Hessisches Landessozialgericht

L 7 AS 41/09 B ER und L 7 AS 42/09 B

S 29 AS 1467/08 ER (Sozialgericht Frankfurt am Main)



Beschluss



In den Beschwerdeverfahren



A.,

A-Straße, A-Stadt,

Antragsteller und Beschwerdeführer,



gegen



Rhein-Main-Job-Center GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,

Geleitsstraße 25, 60599 Frankfurt am Main,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,



hat der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt am 16. Juni 2010

durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht K., den Richter am

Landessozialgericht H. und den Richter am Sozialgericht R. beschlossen:

I. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den

Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom

2. Januar 2009 werden zurückgewiesen.



II. Kosten des Beschwerdeverfahrens mit dem

Az. L 7 AS 41/09 B ER sind auch nicht zu erstatten.

 

- 2 -

 

Gründe



Die am 7. Januar 2009 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) eingelegten

Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 2. Januar 2009 mit

den sinngemäßen Anträgen,



den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2009

aufzuheben und



a) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der

Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2008 anzuordnen, soweit die Bewilligung

von Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 25. Juli 2008 für den Zeitraum ab

1. September 2008 bis 28. Februar 2009 zurückgenommen oder aufgehoben

ist,



b) Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter anwaltlicher Beiordnung

zu bewilligen.



sind zulässig, ohne in der Sache Erfolg zu haben.



1. Statthaft ist das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung

anzuordnen, gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 SGG.



Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen

(Anfechtungs-) Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung

haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (S. 1). Ist der

Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden,

kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen (S. 2).



Die Voraussetzungen liegen vor, weil dem Widerspruch des Antragstellers gemäß § 39

Nr. 1 SGB II gesetzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit die Aufhebung

oder Rücknahme der Leistungsbewilligung betroffen ist (so: Sächsisches LSG, 3.11.2008

– L 7 B 154/07 AS-ER; LSG Niedersachsen-Bremen, 30.7.2007 – L 8 AS 186/07; LSG

Berlin-Brandenburg, 2.3.2007 – L 5 B 125/07 AS-ER; LSG Bad.-Württ., 21.11.2006

- L 8 AS 4680/06 ER-B; Thür. LSG, 14.8.2006 – L 7 AS 772/05 ER; LSG Schleswig-

Holstein, 5.7.2006 – L 6 B 196/06 AS-ER; LSG Rhld.-Pf., 4.4.2006 – L 3 ER 46/06 AS;

LSG NRW, 31.3.2006 – L 19 B 15/06 AS-ER; a.A. Hess. LSG, 17.7.2007 – L 9 AS

89/07 ER; LSG Sachsen-Anhalt, 27.04.2006 – L 2 B 62/06 AS-ER). Allein hinsichtlich der

 

- 3 -

 

Erstattungsregelung kommt dem Widerspruch des Antragstellers ohnehin aufschiebende

Wirkung zu, wie § 39 Nr. 1 SGB II idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der

arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) – SGB II F. 2009 -

nach Auffassung des Senats mit Wirkung ab 1. Januar 2009 nur klarstellt (so auch:

Sächsisches LSG, 10.12.2007 - L 2 B 442/07 AS-ER; Berlit, info also 2005, 3, 5; Eicher in

Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn. 12; Groth, NJW 2007, 2294 f. und

Udsching/Link, SGb 2007, 513, 518; anderer Auffassung zB der 3. Senat des Sächs.

LSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. zB Beschlüsse vom 16. Juli 2007 - L 3 B

381/06 AS-ER und 1. November 2007 - L 3 B 292/07 AS-ER; jeweils m.w.N.).



Ist der Antrag damit zulässig, insbesondere statthaft, liegen gleichwohl die

Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vor.

Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der

aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG

nicht vor. Entscheidungserheblich ist, ob im Rahmen einer offenen Interessenabwägung

einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang

gegenüber schützenswerten Interessen des Adressaten einzuräumen ist (vgl. Krodel,

NZS 2001, S. 449 ff. m.w.N.). Sind Widerspruch oder Klage in der Hauptsache

offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Anordnung der

aufschiebenden Wirkung ohne weitere Interessenabwägung grundsätzlich abzulehnen,

weil der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes kein

schützenswertes Interesse des Bescheidadressaten entgegenstehen kann. Sind

dagegen Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich zulässig und

begründet, ist hingegen dem Antrag stattzugeben, weil dann kein öffentliches Interesse

an der sofortigen Vollziehung besteht. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens,

wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen

Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden,

welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Vorrang einzuräumen

ist. Dabei darf einerseits in die Abwägung einfließen, dass der Gesetzgeber für den

Regelfall die sofortige Vollziehung vorgesehen hat, solange das Rechtsschutzinteresse

des Antragstellers unter Beachtung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG

berücksichtigt bleibt; insbesondere mit einer sofortigen Vollziehung keine schwere,

unzumutbare Härte für ihn verbunden ist. Andererseits ist dem Aussetzungsinteresse des

Antragstellers je eher der Vorrang einzuräumen, desto wahrscheinlicher sein Erfolg in der

Hauptsache ist (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl., § 86b, Rn. 12c m.w.N.).

 

- 4 -

 

Der anderslautende Maßstab des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG, nach dem der

Sozialleistungsträger von sich aus die Vollziehung aussetzen soll, wenn ernstliche

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im Sinne des

§ 86 a II Nr. 1 SGG bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder

Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen

gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86 a III S. 2 SGG), ist zwar im Rahmen des

gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu beachten, gilt aber

als spezialgesetzliche Regelung nur für die ausdrücklich in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG

genannten Bescheide, insbesondere Versicherungs-, Beitrags und Umlagebescheide

(Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 12b m.w.N. auch zur Gegenansicht).

Hiernach ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin

mit der Folge als rechtmäßig anzusehen ist, dass ein berechtigtes Aufschubinteresse des

Antragstellers ausgeschlossen ist.

 

Die Befugnis zur Aufhebung oder Rücknahme der Leistungsbewilligung folgt aus § 40

Abs. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 oder 3 SGB III und § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2,

Abs. 3 - 5 SGB X oder § 48 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 und S. 3 und Abs. 4 SGB X.

Danach ist ein Bewilligungsbescheid auch für die Vergangenheit aufzuheben, wenn er

rechtswidrig ist und die Bewilligung auf mindestens grob fahrlässig falschen oder

unterbliebenen Angaben beruht, zu deren Mitteilung der Bescheidadressat durch

Rechtsvorschrift verpflichtet ist.

 

Das ist vorliegend der Fall, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom

25. Juli 2008 Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis

28. Februar 2009 bewilligt hat, obwohl die Leistungsvoraussetzungen jedenfalls ab dem

1. September 2008 nicht vorgelegen haben.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die

das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im

Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als

Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1

SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den

Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder

 

 - 5 -

 

nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen

oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere

von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

 

Die danach erforderliche Hilfebedürftigkeit des Antragstellers hat entgegen seiner

Angaben im Weiterzahlungsantrag vom 20. Juli 2008 nicht vorgelegen. Insoweit stützt

sich der Senat auf die öffentlichen Außerungen des Antragstellers in privaten

Medienunternehmen, in denen er selber angegeben hat, Arbeitslosengeld II zu erhalten,

obwohl er nicht bedürftig sei. Soweit der Antragsteller im einstweiligen

Rechtsschutzverfahren behauptet, die Außerungen seien nur Ausdruck einer Provokation

in den Fernsehmedien gewesen, tatsächlich verfüge er entgegen seiner Außerungen

über kein Einkommen, ist er nicht glaubwürdig. Entgegen seiner Behauptung haben im

Beschwerdeverfahren sowohl XY.Produktions-GmbH (XY.) als auch ZZ. Service GmbH

bestätigt, an den Antragsteller im Bewilligungszeitraum Honorare gezahlt zu haben.

 

Erschüttert ist die Glaubwürdigkeit des Antragstellers darüber hinaus besonders, weil er

zunächst die Verwechslung des Vornamens durch XY. dazu benutzt hat, vorsätzlich

wahrheitswidrig zu behaupten, das Honorar habe allenfalls ein anderes Familienmitglied

erhalten und sich letztlich zu diesem Vorhalt trotz Aufforderung auch nicht mehr geäußert

hat.

 

Aufgrund dieser erheblichen Täuschung des Senats ist davon auszugehen, dass der

Antragsteller entgegen seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2

SGB I vorsätzlich seine Bedürftigkeit falsch behauptet oder wenigstens eine wesentliche

Anderung nicht mitgeteilt hat. Ungeachtet dessen soll es allein der Antragsgegnerin als

Geschädigte vorbehalten bleiben, ggf. nach eigener Prüfung Strafanzeige zu erstatten. 

 

Nicht zu entscheiden ist, ob die Bedürftigkeit bereits bei Erlass des

Bewilligungsbescheides vom 25. Juli 2008 oder erst zu Beginn des

Bewilligungszeitraumes weggefallen ist. Für beide Sachverhaltsalternativen liegen die

Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Rücknahme der Bewilligung vor.

Insbesondere die weiter erforderlichen Fristen sind eingehalten.

 

Rechtfertigt allein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids kein vorrangiges

Vollzugsinteresse des Leistungsträgers, ist das hier ausnahmsweise der Fall, weil ein

öffentliches Interesse daran besteht, einen öffentlich zur Schau gestellten

Leistungsmissbrauch rechtzeitig korrigieren zu können.

 

 - 6 -

 

2. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das SG die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung für das Ausgangsverfahren abgelehnt

hat.

 

Insoweit fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, weil er im

Ausgangsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen ist und daher im Rahmen der

Prozesskostenhilfe übernahmefähige Kosten nicht angefallen sein können.

 

Einer Kostenentscheidung bedarf es insoweit nicht, da das Bewilligungsverfahren wie

das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem

Gegner entstandenen Kosten ausgeschlossen ist (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118

Abs. 1 S. 4 ZPO, für Beschwerdeverfahren: § 127 Abs. 4 ZPO).

 

3. Die Kostenentscheidung in dem Beschwerdeverfahren mit dem Az. L 7 AS 41/09 B ER

beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits entsprechend § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden

(§ 177 SGG).

 

Faksimile 1 2 3 4 5 6