02.05.18
Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstraße 15
80539 München
AZ.: L 8 SO 68/18 ER
In Sachen
... ./. Landkreis Regensburg
übersende ich hiermit auf die richterliche Anordnung vom 16.04.2018 die Begründung für
den PKH- und Beiordnungsantrag zu meiner Beschwerde vom 31.03.2018 gegen den
Beschluss S 9 SO 8/18 ER des Sozialgerichts Regensburg (SG) vom 15.03.2018.
Die Beschwerdebegründung und Beschwerdeanträge bleiben dem Beschwerdeverfahren
vorbehalten. Der Antragssteller hat mich ausschließlich mit der Erhebung der Beschwerde
und der Darlegung, dass diese nicht missbräuchlich oder aussiehtslos ist, beauftragt.
Darlegungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Ast übersende ich
nicht, da ich hierzu ebenfalls nicht beauftragt bin und der Ast mir hierzu im Übrigen auch die
erforderlichen Unterlagen nicht übersandt hat (s u). Er gibt an, hierzu gesundheitlich nicht in
der Lage zu sein und teilt mit, für eine Prüfung seiner Verhältnisse weiterhin zur Verfügung
zu stehen, zur Darlegung jedoch nicht aus eigenen Kräften in der Lage zu sein. Das Gericht
möge sich gegebenenfalls an ihn wenden. Weiter bat er auf sein Schreiben vom 07.04.2018
hinzuweisen, sowie darauf, dass er derzeit sein CPAP-Gerät nicht einsetzen kann,
beziehungsweise dieses wegen anhaltenden Störungen der Nasenatmung nicht effektiv sei.
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Eine Unzulässigkeit des Antrags vom 06.02.2018 wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
kann hier nicht erkannt werden. Die abschließende Bescheidung des Antrags vom
30.01.2018 durch den Antragsgegner (Ag) kann im Lichte der Fristen des § 88 SGG und der
bekannten zögerlichen Ermittlungen und Entscheidungsfindung des Ag drei Monate in
Anspruch nehmen. Ein derartig langes Aufschieben insb der erforderlichen medizinischen
Maßnahmen erscheint nicht zumutbar. § 86b Abs 3 SGG sieht gerade für solche Fälle die
Zulässigkeit des EA-Antrags schon vor Klageerhebung vor. Es war und ist mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Ag den Antrag nicht rechtzeitig positiv
bescheiden wird (SG Hildesheim S 44 SO 4014/16 v 15.09.2016), wie ja auch der
zwischenzeitliche weitere Ablauf nahelegt (Bescheid des Ag vom 14.02.2018).
Insbesondere meint der Ag schon von vorneherein eine eigene Leistungspflicht ausschließen
zu können, denn er führt dort aus;
„Zusätzliche oder höhere Leistungen als die der Krankenversicherung sind im Rahmen der
Sozialhilfe nicht möglich, da die Leistungen nach dem fünften Kapitel des SGB XII den
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.“
Für eine solche Beschränkung gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage und sie erscheint im
Lichte der völligen Freiheit des Gesetzgebers über den Leistungskatalog der GKV zu
verfügen, insbesondere für die Wahrung der Menschenwürde zwingend erforderliche
Leistungen auszuschließen, verfassungswidrig, vgl meine Darlegungen unten, zur
Abgrenzung der Leistungszuständigkeit der Sozialhilfeträger und der GKV-Träger (vgl. SG
Mannheim S 9 SO 2403/12 vom 07.05.2013). Insbesondere ist daher§ 52 Abs 1 S 1 SGB
XII in verfassungskonformer Auslegung so zu interpretieren, dass der Gesetzgeber damit die
Leistung, die die Sozialhilfe für nicht gesetzlich krankenversicherte und nicht sonstwie im
Krankheitsfall abgesicherte Menschen, also praktisch anstelle der Krankenkasse erbringt,
festlegen wollte; nicht aber so, dass er generell jede aus medizinischen Gründen
erforderliche weitere Leistung ausschließen wollte, wie ja auch der weitere Zusammenhang
des § 52 Abs 1 S 1 SGB XII im § 52 SGB XII und die Überschrift des § 52 SGB XII
„Leistungserbringung, Vergütung“ nahelegen.
Aus seiner Sicht der generellen Ablehnung jeglicher Leistung zwar folgerichtig,
nichtsdestotrotz aber letztlich rechtsirrig, unterlässt der Ag auch jede Ermittlung des Bedarfs
des Ast. Der Ag kann sich daher nicht darauf berufen, es sei noch nicht bewiesen, dass der
Ast dieser medizinischen Maßnahme bedürfe, sondern er hat, ob eine Notwendigkeit
vorliegt, zu ermitteln. Hierzu kann er sich grundsätzlicher aller von ihm gewählter und
geeigneter Mittel bedienen, wie etwa einer amtsärztlichen Untersuchung des Ast. Auch hat
der Ast durch sein Handeln bereits bewiesen (s u), dass er bereit ist seine behandelnden
Ärzte im notwendigen Umfang von der Schweigepflicht zu entbinden. Es läge also auch hier
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am Ag geeignete Fragen zu formulieren und den Ast um eine entsprechende
Schweigeprichtsentbindungserklärung zu bitten.
Insbesondere weise ich darauf hin, dass die fachärztlich vorgeschlagene Wassergymnastik
„in Bad Abbach“ also in gut 20 km Entfernung vom Wohnort des Ast stattfindet. Eine
alternative Leistung, insbesondere einen nähergelegen Ort hat der Ag nicht vorgeschlagen.
Es ist somit davon auszugehen, dass, wenn der Ast sich die gewünschte Leistung in dieser
Form selbst beschaffen soll, zumindest Fahrkosten hierfür anfallen, die a priori in die
Zuständigkeit des Ag fallen (s u). Insbesondere sind diese bekanntermaßen schon nach dem
Wortlaut nicht von § 52 Abs 1 S 1 i V m § 48 S 1 SGB XII erfasst. Damit fällt auch die
Bedarfsermittlung hierfür oder für etwaige, vom Ag noch bekanntzugebende Alternativen und
sonstigen Bedarfe wie etwa Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder, Ausstattung u s w in die
Zuständigkeit des Ag. Der Ag lehnt eine Beratung des Ast dazu, wie er dort hin gelangen soll
aber generell ab, da ihm dafür „die Expertise“ fehle. Wenn der Ag nicht auf andere Art und
Weise leistet, hat er die Selbstbeschaffung durch den Ast zu finanzieren.
Das SG stützt seine Ablehnung darauf, es sei „nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der
Antragsteller einen Anspruch auf Sozialhilfe“ habe. Das ist nicht ausreichend. Eine
Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung des Existenzminimum, auch wenn sie nur
möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Daher
wäre vom SG darzulegen gewesen, dass nach voller richterlicher Überzeugung eine
Verletzung des Existenzminimums auch ohne EA ausgeschlossen ist. Die volle richterliche
Überzeugung lässt sich nicht auf eine hohe Wahrscheinlichkeit und somit erst recht nicht auf
eine gerade einmal überwiegende Wahrscheinlichkeit gründen (BFH, VII R 75/85 vom
14.3.1989, Anschluss an BGH-Rspr). A fortiori bedarf es keiner an „Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit“, dass der Anspruch besteht, wie der Ag meint (dessen Schreiben vom
12.02.2018).
Der Vorhaltung das SG „dass der Antragsteller sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit geltend
macht, ersetzt nicht die Glaubhaftmachung“ mangelt es am Adressat, den der Ast behauptet
nichts dergleichen, sondern - wie soeben dargelegt - kann die Behauptung dem
Existenzminimum zugeordneter Bedarf nur dann als unglaubhaft abgewiesen werden, wenn
es unmöglich ist, dass diese in das Existenzminimum verletzender Höhe bestehen. Das ist
nach eigener Aussage des SG und da es keine Grenze für den seiner Ansicht nach nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Bedarf angibt, nicht der Fall. Im übrigen wird
bei der Betrachtung der einzelnen Bedarf noch zu sehen sein, dass Einiges für deren
Bestehen spricht. Dies wiederum reicht aus, um die volle Amtsermittlungspflicht auch im
Eilverfahren auszulösen.
Zunächst sind jedoch übergreifend einige allgemeine Missverständnisse und Fragen zu
klären, als Erstes die vom SG bei mehreren Bedarfen aufgeworfene, ob der Ast eine
Erhöhung des ihm individuell zustehenden Regelbedarfs aufgrund unabweisbaren
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(Mehr-)Bedarfs nach § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII fordert oder ob er eine Erhöhung des
gesetzlichen Regelbedarfs gestützt auf Art 1 Abs 1 GG fordert, da er diesen für zu niedrig
hält. Die Antwort hierauf ist seit Langem bekannt. Der Ast fordert eine Deckung seines
existenznotwendigen Bedarfes. Das ist die gesamte Forderung. Er muss hierzu keine
Rechtsgrundlage angeben, vielmehr hat das SG den Anspruch nach allen in Frage
kommenden Rechtsgrundlagen zu betrachten. Insbesondere ist natürlich auch das
Verfassungsrecht in allen Gerichtsverfahren als unmittelbar bindendes Recht zu beachten.
Dass es dem SG nach Art 20 Abs 3 GG verwehrt ist, den Gesetzestext abzuändern oder zur
Vermeidung einer Verfassungsverletzung eine Auslegung vorzunehmen, die nicht mehr
durch die anerkannten Auslegungsmethoden gedeckt ist (2 BvF 3/02 v 19.09.2007), steht
dem nicht entgegen, sondern verpflichtet das SG ggf zur Vorlage an das BVerfG, wobei im
Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes auch Leistungen direkt aus Art 1 Abs 1 GG
zugesprochen werden können und ggf müssen (BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91, zu
möglichen Rechtsgrundlagen s u).
Darüber hinaus ist, wenn eine Verletzung des Existenzminimums anders nicht
ausgeschlossen werden kann, auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine
vollständige Ermittlung erforderlich und nur wenn diese undurchführbar ist, kann auf eine
Folgenabschätzung zurückgegriffen werden. Vorliegend hat noch überhaupt keine
nennenswerte Ermittlung stattgefunden und es ist nicht dargelegt, dass eine solche nicht
unverzügliche stattfinden hätte können und stattfinden kann.
Die Forderung, der Ast müsse diese oder jene Kosten nachweisen, geht ins Leere. Der Ast
behauptet, dass er seinen Bedarf nicht decken kann. Gerade weil dies zutrifft, deckt er ihn
nicht oder jedenfalls nicht vollständig. Im Umfang der Nichtdeckung entstehen insbesondere
keine Kosten. Es ist also nicht erkennbar, welche Kosten es überhaupt sein sollen, für die er
Nachweise erbringen könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, soweit der Ag
dereinst einmal Zahlungen, für vom Ast derzeit nicht deckbare Bedarfe, erbringen sollte, der
Betrag hierfür nicht zwangsläufig dem entspricht, als wenn die jetzt vorhandenen Bedarfe
jetzt durch Zahlungen gedeckt werden würden, denn der Ast hat bei nachträglicher Leistung
einen Anspruch auf tatsächliche Wiedergutmachung, nicht nur die Entrichtung eines Betrags
an ihn, mit dem er früher seine notwendigen Bedarfe hätte decken können. Der Betrag mit
dem der Ast seine Bedarfe hätte decken können ist zunächst nur mehr von abstrakter
Bedeutung, wenn der Zeitpunkt, an dem der dies hätte tun können verstrichen ist. Somit
können die Kosten im Allgemeinen schon rein denklogisch nicht vor dem Zeitpunkt
feststehen, an dem sie der Ag tatsächlich zu erbringen hat. Da der Lebenserfahrung nach
davon auszugehen ist, dass die Wiedergutmachungskosten höher liegen dürften, als die
Kosten, die zum Zeitpunkt des Bedarfs bestanden, liegt eine zügige Feststellung und
Leistung auch im wohlverstanden Interesse des zum wirtschaftlichen Umgang mit
öffentlichen Finanzmitteln verpflichteten Ag.
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Der Ast macht keine Kosten geltend, sondern er macht die Deckung seines
existenznotwendigen Bedarfs geltend. Nach st Rspr des BSG richtet sich die Auslegung von
Anträgen danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller
mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe
zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen. Ein Kläger kann den
Klagegegenstand im Rahmen der Gesetze willkürlich beschränken, er muss dies aber nicht
und der Ast hat diesbezüglich keine Absicht geäußert. Im Zweifel ist davon auszugehen,
dass der Ast alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht
(BSG B 14 AS 49/10 R v 24.2.2011). Eine bestimmte Leistung oder eine bestimmte Form der
Leistung fordert der Ast nicht. Er hat davon Abstand zu nehmen, denn das Recht auf
Ausübung des Auswahlermessens liegt beim Ag. Insbesondere schließt er andere als
Geldleistungen nicht aus, so dass auch insoweit die Frage nach Kosten ins Leere geht.
Die Forderung an den Ast Kosten nachzuweisen muss, wie jede Mitwirkungsaufforderung,
die Grenzen der Mitwirkung einhalten (§ 65 SGB I). Dort nicht ausdrücklich erwähnt jedoch
selbstverständlich inbegriffen in § 65 Abs 1 Nr 2 SGB I, kommt hier die Grenzen allg
Rechtsgrundsätze wie ultra posse nemo obligatur hinzu. Dass nicht bereits diese Grenze
überschritten ist, wäre für den jeweiligen Einzelbedarf vom Ag oder vom SG darzulegen
gewesen. Über das oben Dargelegte hinaus ist hier auch daran zu erinnern, dass der Ast
Hilfe zur Erledigen der erforderlichen Büroarbeiten begehrt. Zutreffend macht er dies auch
vorliegend bei der Erhebung seines Gesamtbedarfs gelten, dies ist jedoch nicht der einzige
Aspekt unter dem dies vorliegend von Bedeutung ist, denn das Vorliegen dieses nicht
gedeckten Bedarfes wirkt ja selbstverständlich auch bereits unmittelbar im vorliegenden
Gerichtsverfahren und wirkte und wirkt im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, in
denen der Ast nicht alle ggf notwendigen Arbeiten mit der nötigen Sorgfalt leisten kann bzw.
konnte.
Der Versuch des Ast durch einen Antrag auf EA wenigstens diese Hilfe zeitig zu erhalten, ist
bekanntlich gescheitert, da die Gericht keine wesentlichen nicht wieder gutzumachenden
Nachteile gesehen haben. Insbesondere ist daher darzulegen, warum Forderungen an den
Ast, Unterlagen vorzulegen, ihn nicht unzumutbar belasten. Es würde nämlich zweifellos
einen solchen Nachteil darstellen, wenn dem Ast eilig notwendige Leistungen mit der
Begründung verweigert würden, er habe keine hinreichenden Nachweise erbracht, obwohl er
schon aufgrund Überlastung hierzu nicht in der Lage war bzw ist. Es ist daher im
vorliegenden Verfahren unmittelbare Aufgabe des Gerichts einen solchen Nachteil vom Ast
abzuwenden, was ihm nach Maßgabe der o g Ablehnungen ja ohne Weiteres möglich ist
(vgl. a u zum möglichen Verweis auf andere Träger).
Der Hinweis des SG, der Ast hätte irgendetwas anderes gekonnt und gemacht, ist nach wie
vor kein schlüssiges Argument, dafür, dass er jeglicher Anforderung des Ag und des SG
genügen kann (s meine Beschwerde v 18.10.2017 zu S 9 SO 92/17). Es ist zutreffend, dass
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der Ast in manchen Verfahren, die das SG anführt, tätig war. Unklar ist, was daraus nun
geschlossen werden könnte. In manchen Verfahren war der Ast tätig in anderen nicht; in
mancher Weise war er tätig in anderer nicht. Dieses Bild entspricht exakt dem, was der Ast
behauptet: er ist überlastet und kann daher Arbeiten nur bruchstückhaft erledigen. In diesem
Sinne ist auch der Behauptung entgegenzutreten, das SG habe dem Ast „mit
Gerichtsschreiben vom 12.02.2018 unter Fristsetzung bis zum 23.02.2018 Gelegenheit
gegeben, einen Anordnungsanspruch und -grund darzulegen und glaubhaft zu machen“
denn tatsächlich hatte der - unvertretene - Ast aus o g Gründen hierzu keine Gelegenheit
und somit wurde ihm durch das SG auch keine gegeben.
Der Ag behauptet hierzu „Dass ihm eine Mitwirkung nicht möglich wäre, steht aber im
deutlichen Widerspruch dazu, dass er offensichtlich in der Lage ist, ständig neue Schriftsätze
zu verfassen oder Anträge bei Gericht, beim Antragsgegner oder bei anderen
Behörden/Stellen zu stellen.“ Ein Widerspruch ist nicht erkennbar, denn der Ast ist extrem
überlastet, aber noch in der Lage zu handeln. Was er jeweils tut richtet sich danach, was er
kann. Da er keinen Überblick mehr über die Akte hat, tut er, um überhaupt noch eine Chance
auf Rechtsverwirklichung zu haben, das, was ihm im Moment gerade gewissermaßen „vor
die Füße fällt“. Es fehlt schon an einer Darlegung des Ag, dass der Ast gerade in der Lage
ist, das vom Ag hier im Moment Gewünschte zu tun, ganz zu schweigen davon, woher er
wissen sollte, dass die vom Ag vorliegend nicht genau spezifizierten Handlung von absolut
vordringlicher Wichtigkeit sind, soweit sie es denn sind, was ebenfalls zu zeigen wäre. Dass
es etwa für den Ast genau so einfach möglich ist, Unterlagen aus einer völlig ungeordneten
Akte herauszusuchen, wofür er abertausende von Papieren im Keller und andernorts
bewegen und durchsuchen muss, wenn ihm das Stehen und längeres Sitzen bereits
Schmerzen bereitet, als etwa eine Beschwerde zu schreiben, was er im Liegen kann, ist
nicht von vorneherein klar und bedürfte somit der Begründung. Dass diese Tätigkeiten unter
den besonderen Wohn- und Gesundheitsverhältnissen des Ast völlig äquivalent wären
erschließt sich nicht, selbst wenn man nicht davon ausgeht, dass das Erheben einer
Beschwerde so problemlos möglich, dass der Ast sogar von der Intensivstation aus jederzeit
dazu in der Lage ist (L 8 SO 71/16 B ER v 15.06.2016).
Hierzu ist hiermit auch zur Kenntnis des Ag zu ergänzen, was ich dem SG gegenüber schon
im o g Schreiben vom 18.10.2017 mitgeteilt hatte:
Die Ausführungen des SG, es erschließe sich nicht, wieso der Antragsteller nicht in der Lage
ist, seinen, ihm auferlegten, prozessualen Mitwirkungspflichten nachzukommen, zumal er
nachdrücklich und stetig unter Beweis steile, dass er Schriftsätze erstellen und dem Gericht
zukommen lassen kann, ist wohl so zu verstehen, dass es aufgrund der genannten
Handlungen des Antragsteller bereits klar sei, dass er - trotz der vom Gericht
zugestandenen, aber nicht näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - in
Wahrheit doch in der Lage sei, seinen Pflichten im Prozess ohne Hilfe vollumfänglich
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nachzukommen und dementsprechend vom Gericht keine Ermittlung hierzu oder
ersatzweise erfolgen müsse. Es ist hier zunächst nicht zu goutieren, dass das SG mit dieser
Argumentation gerade zeigen will, dass es ein Verschulden des Antragstellers darstellt, dass
die Antragsschrift, also eben ein solcher „Schriftsatz an die Gerichte“ inhaltlich nicht
ausreiche. Hierfür soll die bloße Existenz irgendwelcher weiterer Schriftsätze in den
Verfahren S 9 SO 95/17 ER und S 9 SO 96/17 ER Beweis sein. Es ist nicht erkennbar, wie
das bloße Vermögen des Antragstellers überhaupt mehr als einen Schriftsatz zu verfassen,
ihn dazu befähigen soll, einen Schriftsatz inhaltlich in einer Weise zu bestücken, dass dies
den Anforderungen des SG genügt.
Nach Alltagswissen würde man sogar eher vom Gegenteil ausgehen, denn dass er auch in
weiteren Verfahren Schriftsätze verfassen muss zeigt evident, dass dies von der geringen
Zeit in der der Antragsteller halbwegs fähig ist, sich sachdienlich zu äußern, abgeht und
jedenfalls diese Zeit daher nicht zur Verfügung stand, sich im vorliegenden Verfahren
tiefergehend zu äußern. Dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen überfordert
ist, zeigt offenbar nicht, dass er aus gesundheitlichen Gründen zu überhaupt keiner
sachdienlichen Äußerung mehr in der Lage ist, wohl aber, dass es zwangsläufig an
irgendwelchen Ecken und Enden fehlen wird. Schon um nur dieses, sich aufdrängende,
Gegenargument zu entkräften, hätte das SG darlegen müssen, dass der Antragsteller die
Schreiben in den anderen Verfahren unterlassen hätte können, ohne dass ihm dies zum
Nachteil gereicht hätte und dass die so eingesparte Zeit ausreichend gewesen wäre den
Forderungen des SG in der vorliegenden Angelegenheit zu genügen. Neben diesen
nachzuweisenden objektiven Voraussetzungen wäre dann noch darzulegen gewesen, dass
der Ast auch subjektiv hierzu in der Lage war, zuvörderst, dass er als Rechtslaie hätte
erkennen müssen, dass er seine Arbeitskraft anders hätte einteilen müssen. Hierbei wäre
dann auch noch zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Überlastung auch direkt auf
Fähigkeit zur Beurteilung, welche Aufgaben priorisiert werden sollen, auswirkt und zwar in
doppelter Weise, erstens da die Zeit die für die Analyse und Priorisierung von Aufgaben von
der Zeit abgeht, die Aufgaben selbst zu bearbeiten und zweitens, da ein Mensch keine
Maschine ist, auch ein kranker Mensch nicht. Es ist eine bekannte psychologische Reaktion
darauf, dass einem die Arbeit „über den Kopf wächst“, dass man nicht mehr weiß „wo einem
der Kopf steht“, d.h. die Leistungsfähigkeit bleibt bei Überlastung nicht auf den vorherigen
konstanten Niveau, sondern nimmt ab („burn out“). Nicht zuletzt kann der Ast nicht
verpflichtet werden, jede Sekunde seines Lebens zur Beantwortung von Behörden- und
Gerichtspost zu verwenden, da er auch während laufender Verfahren Anrecht auf ein
menschenwürdiges Leben hat. Daraus folgt, dass es dem Antragsteller auch freisteht in
einzelnen Verfahren überobligatorisch tätig zu sein, d.h. es wäre vom SG auch darzulegen
gewesen, dass es sich bei der Tätigkeit in den anderen Verfahren nicht um
überobligatorische Tätigkeit handelte.
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Zweifel am Zustand des Ast sind dem Ag und den Gerichten unbenommen, aber es ist dann
nicht zu rechtfertigen, dass sie nach wie vor jegliche Ermittlungen unterlassen, ob diese sich
bestätigen lassen oder nicht.
Auch dass die Forderungen an den Kläger nicht die Schranke des § 65 Abs 1 Nr 3 SGB I
überschreiten, wäre für jeden Einzelbedarf darzulegen gewesen, denn dem Grunde nach
zutreffend weist das SG darauf hin, dass nur unabweisbare Bedarfe zu berücksichtigten
sind. Für etliche der Bedarfe dürfte dieser Nachweis aber ein entsprechendes Fachgutachten
erfordern, wie sich ja, so es sich nicht ohnehin aus der Sache selbst aufdrängt, mühelos aus
der Bedarfsdarlegung mittels der vom Ast hierzu vorgelegten Beweisanträge ergibt. Warum
nun der Ast und nicht etwa die zuständige Fachbehörde d h in den meisten Fällen der Ag
aber auch der ggf beizuladende Bezirk Oberpfalz oder die ggf beizuladende DAK
Gesundheit in der besseren Lage sind, diese einzuholen, erschließt sich nicht und wäre
daher darzulegen gewesen.
Wenn man das Vorlegen von Belegen, Aufstellungen und Berechnung des Ast als in dessen
Sphäre verortet sieht, so ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ast zum Beibringen dieser
Unterlagen überhaupt in der Lage sein muss (BVerwG 5 C 38.92 v 12.10.1993). Ist er das
nicht, besteht zunächst einmal insoweit ein nicht gedeckter aber existenznotwendiger Bedarf,
der also von den Sozialhilfeträgern zu ermitteln und zu decken ist (vgl. Anträge Bürohilfe,
EDV-Hilfe, Verwaltungshilfe etc.). Ich gehe davon aus, dass die Fehleinschätzung, zur
Deckung dieses Bedarfs wäre eine Betreuung vorrangig gegenüber Leistungen der
Sozialhilfe (etwa S 9 SO 41/15 ER v 26.05.2015), spätestens seit dem Beschluss XVII
1936/17 des AG Regensburg vom 29.11.2017 nunmehr Geschichte ist, ohne dass ich deren
Falschheit nochmals darzulegen habe. Sollten hier noch Fragen oder Zweifel bestehen,
könnten diese im Beschwerdeverfahren geäußert und behandelt werden. Gerade wenn
Gericht, Behörden, Anwälte, Vertragspartner etc davon ausgehen können müssen, dass
auch in dem Fall, dass Ihnen ein Hilfebedürftiger gegenübersteht, dieser die elementaren
Anforderungen, die an ihn zu stellen sind, wie etwa Auskünfte geben zu können oder
geordnete Unterlagen zeitnah vorlegen zu können, auch tatsächlich erfüllen kann, ist es die
Aufgabe der sozialen Träger den behinderten Hilfebedürftige in den Stand zur Erledigung
solcher Alltagsgeschäfte zu versetzen (B 3 KR 9/06 R v 19.04.2007).
Behindertendiskriminierung liegt bekanntlich auch dann vor, wenn die zuständigen
staatlichen Stellen, durch Unterlassen der Erbringung der hierfür notwendigen Leistung ein
Gleichziehen des Behinderten mit Nichtbehinderten vereiteln. Dies ist hier gegeben. Das SG
hält dem Ast im Übrigen auch in Hauptsacheentscheidungen wie S 9 SO 86/18 v 19.04.2018
vor, dass er auf Anfragen des Gerichts nicht reagiert habe, ohne irgendwelche Ermittlungen
vorzunehmen, ob der dazu überhaupt in der Lage war.
Der Ast wird aller Voraussicht nach daran festhalten, keine bestimmte Leistung zu begehren,
denn er ist gut beraten, dies zu tun, da ihn jede Bezeichnung einer Leistung der Gefahr
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aussetzt, dass ihm vorgehalten wird, eine andere Leistung hätte ihm zugestanden, sie könne
ihm aber als nicht erhobener Anspruch nach § 123 SGG nicht zugesprochen werden. Der
Ast erhebt Anspruch auf Deckung seines Bedarfs unter Beachtung der gesetzlichen
Maßgaben (insb §§ 11 u 17 SGB I). Dies ist derzeit das einzige mögliche rechtssichere
Vorgehen, mit dem er hoffen kann seine Bedarfsdeckung zu realisieren, ohne an formalen
Hürden des Sozialrechts zu scheitern. Es besteht daher kein Grund, dass er hiervon
abgehen sollte.
Nicht nur weil das Auswahlermessen beim Ag liegt, muss der Ast von einer Beantragung
bestimmter Leistungen absehen, dann der Ast weiß schon rein praktisch nicht, welche
Leistungen durch welche Träger überhaupt zur Verfügung stehen. Denkbar sind wie schon
mehrfach erläutert etwa statt Geldleistungen für erforderliche Fahrten auch Sach- oder
Dienstleistungen. Aber auch Medikamente könnten als Sachleistung direkt erbracht werden.
So hat der Ast etwa angegeben, dass die Versorgung mit einigen verordnungs- oder
apothekenpflichtigen Medikamenten (Kalziumacetat, „Eisen“, HD-Vitamine, „Vitamin B12“),
die Dialysepatienten gehäuft benötigen, direkt durch das ihn betreuende Dialysezentrum des
Kuratorium für Heimdialyse und Nierentransplantation e. V. (KfH) erfolgt. Die rechtliche
Grundlage hierfür ist dem Ast nicht bekannt, mutmaßlich dürfte eine Vereinbarung zwischen
der gesetzlichen Krankenkasse des Ast und dem KfH zugrunde liegen. Es erscheint also
zumindest denkbar, dass der Ast Ansprüche auf Versorgung mit weiteren bei Hämodialyse
häufig erforderlichen Medikamenten wie etwa Fenistil gegen das KfH geltend machen könnte
(vgl LSG NRW, L 19 AS 1971/16 B vom 03.02.2017, vgl andererseits den auch beim Ast
anerkannten Mehrbedarf an dialysebedingten Hautpflegemitteln, Berechnungsblatt S 1 zum
Bescheid des Ag v 03.07.2007). Dies ist jedoch nicht vom Ast - und im Übrigen auch nicht
von mir im Rahmen der vorliegenden Darlegung der Aussichten der Beschwerde - zu
prüfen, sondern vom Ag. Auch in dem Fall, dass dieser einen solchen Anspruch sehen sollte,
besteht aber zunächst eine Leistungspflicht des Ag, denn wie ich schon in meinem
Schreiben v 01.08.2017 zu S 9 SO 75/16 (vgl auch mein Schreiben v 06.11.2017 zu S 9 SO
97/17 ER) dargelegt habe, darf der Grundsicherungsträger zwar den Hilfebedürftigen auf
vorrangige Geltendmachung etwa von Ansprüchen aus Verträgen mit Dritten verweisen, er
darf ihn aber bei deren Durchsetzung nicht alleine lassen, sondern hat ihn zu unterstützen
d.h. in die Lage zu versetzen, diese tatsächlich durchzusetzen.
Zur Illustration sei für den Moment vorausgesetzt, dass dem so sei, dass sich letztlich
herausstellt, dass der Ast zur Sicherstellung der ausreichenden Medikamentenversorgung
mit Unterstützung des Ag gegen das Dialysezentrum vorzugehen hat. Dass dies das
rechtlich korrekte und somit zu fordernde Vorgehen ist, stellt gegenwärtig immerhin eine
nicht nur fernliegende Möglichkeit dar. Der Ast verschließt sich auch einem solchen
Vorgehen nicht, aber er kann dies nicht alleine und er kann insbesondere derzeit nicht
wissen, ob er überhaupt so vorgehen soll. In dieser Situation, fordert nun das SG, dass der
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Ast zuerst einmal Kosten nachzuweisen habe. Es drängt sich doch die Frage auf: Wie soll
der Ast diese Aufforderung verstehen? Er kann überhaupt nicht vorhersehen, in welcher Art
und Weise ihm der Ag unter die Arme greifen wird. Von welchen Kosten ist hier die Rede?
Welche Kosten soll der Ast hier nun überhaupt nachweisen, um seine Rechtsverwirklichung
auf dem korrekten, gesetzlich vorgegebenen Weg zu erreichen? An welcher Stelle sind hier
Kosten des Ast relevant?
Die Krux der Angelegenheit ist doch, dass, obwohl der Ast nun seit etwa einem Jahrzehnt
erhöhte Bedarfe geltend macht, sich das Verfahren zu deren Feststellung gewissermaßen
immer noch in den Kinderschuhen befindet, weil noch nicht einmal die für die jeweiligen
Bedarfe zuständigen Träger und in Frage kommenden Leistungsarten endgültig geklärt sind.
Der Ast ist immer noch gezwungen parallel Verfahren gegen drei verschiedene Träger zu
führen; ein Zustand, der von vorne herein nie hätte eintreten dürfen. Es werden dem Ast von
den Trägern mal diese und mal jene Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Bedarfe
vorgehalten, eine Ermittlung, um die Zweifel einerseits auszuräumen oder andererseits zu
bestätigen erfolgt dann aber regelmäßig nicht.
Der Ast verkennt keineswegs (vgl Schreiben des Ag vom 20.04.2018), dass Amtsermittlung
grundsätzlich auch darin bestehen kann, dass der Ag beim Ast anfragt und diesen um die
Beibringung von Belegen bittet, er hält nur, nur dies alleine zu tun, aufgrund der hier
vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse für kein zweckmäßiges Vorgehen des Ag. Es ist
auch tatsächlich ein untaugliches Mittel jemanden um die Beibringung von Unterlagen zu
bitten, der dies im geforderten Umfang tatsächlich nicht kann, oder dem dies nicht
zuzumuten ist. Die Unerweislichkeit geht zu Lasten dessen, der sie herbeigeführt hat, d h
des Ag. Der letzte mir bekannte Stand der Dinge hier ist, dass der Ag mit Schreiben vom
26.11.2016 den Ast zu seinem Hilfebedarf bei Büroarbeiten
1) auf Vorrang der Betreuung verwiesen hat, obwohl die Betreuung nachrangig ist (§ 1896
Abs 2 S 2 BGB)
2) auf die Bayerische Gesellschaft für psychische Gesundheit e.V. (BGpr) verwiesen hat,
deren Vertreter zeitraubende Besuche beim Ast durchführten, ohne ihm irgendwie mit seinen
Büroarbeiten zu helfen und die dies auch auf Nachfrage ausdrücklich ablehnten
3) einen Kostenvoranschlag eines Pflegedienstes einholte, der keinen erkennbaren Bezug
zum Hilfebedarf bei Büroarbeiten und keine Relevanz hierfür hat.
Weiter hat der Ag nichts unternommen, insbesondere hat er noch nicht einmal den
Hilfebedarf des Klägers bei Büroarbeiten ermittelt. Zudem ist, selbst wenn man, wie der Ag
es tut, die behinderungsbedingten Probleme das Ast ohne jede Untersuchung des
Sachverhalts als unwichtig abtut, doch offenbar, dass etliche Bedarfe fachkundiger
Beurteilung bedürfen, zu der der Ast selbst nicht in der Lage ist und die er nicht selbst, etwa
über eine Begutachtung durch Dritte, finanzieren kann. Es wäre möglicherweise hilfreich,
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wenn der Ag die Berechnung nach der sich „kein Anspruch auf Grundsicherungsleistung
ergibt“ (Schreiben vom 20.04.2018) auch vorlegt, statt sich nur auf diese zu berufen.
Angesichts des beständigen Lamentierens des Ag über benötigte Unterlagen, ist hier
nochmals an den zeitlichen Ablauf der letzten Zeit zu erinnern, denn dass der Ag sich
überhaupt dazu herablässt mitzuteilen, welche Unterlagen er will, ist ja ein Novum. Mit
Antrag vom 13.07.2016 hat der Ast trotz der damals schon bestehenden gesundheitlichen
Schwierigkeiten dem Ag die laut dessen Formblatt erforderlichen Unterlagen übersandt
beziehungsweise dargelegt dass und warum keine existierten und wie er sich unabhängig
des Zutreffens der Angaben versichern könne. Über den Antrag ist bislang nicht
entschieden. Der Ast erfuhr - seiner Erinnerung nach, d h er konnte auch hier das
entsprechende Schreiben mittlerweile nicht mehr rechtzeitig finden um es mir vorzulegen -
nur beiläufig aus einem Schreiben des Ag an das LSG, dass dieser aufgrund fehlender
Unterlagen nicht entscheiden könne. Jedenfalls fragte er daraufhin mit Schreiben vom
05.10.2016 und anschließend wohl noch mehrmals beim Ag nach, welche Unterlagen fehlen.
Eine Antwort erhielt er nicht. Stattdessen bedurfte es schließlich einer Güteverhandlung,
dass der Ag sich bereit erklärte, mitzuteilen, weiche Unterlagen er noch möchte - wobei er
im Übrigen die Fristen der dort geschlossenen Vereinbarung nicht einhielt. Hätte mir der Ast
diesen Ablauf nicht ausdrücklich so versichert und sprächen nicht die Unterlagen, soweit er
sie vorlegen kann, dafür, so hätte ich es für unmöglich gehalten, dass je ein Deutscher
Sozialhilfeträger so handelt.
Der Ag ist als zuständige Fachbehörde auch vorrangig dafür verantwortlich das Repertoire
der möglichen Hilfen zu überblicken sowie ggf bei eigener (teilweiser) Unzuständigkeit die
Anträge des Ast an den zuständigen Träger (teil)weiterzuleiten (§ 16 Abs 2 SGB I). Der Ast
ist weder rechts- noch fachkundig und kann daher schlicht nicht wissen, welche Leistungen
welcher Träger zur Deckung seines Bedarfs in Frage kommen. § 16 SGB I zieht die
notwendigen Folgerungen aus dem Grundsatz, dass der einzelne mit seinem Begehren nach
Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten
Sozialverwaltung scheitern darf (Bt-Drs 7/868 v 27.06.1973 S 25). Die Auslegung der
Gerichte muss sich demzufolge an diesem Grundsatz orientieren, durch den Sinn und Zweck
der konkreten Norm festgelegt sind. § 16 Abs 2 SGB I gilt auch für einen Antrag, der die
zustehende Sozialleistung nicht genau bezeichnet und der deshalb ausgelegt oder
umgedeutet werden muss (loc. cit. S 26).
Die grundsätzliche Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Trägern der GKV und den
Trägern der Sozialhilfe habe ich bereits mehrfach dargelegt, so dass auch hier ein kurzer
Überblick ausreichen sollte, denn sie ist seit vielen Jahren offenbar und nicht besonders
schwer zu verstehen. Kurz: die Sozialhilfe ist der Garant der umfassenden, soziokulturellen
Menschenwürde; die GKV der Garant des eigenen Leistungskatalogs. Die Träger der GKV
leisten nur, was im Leistungskatalog vorgesehen ist und darüber hinaus nur im Fall
11
lebensgefährlicher oder wertungsmäßig vergleichbarer Erkrankungen (Nikolausbeschluss).
Abgesehen von der letztgenannten Beschränkung aus Verfassungsrecht genießt der
Gesetzgeber bei der Festlegung, was in den Katalog aufgenommen wird und was nicht,
weitestgehendste Freiheit. Die verfassungsrechtliche Beschränkung der gesetzgeberischen
Freiheit ist nach der st Rspr des BSG streng auszulegen, insbesondere begründet auch eine
schwere Erkrankung und a fortiori eine bloße allgemeine medizinische Notwendigkeit, auch
wenn sie noch so klar auf der Hand liegt, keine Leistungspflicht der GKV (für viele B 1 KR
16/07 R v 28.02.2008 m w N). Mehrkosten und andere Nachteile und Lasten, die der
Versicherte im täglichen Leben wegen der Krankheit hat, sind der allgemeinen
Lebenshaltung zuzurechnen und nicht von der Krankenkasse zu tragen (1 RK 23/95 vom
09.12.1997, m zahlreichen Verweisen)
Soweit im Einzelfall ein Kranker nicht in der Lage sein sollte, Lücken im Leistungskatalog
durch Selbstzahlung zu schließen, ergibt sich ein Anspruch gegen die Sozialhilfeträger als
letztes Auffangnetz um die Menschenwürde des unbemittelten Bürgers zu wahren. Im
existenznahen Bereich der Gesundheitsfürsorge muss der unbemittelte Bürger einem
verständigen, bemitteltem Bürger gleichgestellt werden, der nach dem Stand der
medizinischen Wissenschaft aussichtsreiche Gesundheitsmaßnahmen und -fürsorge aus
eigenem Vermögen finanzieren würde (Anlehnung an PKH-Recht). Will ein Sozialhilfeträger
einen bedürftigen Versicherten auf vorrangige Geltendmachung von Bedarfen bei seiner
Krankenkasse verweisen, so muss er - neben einer ggf zu gewährenden Unterstützung bei
der Durchsetzung - zumindest darlegen, warum seiner Ansicht nach eine Leistungspflicht
nach dem Katalog der GKV besteht oder warum die Leistung nach dem einzig möglichen
Ausnahmetatbestand, d h direkt aus Verfassungsrecht zusteht. Außer in ihrer Pauschalität
offenbar unrichtigen Behauptungen, wie, die Krankenkasse könne für Fahrten zu
notwendigen Behandlungen leisten (Schreiben v 01.06.2015), liegt hier durch den Ag nichts
vor.
Die Darlegungen zur Abgrenzung können nicht so verstanden werden, dass der Ast von
einer ausschließlichen Leistungspflicht der Sozialhilfeträger tatsächlich überzeugt ist. Wie
etwa aus den Verfahrensakten zu S 2 KR 55/14 bestens bekannt, hält der Ast daran fest,
dass für zahlreiche Fahrten die DAK Gesundheit leistungspflichtig ist. Um dort in mehr als
nur verschwindend geringem Umfang zu obsiegen, müsste der Ast allerdings in der Lage
sein, die Rechtsprechung des BSG in diesem Bereich zu ändern. Hierfür führt er zwar
gewichtige Gründe an (i S v B 1 KR 79/11 B v 24.09.2012), scheiterte aber schon in der
Vergangenheit am bloßen Beharrungsvermögen des Gerichts (B 1 KR 79/11 B v
24.09.2012). Selbst wenn man die Darlegungen des Ast also für zutreffenden hält, heißt das
im Ergebnis, dass er momentan keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch hat.
Sozialhilferechtlich kommt es jedoch nur darauf an, dass er keine tatsächliche Leistung
erhält und diese auch nicht ohne Weiteres durch zumutbare Eigenbemühungen zeitig
12
erhalten kann. Die Sozialhilfeträger haben akute Notlagen umgehend zu beheben; auf deren
Ursache kommt es zunächst nicht an. Sie kann daher auch in Fehlverhalten anderer
staatlicher Stellen oder einer jahrelangen Abfolge von Fehlurteilen liegen.
Das SG hält dem Ast vor, er hätte im sozialgerichtlichen Verfahren unzulässige
Beweisausforschungsanträge gestellt. In welchem Schreiben er das getan haben soll, geht
nicht aus der Tatbestandsbeschreibung hervor. Die Behauptung des SG ist unzutreffend;
zutreffend ist, was selbst das SG an anderer Stelle ausführt, der Ast „mache sich die dort
aufgeführten Beweisanträge als Beschreibung seines jeweiligen Bedarfs (sowie zur
Ermittlung der Höhe) zu eigen“ d h der Ast hat keine Beweisanträge gestellt, sondern
Bedarfsbeschreibungen vorgenommen. Außerdem fand dies gegenüber dem Ag, also nicht
im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren - und durch den Ast auch in keinem anderen
sozialgerichtlichen Verfahren - sondern im Verwaltungsverfahren statt. Für
Bedarfsbeschreibung gibt es keine formellen Formulierungsvorschriften. Dem Ast steht es
somit insbesondere frei, sich von mir andernorts formulierter Beweisanträge zu bedienen,
wenn er dies für zweckmäßig hält. Es ist unwichtig, ob es sich dabei tatsächlich um
Beweisanträge handelt oder ob es Ausforschungsanträge wären, denn alleine entscheidend
ist, ob die Formulierungen dem Zweck genügen eine hinreichende Bedarfsbeschreibung zu
sein, die dem Ag ermöglicht, hieran mit der Amtsermittlung anzusetzen. Dies ist jedoch der
Fall, denn sie beschreiben offensichtlich behauptete Bedarfe und zeigen Möglichkeiten auf,
wie diese durch Gutachten präzise festgestellt werden können.
Ob die von mir im Verfahren S 2 KR 55/14 gestellten Beweisanträge, tatsächlich
Beweisanträge sind, wird, wenn es hierauf ankommen sollte, von der zuständigen Kammer
zu entscheiden sein. Aufgrund des hier absolut dominierenden Amtsermittlungsgrundsatzes
haben Beweisanträge im sozialgerichtlichen Verfahren den Sinn das Gericht unzweifelhaft
erkennen zu lassen, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen für
erforderlich gehalten wird. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der
Entscheidung vor Augen geführt werden, dass der Kläger die gerichtliche
Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht (9 BV 26/93
v 24.05.1993).
Leider begründet das SG nicht weiter, warum es sich seiner Ansicht nach um
Ausforschungsanträge handle, denn die Beweisanträge genügen hiesiger Ansicht nach dem,
dass sie „eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese
Tatsache“ enthalten müssen, soweit das überhaupt möglich ist, denn die glaubhaft zu
machende Tatsache ist vorliegend die Hilfebedürftigkeit des Ast. Nach der Rspr des BSG ist
der Regelbedarf zwingend als untrennbar zu betrachten und es kommt nur auf die gesamte
Überschreitung des gesamten Regelbedarfs durch die Summe der relevanten Bedarfe, d h
unabweisbaren aber nicht anderweitig gedeckten Bedarfe an. Nach der Rspr des BVerfG
kommt es bei existenzsichernden Leistungen nur auf die gesamte Überschreitung des
13
Gesamtbedarfs durch die Summe der relevanten Bedarfe an (s u). Im EA-Verfahren sind
zudem fast ausschließlich gegenwärtige und zukünftige Bedarfe relevant. Die Art der
Überlastung des Ast kann, wie dargelegt, auch dadurch gegeben sein, dass der Ag oder ein
sonstiger Träger oder Verpflichteter notwendige Dienst- oder Sachleistungen nicht erbringt.
Dies überhaupt zu wissen liegt, wie dargelegt, schon aufgrund des Auswahlermessens des
Ag außerhalb dessen, was der Ast überhaupt theoretisch leisten kann. Der Ast kann daher
keine genauere Tatsachenbehauptung aufstellen als eine solche, die alle
Ermessenswahlmöglichkeiten abdeckt, die der Ag treffen könnte. Würde er etwa auf
Grundlage des Taxitarifs eine (zudem aufgrund der Einbeziehung prospektiv zu schätzender
Bedarfe notwendig unsicheren) Geldbedarf angeben, so müsste der Ag sich nur
entschließen, einen Fahrdienst anzubieten. Hierdurch wäre die Tatsachenbehauptung, dass
der für ein Taxi aufzuwendende Geldbetrag eine unabweisbare Belastung darstellt als falsch
nachgewiesen und dessen Geltendmachung folglich aussichtslos. Rein logisch sind
„zusammengesetzte“ Tatsachenbehauptungen auch unproblematisch, denn zu behaupten,
es träfe A oder es träfe B zu, ist ebenso eine Tatsachenbehauptung, nämlich der Tatsache
„A oder B“. Unschädlich ist auch, dass sich im Zug der Beweiserhebung möglicherweise
herausstellt, welcher der Tatbestände A oder B oder beide zutrafen, denn es ist irrelevant,
wenn, retrospektiv betrachtet, ein Beweisantrag zugleich als ein erfolgreicher
Ausforschungsantrag aufgefasst werden kann.
Soll vom Ast Genaueres gefordert werden, so läge es am Ag sich vorher festzulegen, wie er
ggf zu leisten gedenkt, etwa durch Geldleistung, durch einen Fahrdienst, durch
Zurverfügungstellen eines Pkw, durch einen Unterstützung beim Vorgehen gegen die
Krankenkasse oder sonstwie. Da im Sozialrecht die Ausgangsposition regelmäßig ist, dass
der Kläger keine bestimmten Leistungen verlangen kann, müssen solche Beweisanträge, die
eine Vielzahl von möglichen Ergebnissen haben zulässig sein, solange nur jedes als Teil der
Gesamtbeschreibung durch alle Beweisanträge zur Begründung eines Anspruchs geeignet
ist (vgl. meine Ausführung was sich als Konsequenz daraus ergibt, dass Leistungen des
Sozialhilfeträger notwendig sein müssen, im Verfahren L 8 SO 2/13, etwa im Schreiben vom
20.06.2016). Aufgrund der Rechtsschutzgarantie in Art 19 Abs 4 S 1 GG dürfen
Formerfordernisse nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen
die Gewährleistung des Rechtsschutzes abhängt. Das gilt auch für
Darlegungsanforderungen. Sie dürfen nicht derart streng gehandhabt werden, dass sie von
einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten
Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (B 1 KR 47/16 B v
31.07.2017)
Da es somit in jeder Hinsicht allein auf die Deckung des Gesamtbedarfs ankommt, wäre die
einzig Tatsache, deren Behauptung für einen Beweisantrag möglich aber auch ausreichend
ist, die, dass der Gesamtbedarf des Ast nicht gedeckt ist. Aufgrund der tatsächlich in
14
zahlreichen Teilbereichen auftretenden Belastungen, die erst in der Summe oder öfter in der
Summe eine Überlastung ergeben, ist im Allgemeinen kein einzelnes Beweismittel
bezeichenbar durch das alleine über den gesamten Zeitraum hinweg das Vorliegen des
Unterdeckungstatbestands nachgewiesen werden kann. Dem SG kann daher nur insoweit
zugestimmt werden, dass es nach dem Prinzip verbum sat sapienti i V m dem
Amtsermittlungsgrundsatz ausreichen müsste, dass auf die Behauptung einer
Gesamtüberlastung hingewiesen wird, allerdings ist das höchstrichterlich geforderte Vor-
Augen-führen vermutlich nur effizient, wenn sich für das Gericht die einzelnen Punkte, an
denen weitere Sachermittlungen erforderlich sind, ohne die schwere Last eigenen,
umfassenden Aktenstudiums ergeben. Dem genügen die vorliegenden Beweisanträge (in
einem anderen Verfahren).
Dem SG ist unklar, was ich mit den „weiteren vom Kläger gegenüber dem Landkreis geltend
gemachten Mehrbedarfen“ meine. Entgegen der Ansicht des LSG in L 8 SO 130/15 B ER v
13.08.2015, dass mit der Gewährung der PKH eine Rundumversorgung für den Ast bestehe,
die es ermöglicht diese Sonderform der Sozialhilfe als abschließend zu sehen, ist dem, auch
soweit sich der Antrag auf Hilfe bei Verwaltungstätigkeit auf Gerichtsverfahren bezieht,
natürlich nicht so, insb ist die Rspr des BVerfG zur PKH nicht einschlägig, weil es nicht um
einen Ersatz für PKH geht, sondern um Leistung, die insb krankheitsbedingt zusätzlich zur
PKH benötigt wird. Etwa wende ich mich, wie das bei anwaltlicher Vertretung üblich und
kaum zu vermeiden ist, zunächst immer an den Ast, der mir Unterlagen vorzulegen hat und
mir zumindest rudimentär beschreiben können muss, was der gegenwärtige Zustand ist und
was er erreichen Will. Diese Arbeit nehme ich ihm offensichtlich nicht ab und kann dies auch
nicht; der Ast hat sie somit auch bei Gewährung von PKH zu erbringen. Dies ist nicht nur zu
Beginn des Verfahrens so, sondern auch, wenn zwischendurch Nachfragen auftreten sollten.
Der Ast hat mir mitgeteilt, dass er weitere Mehrbedarfe geltend gemacht hat, er jedoch
aufgrund deren Vielzahl über die Jahre hinweg, in der Kürze der zur Verfügung stehenden
Zeit und aufgrund seiner Überlastung sich nicht an jeden zuverlässig erinnern kann und die
Akten hierzu nicht heranziehen kann. Nur auf den vom Ast weitergegebenen Kenntnisstand
können sich meine Ausführungen gründen.
Der Ag als zuständige Behörde und insoweit als unerkrankbar und unüberlastbar anzusehen,
hat einen vollständigen Überblick. Er kann hierüber jederzeit sichere Auskunft erteilen und ist
daher der richtige Ansprechpartner des Gerichts für diese Frage. Er wird sich spätestens bei
der Ermittlung im Hauptverfahren auch daran zu orientieren haben, bei der Ermittlung im EA-
Verfahren soweit es (doch) relevant sein sollte. Weitere vom Ast geltend gemachte Bedarfe
können also ohne Weiteres vom Gericht beim Ag erfragt werden und das SG war hierzu
gemäß § 106 Abs 1 SGG verpflichtet. Soweit für manche Zeiträume allein die Summe der
vorliegend von mir beschriebenen Bedarfe für die Darlegung der Bedürftigkeit nicht
15
ausreichen sollte, dies aber zusammen mit den weiteren vom Ast beim Ag geltend
gemachten Bedarfen möglich sein könnte, sind auch diese von Amts wegen zu ermitteln.
Das SG weist zweimal darauf hin, dass eine „existenzgefährdende Unterdeckung aus Sicht
des Sozialgerichts nicht offenkundig zu gewärtigen“ sei und weist zur Begründung auf 1 BvL
10/12 v 23.07.2014, Rn 76 und LSG FSB L 18 AS 405/16 B PKH v 21.07.2016 hin. Schon
oben habe ich ausgeführt, dass die Offenkundigkeit der existenzgefährdenden Unterdeckung
nicht vorliegen muss, sondern für eine EA die Möglichkeit derselben ausreicht.
Auch der Beschluss L 18 AS 405/16 B PKH liefert nichts Neues, denn er folgt im
Wesentlichen den Argumentationsschemata zahlreicher vorhergehender Entscheidungen
(vgl etwa LSG NRW L 19 AS 2235/16 B vom 01.12.2016, LSG FSB L 11 AS 529/17 NZB
vom 23.08.2017), mit dem ich mich schon im Verfahren L 8 SO 2/13 insbesondere im
Schreiben v 20.06.20126 eingehend auseinandergesetzt hatte. Ich verweise daher auf diese
Darlegung und beschränke mich für dem Moment auf eine Übersichtsdarlegung.
Alle diese Entscheidungen gehen im Kern wie folgt vor
1. Das BVerfG habe in 1 BvL 10/12 v 23.07.2014 entschieden, die Normen zur Festlegung
der Regelbedarfe seien mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.
20 Abs. 1 GG derzeit noch vereinbar (Abs 73 C.)
2. Dementsprechend seien die einfachgesetzlichen Regelungen bindend und der korrekte
Regelbedarf ergebe sich hieraus.
3. Eine Bedarfsfeststellung ob der Regelbedarf tatsächlich im jeweils vorliegenden Einzelfall
die Bedarfe des Hilfebedürftigen decke, könne daher unterbleiben, da dies zu keiner
Änderung der schon nach Nr 2 einfachgesetzlich festgelegten und nach Nr 1
verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelbedarfshöhe führen kann.
Tatsächlich ist die derzeitig verfassungsrechtliche Situation jedoch wie folgt
1. Entscheidend ist, dass die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine
menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden (1 BvL 10/12
v 23.07.2014 Abs 77). Entscheidend ist, dass im Ergebnis eine menschenwürdige Existenz
tatsächlich gesichert ist (Abs 93), d h entscheidend ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nur,
dass existenzsichernde Bedarfe insgesamt tatsächlich gedeckt sind (Abs 115).
Verfassungsrechtlich ist allein entscheidend, dass für jede individuelle hilfebedürftige Person
das Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ausreichend
erfasst wird (Abs 140).
2. Da es alleine auf die insgesamt tatsächlich ausreichende Versorgung des individuellen
Hilfebedürftigen ankommt, ergibt sich denknotwendig, dass keine abstrakte Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit möglich ist, sondern nur im konkret vorliegenden Fall geprüft werden
kann, ob diese gegeben ist.
16
3. Dass die Regelbedarfsfestlegung mit der Verfassung vereinbar ist, ist somit nur der
(damals) gegenwärtige Stand, basierend auf den dem BVerfG bislang vorliegenden Fällen.
4. Insbesondere lässt sich somit aus der Entscheidung nicht ableiten, der Regelbedarf sei
schon „aus Rechtsgründen“ (der Gesetzesbindung verfassungsgemäßer Normen) nicht
erhöhbar.
Im SGB XII hat diese Situation insbesondere zur Folge
5. Nicht jeder im Einzelfall nachgewiesen erhöhte Gesamtbedarf der nicht anderweitig
gedeckt werden kann und die Regelbedarfsfestsetzung überschreitet beweist die a)
Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsfestsetzung, jedoch zeigt er, dass entweder dies
zutrifft oder b) die Behörde bei richtiger Auslegung des einfachen Rechts unter Beachtung
der Verfassungsvorgaben den Regelsatz individuell erhöhen hätte müssen und/oder c) eine
extensive verfassungskonforme Auslegung von Ausweichnormen wie etwa § 72 SGB XII
oder eine analoge Anwendung nicht direkt anwendbarer Normen wie etwa § 21 Abs 6 SGB II
aufgrund einer systemwidrigen Regelungslücke geboten ist (vgl Abs 125 Im Einzelfall sind
Bedarfe, wenn keine anderweitige Deckung besteht, über die verfassungskonforme
Auslegung einfachen Rechts zu sichern).
Die vermeintlichen „Prüfungsgrundsätze“ aus der Vorgängerentscheidung 1 BvL 1/09 vom
09.02.2010, dass etwa bereits Begründungsmängel zur Verfassungswidrigkeit führen
können, denn bestünden solche, so „steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits
wegen dieser Mängel nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in
Einklang“ (Abs 144, so etwa irrtümlich Rixen, Stephan in Sozialrecht aktuell Vol15 4/2011)
existieren nicht. Tatsächlich war auch damals nur gefordert, der Gesetzgeber müsse die
Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen um eine
verfassungsgerichtliche Kontrolle zu ermöglichen. Wenn diese Kontrolle Mängel ergibt, so
heißt das allerdings nur, dass Mängel bestehen und sagt nichts über die
Verfassungswidrigkeit aus. Der Gesetzgeber muss die Information zur Verfügung stellen,
damit die Mängel sichtbar gemacht werden können, er muss die nunmehr sichtbaren Mängel
aber nicht notwendig beheben. Versuche, die Regelbedarfe alleine anhand ihrer
unbehobenen oder unzureichend behobenen methodischen Mängel - die zweifellos nach
wie vor in großer Zahl existieren, vgl. nur Becker/Münden Soziale Sicherheit Extra
September 2011, Becker, Irene. Der Einfluss verdeckter Armut auf das
Grundsicherungsniveau, Januar 2015, dies., Regelbedarfsbemessung: Gutachten zum
Gesetzentwurf 2016 - als verfassungswidrig nachzuweisen, müssen notwendig scheitern
und sind folglich im Rechtssinne aussichtslos. Ebenso aussichtslos ist der Versuch durch
Vorlage eigener sachgerechter Statistiken darzulegen wie hoch der Regelbedarf zu sein
habe, da der Gesetzgeber nicht zur Verwendung sachgerechter Schätzungen verpflichtet ist
(Abs 105).
17
Es liegt vielmehr nunmehr im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, bei
Begründungsmängel erforderlichenfalls geeignete Nacherhebungen vorzunehmen,
Leistungen auf der Grundlage eines eigenen Indexes zu erhöhen oder Unterdeckungen in
sonstiger Weise aufzufangen (1 BvL 10/12, Abs 143). Dazu gehört auch ein sich-darauf-
Verlassen durch den Gesetzgeber, dass die bereits bestehenden Leistungsmöglichkeiten
ausreichen, wenn sie von den Gerichten in verfassungskonformer Welse extensiv ausgelegt
werden. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe kann nur im Zusammenspiel mit allen
anderen in Frage kommenden Leistungen aller Leistungsbereiche gesehen werden (1 BvL
10/12 Abs 115 ff). Das einzige verbleibende Kriterium ist auch hier das Ausreichen der
Gesamtleistungen einschließlich des Gesamtregelsatzes für den nicht anderweitig
gesicherten Gesamtbedarf (Für die Feststellung einer evidenten Unterdeckung im Einzelfall
vgl etwa LSG NSB L 11 AS 1503/15 v 11.12.2017).
Das Vorgehen der Gerichte in Entscheidungen wie L 18 AS 405/16 B PKH stellt somit die
Vorgaben des BVerfG auf den Kopf. Statt wie von diesem vorgesehen eine
Bedarfsermittlung des individuellen Hilfebedürftigen an den Anfang zu stellen und nach
verfassungskonformer Auslegungen bestehender Normen zu suchen, die geeignet sind den
bestehenden Bedarf zu decken, wird diese für „aus Rechtsgründen“ völlig entbehrlich
gehalten. Damit wird nicht nur die zu fordernde Prüfung der Verfassungsmäßigkeit im
Einzelfall unterlaufen, sondern auch der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde und das Rechtswegerschöpfungsgebot, deren Zweck ist, dass dem
BVerfG regelmäßig in mehreren Verfahren von den Fachgerichten geprüftes
Tatsachenmaterial unterbreitet wird (2 BvR 209/84 v 13.01.1987). Schon die Formulierung
des BVerfG, die Regelbedarfe seien „noch vereinbar“ (Abs 73) legt nahe, dass der Vergleich
knapp war, der dazu führte, sie für vereinbar zu halten. Es ist daher durchaus denkbar, dass
selbst ein geringer ungedeckter aber unabweisbarer Mehrbedarf die Grenze überschreiten
kann. Die Amtsermittlungspflicht umfasst auch eine Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit (2
BvR 209/84 v 13.01.1987).
Im Einzelnen merkt das SG zu den vom Ast geltend gemachten Bedarfen noch Folgendes
an
Das SG teilt mit, es gehe „weiter davon aus, dass der Antragsteller Aufwendungen für
Fahrten zu medizinischen Behandlungen von seiner Krankenkasse erstattet bekommt“. Seit
wann es das tut, führt es ebensowenig an, wie warum es das tut, so dass dazu keine
Stellungnahme möglich ist. Die Grundsätze der Abgrenzung er Leistungspflicht der GKV
habe ich bereits oben dargelegt. Das SG legt schon nicht dar, warum beim Ast für jede Fahrt
“zu medizinischen Behandlungen“ ein besonderer Ausnahmefall i S d § 60 SGB V vorliegt,
was aber bei ambulanten Maßnahmen zusätzlich zur zwingenden medizinischen
Notwendigkeit eine zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine Leistungspflicht der GKV
ist. Dem Ag ist bekannt, dass die DAK Gesundheit nicht alle Fahrten zu Behandlungen
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übernimmt und der Ast wendet sich mit dieser Behauptung seit Jahren an den Ag und die
Gerichte. Die DAK Gesundheit stellt nur für manche Fahrten ein Transportmittel zur
Verfügung und erstatte Fahrkosten manchmal und manchmal teilweise (vgl. etwa Bescheid
vom 15.12.2016, Widerspruchsbescheid vom 03.03.2016).
Der Ast hat zudem einen erheblichen Rückstand an Fahrten für die er noch nicht einmal
Erstattungen beantragt hat, da er nicht kann, da er die notwendigen Verwaltungsarbeiten der
ordnungsgemäßen Beantragung hierfür nicht leisten kann. Die DAK Gesundheit lehnt nach
wie vor seine Anträge ab, er muss also zudem Widerspruchs- und Klageanträge betreiben,
um Rechtsverlust zu verhindern. Beratungshilfe kann er nicht erhalten. Unterstützung durch
den Ag oder andere Träger erhält er nicht. Mit Schreiben vom 11.07.2017 hat er auf Wunsch
des Ag die DAK Gesundheit um eine Aufstellung der übernommenen Fahrkosten gebeten.
Eine Antwort liegt ihm bislang nicht vor. Dies ist ein Beispiel dafür wie es für den Ast zu
Mehrarbeit führt, Bitten des Ag nachzukommen, ohne dass dies (bislang) zu einem Ergebnis
führt. Mit Schreiben vom 02.02.2018 übersandte er dem Ag die erbetene Entbindung von der
sozialrechtlichen Geheimhaltungspflicht für die DAK Gesundheit. Mit Schreiben vom
22.02.2018 übersandte er dem Ag die erbetenen Entbindungen von der ärztlichen
Schweigepflicht. Der Ag sollte also über den Bedarf das Ast und die Defizite der Leistung der
DAK Gesundheit mindestens so gut wie dieser selbst informiert sein.
Dabei ist zu beachten, dass - laut Darlegung des Ast, die ich hier wie auch in anderen Teilen
nur unzureichend prüfen kann, da er mir nur Bruchstücke der Akte vorlegt - der Ag die o g
Entbindungen überhaupt erst mit Schreiben vom 08.12.2018 beim Ast angefordert hat,
obgleich ihm der Bedarf des Ast seit vielen Jahren dem Grunde nach bekannt ist. Diesen
Sachverhalt gibt der Ag in seinem Schreiben vom 20.04.2018 wie folgt wieder „Zuletzt ist der
Antragsteller dem Antragsgegner wenigstens soweit entgegen gekommen, dass er
Schweigepflichtsentbindungen für diverse behandelnde Ärzte überließ“. Derartige Realsatire
bedarf wohl keiner weiteren rechtlichen Analyse.
Von einem Bekanntwerden eines Bedarfs im sozialhilferechtlichen Sinne ist jedoch
auszugehen, wenn der Träger der Sozialhilfe in den Stand gesetzt ist, die weitere Ermittlung
selbst vorzunehmen. Es erschließt sich nicht, warum der Ag nicht schon vor Jahren den Ast
um entsprechende Entbindungen ersucht hat. Damals hätte sie der Ast noch ohne Weiteres
sofort erteilen können, denn dass er dazu grundsätzlich Willens ist, hat er durch die
tatsächliche Erteilung hinreichend dargelegt. Der restliche Zeitverlust ist der Überlastung des
Ast zuzuschreiben, also ebenfalls durch den Ag verursacht. Ich habe im Übrigen den Ast
gebeten dem Gericht seine momentane Belastung durch Fahrten nochmals darzulegen.
Wann und wie weit er dazu in der Lage ist, konnte er mir nicht zusagen. Ich selbst kann dies
schon deswegen nicht, da sich die Unterlagen beim Ast befinden. Dies zeigt unmittelbar,
dass alleine eine anwaltliche Vertretung nicht ausreicht, wenn der Mandant so in seiner
Alltagstauglichkeit eingeschränkt ist, dass schon eine grundlegende Kommunikation mit dem
19
Anwalt, wie etwa die restlose Vorlage der relevanten Akten, nicht im erforderlichen Maße
erfolgen kann.
Welcher Mitwirkung des Ast es bedarf, um den Bedarf an Fahrkosten festzustellen, ist nicht
dargelegt. Das SG weist auf „Nöte und Schwierigkeiten“, die der Ag bei der
Bedarfsermittlung habe, hin. Welche das sind, teilt es nicht mit. Das SG weist auch in völlig
allgemeiner Form darauf hin, dass „die behördliche Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen
umso mehr auf die korrespondierende Mitwirkung des Antragstellers angewiesen“ sei,
„als die erforderlichen Informationen und Handlungen“ der Sphäre des Ast „zuzuordnen
sind“. Was diese der Sphäre des Ast zuzuordnen „erforderlichen Informationen und
Handlungen“ nun eigentlich sein sollen, ist dem Beschluss indes nicht zu entnehmen, denn
der Ast kann sich nuneinmal nicht seinen eigenen Gesundheitsbedarf fachmedizinisch
bestätigen; überdies fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Zumutbarkeit der
unspezifizierten Mitwirkung (s o).
Es drängt sich auch nicht auf, was diese „erforderlichen Informationen und Handlungen“ sein
könnten. Der Ast behauptet etwa, es ist medizinisch erforderlich Ärzte und Behandler
aufzusuchen. Damit ist offensichtlich ein Zustand des Ast behauptet. Die Information, ob
dieser Zustand tatsächlich vorliegt, kann also zweifellos durch Untersuchung des Objekts,
das den Zustand einnimmt oder auch nicht - d h des Ast - bestimmt werden. Der Ast steht
hierfür bekanntlich zur Verfügung. Der Ag kann also jederzeit die Information erhalten, ob der
Zustand vorliegt, indem er eine entsprechende Handlung vornimmt, etwa einen fachkundigen
Gutachter beauftragt. Der Ast selbst kann hierzu außer seiner Untersuchungsbereitschaft
nichts beitragen, denn weder kann er sich selbst untersuchen, noch steht ihm sonstwie die
Information, wie sein Zustand ist, in einer Form - etwa als Urkunde - zur Verfügung, die er
dem Ag übermitteln könnte. Kranken sind eben krank, es erwachsen ihnen nicht allein qua
Erkranktsein schriftliche Belege hierfür, geschweige denn dafür, wie sie in Ihrer
Lebensführung unter den bei ihnen konkret vorliegenden Verhältnissen eingeschränkt sind.
Der Ast hat also alles in seiner Sphäre liegende bereits seit Langem getan. Der Ag tut nichts.
Entsprechend verhält es sich bei allen weiteren Bedarfen, die durch einen Zustand des Ast
beschrieben sind.
Im Übrigen hat der Ast auch versucht, sich selbst in die Lage zu versetzen, notwendige
Fachgutachten zu beauftragen, um diese vorlegen zu können (Antrag v 29.08.2015). Es
muss hier nicht diskutiert werden, ob dieses Vorgehen sinnvoll war, schon weil er diese
Leistung jedenfalls bis zum heutigen Tage tatsächlich nicht erhalten und somit am weiteren
Vorgehen gehindert war. Hervorzuheben ist nur, dass jedenfalls keinerlei Verpflichtung des
Ast bestand, auf dies Welse vorzugehen, denn der Gesetzgeber hat gerade auch die
Amtsermittlungspflicht im Sozialrecht eingeführt, damit eine Verwirklichung von sozialen
Rechten nicht an bürokratischen Hemmnissen oder aufwändig durchzuführenden
Ermittlungen scheitert. Es ist die Aufgabe des als fachkompetenten und solvent
20
anzusehenden Ag von sich aus notwendige Gutachten einzuholen, schon weil diese
Gutachten ja dazu dienen sollen, Fragen und Zweifel, die der Ag hat, erschöpfend zu
beantworten.
Ebenfalls ohne erkennbaren sachlichen Bezug zum vorliegenden Fall führt das SG aus, nicht
der Ag, sondern der Ast habe „Tatsachen umfassend, vollständig und behördlich
nachprüfbar vorzutragen“. Entscheidend ist jedoch, dass, wie oben dargelegt der Ag durch
präzise nichts an der Überprüfung, ob die behaupteten Bedarfe tatsächlich bestehen
gehindert ist und er eine derartige, vermeintliche Unfähigkeit auch nie dargelegt hat noch sie
sonstwie erkennbar ist. Solange aber die Amtsermittlungspflicht nicht ausgeschöpft ist,
stellen sich Beweislastfragen noch gar nicht - gleich welcher Beweislasttheorie man
anhängen mag. Soweit der Ag bemängelt, es liege ihm kein Attest vor, ist darauf
hinzuweisen, dass der Ast nur Beweisurkunden vorlegen kann, in deren Besitz er selbst ist.
Es hindert den Ag jedoch nichts daran, sich etwa durch Beauftragung der behandelnden
Ärzte des Ast, eines Amtsarztes, eines externen Gutachters oder was auch immer er für
sachgerecht hält, sich solche Atteste zu verschaffen, denn der Ast hat seine Zustimmung
hierzu bereits mehrfach signalisiert. Der Ag hat dies - nach der Erinnerung des Ast - in der
Vergangenheit sogar getan und den Ast etwa zur Feststellung des Bedarfs an
Hautpflegemitteln durch einen Amtsarzt des Gesundheitsamtes Regensburg untersuchen
lassen. Der Ast hat auch schon damals dem Wunsch des Ag umgehend entsprochen.
Warum der Ag zwischenzeitlich davon absieht so vorzugehen, ist unbekannt. Der Ast hat
seinen Mitwirkungswillen durch umfassende Kooperation, soweit sich die Möglichkeit
überhaupt bot, hinreichend bewiesen.
Der Ast hat durch die Bezugnahme auf meine Beweisanträge sogar noch dem Ag konkrete
Vorschläge unterbreitet, wie er die erforderliche Amtsermittlung sachgerecht vornehmen
kann. Außer mangelndem Willen des Ag, seinen Pflichten zu genügen, ist daher kein Grund
für die ausbleibenden Ermittlungen erkennbar. Soweit das SG welter fordert, der Ast habe
den Anspruch „erforderlichenfalls zu belegen“, hat dem die Ermittlung aller bedeutsamen
Sachverhalte von Amts wegen voraus zu gehen (§ 20 Abs 2 SGB X). Sobald die Ergebnisse
hierzu vorliegen, wird zu sehen sein, was der Ast mit diesen belegen kann.
Das SG behauptet weiter, es obläge dem Ast „die Notwendigkeit und die hierdurch
entstehenden monatlichen Kosten“ für die Verwendung von Xylit darzulegen. Dies ist
zurückzuweisen, denn der Ast begehrt keinen Kostenersatz, sondern macht einen Bedarf
geltend. Die Beantwortung der Frage der Notwendigkeit ist eine medizinische Fachfrage und
daher nicht vom Ast, sondern durch ein Gutachten zu beantworten. Der Ast hat ein Recht
darauf, sich entsprechend seiner Bedarfslage gesund zu ernähren, wie ein verständiger
Bemittelter dies tun würde.
Was der Antragsteller damit meint, es solle „festgestellt werden, dass keine Außenantennen
vorhanden sind und ohne diese vor Ort kein terrestrischer Empfang möglich ist.“erschließt
21
sich dem Gericht nicht vollends. Hiermit ist der Bedarf des Ast beschrieben. Er hat ein
Anrecht und Bedarf sich aus den frei zugänglichen Programmen zu informieren. Das
Auswahlermessen über die zu erbringende Leistung hat der Ag. Das SG weist darauf hin,
der Ast könne Anträge beim Ag stellen. Ich weise darauf hin, dass Sozialhilfe einzusetzen
hat, sobald und soweit der Bedarf bekannt ist. Dabei ist letztlich auf ein Bekannt-sein-können
abzustellen, denn es darf nicht zu Lasten des Ast gehen, wenn der Ag seine Pflicht, sich
unverzüglich und umfassend ein Bild der Bedarfslage zu machen, nicht erfüllt. Sollten
Anträge etwa wegen vorrangiger anderer Bedarfsdeckung erforderlich sein, ist der Ag zur
Beratung hierzu und ggf Hilfe hierbei verpflichtet (vgl im Übrigen etwa Antrag des Ast vom
15.02.2012 beim Ag).
Das SG führt zu den Medikamentenkosten aus, es obliege dem Antragsteller einen
unabweisbaren krankheits- bzw. behandlungsbedingten Mehrbedarf darzulegen und zu
belegen. Darauf ist gegebenenfalls zurückzukommen, wenn das Verfahren in ein Stadium
eintreten sollte, in dem dies relevant ist. Vorher sind jedoch alle erreichbaren
Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Ist ein medizinisch begründeter Mehrbedarf nicht
von vorne herein auszuschließen, so stellt die Nichteinholung eines fachärztlichen
Gutachtens eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht dar (B 4 AS 138/10 R v 22.11.2011).
Es ist nicht die Aufgabe des Ast die Ermittlung von Amts wegen vorwegzunehmen oder
überflüssig zu machen. Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf ist sowohl seiner Art als auch
dem Umfang nach durch sachverständige medizinische Gutachten zu ermitteln. Offenbar ist
der Ast nicht in der Lage, dies selbst zu tun. Relevant ist, ob der Ast einen ungedeckten
Bedarf hat, nicht, ob er „Aufwendungen“ hat. Im Übrigen ist die Angabe von Präparatnamen
nicht so zu verstehen, dass der Ast auf deren Verwendung beharrt, sondern sie sind hier nur
Hilfsmittel zur Bedarfsbeschreibung (vgl Schreiben des Ast an den Ag vom 04.07.2017). Der
Ast greift in seiner Not mal zu diesem oder jenem Mittel, das er momentan für geeignet hält,
um, wenn er schon nicht durchgehend menschwürdig existieren darf, dem wenigstens
möglichst nahe zu kommen.
Vorgreifend ist jedoch noch grundsätzlich anzumerken, dass das SG anscheinend an der
althergebrachten Theorie festhält, dass denjenigen die Beweislast für das Vorliegen eines
Sachverhalts trifft, der daraus Rechte für sich ableitet. Diese Ansicht ist zwar weit verbreitet,
leidet aber seit jeher unter der grundlegenden erkenntnistheoretischen Schwierigkeit, dass
das Nichtvorliegen eines Sachverhalts zugleich auch ein Vorliegen eines Sachverhalts,
nämlich des verneinten ursprünglichen Sachverhalts ist und somit die „Regel“ letztlich
inhaltsleer ist und nur unreflektiert darauf zurückgreift, was traditionell als „Sachverhalt“
versus „Nicht-Sachverhalt“ akzeptiert ist. Der Ast hält daher die modernere Auffassung für
überlegen, dass die sozialrechtliche Beweislast denjenigen trifft, in dessen Sphäre sie fällt, d
h denjenigen, der ohne Weiteres das Vorliegen oder eben Nichtvorliegen eines Sachverhalts
nachweisen kann (vgl Schreiben vom 26.01.2018 zu S 2 KR 55/14). Das ist vorliegend,
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insbesondere wenn es um medizinische Gutachten geht, offensichtlich der mit der
Möglichkeit zu deren Einholung ausgestattete Ag.
Das oben für Medikamente Dargelegte trifft ebenso für notwendige Ernährungsbedarfe zu,
denn der Ast hat ein Recht sich seiner besonderen Lage entsprechend gesund und
gleichzeitig soziokulturell nichtdiskriminierend zu ernähren. Ob es sich bei den
Ernährungsbedarfen in jeden Fall um Mehrbedarfe in dem Sinn handelt, dass es es ein
„Mehr“ gegenüber dem Bedarf für eine gesunde Vollkost für Jedermann einschließlich
Personen mit bestimmten häufig vorkommenden sog „Volkskrankheiten“ handelt, ist dabei
nicht von Belang. Denn es wäre fehlerhaft davon auszugehen, dass dieser (theoretische)
Bedarf im Fall des Ast durch den Regelbedarfsanteil für Ernährung gedeckt werden kann (vgl
Ausführungen des Ast zu DGE 2008, S. 8, Übersicht 1, im Schreiben vom 10.08.2014 zu S
16 SO 61/13).
Es fehlen somit vorliegend schon die Berücksichtigung des Ernährungsmehrbedarfs (allein)
für Dialysekost (§ 30 Abs 5 SGB XII, vgl Deutscher Verein, Empfehlungen des DV zur
Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe. 2014, S 11 f), weiterer
Dialysebedarfe (vgl Schreiben des Ast vom 26.07.2006 an den Ag, Attest vom 19.01.2007)
und Ermittlung zu weiteren möglichen Ernährungsmehrbedarfen wie „Xylit“. Auch hält der Ast
an seiner Auffassung fest, dass eine ausreichende kalorische Deckung nicht erst ab einem
BMI von unter 18,5 zusteht und der Bedarf hierfür gutachterlich ermittelt werden kann und zu
ermitteln ist (vgl Schreiben des Ast an den Ag vom 04.07.2017).
Soweit das SG bemängelt, dass Bedarfe nicht „nach der Aktenlage ersichtlich“ seien, kommt
es hierauf nicht an, denn das SG hat - wegen der Bedrohung der Menschenwürde auch im
EA-Verfahren - den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu erforschen. Ein Berufen auf
„nicht ersichtlich“, also auf bloße Unkenntnis, reicht hier nicht aus. Die Sachverhalte sind
auch ermittelbar, da der Ast, soweit er überhaupt dazu in der Lage ist, zur Mitwirkung bereit
ist und Sachverhalte, wie etwa ob Fahrten zu Ärzten oder Behandlern medizinisch
erforderlich sind, ohnehin nur einer passiven Mitarbeit, nämlich einer Bereitschaft für etwaige
Untersuchungen bedarf. Es sei nochmals nachdrücklich darauf hingewiesen, dass sich im
Sozialhilferecht grundsätzlich der Anspruch aus dem Vorliegen des Bedarfs, also dem
Sachverhalt als solchen, ergibt und insbesondere grundsätzlich nicht erst einer Vorleistung
des Hilfebedürftigen in Form einer Darlegung bedarf.
Bei dem vom Ast geltend gemachten Hilfsarbeitsbedarf geht es, wie bereits vielfach von mir
dargelegt, um Arbeiten bereits im Vorfeld der Antragstellung, etwa die Beantragung von
Leistungen bei der DAK Gesundheit, die nicht von BerH und PKH erfasst sind und soweit es
um Verfahren geht, für die grundsätzlich BerH und PKH zu gewähren ist, geht es um die von
BerH und PKH nicht erfassten Bedarfe für zusätzlich beim Ast anfallende Arbeiten (zur
Unabweisbarkeit s o). Das SG hält den Bedarf für nicht glaubhaft. Argumente hierfür führt es
nicht an. Das SG hält den Bedarf für nicht unabweisbar. Argumente hierfür führt es ebenfalls
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nicht an. Eine Bedarfsermittlung durch den Ag oder das SG liegt nicht vor. Mit der von mir
und dem Ast schon mehrfach dargelegte schwierige gesundheitliche Situation, des desolaten
Zustands seiner Akte und der besonderen, aus seinen persönlichen und Wohnverhältnissen
resultierenden Schwierigkeiten, setzt sich das SG nicht auseinander. Ich kann meinem
Auftrag, den Ast in einer rechtlichen Auseinandersetzung zu vertreten, nicht nachkommen,
wenn eine solche schon gar nicht stattfindet, sondern durch Nichtbefassung blockiert wird.
Die Forderung des SG, der Ast habe Aufwendungen für Strom nachzuweisen ist aus den
bereits allgemein dargelegten Gründen zurückzuweisen, da es nicht um Aufwendungen,
sondern um Bedarfe des Ast geht (vgl a meine Darlegungen zum erhöhten Strombedarf im
Schreiben vom 03.05.2013 zu L 8 SO 2/13). Der Ast hat mir mitgeteilt, er hätte beim Termin
am 11.07.2017 den Vertreterinnen des Ag den Strombedarf nochmals detailliert beschrieben.
Die beiden Vertreterinnen des Ag hätten weder eine ärztliche noch eine sonstige zur
genauen Bedarfsermittlung erforderlichen Fachkompetenz dargelegt und auch nichts weiter
zur Ermittlung unternommen. Siehe auch das Schreiben des Ast vom 26.09.2013 zu S 16
SO 61/13.
Aus demselben Grund ist die Forderung des SG, der Ast solle Aufwendungen für erhöhten
Wäsche- und Reinigungsbedarf nachweisen, zurückzuweisen. Fälschlich behauptet das SG,
der Ast mache einen solchen nicht geltend. Gerade dies hat er spätestens durch die
Übernahme meines Beweisantrags getan (s o). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass
der Ast schlicht seinen Bedarf geltend macht und es nicht darauf ankommt, ob dieser im
Vergleich zu einem möglicherweise ermittelbaren durchschnittlichen Bedarf erhöht ist, denn
der Ast macht ein Mehr an Bedarf im Vergleich zum ihm zugestandenen Regelbedarf
geltend. Somit ist dieser der Vergleichspunkt. Der Ast muss keine Rechtsgrundlagen
benennen (s o) und er muss auch keine Normen ausdrücklich als verfassungswidrig
angreifen. Es wäre auch gar nicht klar, weiche Norm er angreifen sollte, denn die
Gesamtleistung bestimmt sich aufgrund des Zusammenspiels mehrere Normen, so dass
jede dieser zunächst in Frage käme (Duhem-Quine-These). Die Klärung dürfte i A eine
schwierige Rechtsfrage darstellen und hat daher nicht in der vorliegenden Begründung für
den Anspruch auf PKH zu erfolgen. Wenn die gutachterliche Ermittlung ergibt, dass der Ast
seinen Bedarf mit den zugestanden Leistungen nicht decken kann, so ist es allein Aufgabe
der Gerichte zu entscheiden, ob diese Deckung im Weg verfassungskonformer Auslegung
doch noch erreichbar ist oder ob der Fall des Ast dem BVerfG vorzulegen ist.
Dem SG erschließt sich nicht vollends, was der Ast schlussendlich damit meint, dass er
seinen tatsächlichen kalorischen Bedarf geltend macht. Schlussendlich will der Ast die
Deckung seines tatsächlichen Bedarfs erreichen (s o). Die Unterdeckung kann durch die
besondere medizinische Situation des Ast verursacht sein, sie kann aber auch durch einen
zu niedrigen Anteil im Regelsatz bereits für Vollkost verursacht sein, wobei dies auch
wiederum auf verschiedenen Gründen beruhen kann, insbesondere individuell dem Ast
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zugeordnet werden kann oder schon ein generelles Problem aufgrund der nichtschlüssigen
Bestimmung des Regelbedarfs sein kann. Auch ein Zusammenwirken all dieser Ursachen
erscheint denkbar. Da diese Ursachen erst durch Amtsermittlung - etwa in der Art, wie der
Ast sie vorschlägt - zu bestimmen sind, wendet sich der Ast gegen keine Bestimmungen und
macht weder Rechtswidrigkeit noch Verfassungswidrigkeit geltend, da es schlicht zu früh ist,
sicher erkennen zu können, was hier zutrifft. Es ist nicht die Aufgabe des Ast Vorhersagen
zu treffen, weiche Rechtsursache sich schließlich herausstellen wird. Für ihn ist nur
entscheidend, dass er seinen Bedarf nicht vollständig decken kann und er hieraus mit der
Behauptung der Verletzung seiner Recht klagen kann.
Die EVS erfasst bekanntlich keine Bedarfe, so dass der daraus errechnet Regelbedarfsanteil
für Ernährung nach bestimmten statistischen Verfahren geschätzte Durchschnittsausgaben
für irgendwelche Lebensmittel repräsentiert, für die ein Bezug zur zu finanzierenden Vollkost
nicht erkennbar ist. Doch selbst wenn es sich um Durchschnittsbedarfe handeln würde,
erschließt sich nicht, warum es sachgerecht sein soll, als an jedermann auszukehrenden
Betrag für Ernährung einen Durchschnittsbedarf zu wählen. Die Durchschnittsbildung erfolgt
hier nicht, wie in anderen Bereichen vorstellbar über wechselndes Verhalten einzelner
Personen, die an manchen Tagen Zeitschriften kaufen, an anderen ein Kino aufsuchen etc..
Eine Person, die etwa aufgrund Ihrer Statur und Konstitution einen erhöhten
Ernährungsbedarf hat, wird diesen praktisch jeden Tag haben. Der Ernährungsbedarf ein
und derselben Person schwankt entlang der zeitlichen Skala kaum. Die Durchschnittsbildung
erfolgt hier aber auch über die Skala entlang der die verschiedenen Personen aufgereiht
sind. Eine Möglichkeit des Ausgleichs existiert hier also nicht, da sich kein Mensch einfach
willentlich in einen schmächtigeren verwandeln kann. Auch eine Ausgleichsmöglichkeit
zwischen verschieden Regelbedarfspositionen drängt sich nicht auf, denn wo sollte eine
Person mit hohem kalorischen Bedarf auf der anderen Seite zwangsläufig sparen können?
Eher wahrscheinlich erscheint, dass solche Personen zugleich etwa einen
überdurchschnittlichen Kleidungsbedarf haben könnten.
Die einzige hier bekannte Studie, die die Finanzierbarkeit von Vollkost aus dem
Regelbedarfsanteil betrachtet, ist die vom Ast betrachte Studie der Deutschen Gesellschaft
für Ernährung (DGE). Diese zieht sich aber darauf zurück, dass keine Beurteilung der
tatsächlichen Beschaffbarkeit verlangt war, geht also gewissermaßen davon aus, dass
Lebensmittel zu den gewünschten Niedrigpreisen, einfach beim Hilfebedürftigen aus der Luft
materialisieren. Alle diese offenbaren Probleme können jedoch - ebenso wie die weiteren,
der Kürze wegen nicht angeführten - wie dargelegt für sich nicht zur Verfassungswidrigkeit
der Regelbedarfsfestlegung führen, solange es denkbar ist, dass der Ast in seinem Fall doch
irgendwie eine Gesamtdeckung seiner Bedarfe erreichen kann. Daher ist festzustellen ob
dem so ist, dazu ist insbesondere festzustellen wie hoch die tatsächliche Belastung des Ast
durch Sicherstellung der für ihn erforderlichen Ernährung ist, einschließlich aller Kosten für
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deren tatsächliche Beschaffung. Ergibt sich eine nicht gedeckte Belastung kann zu dieser,
ausgehend etwa von den dargelegten Beweisanträge, über diese die Ursache und somit die
Abhilfemöglichkeit ermittelt werden (s o zum Sinn der Beweisanträge und Nr 5 zur
verfassungsrechtlichen Lage).
Ebenfalls erschließt sich dem SG nicht vollends, was der Antragsteller mit „Hilfebedarf in der
Haushaltsführung, Bewirtschaftung und Lebensführung“ sagen möchte. Der Ast war schon
vor dem Eintritt seines Transplantatversagens erwerbsunfähig und nicht in der Lage
selbständig das Haus zu verlassen. Er verbringt weit überwiegende Teile seiner Zeit
zwangsweise liegend und ist häufig aufgrund weiterer, dem Grunde nach bekannter
Gesundheitsbeschwerden oder deren Therapie erheblich in seiner physischen und
psychischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Wie sich dies behindernd auf
Haushaltsführung, Bewirtschaftung und Lebensführung auswirkt kann durch Fachgutachten
ermittelt werden. Es ist durch die zuständigen sozialen Träger zu ermitteln. Wenn dabei
Fragen auftauchen, können diese dem Ast gestellt werden. Solche benennt das SG aber
nicht, sondern äußert allgemeines Unverständnis. Es ist abermals nicht erkennbar, warum
keine Ermittlung stattgefunden hat.
Inwieweit eine Verweisung des Ast auf die erhaltene Pflegeleistung erfolgen kann wird dabei
auch im Einzelnen vom Ag und SG darzulegen sein. Die bloße Tatsache, dass der Ast
irgendetwas erhält begründet keine Vermutung der Bedarfsdeckung, vielmehr ist der
Gesamtbedarf tatsächlich zu ermitteln und darzulegen wie weit der Ast diesen durch die
bereits erhaltenen Leistungen decken kann. Entgegen der Ansicht des SG ist der Bedarf
durch den Verweis auf den Beweisantrag geltend gemacht (s o). Auf die von SG - auch hier
wieder einmal völlig begründunglos und damit wegen Inhaltsleere formell nicht widerlegbare
- nicht gesehene Glaubhaftigkeit kommt es ohnehin nicht an, da eine vollständige Ermittlung
des existenznotwendigen Bedarfs durchgeführt werden kann und durchzuführen ist.
Im Gegensatz zum Fall L 7 AS 149/08 B ER beim LSG HES lagen die
Einkommensverhältnisse des Ast, unter Berücksichtigung der im einstweiligen Rechtsschutz
ausreichenden Glaubhaftmachung, auf der Hand, da der Ast jederzeit bereit ist, für den Ag
oder das SG ein tagesaktuelle Vermögensaufstellung aus seinen Unterlagen
zusammenstellen zu lassen. Im Übrigen ist unstreitig, dass er nur über Rente,
Versorgungsbezüge und Verkaufserlöse verfügt. Die Rente und die Versorgungsbezüge
erfahren bei offenbar gleichbleibenden Grundvoraussetzungen nur die bekannten,
geringfügigen Änderungen durch die zeitliche Entwicklung. Auf eine Darlegung, wie sich die
Verkaufserlöse aufteilen hat der Ag mit Schreiben vom 15.03.2018 verzichtet. Die
Vermögensverhältnisse können sich unter Berücksichtigung der Einkünfte, der Freigrenze
von 5000,00 Euro und gerade aufgrund der Bedarfe nicht wesentlich verbessert haben.
Entscheidend ist also auch hier die Bedarfsermittlung die durch den Ag zu erfolge hat.
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Der Vortrag des Ast ist substanziiert soweit das von ihm überhaupt gefordert werden darf,
denn er hat alles in seiner Macht stehende getan die Bedarfe darzulegen und insbesondere
dem Ag Wege aufgezeigt, wie dieser sie durch in jeder Hinsicht tatsächlich durchführbare
Ermittlung vollständig bestimmen kann. Immerhin sind meine jahrelangen Bemühen
wenigstens insoweit nicht ganz fruchtlos geblieben, als nun anscheinend auch der Ag
ansatzweise einsieht, dass es nicht die Aufgabe des Ast sein kann fachmedizinische
Beurteilungen und Begründungen seiner Bedarfe zu liefern. Abgesehen von der nun doch
noch, aber viel zu spät aufgenommenen Ermittlungen zum Fahrtenbedarf des Ast beschränkt
sich die sog Hilfe ansonsten darauf, dem Ast mitzuteilen, er solle die erforderlichen Arbeiten
eben erledigen und „sich beim zuständigen Gericht nach Prozess- oder Beratungskostenhilfe
erkundigen“ (Schreiben des Ag vom 29.12.2017, vgl. Schreiben des Ast vom 02.01.2017).
Nach was genau er sich dort erkunden soll, bleibt unklar, denn dem Ast ist die Möglichkeit
von PKH und BerH im Prinzip bekannt und die Tatsache des Bekanntseins ist wiederum dem
Ag bekannt. Der Ast hat ja dem Ag bereits dargelegt, dass er Hilfe gerade auch dazu
benötigt, die von ihm für PKH und BerH geforderten Formulare und Unterlagen beizubringen.
Ihn hierzu zu befähigen ist eine Sozialleistung. Es ist gerade die Funktion der Sozialhilfe
denjenigen, die sich nicht durch eigene Arbeit einen Lebensunterhalt verschaffen können,
diesen zu gewähren. Insbesondere ist für Behinderte eine Gleichstellung mit
Nichtbehinderten geboten, soweit die Grundbedürfnisse betroffen sind, zu denen auch das
Erreichen und der Umgang mit Behörden gehört (B 3 KR 7/10 R v 18.05.2011). Warum es
nun ohne weitere Untersuchung des Sachverhalts unglaubhaft sein soll, wenn ein
Behinderter mit der Begründung, er sei durch die ihm zugemutete Arbeit seinen
Lebensunterhalt durch Anträge zu sichern, überfordert, Sozialhilfe hierfür begehrt, erschließt
sich nicht.
Zur Frage der Mißbräuchlichkeit des PKH-Antrags ist noch kurz auf den Beschluss L 8 SO
282/17 B ER des LSG v 20.03.2018 einzugehen, da es dort eine generelle Argumentation
anführt, die sämtliche Ansprüche des Ast aufgrund oberflächlicher Merkmale seines
Vorgehens verneint (ebenso Beschluss L 8 SO 21/18 B ER v 22.03.2018). Die Ausführungen
des LSG sind jedoch unsachlich, da nicht erkennbar ist, wie eine bloße Zahl von Verfahren
geeignet sein könnte, etwas über die in jedem Verfahren geltend gemachten Ansprüche
auszusagen und vom LSG wird hierzu auch nichts ausgeführt, zumal die Verantwortung für
objektive Klagehäufung und somit für die Verfahrenszählung im Wesentlichen beim LSG
liegt. Das vorliegende Verfahren ist ebenfalls Tell der Verfahren des Ast beim LSG. Allein
aus dieser Tatsache kann nicht geschlossen werden, ob der Ast einen „Rechtsgewinn“
beabsichtigt.
Der Antrag des Ast erscheint aussichtsreich, da wie dargelegt die Ablehnung des SG auf
willkürlichen und aller Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Ast falschen Annahmen beruht.
Überdies können bloße Zweifel keine Verweigerung existenzsichernder Leistungen
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begründen. Daher ist antragsgemäß PKH unter meiner Beiordnung für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren. Hiermit lege ich auf Wunsch des Ast bis zu einer
etwaigen Beiordnung die Vertretung nieder.
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