Beglaubigte Abschrift
L 8 SO 2/13
S 4 SO 31/09
BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT
In dem Rechtsstreit
…
- Kläger und Berufungskläger -
gegen
Bezirk …
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Beigeladen
1. Landkreis …
- Beigeladener -
2. … K …
- Beigeladene —
erlässt der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München
am 1. Oktober 2015
ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge-
richt S... sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht R... und den
Richter am Bayer. Landessozialgericht B... folgenden
Beschluss:
Der erneute Antrag des Klägers vom 18.03.2015, ihm für das Berufungsverfahren vor
dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
- 2 - L 8 SO 2/13
Gründe:
I.
Der Kläger hat mit einem beim Bayer. Landessozialgericht am 18.03.2015 eingegangenen
Schreiben erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfah-
ren beantragt.
Zuvor hatte der Senat mit Beschlüssen vom 20. Januar 2014 und 2. März 2015 die Ge-
währung von PKH mangels Erfolgsaussichten der Berufung abgelehnt. Auf den Inhalt der
den Beteiligten bekannten Entscheidungen wird Bezug genommen.
Am 18.03.2015 hat der Kläger erneut die Gewährung von PKH beantragt. Unverändert
hält er das Stellen eines konkreten Antrages für nicht erforderlich und begehrt unter Hin-
weis auf die Amtsermittlungspflicht des Senats „Leistungen für die Zukunft und Vergan-
genheit in jeder geeigneten Form und in der Höhe, wie sie unabweisbar notwendig sind“.
Der Beklagte und die Beigeladenen haben den Klageänderungen widersprochen, soweit
der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz Schadensersatz in Höhe von 50 € je Tag
geltend gemacht hat.
Nach § 73 a Abs.1 Satz 1 SGG iVm mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem
Beteiligten bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe bewilligt
werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Die Entscheidungen des Senats vom 20. Januar 2014 und 2. März 2015 stehen einer
erneuten Entscheidung über den erneuten PKH Antrag nicht entgegen, weil der ableh—
nende Beschluss grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwächst (Leitherer in Meyer-Ladewig,
SGG Kommentar, 11. Auflage § 73 a Rn. 13 g). Notwendig ist aber, dass sich neue Ge—
sichtspunkte ergeben haben (vgl. Beschluss des Senats vom 19.09.2014, L 8 SF 128/12
EK)
Die Erfolgsaussicht ist im Falle des Klägers nach der Sach- und Rechtslage jedoch un-
verändert zu verneinen, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Ein Güte-
richterverfahren ist nicht zustande gekommen.
Dem Antrag kann deshalb nicht entsprochen werden.
- 3- L 8 SO 2/13
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
S... B... R...