... den 12.03.2024
An das
Sozialgericht Regensburg,
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nachrichtlich an das
Bayerische Landessozialgericht
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Betreff:
Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Vorsitzende der zweiten Kammer
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Kläger beziehungsweise Antragsteller, im weiteren einheitlich Kläger, sowie einheitlich Beklagte statt Beklagte oder Antragsgegnerin, in den in Bezug genommene Verfahren, insbesondere den Verfahren S 2 KR 639/22, S 2 KR 638/22, S 2 KR 449/22, S 2 KR 448/22, S 2 KR 447/22, S 2 KR 401/22, S 2 KR 400/22, S 2 KR 381/22, S 2 KR 245/22 und S 2 KR 204/22 erhebt Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Vorsitzende der zweiten Kammer, die anhaltend nicht in Lage scheint sich eine korrektes Bild der Rechts- und tatsächlichen Lage, in der sich der Kläger befindet zu machen und eindeutige rechtliche Vorschriften zu befolgen. Insbesondere, dass die Vorsitzende es unterlässt der Amtsermittlungspflicht des Gerichts nachzukommen und die Befolgung der Amtsermittlungspflicht durch die Beklagte durchzusetzen, führt zur Anspruchsvernichtung beim Kläger, da von diesem bei der gegenwärtigen Rechtslage, wenn er die unterlassene Ermittlung erfolgreich rügen will, verlangt wird, zu zeigen „zu welchen Ergebnissen diese Ermittlungen geführt hätten“. Könnte er als Laie dies aber, so müsste er sich von vorneherein nicht darauf verlassen dass die rechts- und sachkundige Beklagte und das Gericht diese Ermittlungen durchführen, denn die Ergebnisse wären ihm ja schon bekannt und er könnte sich ohne Weiteres hierauf stützen.
Der Kläger weist darauf hin, dass er sich deswegen einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde bedient, weil dies die ihm zur Verfügung stehenden Mittel sind, nicht weil er der Ansicht ist, dass das Verhalten der Vorsitzenden durch Einordnung in diese Kategorien gut verstanden werden kann. Insbesondere das von der Justiz vertretene Konzept eines „freien Willens“ und des Schuldbegriffs hält er für wissenschaftlich rückständig, jedoch ist er gezwungen mit derartigen Begriffen zu argumentieren.
Am Beeindruckendsten war für ihn, als er, wie schon schriftlich mitgeteilt, bei der mündlichen Verhandlung am 20.02.2024 nochmals darauf verwies er habe keine Ahnung, um was es in den einzelnen Verfahren überhaupt gehe, da er zu überlastet sei und seine Akte zu ungeordnet, dass er aus den Aktenzeichen dies ersehen könne, die Vorsitzende ihm mitteilte, dass sie ihm ein Schreiben gesandt habe, indem sie dies erklärte. Er findet das äußerst freundlich von der Vorsitzenden, bedauert, dass er beim Termin versäumt hat sich hierfür zu bedanken und will dies hiermit nachholen, auch wenn er versteht, dass gerade eine Aufsichtsbeschwerde nicht als der naheliegende Rahmen hierfür erscheinen mag, aber die Wahrheit ist, wie sie ist.
Leider musste er der Vorsitzenden erläutern, dass ihre Bemühungen völlig erfolglos waren, da ihm der Brief unbekannt ist. Wie mitgeteilt sei seine Akte in Unordnung und er könne seinen Schriftverkehr schon seit Jahren nicht mehr mit der notwendigen Sorgfalt und im notwendigen Umfang zeitgerecht erledigen. Da es schlicht ausgeschlossen ist, dass er überhaupt allen ihn erreichenden Schriftverkehr liest, versucht er sich durch eine laienhafte Triage behelfen. Das tut er, indem er sich mit Schreiben die per PZU eingehen bevorzugt befasst, auch wenn er selbst mit dieser Einschränkung sehr bruchstückhaft und oberflächlich mit der Befassung sein muss. Da er dementsprechend die per gewöhnlicher Briefpost eingehenden Briefe fast völlig ignorieren muss, sind leider auch die freundliche Absicht und das besondere Bemühen der Vorsitzenden vollständig verpufft.
Dass die Vorsitzende sich die Mühe gemacht hat, zeigt, dass Sie offenbar die Überlastung des Klägers völlig falsch einschätzt. Es scheint ihr nicht bewusst zu sein, dass der Kläger seit Jahren, sein erster ausdrücklicher Antrag auf Hilfe datiert seiner Erinnerung nach auf den 05.05.2015, im oben genannten Sinne überlastet ist und sie scheint anzunehmen, sie könne ihn mit gewöhnlichen Schreiben zuverlässig erreichen. Eine der daraus folgenden Fehlleistungen ist, dass sie zahlreiche Anträge des Klägers auf Prozesskostenhilfe mit dem Argument ablehnt, der Kläger habe es versäumt, dem Antrag die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Dazu wäre aber darzulegen, dass der Kläger hierzu ohne Weiteres in der Lage ist. Da der Kläger dazu nicht in der Lage ist, wird ihm damit sein von Verfassung wegen zu garantierendes Recht entzogen, sich rechtskundiger Hilfe bei der Führung seiner Prozesse zu bedienen. Es fehlt jede Auseinandersetzung der Vorsitzenden damit, dass sie die Vorschriften der ZPO über die Verfassung stellt.
Auf etliche der Fehlvorstellungen der Vorsitzenden konnte der Kläger mangels Zeit beim Termin am 20.02.2024 nicht eingehen. Etwa hat sie behauptet, die zugrundeliegende Lage hätte sich wesentlich dadurch geändert, dass der Kläger die Pflegestufe 3 erhalten habe. Vermutlich bezieht sich dies auf § 8 Abs. 3 Satz 1, der ausführt
Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet werden, die … einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3 ... bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen.
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger jedoch in zahlreichen Fällen nicht vor. Er hat zwar Pflegegrad 3, benötige aber in diesen Fällen keine Beförderung wegen dauerhafter Beeinträchtigung seiner Mobilität. Das ist beispielsweise für die Fahrten zur HNO-Praxis MUDr. Jozef Hromada in Neutraubling offensichtlich. Selbst wenn er altersgerecht mobil wäre, wäre er nicht in der Lage, die Strecke von seinem Wohnort zur Praxis und zurück zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Er ist damit schon deswegen auf Beförderung angewiesen. Dass seine Mobilität im Vergleich mit Gesunden seiner Alterskohorte dauerhaft beeinträchtigt ist, spielt also keinerlei Rolle mehr, insbesondere ist er nicht wegen dieser dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität auf eine Beförderung angewiesen. Dies reicht, dass ein Anspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ausgeschlossen ist.
Im Unterschied hierzu ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 nicht erforderlich, dass er wegen der vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität der Beförderung bedarf. Ein Anspruch hiernach setzt, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 vorliegen, nur voraus, dass er von der vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen ist. Es ist daher von Bedeutung, dass die Beklagte lückenlos sämtlich Voraussetzungen, die zu einem Anspruch führen können, prüft, insbesondere prüft und begründet ob und warum die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 vorliegen beziehungsweise nicht vorliegen. Das ist ihre Pflicht von Amts wegen.
Erst wenn die Prüfung aller möglichen Anspruchsgrundlagen vollumfänglich erfolgt ist, kann dann entschieden werden ob der Kläger einen Anspruch bei der Beklagten hat. Dann ist im nächsten Schritt die Höhe des Anspruchs festzustellen. Erst wenn dann diese Höhe feststeht, kann entschieden werden, ob hierdurch seinem Begehren vollständig entsprochen wurde. Ist dies nicht vollständig der Fall, insbesondere etwa wenn sich kein Anspruch also eine Erstattungshöhe von 0,00 Euro ergibt, kann und muss dann geprüft werden, ob durch die nicht ausreichende Deckung sich ein Anspruch bei einem anderen Träger ergeben kann.
Zu dieser Prüfung sowie, gegebenenfalls zur Weiterleitung des Antrags, ist ebenfalls die Beklagte von Amts wegen verpflichtet. Der Kläger muss weiter in allen Fällen gegen die Beklagte vorgehen, solange die Möglichkeit besteht, dass diese wenigstens teilweise zu leisten hat. Dies ist aber der Fall, wenn ein Anspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 1 nicht auszuschließen ist. Da die Beklagte nie geprüft hat, ob ein solcher besteht, bleibt dem Kläger nur weiterhin gegen sie vorzugehen, um diese Prüfung zu erreichen. Der Kläger erinnert daran, dass die Beklagte weiß wie das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 zu prüfen ist, denn sie hat früher den MDK beauftragt, dies festzustellen, wie etwa aus Ihrem Schreiben vom 10.03.2008 an das Sozialgericht Regensburg zu S 14 KR 69/08 ER ersichtlich ist. Warum sollte sie jetzt dazu nicht mehr in der Lage sein?
Der Kläger hat beim Termin am 20.02.2024 ausführlich erläutert, dass seine Antragstellung bei der Beklagten nicht so verstanden werden darf, dass er einen Anspruch ausschließlich gegen die Beklagte durchsetzen will, insbesondere dass er einen Anspruch, möglicherweise auch teilweise gegen andere Träger, insbesondere die Träger der Sozialhilfe nicht ausschließt. Gerade aber, dass er auch einen Anspruch gegen die Sozialhilfeträger nicht ausschließt, macht es erforderlich, dass er die Leistung bei der Beklagten beantragt. Eine Versicherungsleistung gilt als grundsätzlich verwertbares Vermögen, dessen Verwertung dem Versicherten grundsätzlich zumutbar ist. Der Kläger ist somit, aufgrund der Verpflichtung zur Selbsthilfe, verpflichtet die Durchsetzung seiner Ansprüche bei der Beklagten zu betreiben.
Übrigens sieht das im umgekehrten Fall, also wenn Leistungen anderer Träger als der Krankenversicherung, insbesondere der Sozialhilfeträger einschlägig wären, die Beklagte genauso, so verweist sie im oben genannten Schreiben den Kläger darauf, aus medizinischen Gründen notwendige Fahrten gegenüber dem Sozialamt gerichtlich geltend zu machen und führt wie folgt aus
Nicht nur wegen der Gewährung von Geldleistungen, sondern auch wegen der Gewährung von Sach- und/oder Dienstleistungen aus der GKV und/oder sozialen Pflegeversicherung muss sich nämlich der Versicherte, dessen eigene Mittel nicht hinreichen. um notwendige Krankenbehandlung sicherzustellen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verweisen lassen, und notfalls auch auf die Zuhilfenahme der Gerichte zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen das Sozialamt.
Soweit die Vorsitzende keine eigenständige Entscheidungsbegründung vorlegt, siehe etwa S 2 KR 449/22, sondern sich auf die Begründung der Beklagten beruft, ergibt sich ebenfalls kein rationale Begründung. Die Beklagte führt in den Widerspruchsbescheiden vom 20.07.2022 aus
Eine vergleichbare Mobilitätseinschränkung wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Was die Beklagte hier als fehlend bemängelt sind aber keine Anspruchsvoraussetzungen. Keine Anspruchsvoraussetzung ist, dass die vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität vom Versicherten vorgetragen wird. Keine Anspruchsvoraussetzung ist ebenfalls, dass die vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität ohne jede Ermittlung bereits ersichtlich ist. Entscheidend ist allein, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen oder nicht. Mangels Amtsermittlung der Beklagten ist das aber nicht bekannt. Der Kläger hat beim Termin am 20.02.2024 die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass er nicht in der Lage ist, die Beklagte zur Ermittlung zu zwingen, da er nicht in deren Verwaltungshandeln eingreifen kann und dass er daher darauf verwiesen ist, Fehler der Amtsermittlung im Weg der Klage anzugreifen, was er gerade tue. Auch das hat die Vorsitzende weder dazu bewegt die Beklagte zu den erforderlichen Ermittlungen zu bewegen noch die erforderlichen Ermittlungen durch das Sozialgericht Regensburg vorzunehmen.
Beim Termin am 20.02.2024 hat die Vorsitzende dazu, dass, der Kläger keine ärztliche Verordnung vorgelegt hat, angemerkt, folglich „vielleicht kein vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt.“. Es ist zutreffend, dass, wenn keine Verordnung vorliegt, daraus nicht geschlossen werden kann dass eine vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt und ebenso wenig, dass vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität nicht vorliegt. Es ist also zutreffend, dass vielleicht eine vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt und vielleicht keine. Genau deswegen wäre hier von Amts wegen zu ermitteln gewesen. Denn da sich hieraus ein Anspruch ergeben kann, ist eine wesentliche Tatsache, da, ohne dass diese bekannt ist, die Rechtsfrage nicht entscheidbar ist. Selbst nach der eigenen Einschätzung der Vorsitzenden war die Sachfrage somit zwingend zu klären. Sie hat dies aber dennoch unterlassen.
Im Urteil S 2 KR 449/22 führt die Vorsitzende aus
Ferner weist das Gericht darauf hin, dass der Landkreis Regensburg und der Bezirk Oberpfalz nicht beizuladen waren. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Leistungsansprüche gegen den zuständigen Sozialhilfeträger ernsthaft in Frage kommen.
Es gab jedoch solche Hinweise. Der Kläger hat darauf hingewiesen. Hiermit befasst sich die Vorsitzende aber nicht. Möglicherweise ist ihr schon wieder entfallen, dass der Kläger Hilfebedürftigkeit behauptet, siehe hierzu auch ihre Fehlbeurteilung bei den Entscheidungen über dessen Anträge auf Prozesskostenhilfe.
Sie stellte dem Kläger beim Termin auch keine Frage zu seinem Hinweis. Sie beendete, gegen den ausdrücklichen Protest des Klägers, den Termin mit der Behauptung es handle sich bei allem Vorgetragenen nur um verschiedene Meinungen und es sei nicht mehr damit zu rechnen, dass das Gericht noch überzeugt werden könnte. Die Vorsitzende äußert sich nicht warum, obwohl unbestritten grundsätzlich Leistungen anderer sozialer Träger als der Krankenkasse für Fahrten zum Arzt und zu anderen medizinisch notwendigen Terminen in Frage kommen, dies beim Kläger nicht der Fall ist. Sie legte nichts dar warum keine Pflicht der Beklagte aus § 16 SGB V zu betrachten war.
Die Vorsitzende behauptete beim Termin, der Kläger habe der Beklagten eine Verordnung für Fahrten zur Dialyse vorgelegt. Das ist unzutreffend und der Kläger hat hierauf hingewiesen. Im Urteil S 2 KR 448/22 schreibt Sie nun
Unter Vorlage einer Verordnung wurde für den Kläger die Genehmigung von Fahrkosten zur Dialyse für den oben genannten Zeitraum beantragt.
Dem Kläger ist nach wie vor nicht bekannt, wie die Vorsitzende überhaupt zu ihrer wahrheitswidrigen Behauptung gelangte. Sie hat auch hier offensichtlich den zu entscheiden Sachverhalt anfänglich nicht korrekt erkannt. Die Vorsitzende hat aber anscheinend inzwischen zumindest begriffen, dass der Kläger keine Verordnung vorgelegt hat. Sie führt aber nichts dazu aus, wer denn einen Antrag unter Vorlage einer Verordnung gestellt hat und warum diese unbekannte Person berechtigt war, dies für den Kläger zu tun. Was hat das Antragsverfahren, das bei der Beklagten von der unbekannten Person unter Vorlage einer Verordnung geführt wurde mit dem vorliegendem Gerichtsverfahren zu tun? Der Kläger ist nach wie vor nicht gewillt, dass mutmaßlich von der Beklagten, jedenfalls nicht von ihm zu verantwortende Auftauchen einer Verordnung in den Akten der Beklagten, sich wahrheitswidrig zuschreiben zu lassen.
Im Übrigen hat der Kläger der Vorsitzenden beim Termin detailliert dargelegt, dass er keine Verordnungen vorlege, weil kein Grund dafür ersichtlich ist, dass er eine solche erhalten könne, da dem § 7 Abs. 4 KT‑RL entgegenstehe. Er hat die Vorsitzende gefragt, was denn laut der Verordnung der medizinische Grund für die Verordnung des darin verordneten Transportmittels war und darum gebeten, diesen Passus zu verlesen. Die Vorsitzende hat nichts verlesen. Daher bezweifelt der Kläger nach wie vor, dass es sich überhaupt um eine Verordnung im Rechtssinne handelt, sondern hält es für möglich, dass tatsächlich nur ein unzureichend ausgefülltes Verordnungsformular vorliegt. Die Vorsitzende schreibt indes, wie oben dargelegt, von einer Verordnung. Das wäre nicht der erste Fehler, der ihr unterlaufen ist und der Kläger ist mit seinen Versuchen das zu klären, wie dargelegt gescheitert. Er muss es dem Sozialgericht Regensburg überlassen, etwa im Rahmen der vorliegenden Aufsichtsbeschwerden endlich festzustellen, was denn nun der Wahrheit entspricht.
Im Beschluss S 2 KR 614/23 ER vom 28.02.2024 führt die Vorsitzende aus
Eine Verordnung, welche von der Antragsgegnerin hätte genehmigt werden könne[sic!], bzw. eine formlose ärztliche Bescheinigung wurde bisher nicht vorgelegt. Eine Genehmigung durch die Antragsgegnerin kann daher nicht erfolgen.
Soweit der Kläger sich an die Auskunft der Beklagten erinnert, was eine „formlose ärztliche Bescheinigung“ ist, handelt es sich dabei um ein Synonym für „Verordnung“. Schon deswegen ist es verwirrend, dass das Sozialgericht die Verordnung zweimal unter verschiedener Bezeichnung erwähnt. Was soll das? Wozu dieser unnötige Pleonasmus? Warum reicht es nicht, klar und verständlich zu schreiben
Eine Verordnung, welche von der Antragsgegnerin hätte genehmigt werden können wurde bisher nicht vorgelegt.
Unabhängig davon ist die Behauptung die Antragsgegnerin könne über den Genehmigungsantrag nicht entscheiden völlig unbegründet. Was genau hindert die Beklagte über den Antrag zu entscheiden? Der Kläger fordert nicht, dass Sie eine Verordnung genehmigt. Soweit er Anträge auf vorherige Genehmigung, stellt will er eine vorherige Genehmigung erhalten. Dass er einen Antrag auf vorherige Genehmigung zu stellen hat, entnimmt der Kläger dem, dass, seiner Erinnerung nach, die Gerichte ihm in der Vergangenheit Fahrkostenerstattung mit der Begründung verweigerten, er habe das nicht getan. Demzufolge geht der Kläger so vor, dass er einen Antrag auf vorherige Genehmigung stellt. Dass das nun nicht mehr ausreicht, sondern er mit dem Antrag der Beklagten eine Verordnung vorzulegen habe, wurde von der Vorsitzenden weder behauptet noch dargelegt.
Im Beschluss S 2 KR 27/24 ER des Sozialgerichts Regensburg vom 04.03.2024 führt die Vorsitzende wörtlich dasselbe wie oben aus dem Beschluss S 2 KR 614/23 ER vom 28.02.2024 Zitierte aus. Ohne Hinweis von außen ist die Vorsitzende offenbar nicht in der Lage einzusehen, dass die Beklagte über das tatsächliche Begehren, nämlich die vorherige Genehmigung von Fahrkosten zu entscheiden hat. Die Hinweise des Klägers beim Termin am 20.02.2024 haben offenbar nichts gefruchtet. Hoffentlich ist es der Aufsicht möglich 1. die einfache Tatsache dass eine Antrag auf vorherige Genehmigung, schlicht genau das ist: ein Antrag auf vorherige Genehmigung, zu erkennen und 2. dies der Vorsitzenden irgendwie begreiflich zu machen.
Der Kläger weist noch darauf hin, dass selbst, wenn man annehmen wollte, ein Antrag auf vorherige Genehmigung sei immer als Antrag auf vorherige Genehmigung einer Verordnung zu verstehen, oder wenn man aus sonstigen Gründen der Ansicht ist, die Krankenkasse benötige zur Entscheidung über einen Antrag auf vorherige Genehmigung in jedem Fall eine Verordnung, damit noch nicht dargelegt ist, dass dem Kläger hieraus irgendwelche Pflichten entstehen, geschweige denn ihm ein Verschulden trifft. Es sind nun einmal unterschiedliche Fragen, ob die Beklagte einer Verordnung bedarf und ob der Kläger verpflichtet ist ihr eine solche zu beschaffen. Dies schuldhafte Nichthandeln des Klägers wäre von der Vorsitzenden darzulegen gewesen.
Der Kläger weist weiter darauf hin, dass, soweit die Beklagte, sei es auch irrtümlich, der Ansicht ist, sie könne keine Genehmigung erteilen, dann der Antrag auf Genehmigung mit entsprechender Begründung abzuweisen ist. Warum etwas anderes gelten sollte, wenn sie der Ansicht ist, sie könne keine Genehmigung erteilen, wenn keine Verordnung vorliege, beziehungsweise, in pleonastischer Fülle, sie könne keine Genehmigung erteilen, wenn keine Verordnung oder Verordnung vorliege, ist nicht erkennbar. Die Vorsitzende befasst sich auch mit dieser sich aufdrängenden Frage nicht.
Der Kläger hat bei jedem der beim Termin am 20.02.2024 besprochenen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Verfahrensführung gegen seine Grundrechte verstoße Zum Ersten, da er aufgrund seiner Überlastung nicht in der Lage war, sich ausreichend mit den Verfahren zu befassen und es somit an der Möglichkeit einer fairen Verfahrensbeteiligung fehlt. Zum Zweiten, da er rechtlichen Beistands bedürfte, um die Verfahren zu analysieren und zu führen, ihm solcher aber nicht zur Verfügung stand und steht. Nachdem sich dies die Vorsitzende einige Male ohne weiteren Kommentar angehört hatte, führt sie einmal aus, sie müsse schon mal darauf hinweisen, dass das in der Eigenverantwortung des Klägers liege, sich rechtlichen Rat zu besorgen. Wenn er rechtlichen Rat wollen, hätte er sich an einen Anwalt wenden müssen. Dem Kläger wurde damit schlagartig vor Augen geführt, dass die Vorsitzende nicht die geringste Ahnung von den wesentlichen Lebensverhältnissen und Belastungen des Klägers hat. Der Kläger hatte Anträge auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung gestellt, was offenbar impliziert, dass er davon überzeugt ist, sich selbst keine Vertretung leisten zu können, also ein Wenden an einen Anwalt wenig sinnvoll erscheint, solange er diesen nicht bezahlen kann. Als der Kläger die Vorsitzende darauf hinwies, dass ihre Kritik ins Leere gehe, da er ökonomisch nicht in der Lage sei die begehrte Anwaltsleistung in Anspruch zu nehmen, hielt sie ihm nunmehr vor, dann hätte er Anträge auf Prozesskostenhilfe stellen müssen. Offenbar war ihr nicht einmal mehr präsent, dass der Kläger dies getan hatte und dass sie diese Anträge abgelehnt hatte.
Hier muss der Kläger aus den bekannten Gründen abbrechen.
Mit freundlichen Grüßen
Faksimile nicht vorhande