Beglaubigte Abschrift
L 8 SO 2/13
S 4 SO 31/09
BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT
In dem Rechtsstreit
…
- Kläger und Berufungskläger -
gegen
Bezirk …
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Beigeladen
1. Landkreis …
- Beigeladener -
2. … K ...
— Beigeladene —
erlässt der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München
am 3. Mai 2016
ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge-
richt S … sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht R … und die
Richterin am Bayer. Landessozialgericht H … folgenden
Beschluss:
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht ab erneuter
Antragstellung am 18.04.2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und
…
- 2 - L 8 SO 2/13
beigeordnet.
Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.
Der Senat bewilligt entgegen seiner bisherigen Entscheidungen in den Beschlüssen vom
20.01.2014, 02.03.2015 und 01.10.2015 bei unveränderter Sachlage nunmehr Prozess-
kostenhilfe, um den baldigen Verfahrensabschluss trotz der gesundheitlichen Probleme
des Klägers zu ermöglichen. Möglicherweise kann der Kläger, unterstützt durch seine Be-
vollmächtigte, nunmehr auch dem vorgeschlagenem Güterichterverfahren zustimmen, so
dass zumindest im Hinblick darauf die Erfolgsaussichten der Berufung als „offen“ anzuse-
hen sind.
Dieser Beschluss ist nach § 73 a SGG, § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO für die Beteiligten unan—
fechtbar.
S … H … R…