L 8 SO 219/18 B ER
S 9 SO 83/18 ER
BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT
In dem Beschwerdeverfahren
...
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
gegen
Landkreis Regensburg, vertreten durch das Landratsamt Regensburg, Sozialabteilung,
vertreten durch die Landrätin, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen einstweiliger Anordnung
erlässt der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München
am 19. November 2018
ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge-
richt Dr. A... sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht R... und die
Richterin am Bayer. Landessozialgericht G... folgenden
Beschluss:
I. Die Beschwerde gegen Ziffer I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Re-
gensburg vom 5. September 2018 - S 9 SO 83/138 ER wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines zu be-
stimmenden Anwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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Streitgegenständlich ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes „zur Erbringung der
mit Bescheid vom 30.07.2018 verweigerten Leistung“.
Der 1963 geborene Antragsteller ist nierentransplantiert und leidet an mehreren Krankhei-
ten. Er wohnt in einem Haus in der ... im Landkreis Regensburg.
Es wurden seit dem Jahr 1994 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merk-
zeichen B, G und RF festgestellt. In den Jahren 2006 bis 2011 bezog der Antragsteller
vom Antragsgegner Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Antragsteller bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer der
Deutschen Rentenversicherung Bund und Versorgungsbezüge des Landesamtes für Fi-
nanzen, die sich zusammen auf monatlich mindestens über 860,- Euro belaufen (Er-
werbsminderungsrente in Höhe von monatlich 489,66 Euro jedenfalls bis Dezember 2017
und Versorgungsbezüge in Höhe von 373,64 Euro ab Januar 2018, im Juni und Juli 2018
laut Mitteilung des Antragstellers vom 16.08.2018 monatlich 727,44 Euro). Die genauen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind nicht bekannt. Seine
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung betrugen nach seinen Angaben ca. 130,- Euro,
seit Mai 2018 angeblich insgesamt 530,- Euro monatlich, ohne dass der Antragsteller
hierzu bislang einen Mietvertrag vorgelegt hat. Nach Aktenlage erhält der Antragsteller
Leistungen der Pflegeversicherung nach dem aktuellen Pflegegrad 2.
Der Antragsteller macht(e) gegen den Bezirk Oberpfalz als überörtlichen Sozialhilfeträger
bzw. seine Krankenkasse verschiedene Ansprüche, u.a. auf Eingliederungshilfe und Er-
stattung von Fahrtkosten geltend. Diesbezüglich waren bzw. sind mehrere Verfahren am
Sozialgericht Regensburg (SG) und Bayer. Landessozialgericht (LSG) anhängig. Gegen
den Antragsgegner als örtlichen Sozialhilfeträger waren und sind eine Vielzahl an Klagen,
einstweiligen Rechtsschutzverfahren und sonstigen Verfahren vor dem SG und dem LSG
anhängig, die u.a. Akteneinsicht, Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Er-
werbsminderung unter Abweichung vom Regelbedarf, Untätigkeitsklagen oder Beratung
betreffen.
Mit Fax vom 24.07.2018 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner „die erforderli-
che Hilfe um eine Antwort und Entscheidung der Diakonie über meine Anliegen zu errei-
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chen”. Der Antragsgegner verwies den Antragsteller mit Schreiben vom 30.07.2018 auf
Selbsthilfe. Er sei in der Lage zahlreiche, teilweise auch umfangreiche Schreiben an den
Antragsgegner zu verfassen und dabei auch Bezug auf Schriftstücke aus vorhergehenden
Jahren zu nehmen und Unterlagen beizufügen. Im letzten Vierteljahr habe er allein an den
Antragsgegner rund 50 Schreiben/Faxe geschickt. Er habe hinlänglich bewiesen, dass er
Im Stande sei, Widerspruchsverfahren zu führen und sei fähig, eine Vielzahl von Verfah-
ren bei verschiedenen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit anzustrengen. Der Antrags-
gegner gehe daher davon aus, dass der Antragsteller durchaus in der Lage sei, sich
selbst zu helfen und den notwendigen Verwaltungsaufwand selbst zu bewältigen. Hierge-
gen legte der Antragsteller mit Fax vom 14.08.2018 Widerspruch ein.
Bereits am 18.07.2018 hatte der Antragsteller beim SG eine einstweilige Anordnung „ge-
gen den Antragsgegner, „zur Vermeidung von Schäden und Kosten durch die ausgefalle-
ne Schuldnerberatung, sofort tätig zu werden bzw. diese sofort zu kompensieren” bean-
tragt (S 9 SO 73/18 ER). Der Antragsgegner habe den Antragsteller zunächst auf die Dia-
konie und später zusätzlich auf den ARV Regensburg und die Caritas Regensburg ver-
wiesen. Die Diakonie habe bislang nicht inhaltlich geantwortet. Der ARV habe mitgeteilt,
keine Schuldnerberatung vorzunehmen. Die Caritas habe auf Betreuung verwiesen. Das
SG hat den Antrag mit Beschluss vom 08.08.2018 abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen
wurde mit Beschluss des LSG vom 09.10.2018 zurückgewiesen (L 8 SO 190/18 B ER).
Am 14.08.2018 beantragte der Antragsteller erneut den Erlass einer einstweiligen Anord-
nung gegen den Antragsgegner „zur Erbringung der mit Bescheid vom 30.07.2018 ver-
weigerten Leistung“ und beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren.
Das SG bat den Antragsteller um Erläuterung, um welche konkrete Leistung es ihm gehe
und weshalb eine gerichtliche Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erfor-
derlich sei. Hierauf reagierte der Antragsteller nicht, sondern teilte mit Schreiben vom
13.08.2018 mit, er sei nach wie vor gesundheitlich nur punktuell zur Erbringung der von
ihm durch die Gerichte und Behörden geforderten Arbeiten in der Lage.
Der Antragsgegner verwies darauf, dass der Antrag schon zu unbestimmt sei. Zudem feh-
le es dem Antrag an einem Rechtsschutzbedürfnis, da das Prozessieren zum Selbst-
zweck geworden sei. Einzig erkennbarer Zweck des Antrags sei offenbar, den Antrags-
gegner und das Gericht zu beschäftigen. Zudem seien weder Anordnungsanspruch noch
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe keine Tatsachen vorgetra-
gen geschweige denn glaubhaft gemacht, aus denen sich ein möglicher Anspruch auf die
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beantragte Hilfe ergebe. Wesentliche Nachteile für den Antragsteller bei Ausbleiben der
einstweiligen Anordnung seien nicht ersichtlich.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 05.09.2018
abgelehnt. Dieser sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das gesam-
te Verhalten des Antragstellers lasse in der Gesamtwertung darauf schließen, dass das
Prozessieren zum Selbstzweck geworden sei, ohne dass das Gericht - auch in Würdi-
gung des Gutachtens des Facharztes für Nervenheilkunde K... vom 07.11.2017 - den
geringsten Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers habe. Das Gericht sei da-
von überzeugt, dass der Antragsteller genau wisse, was er wolle und was er tue; dies gel-
te auch im Hinblick auf die zielgerichtete Verfolgung seiner Gerichtsverfahren. Das Ge-
richt sehe sich auch im Bemühen einer Auslegung des Antrags mit dem weiteren Vortrag
des Antragstellers und des Grundsatzes der Meistbegünstigung nicht in der Lage, zwei-
felsfrei zu bestimmen, über was im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden
werden soll; der Antragsteller habe sich trotz gerichtlicher Aufforderung zu einer Konkreti-
sierung nicht in der Lage gesehen.
Gegen den ihm am 07.09.2018 zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller am
10.09.2018 Beschwerde beim SG erhoben, das diese an das LSG weitergeleitet hat. Zu-
gleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bean-
tragt. Eine weitere Beschwerdebegründung hat der Antragsteller trotz Aufforderung nicht
vorgelegt. Auch hat er keinen Antrag gestellt.
Die Beschwerde gegen die im Beschluss des SG enthaltene Ablehnung der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe (Ziffer III. des Beschlusses vom 05.09.2018 - S 9 SO 83/18 ER)
wird unter dem Az. L 8 SO 236/18 B PKH geführt.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
05.09.2018 zurückzuweisen.
Der Antragsteller habe keine Tatsachen oder rechtlichen Erwägungen vorgetragen, die
geeignet wären, rechtliche Bedenken gegen den Beschluss des SG zu begründen. Worin
ein Anordnungsanspruch oder ein Anordnungsgrund bestehen solle, sei nicht ersichtlich.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen
sowie des beigezogenen Auszugs aus der Verwaltungsakte des Antragsgegners verwie-
sen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Er-
lass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
1. Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde des Antragstellers
gegen den Beschluss des SG Regensburg vom 05.09.2018 wurde form- und fristgerecht
erhoben (§ 173 Satz 1 SGG). Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG iVm § 144 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da sie - soweit ersichtlich - vom Antragsteller begehr-
te Vermittlung von Hilfe betrifft; dieser Dienstleistung kommt kein in Geld bezifferbarer
Wert zu.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Dabei geht das Gericht zugunsten des Antragstellers (§ 123 SGG) davon aus, dass sein
Begehren auf Hilfestellung des Antragsgegners darauf gerichtet ist, von der Diakonie Re-
gensburg eine Antwort und eine Entscheidung über seine dort gestellten Anliegen zu er-
reichen, wie es in seinem Antrag vom 24.07.2018 zum Ausdruck kommt. Dieser Antrag
war nicht mit Blick auf das vorhergehende einstweilige Rechtsschutzverfahren S 9 SO
73/18 ER, L 8 SO 190/18 BER (Beschluss des SG vom 08.08.2018, Beschluss des LSG
vom 09.10.2018) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 202 Satz 1 SGG iVm
8 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bzw. entgegenstehender Rechts-
kraft nach § 141 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung unzulässig. Zwar war Ge-
genstand dieses Verfahrens ebenfalls Hilfe im Zusammenhang mit der vom Antragsteller
begehrten Schuldnerberatung u.a. durch die Diakonie Regensburg. Allerdings erging zwi-
schenzeitlich der Bescheid des Antragsgegners vom 30.07.2018 (Widerspruch des An-
tragstellers vom 14.08.2018), so dass sich der Streitgegenstand des erneuten einstweili-
gen Rechtsschutzverfahrens (geringfügig) von dem des Verfahrens S 9 SO 73/18 ER, L 8
SO 190/18 B ER unterscheidet.
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Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer
gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1, 2 SGG kann, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vor-
liegt, das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf
den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung
eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Da der Antragsteller eine Ausweitung seiner Rechtsposition begehrt ist eine Regelungs-
anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Diese setzt das Vorliegen eines An-
ordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines An-
ordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller
sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hat der Antragsteller hierzu glaubhaft zu ma-
chen (§ 86 b Abs. 2 S. 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO);
Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, 886 b, Rdnr. 41;
Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86 b, Rdnr. 324). Vermie-
den werden soll sowohl bei der Sicherungs- als auch bei der Regelungsanordnung, dass
der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz
im Hauptsacheverfahren erlangen kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob Anord-
nungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind, ist der Zeitpunkt der jewei-
ligen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
1. Aufl. 2017, 8 86 b, Rdnr. 327).
Vorliegend drohen dem Antragsteller keine wesentlichen Nachteile, wenn die begehrte
gerichtliche einstweilige Anordnung nicht ergeht, da der Antragsteller sich selbst helfen
kann. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann auch nicht verzichtet werden, so
dass der Antrag bereits aus diesem Grund abzulehnen war (vgl. Keller in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 86 b, Rdnr. 29).
Sofern die Diakonie Regensburg nach dem Vorbringen des Antragstellers auf seine Bera-
tungsanfrage noch nicht reagiert haben sollte, obliegt es dem Antragsteller, sich selbst
nochmals an die Diakonie zu wenden. Hilfe durch den Antragsgegner ist hierbei auch
nach der Überzeugung des Senats nicht erforderlich. Zu Recht hat der Antragsgegner den
Antragsteller auf seine eigenen Potenziale verwiesen, denn nach § 2 Abs. 1 Zwölftes
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Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz
seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder
wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trä-
gern anderer Sozialleistungen erhält (sog. Nachranggrundsatz der Sozialhilfe). Der An-
tragsteller hat es vorliegend selbst in der Hand, von der Diakonie eine Antwort und die
erforderliche Hilfe zu erbitten. Wie die zahlreichen, auch umfangreicheren Schreiben des
Antragstellers an die verschiedenen Behörden und Gerichte belegen, ist dieser trotz der
bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen ohne weiteres in der Lage, Sachverhalte
zu erfassen, diese richtig zuzuordnen, Schreiben zu erstellen und notwendige Unterlagen
herauszusuchen sowie als Anlagen mitzuübersenden. Seine Fähigkeit hierzu wird durch
die Verwaltungsakte des Antragsgegners eindrucksvoll bestätigt. Ergänzend wird auf die
Begründung des Beschlusses des LSG vom 09.10.2018 im Verfahren L 8 SO 190/18 B
ER verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist
nach § 73 a SGG iVm §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen. Hinreichende
Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz ZPO ist dann gegeben, wenn das Gericht
den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorlie-
genden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher
Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht (vgl. B. Schmidt in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 73a, Ranr. 7a). Der
Senat hält unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hinreichende Erfolgsaussicht für
nicht gegeben und verweist auf die Begründung unter Ziffer 2 dieses Beschlusses.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. A... R... G...
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