

hohen Behandlungsfrequenz sprechen. Auch aus § 115a Abs. 2

Satz 4 SGB V könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten. Wie

sich aus der Stellung dieser Vorschrift im SGB V ergebe, be-

treffe diese die Beziehungen der Krankenkassen zu Krankenhäu—

sern und Vertragsärzten. Die Leistungen der Krankenversiche—

rung seien in einem anderen Kapitel geregelt. Aus der Norm er—

gebe sich lediglich die Befugnis des Krankenhauses, Versicher—

te außerhalb einer vollstationären Krankenhausbehandlung im

Rahmen von Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen zu

behandeln. Dass sich hieraus ein Leistungsanspruch der Versi—

cherten nicht ergebe, folge auch daraus, dass § 60 Abs. 2

Nr. 4 SGB V eine eigenständige Bestimmung über die Übernahme

von Fahrkosten in den Fällen des § 115a SGB V treffe. Wenn

sich ein Anspruch auf Fahrkosten bereits aus § 115 Abs. 5

SGB V ergäbe, wäre diese Regelung überflüssig. Außerdem sei

kein Grund ersichtlich, Fahrten zu ambulanten Nachsorgeunter—

suchungen gegenüber anderen Untersuchungen und Behandlungen zu

privilegieren.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vor—

bringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt

der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Die—

se haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündli—

chen Verhandlung gewesen.

 

 - 8 -

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts

Lübeck ist zulässig, aber nicht begründet.

 

Zutreffend hat das Sozialgericht die von der Klägerin ange—

fochtenen Bescheide der Beklagten als rechtmäßig angesehen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung für

die abgelaufene Zeit seit dem 17. Januar 2005 und auch keinen

Kostenübernahmeanspruch für die Zukunft anlässlich von ambu—

lanten ärztlichen Behandlungen in P. und B..

 

Im Rahmen des § 60 SGB V (in der ab 1. Januar 2004 geltenden

Fassung, BGBl. I 2003, Seite 2119 — GKV—Modernisierungsge-

setz), der Ansprüche auf Fahrkosten abschließend regelt, kommt

als Anspruchsgrundlage für die Klägerin zunächst § 60 Abs. 1

Satz 3 SGB V in Betracht. Nur diese Rechtsnorm befasst sich

nach der Gesetzessystematik neben § 60 Abs. 2 Nr. 4 SGB V mit

der Übernahme von Fahrten bei Benutzung eines privaten Kraft—

fahrzeugs bzw. öffentlicher Verkehrsmittel zu einer ambulanten

ärztlichen Behandlung. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V übernimmt

die Krankenkasse die Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung

unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betra—

ges nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefäl—

len, die der G—BA (Gemeinsame Bundesausschuss) in den Richtli—

nien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V festgelegt hat. Da—

bei ist der Anspruch aus § 60 SGB V selbst auf Erstattung der

Kosten gerichtet und ein Rückgriff auf die Regelungen über die

naturalleistungsersetzende Kostenerstattung (§ 13 Abs. 3

SGB V) entbehrlich (Bundessozialgericht <BSG>‚ Urteil vom

28. Juli 2008, B 1 KR 27/07 R).

 

- 9 -

 

Für die Fahrten zu den ambulanten Behandlungen fehlt es zum

einen bereits an der vorherigen Genehmigung durch die Beklagte

im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Zum anderen sind jedoch

auch die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach den

Richtlinien gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V, die der

G—BA mit Wirkung vom 1. Januar 2004 am 22. Januar 2004 erlas—

sen hat (BAnz Nr. 18 Seite 1342 — Krankentransportricht—

linien), können die Kosten nur in besonderen Ausnahmefällen

übernommen werden, wenn Fahrten zu ambulanten Behandlungen be—

troffen sind. Nach § 8 Abs. 2 dieser Richtlinien ist Voraus-

setzung für eine Genehmigung, dass der Patient mit einem durch

die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt

wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren

Zeitraum aufweist und das diese Behandlung oder der zu dieser

Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer

Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von

Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Hierzu ist in An—

lage 2 zu der Richtlinie eine nicht abschließende Liste für

Ausnahmefälle erstellt worden. Darin sind eine Dialysebehand—

lung sowie eine onkologische Strahlentherapie oder onkologi—

sche Chemotherapie aufgenommen worden.

 

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben am 28./29. Juli

2004 die in § 8 Abs. 2 enthaltenen Begriffe „hohe Behandlungs—

frequenz“ und „längerer Zeitraum“ dahingehend konkretisiert,

dass eine mindestens zweimal wöchentliche Behandlung über min—

destens sechs Monate gefordert wird. Hieran haben die Verbände

bei ihrer Besprechung auf Bundesebene zum Leistungsrecht am

16./17. März 2009 grundsätzlich festgehalten. Mit Blick auf

das oben genannte Urteil des BSG (B 1 KR 27/07 R) seien aber

auch von diesen Empfehlungen abweichende Sachverhalte denkbar,

bei denen z. B. infolge eines nicht absehbaren Behandlungs—

zeitraums eine geringere als zweimal wöchentliche Behandlungs—

frequenz oder aufgrund einer höheren als zweimal wöchentlichen

 

 - 10 -

 

Behandlungsfrequenz ein kürzerer Zeitraum als sechs Monate ei—

nen eine Kostenübernahme rechtfertigenden Ausnahmefall dar—

stellen könne (Die Ersatzkasse 2009, Seite 292 f).

 

Nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG, der sich der

Senat anschließt, ist der Begriff „hohe Behandlungsfrequenz

über einen längeren Zeitraum“ im Sinne von § 8 Abs. 2 der

Krankentransportrichtlinien danach zu bestimmen, ob die Be-

handlung, zu deren Ermöglichung die Fahrten durchgeführt wer—

den sollen, mit den in Anlage 2 der Krankentransportrichtli—

nien genannten anderen Behandlungsformen von ihrem zeitlichen

Ausmaß her wertungsmäßig vergleichbar ist. Dabei sind die Häu—

figkeit einerseits und die Gesamtdauer andererseits gemeinsam

zu den Regelbeispielen in Beziehung zu setzen, da beide Ele-

mente die Belastung des Versicherten dokumentieren. Für die

Behandlungshäufigkeit kann eine durchgehende Therapiedichte

von zweimal pro Woche nicht allgemein gefordert werden, da we—

der das Gesetz (SGB V) noch die Krankentransportrichtlinien

eine solche explizite Forderung enthalten.

 

Der demnach vorzunehmende wertungsmäßige Vergleich mit den Re—

gelbeispielen ergibt hier, dass.keine „hohe Behandlungsfre-

quenz über einen längeren Zeitraum“ vorliegt. Die von der Klä—

gerin selbst gefertigte Aufstellung über die Fahrten zu den

ambulanten ärztlichen Behandlungen ab 17. Januar 2005 bis zur

mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. Dezember 2009

ergibt Folgendes:

 

- Fahrten nach B.:

2005: viermal

2006: zweimal

2007: zweimal

2008: keine

2009: keine.

 

- 11 -

 

-— Fahrten zum Nephrologen nach P.:

2005: zehnmal

2006/2007: vierzehnmal

2008: viermal

2009: viermal.

 

In der Addition wurden demnach im Jahre 2005 14 Fahrten durch-

geführt mit stark abnehmender Tendenz in der Folgezeit. In den

Jahren 2006 und 2007 lag die Frequenz der ambulanten Behand-

lungen in einem Abstand von knapp sechs Wochen und in den Jah—

ren 2008 und 2009 bei einem Abstand von 13 Wochen. Im Ver—

gleich dazu würde eine Behandlungsfrequenz von zweimal wö—

chentlich über sechs Monate zu insgesamt 52 Behandlungen in

einem halben Jahr führen. Die Klägerin ist hingegen in fünf

Jahren nur zu insgesamt 40 Behandlungen gefahren. Dies macht

deutlich, wie weit die Klägerin bei einer wertungsmäßigen Be-

trachtung davon entfernt ist, durch eine hohe „Behandlungsfre—

quenz über einen längeren Zeitraum“ unangemessen belastet zu

sein. Weder die Behandlungsdichte noch deren Dauer hat bei der

Klägerin einen Ausnahmecharakter in diesem Sinne. Sie unter—

scheidet sich vielmehr nicht von vielen anderen kranken Men—

schen, die in regelmäßigen Abständen ärztliche Kontrollunter-

suchungen benötigen. Wollte man die Klägerin in den Personen—

kreis der Anspruchsberechtigten nach § 8 Abs. 2 der Richtli—

nien einbeziehen, würden diese derart ausgeweitet, dass sie

ihren anspruchsbegrenzenden Sinn und Zweck verloren (vgl. be-

reits Urteil des Senats vom 16. September 2009 — L 5 KR

73/08). Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Kläge—

rin „mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Thera—

pieschema behandelt“ wurde im Sinne der Richtlinien.

 

Nach § 8 Abs. 3 der Richtlinien können die Fahrten zur ambu—

lanten Behandlung darüber hinaus verordnet oder genehmigt wer—

 

- 12 -

 

den, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzei—

 

chen „aG“, „Bl“ oder „H“ zuerkannt worden ist oder wenn die

Voraussetzungen der Pflegestufe II oder III nach dem SGB XI

erfüllt sind. Die Merkzeichen zu der Schwerbehinderteneigen-

schaft lagen bei der Klägerin jedoch sämtlich nicht vor, auch

die Pflegestufe II oder III wurde nicht zuerkannt. Daher sind

die Voraussetzungen dieser Alternative ebenfalls nicht er-

füllt. Insgesamt stellen die Krankentransportrichtlinien mit—

hin keine Grundlage für die Übernahme der Fahrkosten zu den

geltend gemachten ambulanten Behandlungen der Klägerin dar.

 

Letztlich kann die Klägerin auch keine Ansprüche aus § 115a

Abs. 2 Satz 4 SGB V ableiten, wonach Kontrolluntersuchungen

bei Organübertragungen von Krankenhäusern auch nach Beendigung

der nachstationären Behandlung fortgeführt werden dürfen. Die—

se Norm regelt die Beziehungen der Krankenkassen zu Kranken-

häusern und Vertragsärzten (4. Kapitel 4. Abschnitt SGB V),

während im 3. Kapitel die Leistungen der Krankenversicherung

geregelt sind. Aus der in § 115a Abs. 2 Satz 4 SGB V geregel—

ten Befugnis des Krankenhauses ergibt sich kein Leistungsan—

spruch der Versicherten, der über § 60 Abs. 2 Nr. 4 SGB V hin—

aus geht. Diese Norm wäre überflüssig, wenn § 115a Abs. 2

 

Satz 4 SGB V bereits Anspruchsgrundlage für die Übernahme von

Fahrkosten von Versicherten wäre. Da durch die ambulante Be—

handlung in der C. keine an sich gebotene vollstationäre oder

teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt

wurde und diese auch nicht nicht ausführbar war, liegen die

Voraussetzungen für eine Übernahme der Fahrkosten nach § 60

Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 115a SGB V ebenfalls nicht

vor. Weitere Anspruchsgrundlagen für das von der Klägerin gel—

tend gemachte Begehren kommen nicht in Betracht. Die Ansprüche

auf Fahrkosten werden abschließend im Rahmen des § 60 SGB V

geregelt (BSG ebenda).

 

- 13 -

 

Die Kostenentscheidung folgt aus S 193 Sozialgerichtsgesetz

(SGG) .

 

Grunde für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160

Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bun-

dessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das

Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

 

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten

innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim

 

Bundessozialgericht

Graf-Bernadotte—Platz 5

34119 Kassel

 

einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht

eingegangen sein.

 

Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen

 

o Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände

für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung

und deren Mitglieder. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln,

 

o selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial— oder berufspolitischer Zwecksetzung, be-

rufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft, Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben

die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger

nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und

die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Ge-

währ für eine sachkundige Prozessvertretung bieten. Die genannten Organisationen dürfen nur ihre

jeweiligen Mitglieder vertreten und müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln,

 

o juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorstehend be-

zeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung

und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusam-

menschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durch—

führt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Sie müssen durch Per-

sonen mit Befähigung zum Richteramt handeln,

 

o jeder Rechtsanwalt,

 

o jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Be-

fähigung zum Richteramt.

 

Ein Beteiligter, der danach zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Behörden Und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung

 

ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunter—

nehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-

 

 - 14 -

 

tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen

Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-

schlüsse vertreten lassen.

 

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu begründen.

ln der Begründung muss

o die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder

 

o die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe

des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder

 

o ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden.

Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht

und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialge-

richt einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

 

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon

durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften oder Vereinigun-

gen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen.

 

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht

entweder schriftlich oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

 

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-

nisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorge-

schriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwa-

renhandel bezogen werden.

 

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und

die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entspre-

chenden Belegen — bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialge-

richt eingegangen sein.

 

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt wer-

den.

 

lst dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt

zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundes—

Sozialgericht ausgewählt.



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Weitere Verfahren hierzu B 1 KR 19/10 B