... den 21.02.2020
An das
Bayerische Landessozialgericht
Ludwigstraße 15
80539 München
per Telefax an (0 89) 2 36 72 90
Betreff:
L 8 SO 273/19, Anträge
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich
beantrage die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines zu
bestimmenden Anwalts, hilfsweise eines Notanwalts für das Verfahren. Ich
beantrage hilfsweise Wiederherstellung und Ersatz aus Amtshaftung.
Der
Kläger ist, wie beispielsweise im Antrag vom 11.12.2017 an das
Sozialgericht Regensburg dargelegt wurde, nach wie vor an der
umfassenden Darlegung und dementsprechend auch der Verfolgung seiner
Ansprüche gehindert, so auch im vorliegenden Verfahren. Er macht sich
auch die Darlegung seiner vormaligen Bevollmächtigten hierzu
insbesondere vom 02.05.2018 zu L 8 SO 68/18 ER zu
eigen. Er bittet um Mitteilung, falls weiterer Vortrag durch das Gericht
gewünscht wird.
Bei abgelehnter Betreuung einschlägige Leistung nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung
behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger
(Betreuungsbehördengesetz – BtBG) werden von den sozialen Trägern weder
vermittelt noch erbracht und auch von keinem anderen Träger. Es werden
auch keine Leistungen nach dem Übereinkommen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen (UN‑BRK) in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 Satz 2 GG oder sonstige Leistungen, damit der Kläger
seine Angelegenheiten ausreichend erledigen kann, erbracht. Ein Antrag
auf Bestellung eines verfahresvertreters wurde vom Landkreis Regensburg
angeregt und wird vom Amtsgericht Regensburg derzeit durchgeführt.
Der
Kläger hat sich ich wegen der Hilfe durch Dritte insbesondere unter
Verweis auf den Beschluss L 8 SO 86/16 B PKH
des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15.06.2016 an die
Sozialberatung https://www.goldberg-klinik.de/index.php/sozialdienst
gewandt. Am 17.04.2019 teilte ihm Frau Heimlich bei einem Besuch mit,
der Sozialdienst könne keine Hilfe leisten, sie habe den Wunsch an das
Landratsamt Kelheim weitergeleitet und dieses gebeten einen
Ansprechpartner zur Bedarfsfeststellzng und weiteren Klärung zu senden.
Am 18.04.2019 wurde der Kläger von einem Herrn vom ehrenamtlichen
Patientenbesuchskreis
https://www.goldberg-klinik.de/index.php/besuchskreis besucht. Dieser
teilte ihm im Auftrag der Sozialberatung mit, dass das Landratsamt
Kelheim eine Befassung wegen Unzuständigkeit abgelehnt hat. Das
Landratsamt Regensburg habe mitgeteilt, niemanden zu entsenden, da keine
Kräfte hierfür vorhanden seien. Der Patientenbesuchskreis könne keine
Hilfe erbringen. Er selbst habe zwar schon vereinzelt Anträge etwa auf
Rente für Patienten im Krankenhaus abgegeben, könne das aber nicht
ständig tun und nicht Post holen. Sonstige Dritte sind dem Kläger nicht
bekannt.
Der Kläger ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der
Lage, seinen notwendigen Schriftverkehr mit der nötigen Sorgfalt und im
nötigen Umfang zu erledigen. Notwendige Hilfe erhält er nicht, wodurch
auch hier sein Recht aus Art. 1 Abs. 1 GG verletzt wird.
Der
Kläger weist auf seinen Antrag vom 26.05.2019 beim Sozialgericht
Regensburg hin, dass dem Landkreis spätestens seit dem 18.06.2019
bewusst war, dass der Kläger möglicherweise Hilfe benötigt und beantragt
die Beiziehung der Akten XVII 1350/18 des Amtsgerichts Regensburg,
erteilt hierzu seine Einwilligung und weist beispielhaft auf das
Schreiben des Landkreis Regensburg an das Amtsgericht Regensburg vom
18.06.2019 hin, in dem es heißt
Zuletzt drängte sich aber der Eindruck auf, dass er nicht nur (verständlicherweise) von der (selbst verschuldeten) Masse an Verfahren, sondern generell mit Problemen des täglichen Lebens überfordert ist.
Weiter heißt es im Schreiben des Landkreis Regensburg an das Amtsgericht Regensburg vom 03.09.2018
Offenbar fühlt sich Herr Huber nicht mehr in der Lage, an ihn gestellten Anforderungen gerecht zu werden und sucht auf diese Weise einen Ausweg.
Eine Bitte um Hilfe vom 09.07.2019 an die Sozialberatung des Kuratoriums für Heimdialyse, von deren Existenz der Kläger vor Kurzem durch Zufall erfahren hat, ist noch ohne Ergebnis.
Der Kläger entbindet den Bezirk Oberpfalz, Sozialhilfestelle, den
Landkreis Regensburg, die Diakonie Regensburg, die Caritas Regensburg,
den Allgemeinen Rettungsverband Oberpfalz, das Betreuungsgericht
Regensburg, die DAK Gesundheit, das Finanzgericht Nürnberg, die
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, den Integrationsfachdienst und
die Bayerische Gesellschaft für Psychische Gesundheit von der
sozialrechtlichen Geheimhaltungspflicht gegenüber den Gerichten. Er
entbindet die aufgeführten behandelnden Ärzte für die Gerichtsverfahren
von der Schweigepflicht analog wie im Schreiben vom 13.05.2018 an das
Sozialgericht Regensburg dargelegt, siehe hierzu auch das Schreiben vom
20.06.2018 an das Sozialgericht Regensburg.
Der Kläger beantragt
Terminverschiebung auf einen Zeitpunkt an dem er in der Lage ist dem
Verfahren im notwendigen Umfang zu folgen und sich zu äußern. Auch dafür
dass das gesundheitsbedingt nicht der Fall ist steht er zur
Untersuchung zur Verfügung wie dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Faksimile nicht vorhande