Beglaubigte Abschrift

L 8 SO 87/16 B PKH
S 9 SO 99/15 ER

BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT

In dem Beschwerdeverfahren

...
- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

Landkreis Regensburg, ...
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -

wegen Prozesskostenhilfe
erlässt der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München
am 17. Juni 2016

ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge-
richt S... sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht R.. und die
Richterin am Bayer. Landessozialgericht H... folgenden

Beschluss:

Die Beschwerde gegen Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts Regens-
burg vom 28. Januar 2016 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird als unzu-
lässig verworfen.

Gründe:
I.
Der 1963 geborene Antragsteller begehrt in zahlreichen Gerichtsverfahren Leistungen der
Sozialhilfe vom Antragsgegner. Er bezieht eine Rente in Höhe von monatlich 465,11 €

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und Versorgungsbezüge in Höhe 353,48 €. Seine Aufwendungen für Unterkunft und Hei-
zung belaufen sich auf 130.- €.

Der Antragsteller ist nierentransplantiert und leidet an mehreren Krankheiten. Aufgrund
dessen wurde ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen B, G und RF
festgestellt.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) begehrte
der Antragsteller die „Erbringung der mit Schreiben vom 26.12.2015 beantragten Leis-
tung, der sofortigen Bereitstellung einer Hilfe“.

In diesem Verfahren hat die Schwester des Antragstellers am 22.01.2016 mitgeteilt, dass
der Antragsteller am 08.01.2016 in ein künstliches Koma versetzt worden sei. Dies habe
jedoch nur wenige Tage gedauert, der Antragsteller sei „längst wieder wach und im Voll-
besitz seiner geistigen Kräfte“.

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 28.01.2016 (S 9 SO 99/15 ER) abgelehnt. Der
Antrag sei unzulässig, da über einen inhaltsgleichen Antrag bereits entschieden worden
sei (Beschluss des SG vom 26.05.2015; S 9 SO 41/15 ER sowie Beschluss des Bayeri-
schen Landessozialgericht (LSG) vom 13.08.2015, L 8 SO 130/15 B ER). Gleichzeitig
wurde die begehrte Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung abgelehnt.

Dieser Beschluss ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 30.01.2016 zugestellt
worden.

Am 14.04.2016 hat der Antragsteller beim SG Beschwerde gegen diesen Beschluss er-
hoben und Wiedereinsetzung beantragt. Die Beschwerde ist am 21.04.2016 dem LSG
vorgelegt worden. Der Antragsteller sei am 14.04.2016 aus dem Seniorenheim Passauer
Wolf entlassen worden. Es liege jedoch immer noch ein Hindernis vor, da dem Antragstel-
ler aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Akten nicht voll zugänglich seien. Diese
befänden sich in einem Zimmer in einem anderen Stockwerk, das er nicht selbstständig
erreichen können. Er könne ohne Begleiter nur kurze Strecken gehen. Die Papierakte sei
zudem ohne die EDV kaum gezielt nutzbar. Er sei durch die Zahl der notwendigen
Rechtsmittel seit langer Zeit überlastet.

Aus dem Beschwerdeverfahren L 8 SO 71/16 B ER wurde die Beschwerde gegen die Ab-
lehnung von Prozesskostenhilfe abgetrennt und in diesem Verfahren fortgeführt.
Auf gerichtliche Aufforderung, Nachweise über den Gesundheitszustand vom 28.01.2016
bis dato vorzulegen, hat der Antragsteller mitgeteilt, dass ihm Atteste nicht vorliegen wür-

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den, Arztbriefe nur teilweise. Er hat eine Liste von 39 behandelnden Ärzten vorgelegt un-
ter Entbindung von der Schweigepflicht. Auf gerichtliche Aufforderungen, einen konkreten
Arzt zu benennen, der Angaben über den o. g. Zeitraum machen könne, hat der Antrag-
steller ausgeführt, dass ihm nicht bekannt sei, ob sich unter den genannten Ärzten einer
befinde, der den gewünschten Nachweis erbringen könne. Auch wisse er nicht, wie er
diesen identifizieren könne, ohne dass ihm irgendein organisatorischer Aufwand entste-
hen würde. Das Gericht hat daraufhin den als Hausarzt angegebenen Diplom-
Psychologen S. um Mitteilung gebeten, ob der Antragsteller im Zeitraum 28.01.2016 bis
14.04.2016 so schwer erkrankt sei, dass er nicht selbst handeln und auch keinen anderen
beauftragen habe können. Der Hausarzt hat am 10.06.2016 ausgeführt, dass der Antrag-
steller im genannten Zeitraum nicht von ihm betreut worden sei. Am 04.01.2016 habe sich
der Antragsteller in sehr schlechtem Allgemeinzustand mit deutlich kognitiver Einschrän-
kung befunden. Beigefügt worden ist ein Entlassungsbrief des Universitätsklinikums Re-
gensburg, in dem über die stationäre Behandlung vom 03.01.2016 bis 29.02.2016 berich-
tet wurde. Maßgeblich für die stationäre Behandlung waren danach pulmonale Beschwer-
den, die eine Reihe weiterer gesundheitlicher Probleme nach sich gezogen haben. Der
Antragsteller sei am 29.02.2016 bei gutem Allgemeinzustand in eine Reha-Einrichtung
(Passauer Wolf) entlassen worden. Nach dem Entlassungsbericht der Reha-Einrichtung
vom 03.05.2016 ergab sich ein unauffälliger neurologischer Befund (wach, orientiert), der
psychiatrische Befund war unauffällig. Der Antragsteller sei aufgrund des reduzierten All-
gemeinzustands bei dialysepflichtiger Niereninsuffizienz sowie Zustand nach pulmonaler
Blutung zur Rehabilitation gekommen. Es sei ein neuro-rehabilitatives Programm mit
Krankengymnastik, Bewegungstherapie sowie physikalischer Therapie durchgeführt wor-
den. Der Antragsteller sei am 18.03.2016 in die Kurzzeitpflege des Seniorenzentrums N.
entlassen worden.

Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte des Gerichts, auch
im Verfahren L 8 SO 71/16 B ER sowie auf die Akte des SG im Verfahren S 9 SO 99/15
ER verwiesen.

II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 28.01.2016 ist wegen Verfristung un-
zulässig. Gemäß § 173 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe
der Entscheidung beim SG oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb

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der Frist bei dem LSG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle eingelegt wird.

Der Beschluss des SG vom 28.01.2016 wurde dem Antragsteller am 30.01.2016 zuge-
stellt. Die Beschwerdefrist begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 31.01.2016 und endete
gemäß § 64 Abs. 2 SGG am 29.02.2016, einem Montag. Die Beschwerdeeinlegung am
14.04.2016 beim SG war somit lange verfristet.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu entsprechen. Ge-
mäß § 67 Abs. 1 SGG ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzli-
che einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet gemäß § 67 Abs. 4 SGG das Gericht, das
über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat, somit das LSG.

Der Antragsteller war, wie aus den vorgelegten Entlassungsberichten des Universitätskli-
nikums Regensburg sowie der Reha Einrichtung ersichtlich, nicht bzw. nicht für die ge-
samte Frist vom 31.01.2016 bis zum 29.02.2016 ohne Verschulden verhindert, Be-
schwerde gegen den Beschluss des SG einzulegen. Nach der gefestigten Rechtspre-
chung schließt eine Krankheit Verschulden nur dann aus, wenn der Betroffene so schwer
erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann
(Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl., § 67 Rn. 7 c
m. w. N.). Selbst wenn man aufgrund der Schwere der Erkrankung eine Verhinderung für
den Beginn der stationären Behandlung am 04.01.2016 annehmen würde, so war doch
nach dem Arztbrief des Uhiversitätsklinikums Regensburg jedenfalls ab dem 31.01.2016,
an dem der Antragsteller auf eine Normalstation verlegt wurde und eine zunehmende
Stabilisierung des Antragstellers festgestellt wurde, nicht davon auszugehen, dass der
Antragsteller aufgrund akuter Handlungsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, je-
denfalls einen Dritten mit der Besorgung seiner Geschäfte zu beauftragen. Dass der An-
tragsteller am 29.02.2016 bereits in die Reha Einrichtung entlassen wurde, ist ein weite-
res Indiz dafür, dass der Antragsteller zumindest am Ende der Beschwerdefrist in der La-
ge war, selbst zu handeln, oder einen anderen zu beauftragen.

Das deckt sich auch mit der Aussage der Schwester des Antragstellers vom 22.01.2016.
Danach hat sich der Antragsteller wenige Tage ab dem 08.01.2016 im künstlichen Koma
befunden und war jedenfalls am 22.01.2016 wieder wach und geistig klar.

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Dass der Antragsteller aufgrund seiner körperlichen Beschwerden nicht seinen häuslichen
Arbeitsplatz aufsuchen kann und keinen Zugriff auf seine vollständigen Akten hat, ist kein
Wiedereinsetzungsgrund. Denn es wäre zur Fristwahrung ausreichend gewesen, ein
formloses Schreiben entsprechend den o. g. Anforderungen zu versenden. Ggf. wäre der
Antragsteller gehalten gewesen, einen Dritten (z. B. einen Familienangehörigen) mit der
Beschwerdeerhebung zu beauftragen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gern. § 67 Abs. 2 SGG auch verspätet gestellt wor-
den. Danach ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stel-
len. Selbst bei der Annahme, dass der Antragsteller erst bei Entlassung in die Reha-
Einrichtung am 29.02.2016 handlungsfähig gewesen ist, so hätte er spätestens am
31.03.2016 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen müssen. Der
Antrag vom 15. April 2016 war damit verspätet.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 28.01.2016 (Ablehnung von Prozess-
kostenhilfe) war folglich wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach
§ 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.

S... R... H...

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