Beglaubigte Abschrift

L 8 SO 316/19
S 9 SO 29/17

BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

...
- Kläger und Berufungskläger -

gegen

Landkreis Regensburg, ...
- Beklagter und Berufungsbeklagter

Der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Mün-
chen

am 5. März 2020

durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. ..., die Richterin am
Bayer. Landessozialgericht ... und den Richter am Bayer. Landessozialgericht ...
sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ...

für Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg
vom 10. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit vorliegender Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozi-
algerichts Regensburg (SG) vom 10.10.2019, mit dem eine Klage „wegen Nichtbeschei-
dung des Widerspruchs vom 01.07.2015“ abgewiesen wurde.

Der am 14.03.1963 geborene, multimorbide Kläger ist mehrfach nierentransplantiert und
bedarf der regelmäßigen Dialyse sowie nach Aktenlage einer kostenaufwändigeren Er-
nährung. Seit 1994 sind bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Merk-
zeichen „B“, „G“ und „RF“ festgestellt.

Er wohnt in einem Haus in der Marktgemeinde S... im Landkreis Regensburg, in
dem auch seine Mutter, ..., wohnte. ... verstarb im ....
Eigentümerin des Hauses ist seit 1996 seine Schwester ...; zudem ist im
Grundbuch ein Leibgeding zugunsten des Klägers eingetragen. Zu Inhalt und Umfang des
Leibgedings äußert er sich nicht. Ob und welche Aufwendungen der Kläger, der noch ei-
nen Bruder und zwei Schwestern (die am ... geborene ... und die am
... geborene Eleonore Butz) hat, für seine Unterkunft in Schierling vormals und
gegenwärtig tatsächlich zu tragen hat, ist unbekannt. In früheren Verfahren bezifferte der
Kläger seine Aufwendungen für die Unterkunft auf 130,- Euro (jedenfalls bis April 2018).

Der Kläger ist bei der DAK gesetzlich kranken- und pflegeversichert und erhält von der
Deutschen Rentenversicherung Bund seit 01.02.2006 eine Rente wegen voller Erwerbs-
minderung auf Dauer (Zahlbetrag ab Januar 2019 bis 30.06.2019 monatlich 515,58 Euro);
zudem erhält er vom Landesamt für Finanzen seit 2011 Versorgungsbezüge. Diese bezif-
ferte der Kläger für Juni und Juli 2018 jeweils mit 727,44 Euro; nach einer Bezügemittei-
lung des Landesamtes für Finanzen Regensburg vom 13.09.2018 erhielt er für Oktober
2018 887,25 Euro auf sein Konto überwiesen. Wie hoch sein Einkommen aus der Rente
und den Versorgungsbezügen gegenwärtig ist, ist nicht bekannt; ebendies gilt für seine
genauen, aktuellen Vermögensverhältnisse.

Beim Kläger lagen nach Mitteilung seiner Pflegekasse auf der Grundlage einer Begutach-
tung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen vom 27.01.2017 die Vorausset-
zungen der Pflegestufe I, dagegen nicht die der Pflegestufe Il (a.F.) vor. In der Vergan-
genheit erhielt er deswegen von seiner Pflegekasse u.a. Pflegegeld nach der Pflegestufe
I/Pflegegrad II. Welche Leistungen er gegenwärtig von der Pflegekasse bzw. von der Bei-

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hilfestelle des Landesamts für Finanzen bekommt, lässt der Kläger im Ungewissen. Je-
denfalls in der Vergangenheit ließ der Kläger seiner Schwester Claudia Ertl für „Hauswirt-
schaft“ ein Entgelt zukommen.

Der Kläger macht(e) gegen den Bezirk Oberpfalz als überörtlichen Sozialhilfeträger bzw.
seine Krankenkasse verschiedene Ansprüche (u.a. auf Eingliederungshilfe, Erstattung
von Fahrkosten zu ärztlichen und nichtärztlichen Behandlern) geltend, weswegen vielzäh-
lig Verfahren am SG respektive Bayerischen Landessozialgericht (LSG) anhängig waren
bzw. sind. Auch gegen den Landkreis Regensburg (als örtlichen Sozialhilfeträger) sind
eine Vielzahl an sozialgerichtlichen Klage- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren u.a.
wegen strittiger Akteneinsicht, geltend gemachter Bewilligung von Grundsicherung unter
abweichender Festlegung des Regelbedarfs, Untätigkeitsklagen über vermeintlich oder
tatsächlich nicht verbeschiedene Anträge oder auf Beratung erst- und zweitinstanzlich
anhängig (gewesen).

Ab 2018 erhob der Kläger in verstärktem Umfang Klagen bzw. beantragte vielfach einst-
weiligen Rechtsschutz durch das SG, der ausnahmslos abgelehnt wurde. Hiergegen ein-
gelegte Beschwerden wurden vom LSG, soweit hierüber zu entscheiden war und bereits
entschieden ist, zurückgewiesen. Im Jahr 2018 machte der Kläger allein im 8. Senat des
LSG 174 Verfahren anhängig, im Jahr 2019 waren es 133 Verfahren.

Im Verfahren L 8 SO 220/19 B ER des Klägers gegen den Beklagten wurden die Ge-
richtsakte des Amtsgerichts Regensburg im Betreuungsverfahren bzgl. des Klägers bei-
gezogen. Das Amtsgericht Regensburg hatte mit Beschluss vom 08.05.2019 das Verfah-
ren „wegen Anordnung einer Betreuung“ zunächst eingestellt (Az: XVII 1350/18). Dabei
hatte sich das Amtsgericht Regensburg auf ein Gutachten des Facharztes für Nervenheil-
kunde Dr. Kandel vom 27.03.2019 gestützt. Nach diesem Gutachten, das nach Aktenlage
erstellt wurde, nachdem der Kläger eine persönliche Begutachtung verweigert hatte, liegt
beim Kläger der Verdacht auf ein beginnendes hirnorganisches Psychosyndrom mit Ände-
rung seiner Persönlichkeit und seines Verhaltens, eventuell mit querulatorischen Anteilen,
vor. Ob ausreichende kognitive Fähigkeiten für die freie Willensbildung vorliegen, könne
vermutet, bei fehlender Untersuchung und Testung jedoch nicht sicher belegt werden. Der
Kläger könne aktuell nicht mehr die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Ge-
sichtspunkte ausreichend realitätsgerecht gegeneinander abwägen. Die Willensbildung
des Klägers sei krankheitsbedingt eingeschränkt, auf keinen Fall sei jedoch von einer völ-
ligen Aufhebung der freien Willensbildung auszugehen. Bei derzeitigem Kenntnisstand,

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insbesondere aufgrund fehlender aktueller eigener Erkenntnisse aus einer Befragung und
Untersuchung des Betroffenen, könnten keine ausreichenden Argumente für den sicheren
medizinischen Beweis der Geschäftsunfähigkeit angeführt werden. Den Beschwerden des
Beklagten und des Klägers gegen den Beschluss vom 08.05.2019 wurde nicht abgeholfen
und diese dem Landgericht Regensburg als zuständigem Beschwerdegericht vorgelegt
(Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 08.07.2019). In der Begründung wurde
ausgeführt, dass auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters gemäß
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vorlägen. Das Landge-
richt Regensburg hob mit Beschluss vom 18.07.2019 den Vorlage- und Nichtabhilfebe-
schluss des Amtsgerichts Regensburg vom 08.07.2019 auf und gab das Verfahren zur
erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht Regensburg zurück. Es
lägen wesentliche Verfahrensmängel vor, die Amtsermittlungspflicht sei in schwerwiegen-
der Weise verletzt worden. Eine persönliche Anhörung sei zwingend durchzuführen, der
Sachverständige halte im Gutachten vom 27.03.2019 die Aufhebung der Geschäftsfähig-
keit und damit die Fähigkeit zur freien Willensbildung vor allem aufgrund fehlender aktuel-
ler eigener Erkenntnisse aus einer Befragung und Untersuchung des Betroffenen für nicht
sicher nachweisbar. Daher seien weitere Untersuchungen erforderlich, so die persönliche
Anhörung, gegebenenfalls durch zwangsweise Vorführung bzw. die zwangsweise Vorfüh-
rung zur Untersuchung.

Mit Beschluss vom 11.10.2019, vorgelegt vom Beklagten im Verfahren L 8 SO 298/19 B
ER, hat das Amtsgericht Regensburg den Beschluss vom 08.05.2019 aufgehoben und
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X Frau Rechtsanwältin Buchner, 93086 Wörth a. d. Donau,
als Vertreterin für das Verwaltungsverfahren bestellt. Eine darüber hinausgehende Be-
treuung für den Betroffenen wurde nicht angeordnet. Es sei nach den durchgeführten Er-
mittlungen davon auszugehen, dass der Kläger infolge einer psychischen Krankheit oder
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sei, in dem Verwal-
tungsverfahren selbst tätig zu werden. Zwar verweigere der Kläger weiterhin die Mitwir-
kung im Rahmen der Gutachtenserstellung und auch zu einer persönlichen Anhörung
durch das Gericht sei der Kläger nicht bereit gewesen. Der Sachverständige Dr. Kandel
komme im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.08.2019 weiterhin zu
dem Ergebnis, dass aktuell von einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers nicht positiv aus-
zugehen sei. Im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X seien jedoch bereits Zweifel an der
Geschäftsfähigkeit ausreichend. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer weiterge-
henden Betreuung des Klägers lägen jedoch nicht vor, der Kläger lehne die Bestellung
eines Betreuers strikt ab, die Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung gegen

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den erklärten Willen des Klägers lägen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor. Eine
zwangsweise Vorführung des Klägers zur Untersuchung käme unter Verhältnismäßig-
keitsgrundsätzen nicht in Betracht, denn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die
Bestellung eines Betreuers sei nicht gegeben. Über die Beschwerde des Klägers gegen
den Beschluss des Amtsgericht Regensburg vom 11.10.2019 ist nach gegenwärtigem
Kenntnisstand bislang nicht entschieden worden.

Der Kläger hat am 27.07.2015 die hier streitige Klage zum SG gegen den Beklagten „we-
gen Nichtbescheidung des Widerspruchs vom 01.07.2015” erhoben und zugleich Pro-
zesskostenhilfe beantragt (AZ: S 9 SO 54/15).

Das SG hat den Kläger am 03.08.2015 aufgefordert, den angefochtenen Bescheid sowie
den Widerspruch vom 01.07.2015 vorzulegen. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass er
möglicherweise nicht in der Lage sei, in der gesetzten Frist umfassend Stellung zu neh-
men. Am 06.09.2015 hat der Kläger erklärt, dass die angeforderten Schreiben Teil der
Akte des Beklagten seien und daher von dort angefordert werden könnten. Er beantrage
die Beiordnung von Rechtsanwältin Z.

Mit Beschluss vom 09.08.2016 ist das Verfahren vor den Güterichter verwiesen und das
Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Das Güterichterverfahren ist am 02.03.2017
mit einer Vereinbarung abgeschlossen worden. Es ist u. a. vereinbart worden, dass sich
der Kläger bereit erkläre, bei einem Hausbesuch durch den Beklagten bei einer Bedarfsa-
nalyse mitzuwirken, dass der Beklagte binnen 14 Tagen mitteile, welche Anträge des Klä-
gers zu den zwölf im Güteverfahren anhängigen Verfahren aktenkundig vorlägen und
dass der Kläger dem Beklagten die dort nicht vorhandenen Anträge zukommen lasse,
soweit sie ihm vorlägen. Anträge, die weder beim Kläger noch beim Beklagten vorlägen,
würden für erledigt erklärt.

Am 10.03.2017 hat der Kläger u.a. für das Verfahren S 9 SO 54/15 erneut die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verfahren ist daraufhin unter dem Az. S 9 SO
29/17 fortgesetzt worden.

Mit Schreiben vom 07.08.2017 ist der Kläger nochmals aufgefordert worden, die hinrei-
chende Erfolgsaussicht der Klage darzulegen und insbesondere mitzuteilen, gegen wel-
che Entscheidung Widerspruch eingelegt worden sei, sowie den Widerspruch vorzulegen.

Der Kläger hat hierauf nicht reagiert.

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Aus einem vom Beklagten übermittelten Auszug der Verwaltungsakte ergibt sich, dass der
Kläger mit Schreiben vom 01.07.2015 Widerspruch gegen einen Bescheid vom
26.06.2015 eingelegt hatte. Außerdem hatte er mit diesem Schreiben die Aushändigung
von Ablichtungen der Verfahrensakten, ausgenommen einiger konkret bezeichneter
Schreiben beantragt. Die vom Kläger behauptete Untätigkeit des Beklagten bezüglich
letzteren Antrags war Gegenstand des Berufungsverfahrens L 8 SO 125/18 gegen den
Gerichtsbescheid des SG vom 04.06.2018 (S 9 SO 39/17).

Am 13.11.2017 hat das SG beim Kläger angefragt, ob das auf den 01.07.2015 datierte
Schreiben des Klägers, mit dem er neben einem weiteren Antrag, der im Verfahren S 9
SO 39/17 Streitgegenstand ist, „Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.06.2015” ein-
legte, der in diesem Verfahren streitige Widerspruch sei. Der Beklagte habe auf diesem
Schreiben handschriftlich vermerkt, dass ein Bescheid vom 26.06.2015 nicht bekannt sei.
Auch in der vorgelegten Verwaltungsakte des Beklagten finde sich kein Bescheid vom
26.06.2015. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert.

Der Beklagte hat auf gerichtliche Nachfrage bestätigt, dass es keinen Bescheid oder ein
Schreiben mit Datum 26.06.2015 gebe.

Mit Beschluss des SG vom 04.06.2018 ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung abgelehnt worden. Die Beschwerde hiergegen ist mit
Beschluss des Senats vom 11.01.2019 zurückgewiesen worden (L 8 SO 119/18 B PKH).
Es sei keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage gegeben, da der mit Widerspruch
vom 01.07.2015 angegriffene Bescheid vom 26.06.2015 dem Beklagten unbekannt sei
und auch vom Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden sei.
Zwar sei für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage unerheblich, ob der Widerspruch zu-
lässig sei, anderes gelte jedoch, wenn überhaupt kein Verwaltungsakt vorliege, sondern
nur schlichtes Verwaltungshandeln. Gleiches müsse für den vorliegenden Fall gelten,
wenn überhaupt kein Verwaltungshandeln an dem im Widerspruch bezeichneten Datum
erfolgt sei. Ein Widerspruchsbescheid müsse nicht erlassen werden in Bezug auf einen
Widerspruch gegen einen nicht existenten Verwaltungsakt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom
10.10.2019 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Nach § 88 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) sei eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichen-
den Grund in angemessener, in § 88 Abs. 2 SGG näher bestimmter Frist sachlich nicht
entschieden worden sei. Der Kläger habe Untätigkeitsklage gegen den Beklagten wegen
Nichtbescheidung des Widerspruchs vom 01.07.2015 erhoben. Der Beklagte sehe sich

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nicht in der Lage, den Widerspruch einem bestimmten Bescheid zuzuordnen. Ein Be-
scheid oder Schreiben vom 26.06.2015 sei nach Mitteilung des Beklagten nicht existent.
Der Kläger habe trotz mehrmaliger Nachfrage weder einen solchen Bescheid vorgelegt,
noch sein Klagebegehren präzisiert. Damit sei es dem Gericht nicht möglich, in der Sache
zu entscheiden.

Gegen den am 16.10.2019 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am
06.11.2019 Berufung zum LSG erhoben. Gleichzeitig hat der Kläger die Gewährung von
Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück-
zuweisen. Die Entscheidung des SG begegne keinerlei rechtlichen Bedenken.

Mit Beschluss vom 22.01.2020 hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für das Berufungsverfahren abgelehnt.

Am 14.02.2020 hat der Kläger die Zeugeneinvernahme von Frau Goldberg, Mitarbeiterin
der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUB) und Parteivernehmung bean-
tragt zum Inhalt seines Mietvertrages und des Bestehens eines Urheberrechts hierfür so-
wie zum Vorliegen einer Überlastung sowie Parteivernehmung zu diesen und allen weite-
ren streitigen Sachfragen. Für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung stehe er
nach wie vor zur Verfügung.

Am 24.02.2020 (Eingang bei Gericht) hat der Kläger erneut die Gewährung von Prozess-
kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Hilfsweise hat er Wiederher-
stellung und Ersatz aus Amtshaftung beantragt. Er sei nach wie vor aus gesundheitlichen
Gründen an der umfassenden Darlegung und Verfolgung seiner Ansprüche gehindert.
Auch die Sozialberatung der Goldbergklinik und der Patientenbesuchskreis könnten ihn
nicht unterstützen.

Dieser erneute Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss des Senats vom
28.02.2020 abgelehnt worden.

Zur mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 ist weder der Kläger noch ein Vertreter des
Beklagten erschienen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Instanzen und den
beigezogenen Auszug aus der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

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Entscheidungsgründe

1. Der erkennende Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers und eines Beklagtenver-
treters in der mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 über die Berufung des Klägers ge-
gen den Gerichtsbescheid des SG vom 10.10.2019 entscheiden. Die Beteiligten wurden
am 05.02.2020 ordnungsgemäß zum Termin der mündlichen Verhandlung am 05.03.2020
geladen. Sie wurden in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Ausblei-
bens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne, vgl. § 110 Abs. 1 S.2
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat die Ladung ausweislich der Postzustellungs-
urkunde am 08.02.2020, der Beklagte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am
13.02.2020 erhalten.

2. Der erkennende Senat hat aufgrund des fachpsychiatrischen Gutachtens des Dr. Kan-
del vom 27.03.2019 keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers
nach § 71 Abs. 1 SGG. Dieser stellte fest, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, die
für eine relevante Beeinträchtigung der kognitiven Leistung oder ein Dirigat fremder Wil-
lenseinflüsse sprechen würden, so dass bei derzeitigem Kenntnisstand kein sicherer Be-
weis für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers gegeben ist. Dies wird von dem Sachver-
ständigen nochmals bestätigt mit ergänzender Stellungnahme vom 21.08.2019, auch
wenn eine persönliche Untersuchung aufgrund der Weigerungshaltung des Klägers wei-
terhin nicht möglich war. Der Senat stellt mangels anderweitiger Erkenntnisquellen auf
diese gegenwärtig aktuelle medizinische Einschätzung ab, so dass auch vom Vorliegen
der Prozessfähigkeit des Klägers auszugehen ist.

Dass das Amtsgericht Regensburg mit Beschluss vom 11.10.2019 einen Vertreter nach

§ 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bestellt hat, hat keine Auswirkungen auf die Annahme der Pro-
zessfähigkeit des Klägers im gerichtlichen Verfahren. Die Bestellung des Vertreters nach
§ 15 SGB X beschränkt sich auf das Verwaltungsverfahren und erstreckt sich nicht auf ein
anschließendes Rechtsbehelfsverfahren (Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB, 02/10, 8 15
SGB X RaNr. 24). Das Amtsgericht Regensburg hat im Übrigen die Anordnung einer
rechtlichen Betreuung für den Kläger abgelehnt, da dieser eine Betreuung ablehne und
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass eine Betreuung gegen den Willen des
Klägers erforderlich wäre. Auch ließe eine Betreuung nach § 1898 Bürgerliches Gesetz-
buch (BGB) die Geschäftsfähigkeit des Betreuten grundsätzlich unberührt (Pitz in: Schle-
gel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, 8 15 SGB X).

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3. Die Berufung ist bereits unzulässig. Sie wurde vom SG nicht zugelassen und ist auch
nicht ohne Zulassung statthaft. Dies ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGG der
Fall bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichte-
ten Verwaltungsakt betrifft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750.- Euro nicht
übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr
streitgegenständlich sind. Vorliegend ist der Antrag des Klägers nach § 123 SGG in Be-
zug auf einen Wert nicht auslegungsfähig.

Der Kläger hat Klage erhoben „wegen Nichtbescheidung des Widerspruchs vom
01.07.2015“. Es handelt sich somit um eine Untätigkeitsklage, gerichtet auf Verbeschei-
dung des Widerspruchs. Die Beschränkung des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG erfasst auch
Untätigkeitsklagen, die auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet sind, der Geld-,
Dienst- oder Sachleistungen betrifft, die einen Wert von 750.- Euro nicht übersteigen
(Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl., 8
144 RdNr. 9b). Vorliegend ist nicht bestimmbar, worauf die Untätigkeitsklage inhaltlich
gerichtet ist. Der Widerspruch vom 01.07.2015 ist gerichtet gegen einen Bescheid vom
26.06.2015. Dieser Bescheid ist dem Beklagten nicht bekannt. Er findet sich nicht in der
Verwaltungsakte des Beklagten. Der Kläger hat trotz mehrfacher Aufforderung diesen
Bescheid nicht vorgelegt und auch im Übrigen nicht dargetan, wogegen sich sein Wider-
spruch richtet.

Es ist daher nicht möglich, die vom Kläger in diesem Berufungsverfahren verfolgten Leis-
tungen - auch wertmäßig - zu erfassen. Ohne Anhaltspunkte kann bei dieser Sachlage zu
Gunsten des Klägers nicht von einem Wert des Beschwerdegegenstandes von über 750.-
Euro ausgegangen werden. Auch dafür, dass laufende Leistungen von mehr als einem
Jahr vom Kläger eingefordert würden, gibt es keinerlei Hinweise. Da es hier dem vom
Kläger in jedem der unzähligen gerichtlichen Verfahren praktizierten Verhalten, nach Ein-
legung eines Rechtsmittels keinerlei Mitwirkung mehr zu leisten, geschuldet ist, dass der
Senat keinen Anhalt für den Wert des Beschwerdegegenstandes hat, ist es nicht geboten,
die Berufung nach der Grundregel des § 143 SGG zuzulassen (vgl. Leitherer a. a. O. 8
144 RdNR. 15 b). Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Hinweise dafür, dass
der Kläger zu einer Mitwirkung am Gerichtsverfahren nicht in der Lage wäre.

Die vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 22.02.2020 hilfsweise gestellten Anträge auf
Wiederherstellung und Ersatz aus Amtshaftung stellen eine Klageänderung nach $ 99
SGG dar. Diese sind bereits deshalb nicht zulässig, da eine Klageänderung eine zulässi-
ge Berufung voraussetzt (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kom-

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mentar zum SGG, 12. Aufl., § 99 RdNr. 12 m. w. N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der
Fall.

Die nicht statthafte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 158 S. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.

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Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

I. Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision
durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtig-
ten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder in elektronischer
Form beim Bundessozialgericht einzulegen. Sie muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bun-
dessozialgericht eingegangen sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Beschwerde in schriftlicher Form ist zu richten an das Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-
Platz 5, 34119 Kassel bzw. das Bundessozialgericht, 34114 Kassel (nur Brief und Postkarte).

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
gem. § 65 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten
elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedin-
gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpost-
fach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Informa-
tionen hierzu können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgeru-
fen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

1. Rechtsanwälte,

2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

3. selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweckset-
zung für ihre Mitglieder, |

4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Ver-
bände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder,

6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung,
die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht
oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art
und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Pro-
zessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn.
3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer
Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder ent-
sprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevoll-
mächtigten haftet.

Die Organisationen zu den Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt
handeln.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül-
lung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversiche-
rungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder

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durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge-
bildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7
zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung von einem
zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss dargelegt werden, dass

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

- die Entscheidung von einer zu bezeichnenden Entscheidung des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-

. richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder |

- ein zu bezeichnender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung be-
ruhen kann.

Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der $$ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichts-
gesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des $ 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landes-
sozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter Pro-
 zesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht
schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu
Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende
Beiege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu
benutzen. Der Vordruck ist kostenfrei bei allen Gerichten erhältlich. Er kann auch über das Inter-
netportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Falls die Beschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt
ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen innerhalb der Frist für die Einlegung der
Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen
Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsan-
walt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

III. Ergänzende Hinweise

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteilig-
ten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um zwei weitere Abschriften.
Dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.

... | ... | ...

 

Faksimile noch nicht vorhanden