Beglaubigte Abschrift

 

L 8 SO 2/13

S 4 SO 31/09

 

BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT

 

In dem Rechtsstreit

 

- Kläger und Berufungskläger -

 

gegen

 

Bezirk …

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

 

Beigeladen

 

1. Landkreis …

- Beigeladener -

 

2. … K ...

— Beigeladene —

 

erlässt der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München

am 3. Mai 2016

 

ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge-

richt S … sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht R … und die

Richterin am Bayer. Landessozialgericht H … folgenden

 

Beschluss:

 

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht ab erneuter

Antragstellung am 18.04.2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und

 

 

- 2 - L 8 SO 2/13

 

beigeordnet.

 

Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

 

Der Senat bewilligt entgegen seiner bisherigen Entscheidungen in den Beschlüssen vom

20.01.2014, 02.03.2015 und 01.10.2015 bei unveränderter Sachlage nunmehr Prozess-

kostenhilfe, um den baldigen Verfahrensabschluss trotz der gesundheitlichen Probleme

des Klägers zu ermöglichen. Möglicherweise kann der Kläger, unterstützt durch seine Be-

vollmächtigte, nunmehr auch dem vorgeschlagenem Güterichterverfahren zustimmen, so

dass zumindest im Hinblick darauf die Erfolgsaussichten der Berufung als „offen“ anzuse-

hen sind.

 

Dieser Beschluss ist nach § 73 a SGG, § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO für die Beteiligten unan—

fechtbar.

 

S … H … R…

 

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