Beglaubigte Abschrift

L 8 SO 234/23
S 6 SO 41/23

BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT

In dem Rechtsstreit

...
- Kläger und Berufungskläger -

gegen

Landkreis Regensburg, ...
 - Beklagter und Berufungsbeklagter -

Streitigkeiten nach dem SGB XI (Sozialhilfe) einschließlich der Angelegenheiten nach
Teil 2 SGB IX

erlässt der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München
am 24. April 2024

ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge-
richt Dr. ... sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht ... und den
Richter am Bayer. Landessozialgericht ... folgenden

Beschluss:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbei-
ordnung für das Berufungsverfahren sowie die hilfsweise Beiordnung eines Not-
anwalts wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Berufungsver-
fahren betreffend seine Klage vom 06.05.2023.

-2- L 8 SO 234/23

Der 1963 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzei-
chen G, B und RF festgestellt und der wohl in Pflegegrad 2 eingestuft ist, bezieht eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie Versorgungsbezüge, wobei die gegenwärti-
ge Höhe dieser Einkünfte nicht genau bekannt ist; nach dem letzten bekannten Stand
(Februar 2023) beliefen sich diese auf monatlich 579,17 EUR bzw. 1.006,27 EUR. Von
2006 bis 2011 erhielt er vom Beklagten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der überörtliche Sozialhilfeträger gewährte dem
Kläger zeitweise Eingliederungshilfe für die Anschaffung von Hörgerätebatterien (Be-
scheide vom 24.08.2017, 16.06.2017 und 12.02.2018

Aus früheren Verfahren vor dem Senat (L 8 SO 220/19 B ER und L 8 SO 298/19 BER) ist
bekannt, dass im Rahmen eines Betreuungsverfahrens beim Amtsgericht Regensburg
(XVII 1350/18) das Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. Kandel vom
27.03.2019 eingeholt wurde und demnach beim Kläger der Verdacht auf ein beginnendes
hirnorganisches Psychosyndrom mit Änderung seiner Persönlichkeit und seines Verhal-
tens, eventuell mit querulatorischen Anteilen, besteht. Ob ausreichende kognitive Fähig-
keiten für die freie Willensbildung vorliegen, könne vermutet, bei fehlender Untersuchung
und Testung jedoch nicht sicher belegt werden. Der Kläger könne aktuell nicht mehr die
für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte ausreichend realitätsgerecht
gegeneinander abwägen. Die Willensbildung des Klägers sei krankheitsbedingt einge-
schränkt, auf keinen Fall sei jedoch von einer völligen Aufhebung der freien Willensbil-
dung auszugehen. Bei derzeitigem Kenntnisstand, insbesondere aufgrund fehlender ak-
tueller eigener Erkenntnisse aus einer Befragung und Untersuchung des Betroffenen,
könnten keine ausreichenden Argumente für den sicheren medizinischen Beweis der Ge-
schäftsunfähigkeit angeführt werden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom
21.08.2019 kam Dr. Kandel zu dem Ergebnis, dass aktuell von einer Geschäftsunfähigkeit
des Klägers nicht positiv auszugehen sei. Das Amtsgericht Regensburg bestellte sodann
mit Beschluss vom 11.10.2019 eine Rechtsanwältin als Vertreterin des Klägers für das
Verwaltungsverfahren, da hierfür bereits Zweifel an der Geschäftsfähigkeit ausreichend
seien; dieser Beschluss wurde jedoch mit Beschluss vom 20.04.2020 wieder aufgehoben
worden, u.a. da nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren
nicht selbst tätig werden könne.

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Ferner ist dem Senat inzwischen aus dem Verfahren L 8 SO 124/22 das für das Sozialge-
richt Regensburg (SG) nach Aktenlage erstattete Gutachten des Neurologen und Psychia-
ters Prof. Dr. Klünemann vom 14.08.2020 bekannt geworden. Dieser Gutachter ging von
einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit des Klägers aus, ohne jedoch eine konkre-
te Diagnose zu stellen. Ohne weitere persönliche Untersuchung sei eine genauere Ein-
grenzung nach der ICD-Klassifikation nicht möglich. Von einer völligen Aufhebung der
freien Willensbildung in allen Bereich sei nicht auszugehen, aber es bestehe Prozessun-
fähigkeit für Gerichte und Behörden.

Mit Faxschreiben vom 20.03.2023 wandte sich der Kläger an den Beklagten und stellte
einen „Antrag auf Deckung des Existenzminimums unter Berücksichtigung der im Kran-
kenhaus gemäß der Rechtsprechung zur Vermeidung von Rechtsverlust in Anspruch zu
nehmenden Hilfe durch Dritte“. Der Kläger könne seinen Schriftverkehr nicht im notwendi-
gen Umfang und mit der notwendigen Sorgfalt zeitgerecht erledigen und beantrage Hilfe
durch Dritte, wie vom Bayerischen Landessozialgericht dargelegt, oder sonstige den exis-
tenznotwendigen Bedarf deckende Leistung. Zudem müsse er voraussichtlich am
21.03.2023 in ein Krankenhaus stationär aufgenommen werden. Zur Ermittlung des not-
wendigen Hilfeumfangs verweise er darauf, dass er nach wie vor persönlich sowohl zu
Hause als auch im Krankenhaus für Ermittlungen zur Verfügung stehe.

Mit weiterem Faxschreiben vom 20.03.2023 wandte sich der Kläger an die DAK Gesund-
heit (DAK) in Hamburg. Er beantragte dort „die nicht pauschale vorherige Genehmigung
von Fahrten zum und vom KfH Kelheim am 20.03.2023“. Welches Transportmittel ge-
nehmigt würde, würde der DAK obliegen. Welches Transportmittel er verwenden würde,
hänge davon ab, welches ihm zur Verfügung stünde. Er beantrage eine Prüfung nach
allen möglichen Rechtsgrundlagen. Er fordere nochmals zur Hilfe und Beratung auf, um
die Transporte zu ermöglichen. Weiter beantrage er für alle in Frage kommenden Leis-
tungen Vorschuss und vorläufige Leistung. Dieser Antrag wurde durch die DAK mit
Schreiben vom 21.03.2023, Eingang am 24.03.2023, an den Beklagten „wegen insgesam-
ter Unzuständigkeit" weitergeleitet. Der Antrag würde Fragen betr. Fahrtkosten zur ambu-
lanten Behandlung umfassen. Es bestünde insgesamt keine Zuständigkeit, weil keine
Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben sei. Die Voraussetzungen
für Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung seien nicht erfüllt. Zudem habe der Kläger
am 26.04.2022 eine Fahrtkostengenehmigung zur Dialyse im KfH Kelheim für die Zeit

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01.01.2022 bis 31.12.2023 erhalten. Die DAK gehe von einer regulären ambulanten Be-
handlung aus.

Der Beklagte hielt in einem Vermerk vom 22.03.2023 fest, dass die Anträge auf die The-
men „Büroassistenzkraft“, „Sicherung Existenzminimum‘, „vorläufige Leis-
tung/Vorschüsse“ sowie „Beratung und Unterstützung durch Behörde" gerichtet seien. Die
Angelegenheiten „Büroassistenzkraft“ sowie „Sicherung Existenzminimum" seien bereits
entschieden worden und ein Hinweis zur Nichtbearbeitung bei wiederholten Anträgen er-
folgt. Eine Weiterleitung an den zuständigen Träger würde unterbleiben, da diesem das
Begehr des Klägers bereits bekannt sei. Vorläufige Leistungen bzw. Vorschüsse würde
ausscheiden. Es lägen auch keine neuen Erkenntnisse vor, die zu einer anderen Ent-
scheidung führen würden. Eine weitere Antwort an den Kläger erfolge nicht.

Mit Schreiben vom 06.05.2023, Eingang beim SG am 08.05.2023, hat der Kläger Untätig-
keitsklage „zum Antrag vom 20.03.2023 beim Landkreis Regensburg“ erhoben. Er könne
seinen Schriftverkehr nach wie vor nicht mit der nötigen Sorgfalt und im nötigen Umfang
erledigen. Für weitere Ermittlungen stehe er vor Ort zur Verfügung.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 22.05.203 erwidert, die Untätigkeitsklage sei unzu-
lässig, da nicht ausreichend bestimmt und nicht bestimmbar sei, welches Rechtsschutz-
ziel der Kläger verfolge. Der Klage fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis. Zudem sei die
Klage unbegründet, da keine Untätigkeit gegeben sei. Der Antrag sei auf die Übernahme
von Fahrtkosten, Sicherung des Existenzminimums und die Bereitstellung einer Büroas-
sistenz gerichtet. Diese Anträge seien bereits hinreichend beantwortet bzw. bearbeitet
worden. Da keine neuen Erkenntnisse vorlägen, habe es keiner weiteren Antwort bedurft.
Es liegen zudem mehrere Schreiben der Beklagten an den Kläger vor.

In einem Schreiben an den Kläger vom 20.06.2018 lehnte der Beklagte u.a. Leistungen
betreffend die Kostenübernahme für eine Assistenzkraft ab.

In einem Bescheid vom 25.09.2018 wurde ein Antrag vom 14.07.2016 auf Sozialhilfe ab-
gelehnt. Es habe sich bereits einkommensseitig keine Hilfe errechnet.

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In einem Schreiben an den Kläger vom 14.12.2018 teilte der Beklagte mit, dass Leistun-
gen zur Deckung von Bedarfen des Klägers bereits wiederholt abgelehnt wurden und
verwies dazu auf zahlreiche Schreiben zu dessen Anliegen. Er führte weiter aus, dass
sofern nicht Änderungen eingetreten sind, die für die Hilfegewährung relevant sind, eine
nochmalige Anfrage lediglich eine Wiederholung eines früheren bereits ordnungsgemäß
bearbeiteten Antrags darstelle. Mit Schreiben vom 25.09.2018 seien zuletzt umfangreich
die Bedarfe des Klägers bewertet und seinem Einkommen gegenübergestellt worden,
wobei sich keine Sozialhilfe errechnete. Sollten seit diesem Bescheid für die Hilfeberech-
nung relevante Änderungen eingetreten sein, solle der Kläger dies bis spätestens
04.01.2019 mitteilen. Ansonsten würde ein Antrag vom 30.11.2018 sowie weitere gleich-
artige Eingänge gem. § 17 Abs. 3 AGO i.V.m. & 1 der Dienstordnung für das Landratsamt
Regensburg nicht mehr beantwortet.

In einem Schreiben an den Kläger vom 25.04.20219 teilte der Beklagte mit, dass soweit
der Kläger die Übernahme von Fahrtkosten begehre, er auf die Entscheidung vom
25.09.2018 verwiesen würde, mit der ein übersteigendes Einkommen trotz anfallender
Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen festgestellt wurde. Seine nochmalige Anfra-
ge hierzu stelle lediglich eine Wiederholung eines früheren bereits ordnungsgemäß bear-
beiteten Antrags dar. Weitere gleichartige Eingänge würden gem. § 17 Abs. 3 AGO i.V.m.
§ 1 der Dienstordnung für das Landratsamt Regensburg nicht mehr beantwortet werden.

Die Klage hat das SG schließlich nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid
vom 06.10.2023 abgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig, denn es fehle bereits
am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Nachvollziehbare Gründe für ein sachliches Be-
dürfnis nach einer gerichtlichen Entscheidung seien nicht zu erkennen. Im Übrigen liege
keine Untätigkeit vor. Die vom Kläger im Schreiben vom 20.03.2023 angesprochenen
Themen „Deckung des Existenzminimums und Rechtsberatung” bzw. „Assistenzkraft um
Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu betreiben“ seien bereits hinlänglich Gegenstand
von Entscheidung des Beklagten gewesen. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
sei nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich.

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Gegen den ihm am 24.10.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schrei-
ben vom 19.11.2023, Eingang beim SG am 20.11.2023, Berufung zum Bayerischen Lan-
dessozialgericht (LSG) eingelegt (Verfahren L 8 SO 234/23) und zugleich einen Antrag
auf einstweilige Anordnung gestellt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
unter Beiordnung eines zu benennenden Anwalts, hilfsweise eines Notanwalts beantragt
(wiederholt mit Schreiben vom 16.04.2024). Er mache insbesondere die Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufgrund seiner Überlastungs- und Gesundheitssituation sowie der
Rechtsschutzgleichheit geltend. Eine faire Beteiligung am Verfahren sei ihm unmöglich
gemacht worden. Seine Angelegenheiten, insbesondere seinen Schriftverkehr, könne er
nach wie vor nicht mit der nötigen Sorgfalt und im nötigen Umfang zeitgerecht erledigen.
Die Verfahrensführung sei „Behindertendiskriminierung“. Es bleibe ihm nur, die Darstel-
lung insgesamt zu bestreiten. Er stehe für weitere Ermittlungen vor Ort zur Verfügung.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Ge-
richtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren ist nicht zu
entsprechen, da es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Berufung fehlt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. & 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein
Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag
PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m.
Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG ist eine weitgehende Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten
(BVerfG, Beschluss vom 14.02.2017 - 1 BvR 2507/16 - juris). Aus verfassungsrechtli-
chen Gründen dürfen daher die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt
werden, so dass es ausreichend ist, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für
sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 8 62 Nr. 19).
Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht
den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vor-

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gelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher
Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich
ist wie sein Unterliegen (vgl. dazu auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/
Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 73a Rn. 7 f.).

Nach diesen Maßstäben besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht, denn die Berufung
erweist sich voraussichtlich als in der Sache unbegründet.

Die Berufung ist zwar zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Prozess-
fähigkeit des Klägers. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 04.08.2022 im Verfahren L 8
SO 124/22 entschieden hat, bestehen nach wie vor aufgrund des fachpsychiatrischen
Gutachtens des Dr. Kandel vom 27.03.2019 mit ergänzender Stellungnahme vom
21.08.2019 und auch nach Vorliegen des Gutachtens des Prof. Dr. Klünemann vom
14.08.2020 keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers i.S.d. § 71
Abs. 1 SGG. Insbesondere angesichts des Fehlens einer persönlichen Untersuchung des
Klägers durch einen medizinischen Gutachter einschließlich weiterer Testungen und bild-
gebender Diagnostik sowie mangels einer konkreten Diagnose ist weiterhin davon auszu-
gehen, dass der Kläger nicht prozessunfähig ist. Neue Erkenntnisse, die zu einer anderen
Beurteilung führen könnten, liegen nicht vor.

Ferner ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Zwar hat das SG im Gerichtsbe-
scheid vom 06.10.2023 kein hinreichend bestimmbares Rechtsschutzbegehren in der
Hauptsache gesehen. Dies erscheint aber fraglich, wenn das SG zugleich annimmt, der
Beklagte habe mit früheren Schreiben die Anträge bzw. Begehren des Klägers bereits in
der Vergangenheit hinlänglich beantwortet. Auch hat der Beklagte in seiner Klageerwide-
rung Ausführungen dazu gemacht, welche Begehren er den Schreiben entnommen hat.

Die vom Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 06.10.2023 eingelegte Beru-
fung ist jedoch voraussichtlich unbegründet.

Eine Untätigkeit des Beklagten i.S.d. § 88 Abs. 1 SGG liegt in Bezug auf die Anträge vom
20.03.2023 nicht vor.

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Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz
vom 22.05.2023) deutlich gemacht, dass er den Antrag ablehnt, weil er keine Grundlage
für eine andere Entscheidung sieht. Überdies hat der Kläger die Frist des § 88 Abs. 1
SGG nicht abgewartet.

Darüber hinaus lag auch im Vorfeld des Schriftsatzes des Beklagten vom 22.05.2023 kei-
1e Untätigkeit des Beklagten vor. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtan-
nahmebeschluss vom 19. April 2021 (Az. 1 BvR 2552/18) wie folgt ausgeführt:

„[..] Im Ausgangspunkt muss sich ein Gericht mit jedem Vorbringen inhaltlich befas-
sen, wenn sich dem Verhalten der Prozesspartei entnehmen lässt, dass es zumin-
dest auch um ein von der prozessrechtlich eingeräumten Befugnis gedecktes Anlie-
gen geht. Das gilt selbst dann, wenn Gerichte vielfach immer wieder und in ähnlichen
Fällen angerufen werden, denn die Rechtsschutzgarantie ist nicht mengenmäßig be-
grenzt.

Erscheinen Anträge einer Prozesspartei jedoch nicht nur offensichtlich aussichtslos,
sondern folgen zudem immer demselben Muster, verlängern nur eine bereits förmlich
entschiedene Auseinandersetzung und belasten die handelnde Person selbst mit
Nachteilen wie den Prozesskosten, gilt dies so allerdings nicht. Gerichte sollen durch
eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsu-
chenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können.
[...] In eng umgrenzten Fällen darf ein Gericht daher zwar nicht von der Prüfung, aber
von einer förmlichen Bescheidung weiterer Eingaben absehen.

Die Rechtsschutzgarantie umfasst insofern nicht den Anspruch darauf, eine förmliche
Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wie-
derholend oder sinnlos vorgebracht werden. Gerichte müssen eindeutig missbräuch-
liche Anträge [...] ebenso wenig bescheiden wie ganz offensichtlich schlicht wieder-
holende, den Streit lediglich verlängernde Anträge derselben Sache [...]".

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Diese für Anträge gegenüber Gerichten ergangene Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts kann nach Ansicht des Senats aufgrund gleich gelagerter Interessenlage
auch auf entsprechende Anträge gegenüber Verwaltungsbehörden übertragen werden.
Denn auch diese sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeits-
kapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann
anderen Bürgerinnen und Bürgern nur verzögert Unterstützung und Hilfe zukommen las-
sen können. Ein prozessökonomischer Umgang liegt auch hier im Interesse einer funkti-
onsfähigen Verwaltung insgesamt.

Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des Beklagten nicht zu beanstanden. Die Vo-
raussetzungen für eine förmliche Entscheidung des Beklagten waren nicht gegeben. Der
Kläger stellt fortlaufend Anträge, die sich vielfach wiederholen und demselben Muster
folgen. Sie waren formal auf neue Entscheidungen gerichtet, dienten aber offensichtlich
dazu, eine andere Entscheidung in der Sache zu erwirken, über die bereits entschieden
worden war. Wenn der Beklagte darauf mit Schreiben reagiert, in denen künftig gleicharti-
ge Eingänge nicht mehr beantwortet werden, ist das nicht zu beanstanden. Denn erst im
Falle tatsächlich neuer Anliegen bedarf es neuer Entscheidungen. Der Beklagte hat auch
nicht von einer Prüfung der Anträge abgesehen. Vielmehr hat er im Rahmen seines Ak-
tenvermerks vom 27.03.2023 durchaus zu den Anträgen Entscheidungen getroffen. So
entschied der Beklagte insb., dass vorläufige Leistungen bzw. Vorschüsse ausscheiden
würden und dass auch keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die zu einer anderen Ent-
scheidung führen. Lediglich eine weitere Antwort an den Kläger erfolgte nicht.

Damit sind hinreichende Erfolgsaussichten zu verneinen, so dass für das Berufungsver-
fahren PKH nicht zu bewilligen war.

Die hilfsweise beantragte Beiordnung eines Notanwalts scheidet mangels Vertretungser-
fordernis („Anwaltszwang‘“) vor dem LSG aus (vgl. § 202 Satz 1 SGG I.V.m. § 78b Abs. 1
ZPO, § 73 Abs. 1 SGG).

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Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Dr. Dürschke Pfriender

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