... den 21.02.2020

An das
Bayerische Landessozialgericht
Ludwigstraße 15
80539 München

per Telefax an (0 89) 2 36 72 90

Betreff:
L 8 SO 273/19, Anträge

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines zu bestimmenden Anwalts, hilfsweise eines Notanwalts für das Verfahren. Ich beantrage hilfsweise Wiederherstellung und Ersatz aus Amtshaftung.
Der Kläger ist, wie beispielsweise im Antrag vom 11.12.2017 an das Sozialgericht Regensburg dargelegt wurde, nach wie vor an der umfassenden Darlegung und dementsprechend auch der Verfolgung seiner Ansprüche gehindert, so auch im vorliegenden Verfahren. Er macht sich auch die Darlegung seiner vormaligen Bevollmächtigten hierzu insbesondere vom 02.05.2018 zu L 8 SO 68/18 ER zu eigen. Er bittet um Mitteilung, falls weiterer Vortrag durch das Gericht gewünscht wird.
Bei abgelehnter Betreuung einschlägige Leistung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG) werden von den sozialen Trägern weder vermittelt noch erbracht und auch von keinem anderen Träger. Es werden auch keine Leistungen nach dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN‑BRK) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG oder sonstige Leistungen, damit der Kläger seine Angelegenheiten ausreichend erledigen kann, erbracht. Ein Antrag auf Bestellung eines verfahresvertreters wurde vom Landkreis Regensburg angeregt und wird vom Amtsgericht Regensburg derzeit durchgeführt.
Der Kläger hat sich ich wegen der Hilfe durch Dritte insbesondere unter Verweis auf den Beschluss L 8 SO 86/16 B PKH des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15.06.2016 an die Sozialberatung https://www.goldberg-klinik.de/index.php/sozialdienst gewandt. Am 17.04.2019 teilte ihm Frau Heimlich bei einem Besuch mit, der Sozialdienst könne keine Hilfe leisten, sie habe den Wunsch an das Landratsamt Kelheim weitergeleitet und dieses gebeten einen Ansprechpartner zur Bedarfsfeststellzng und weiteren Klärung zu senden. Am 18.04.2019 wurde der Kläger von einem Herrn vom ehrenamtlichen Patientenbesuchskreis https://www.goldberg-klinik.de/index.php/besuchskreis besucht. Dieser teilte ihm im Auftrag der Sozialberatung mit, dass das Landratsamt Kelheim eine Befassung wegen Unzuständigkeit abgelehnt hat. Das Landratsamt Regensburg habe mitgeteilt, niemanden zu entsenden, da keine Kräfte hierfür vorhanden seien. Der Patientenbesuchskreis könne keine Hilfe erbringen. Er selbst habe zwar schon vereinzelt Anträge etwa auf Rente für Patienten im Krankenhaus abgegeben, könne das aber nicht ständig tun und nicht Post holen. Sonstige Dritte sind dem Kläger nicht bekannt.
Der Kläger ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seinen notwendigen Schriftverkehr mit der nötigen Sorgfalt und im nötigen Umfang zu erledigen. Notwendige Hilfe erhält er nicht, wodurch auch hier sein Recht aus Art. 1 Abs. 1 GG verletzt wird.
Der Kläger weist auf seinen Antrag vom 26.05.2019 beim Sozialgericht Regensburg hin, dass dem Landkreis spätestens seit dem 18.06.2019 bewusst war, dass der Kläger möglicherweise Hilfe benötigt und beantragt die Beiziehung der Akten XVII 1350/18 des Amtsgerichts Regensburg, erteilt hierzu seine Einwilligung und weist beispielhaft auf das Schreiben des Landkreis Regensburg an das Amtsgericht Regensburg vom 18.06.2019 hin, in dem es heißt

Zuletzt drängte sich aber der Eindruck auf, dass er nicht nur (verständlicherweise) von der (selbst verschuldeten) Masse an Verfahren, sondern generell mit Problemen des täglichen Lebens überfordert ist.

Weiter heißt es im Schreiben des Landkreis Regensburg an das Amtsgericht Regensburg vom 03.09.2018

Offenbar fühlt sich Herr Huber nicht mehr in der Lage, an ihn gestellten Anforderungen gerecht zu werden und sucht auf diese Weise einen Ausweg.

Eine Bitte um Hilfe vom 09.07.2019 an die Sozialberatung des Kuratoriums für Heimdialyse, von deren Existenz der Kläger vor Kurzem durch Zufall erfahren hat, ist noch ohne Ergebnis.

Der Kläger entbindet den Bezirk Oberpfalz, Sozialhilfestelle, den Landkreis Regensburg, die Diakonie Regensburg, die Caritas Regensburg, den Allgemeinen Rettungsverband Oberpfalz, das Betreuungsgericht Regensburg, die DAK Gesundheit, das Finanzgericht Nürnberg, die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, den Integrationsfachdienst und die Bayerische Gesellschaft für Psychische Gesundheit von der sozialrechtlichen Geheimhaltungspflicht gegenüber den Gerichten. Er entbindet die aufgeführten behandelnden Ärzte für die Gerichtsverfahren von der Schweigepflicht analog wie im Schreiben vom 13.05.2018 an das Sozialgericht Regensburg dargelegt, siehe hierzu auch das Schreiben vom 20.06.2018 an das Sozialgericht Regensburg.
Der Kläger beantragt Terminverschiebung auf einen Zeitpunkt an dem er in der Lage ist dem Verfahren im notwendigen Umfang zu folgen und sich zu äußern. Auch dafür dass das gesundheitsbedingt nicht der Fall ist steht er zur Untersuchung zur Verfügung wie dargelegt.

Mit freundlichen Grüßen

Faksimile nicht vorhande