Beglaubigte Abschrift

 

L 8 SO 2/13

S 4 SO 31/09

 

BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT

 

In dem Rechtsstreit

 

- Kläger und Berufungskläger -

 

gegen

 

Bezirk …

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

 

Beigeladen

1. Landkreis …

 

- Beigeladener -

2. … K …

- Beigeladene -

 

erlässt der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München

am 2. März 2015

 

ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge-

richt S … sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht R … und den

Richter am Bayer. Landessozialgericht B … folgenden

 

Beschluss:

 

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren vor dem Bayerischen

Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

-2- L 8 SO 2/13

 

Gründe:

 

I.

 

Der Kläger hat mit einem beim Bayer. Landessozialgericht am 06.02.2014 eingegangenen

Schreiben erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfah-

ren beantragt.

 

Zuvor hatte der Senat mit Beschluss vom 20. Januar 2014 die Gewährung von PKH man-

gels Erfolgsaussichten der Berufung abgelehnt. Auf den Inhalt der den Beteiligten be-

kannten Entscheidung wird Bezug genommen.

 

Mit Schreiben vom 06.02.2014 und 28.08.2014 hat der Kläger erneut die Gewährung von

PKH beantragt. Unverändert hält er das Stellen eines konkreten Antrages für nicht erfor-

derlich und begehrt unter Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht des Senats „Leistungen

für die Zukunft und Vergangenheit in jeder geeigneten Form und in der Höhe, wie sie un-

abweisbar notwendig sind.” Der Beklagte und die Beigeladenen haben den Klageände-

rungen widersprochen, soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz Schadenser-

satz in Houml;he von 50 € je Tag geltend gemacht hat.

 

Nach § 73 a Abs.1 Satz 1 SGG iVm mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem

Beteiligten bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe bewilligt

werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht

mutwillig erscheint.

 

Die Entscheidung des Senats vom 20. Januar 2014 steht einer erneuten Entscheidung

über den erneuten PKH Antrag nicht entgegen, weil der ablehnende Beschluss grundsätz-

lich nicht in Rechtskraft erwächst (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 11. Auf-

lage § 73 a Rn. 13 g).

 

Die Erfolgsaussicht ist im Falle des Klägers nach der Sach- und Rechtslage jedoch un-

verändert zu verneinen, weil sich die Sach- und Rechtslage seit dem Beschluss des Se-

nats vom 20. Januar 2014 nicht geändert hat.

 

Dem Antrag kann deshalb nicht entsprochen werden.

 

3 - L 8 SO 2/13

 

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 

S … B … R …

 

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