Beglaubigte Abschrift
L 8 SO 170/17 B PKH
S 9 SO 75/16
BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT
in dem Beschwerdeverfahren
...
- Kläger und Beschwerdeführer -
gegen
Bezirk Oberpfalz, Sozialverwaltung, vertreten durch den Bezirkstagspräsidenten, Ludwig-
Thoma-Straße 14, 93051 Regensburg
- Beklagter und Beschwerdegegner -
wegen Prozesskostenhilfe
erlässt der 8. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München
am 16. Januar 2018
ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge-
richt Dr. A. sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht G. und die Richterin
am Bayer. Landessozialgericht H. folgenden
Beschluss:
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Juli
2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
wird abgelehnt.
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Gründe:
l.
Der Kläger (es verbleibt bei der Bezeichnung der Beteiligten in der ersten Instanz) wendet
sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren.
Der 1963 geborene Kläger bezieht eine Rente in Höhe von monatlich ca. 480.- € und Ver- '
sorgungsbezüge in Höhe ca. 360.- €. Seine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
belaufen sich nach seinen Angaben auf ca.130.- €.
Der Kläger ist nierentransplantiert und leidet an mehreren Krankheiten. Aufgrund dessen
wurden ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeiohen B, G und RF festge-
stellt.
Der Kläger macht gegen den Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger, gegen seine
Krankenkasse sowie gegen den örtlichen Sozialhilfeträger in diversen Verfahren ver-
schiedene Ansprüche (unter anderem auf Eingliederungshilfe, Erstattung von Fahrtkos-
ten, Akteneinsicht, Büroassistenz) geltend.
Im Zeitraum 18.03.2016 bis 14.04.2016 befand sich der Kläger in Kurzzeitpflege in einem .
Seniorenzentrum in Nittau. Die Kosten für den Aufenthalt in der Einrichtung wurden von
der Pflegekasse sowie dem Kläger selbst bezahlt.
Am 26.03.2016 wandte sich der Kläger an den Beklagten mit der Bitte um Beratung und
Hilfe. Pflegekräfte hätten ihm mitgeteilt, dass sich das Heim weigere, Arzttermine für ihn
zu organisieren. Auch eine zweifache Bitte um ein Gespräch mit den Verantwortlichen sei
nicht zielführend gewesen. Auf telefonische Nachfrage teilte das Seniorenzentrum dem
Beklagten am 04.04.2016 mit, dass die Angelegenheit geklärt werden habe können.
Am 15.09.2016 erhob der Kläger Untätigkeitsklage, hilfsweise Leistungsklage gegen den
Bezirk Oberpfalz bezüglich seines Antrags vom 26.03.2016 zum Sozialgericht Regens-
burg (SG). Gleichzeitig beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines Anwalts.
Das SG teilte dem Kläger am 13.12.2016 mit, dass nicht nachvollzogen könne, um was es
bei der am 15.09.2016 erhobenen Untätigkeitsklage gehe. Eine Untätigkeitsklage sei ge-
richtet auf Vornahme eines Verwältungsaktes. Der Kläger habe jedoch mit Schreiben vom
26.03.2016 Beratung erbeten. Im Übrigen habe der Beklagte Rücksprache mit der Heim-
verwaltung gehalten und von dort die Mitteilung bekommen, dass die Angelegenheit ge-
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klärt werden habe können. Auch habe sich das Begehren des Klägers aufgrund seines
Auszugs aus der Pflegeeinrichtung offensichtlich erledigt. Es wurde daher angeregt, die
Klage zurückzunehmen, andernfalls wurde der Kläger aufgefordert, genau mitzuteilen,
was er wolle und was er beantrage.
Der Kläger erklärte am 18.12.2016 bezüglich sämtlicher anhängiger Verfahren beim SG,
dass er körperlich nicht in der Lage sei, den Anforderungen des Gerichts zu entsprechen.
Er halte an seinem Begehren bezüglich sämtlicher anhängiger Verfahren fest.
Mit Beschluss vom 18.07.2017 hat das SG den Antrag vom 15.09.2016 auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung abgelehnt. Der Kläger mache eine
Untätigkeit des Beklagten geltend bzw. wolle hilfsweise eine nicht näher bezeichnete Leis-
tung vom Beklagten. Das Gericht gehe unter Würdigung des klägerischen Vorbringens
davon aus, dass Gegenstand der Klage die vom Kläger behauptete Untätigkeit des Be-
klagten bezüglich seines Antrags vom 26.03.2016 sei. In diesem Schreiben habe er um
Beratung und Hilfe gebeten, da die Pflegekräfte ihm mitgeteilt hätten, dass das Heim kei-
ne Arzttermine für ihn organisiere. Anderes sei vom Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung
nicht vorgetragen worden. Der Kläger habe daher eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs.
1 SGG erhoben. Gegenstand eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG sei grundsätz-
lich nur die Verbescheidung eines Antrags und nicht die Prüfung der materiellen Voraus-
setzungen eines Anspruchs oder die Bewilligung einer Leistung. Die vom Kläger in sei-
nem Schreiben vom 26.03.2016 erbetene Beratung sei jedoch kein auf Erlass eines Ver-
waltungsaktes nach § 31 SGB X gerichtetes Handeln, da damit keine Rechte begründet,
geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt würden oder solches abgelehnt werde,
so dass die Untätigkeitsklage bereits nicht statthaft bzw. unzulässig sei. Im Übrigen er-
schließe sich dem Gericht unter dem Gesichtspunkt eines Rechtsschutzbedürfnisses be-
reits der Sinn und Zweck der am 15.09.2016 erhobene Klage nicht, da jedenfalls nach
Auffassung der Heimverwaltung die Angelegenheit bereits geklärt werden habe können
und der Kläger bereits am 14.09.2016 wieder aus der Einrichtung ausgezogen sei. Die
hilfsweise erhobene Leistungsklage sei ebenfalls unzulässig, es sei schon nicht erkenn-
bar, welche Leistung der Kläger genau begehre. Trotz gerichtlicher Aufforderung habe der .
Kläger bezüglich der begehrten Leistung nichts vorgetragen.
Gegen den am 20.07.2017 zugestellten Beschluss des SG hat der Kläger am 04.08.2017
Beschwerde von seiner hierfür bevollmächtigten Rechtsanwältin zum SG einlegen lassen,
das diese am 09.08.2017 an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) weitergeleitet hat.
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Bereits am 23.07.2017 hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe für diese
Beschwerde beantragt.
Es wird vom Kläger beantragt,
den Beschluss vom 18.07.2017 aufzuheben und dem Antrag des Klägers auf Gewäh-
rung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten stattzugeben.
Die Klage sei als Leistungsklage auf die begehrte Beratung zulässig und auch aussichts-
reich, da § 14 SGB I einen persönlichen Anspruch auf fehlerfreie Beratung vermittle. Un-
schädlich sei, dass die gleichzeitig erhobene Untätigkeitsklage unzulässig sei. Denn Pro-
zesskostenhilfe sei bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bereits dann zu gewäh-
ren, wenn die Klageanträge nur teilweise zulässig oder nur zum Teil aussichtsreich seien.
Zwar sei zutreffend, dass der Anlass, aus dem der Kläger Beratung begehre, zwischen-
zeitlich überholt sei, da ein vereinbarter Arzttermin versäumt worden sei und weitere Arzt-
termine nicht vereinbart werden hätten können. Dass der Kläger sich zwischenzeitlich
nicht mehr in einem Pflegeheim befinde, führe nicht zu einer zeitlichen Überholung. Trotz
Überholung des Anlasses sei das Rechtsschutzbedürfnis jedoch nicht erloschen. Der Klä-
ger habe ein erhebliches subjektives Interesse, dass sich ein Versäumen eines Arztter-
mins nicht wiederhole. Auch wenn der Kläger sich momentan nicht in einem Pflegeheim
aufhalte, entspreche es dem Bild des mündigen Bürgers, dass sich dieser eigenverant-
wortlich um seine Zukunft sorge, vorausschauend agiere und dabei auch die Möglichkeit
einer für ihn negativen Entwicklung berücksichtige. Eine gegebenenfalls auch akute Ver-
schlechterung des labilen Zustandes des Klägers sei nicht völlig fernliegend. Dass die
Heimverwaltung die Angelegenheit als geklärt angesehen habe, sei unerheblich. Der Klä-
ger habe hiervon erst aus dem Schreiben des Beklagten vom 02.11.2016 an das SG er-
fahren. Da der Antrag auf Beratung zulässig und begründet sei, könne im Rahmen der
Beschwerde dahingestellt bleiben, welche weitere Hilfe der Beklagte gegebenenfalls zu
erbringen habe. Auch liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da der Kläger
keine Gelegenheit gehabt habe, seinen Standpunkt ausführlich darzulegen. Dem SG sei
bekannt, dass der Kläger nicht im gebotenen Umfang in der Lage sei, Darlegungen zu
tätigen. Es könne dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, dass er eine (rechtliche)
Betreuung nicht initiiere.
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Der Beklagte hat beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 18.07.2017 zurückzuweisen.
Der Kläger begehre eine Verbescheidung seines Antrages vom 26.03.2016 und habe da-
her Untätigkeitsklage, hilfsweise Leistungsklage erhoben. Die Untätigkeitsklage sei bereits
nicht statthaft, da damit lediglich der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt werden kön-
ne, die vom Kläger beantragte Beratung jedoch ein solcher nicht sei. Im Übrigen fehle es
am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, da die Angelegenheit zwischen-
zeitlich mit der Heimverwaltung geklärt werden habe können und der Kläger aus dem
Helm ausgezogen sei.
Auf Antrag des Klägers wurde ihm sein Antrag vom 26.03.2016 mit einem Vermerk des
Antragsgegners über ein Telefonat mit der Heimverwaltung, wonach die Angelegenheit
geklärt werden habe können (Blatt 7 der Verwaltungsakte) an den Kläger mit Stellung-
nahmefrist bis zum 11.01.2018 übersandt.
Am 04.01.2018 erhob der Kläger Verzögerungsrüge.
Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Instanzen
sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere wurde
sie fristgerecht gemäß § 173 SGG am 04.08.2017 gegen den am 20.07.2017 zugestellten
Beschluss des SG erhoben.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Untätigkeitsklage sowie die hilfsweise erhobene Leistungsklage
zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordung (ZPO) erhält ein
Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorge-
schrieben, wird ‚der Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
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ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch
einen Anwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe
erfolgt nur eine vorläufige summarische Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezo-
gene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Da die Prü-
fung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen darf, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung
selbst in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzulagern, dürfen die Anforderungen an Er-
folgsaussichten nicht überzogen werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzuneh-
men, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhalts-
schilderung und den vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält
und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (B.
Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Keller, Kommentar zum SGG, 12. Aufl., 5 73 a
Rn. 7ff.).
Bei nur teilweise zu bejahender Erfolgsaussicht ist in der Regel in den gerichtskostenfrei-
em Verfahren Prozesskostenhilfe unbeschränkt zu bewilligen (BayLSG, Beschluss vom
26.08.09, L 11 AS 362/09 B PKH).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestand nach Auffassung des Senats keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg für die Untätigkeitsklage vom 15.09.2016 und die hilfsweise
erhobene Leistungsklage.
Zu Recht hat das SG in der Begründung des Beschlusses vom 18.07.2017 darauf hinge-
wiesen, dass die Untätigkeitsklage bereits nicht statthaft ist, da sie grundsätzlich nur auf
Verbescheidung eines Antrages durch Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X gerichtet sein
kann, der Kläger jedoch eine solche Verbescheidung nicht beantragt hat, sondern Bera-
tung. Diesbezüglich wird gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die zutreffende Begründung
im Beschluss des SG verwiesen.
Auch die hilfsweise erhobene Leistungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses be-
reits unzulässig. Die Bevollmächtigte des Klägers hat in der Beschwerdebegründung kor-
rekt ausgeführt, dass der Anlass für die Beratung (Organisation von Arztterminen durch
Mitarbeiter des Pflegeheims) zwischenzeitlich überholt ist. Selbst wenn man eine Leis-
tungsklage gerichtet auf Beratung grundsätzlich als zulässig erachten würde, so ist ein
Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage jedenfalls ab Auszug aus dem Pflegeheim
durch Wegfall des Grundes für die Beratung nicht mehr gegeben. Denn ab diesem Zeit-
punkt war eine Organisation von Arztterminen durch Mitarbeiter des Pflegeheims für den
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Kläger nicht mehr möglich. Die Ausführungen der Bevollmächtigten des Klägers, dass die
Möglichkeit einer Wiederholung einer solchen Situation gegeben sei, ändert nichts daran,
dass für die Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Da eine Fortset-
zungsfeststellungsklage bezüglich dieser allgemeinen Leistungsklage in entsprechender
Anwendung von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG nicht erhoben wurde, muss nicht weiter disku-
tiert werden, ob eine solche zulässig wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leithe-
rer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl., § 131 RdNr. 7c).
Ebenso ist die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht erkennbar.
Das SG hat dem Kläger vielmehr mit richterlichem Hinweis vom 13.12.2016 Gelegenheit
gegeben, die erhobene Klage zu konkretisieren. Der Kläger hat hierauf jedoch nur pau-
schal für alle anhängigen Verfahren geantwortet, dass er an seinen Begehren festhalte.
Aufgrund der vielfältigen Gerichtsverfahren des Klägers ist erkennbar, dass dieser in der
Lage ist, gerichtlichen Aufforderungen zur Stellungnahme nachzukommen. Die Ausfüh-
rungen der Bevollmächtigten des Klägers zur Beantragung einer rechtlichen Betreuung
erschließen sich in diesem Zusammenhang nicht.
Zusammenfassend hat das SG daher zu Recht den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die
zu Grunde liegende Klage abgelehnt, die Beschwerde hiergegen ist unbegründet.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung
von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht für das
Prozesskostenhilfeverfahren selbst gewährt wird (Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl., § 73 a RdNr.2b).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. A. G. H.
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