VR 1981, 449-449(L1-2)
Sachgebiet:
Sozialhilferecht
Rechtsquellen:
BSHG § 1 Abs. 2
§ 2 Abs. 1
§ 76 Abs. 2 Nr. 3 und 4
VO zur Durchführung des § 76 BSHG
§ 3 Abs. 4 und 6
Begriff "gesetzlich vorgeschrieben":
§ 76 Abs. 2 und 3 BSHG
Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung
- Absetzung vom Einkommen, Angemessen-
heit dem Grunde nach;
Führung eines menschenwürdigen Lebens
und Halten eines Kfz.
FEVS 1981, 372 (LT1+2)
Zfs 1981, 342 (LT1+2)
ZfsH 1981, 340 (LT1+2)
Vole Beo A 1981, 313 (LT1+2)
Buchh 436.0 § 76 BSHG Nr 13 (LT)
DVBl 1982, 266 (LT1+2)
BVerwGE Bd. 62 261-267 (LT1+2)
Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 12.80
Leitsätze:
1. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt
(Abschnitt 2 des Bundessozialhilfe-
gesetzes) umfaßt der notwendige Lebens-
unterhalt den Aufwand für das Halten
eines Kraftfahrzeugs nicht.
2. Der Beitrag zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung, der an die Kraftfahrzeug-
haltung als einen Akt freier Entscheidung
anknüpft, ist nicht "gesetzlich vorge-
schrieben" im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3
BSHG; er ist bei der Gewährung von Hilfe
zum Lebensunterhalt nicht als eine dem
Grunde nach angemessene Ausgabe vom
Einkommen abzusetzen.
Urteil des 5. Senats vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 12.80
I. VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 31.1.1979
- Az.: VG III A 449/78 -
II. OVG Bremen, Urteil vom 13.11.1979
- Az.: OVG II BA 9/79 -
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Verkündet
am 4. Juni 1921
Neidhardt
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 5 C 12.80
OVG 2 BA 9/79
IM NAMEN DES VOLKES
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1981
durch den Vornitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
K. und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
R. , Dr. S. , R. und
B.
für Recht erkannt: Die
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Die Revision der Kläger gegen das
Urteil des Oberverwaltungsgerichts
der Freien Hansestadt Bremen vom
13. November 1979 wird zurückge-
wiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des
Revisionsverfahrens als Gesamt-
schuldner. Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Kläger, Eheleute, bezogen 1977 und 1978 für sich und
ihre Tochter Sozialhilfe in Gestalt von (ergänzender) Hilfe
zum Lebensunterhalt, da das dem Kläger als Berufsprakti-
kanten für den Beruf des Sozialarbeiters gezahlte Prakti-
kantencehalt unter dem sozialhilferechtlichen Bedarfssatz
für die Familie lag. Bei der Bemessung der Sozialhilfe be-
rücksichtigte der Träger der Sozialhilfe Ausgaben des Klä-
gers für das Halten eines Kraftfahrzeugs (Kfz) - durch Ab-
setzung eines Pauschbetrages vom Einkommen -, solange der
Kläger das Kfz für· die Ausübung der Praktikantentätigkeit
außerhalb seines Wohnorts benutzte (Oktober 1977 bis
März 1978). Als der Kläger anschließend an seinem Wohnort
als Berufspraktikant beschäftigt wurde, setzte der Träger
der Sozialhilfe. nur noch die Kosten der Fahrkarte für das
öffentliche Verkehrsmittel ab (DM 39 monatlich).
Anfang Juli 1978 beantragten die Kläger, die bereits Anfang
Mai fällig gewordene Kfz-Steuer (Halbjahresbetrag: 118,60 DM)
und die am 1. Juli 1978 fällig gewordenen Halbjahr.esbei träge für
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für die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Teilkaskoversiche-
rung und die Unfallversicherung (262,70 DM, 17,50 DM und
15,50 DM) vom einzusetzenden Einkommen abzusetzen. Die Be-
klagte lehnte dies ab, weil der Kläger für die Fahrt zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zumutbar öffentliche Verkehrsmittel
benutzen könne.
Mit der daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger in den
Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsurteil ist
im wesentlichen wie folgt begründet: Die streitigen Aufwen-
dungen seien nicht mit der Erzielung des Einkommens verbun-
dene notwendige Ausgaben, weil der Kläger - wie gerichtsbe-
kannt sei - den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne. Als gesetz-
lich vorgeschriebene Beiträge zu einer privaten Versicherung
im Sinne der Nummer 3 des § 76 Abs. 2 BSHG könnten die
Versicherungsbeiträge nicht anerkannt werden, weil es nicht
der Sinn dieser Vorschrift sei, beliebigen Zwecken dienen-
de Versicherungsbeiträge abzusetzen. Der Gesamtzusammenhang
der Regelung ergebe, daß nur solche Beiträge in Betracht
kämen, mit denen der Hilfesuchende wie mit Vorsorgeleistungen
nach der Nummer 2 des § 76 Abs. 2 BSHG für Krankheit, Unfall-
folgen, Alter und Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen für
einen Ausgleich bei einem künftigen Wegfall des Einkommens
aus eigener Erwerbstätigkeit schaffe. - Für eine Absetzung
der Kfz-Steuer außerhalb der Nummer 4 des § 76 Abs. 2 BSHG
gebe es offensichtlich keine Rechtsgrundlage.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter;
lediglich hinsichtlich der zunächst noch erstrebten Absetzung
eines Betrages von 2,00 DM (Säumniszuschlag bei der Kfz-Steuer)
haben sie das Rechtsmittel in der Revisionsverhandlung zurück-
genommen. Sie halten die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts
mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut des Gesetzes für unrich-
tig; die Kfz-Haftpflichtversicherung sei gesetzlich vorge-
schrieben. Die Kfz-Steuer kann nach Meinung der Kläger nicht
anders behandelt werden; sie lasse sich bei analoger Anwen-
dung des Gesetzes berücksichtigen.
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Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie macht sich
die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen.
II.
Die - zulässige - Revision ist unbegründet, so daß sie zu-
rückzuweisen ist ( § 144 Abs. 2 VwGO)
Die Kläger haben mit ihrer Klage in den Vorinstanzen zu
Recht keinen Erfolg gehabt. Sie haben keinen Anspruch dar-
auf, daß der Träger der Sozialhilfe ihnen und ihrer Tochter
(als Bedarfsgemeinschaft) von Juli 1978 an ergänzende Hilfe
zum Lebensunterhalt unter (anteilmäßiger) Berücksichtigung der
Aufwendungen gewährt, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem
Halten eines Kraftfahrzeuges (Kfz) in Gestalt der Kfz-Steuer und
der Beiträge zu Kfz-Versicherungen erwachsen waren. Die Auffas-
sung des Oberverwaltungsgerichts, daß es sich dabei während
der fraglichen Zeit nicht um mit der Erzielung des Ein-
kommens des Klägers (Praktikantengehalt) verbundene not-
wendige Ausgaben gehandelt hat, steht mit § 76 Abs. 2 Nr. 4
BSHG in Einklang; denn nach den das Bundesverwaltungsge-
richt bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungs-
gerichts war es dem Kläger zuzumuten, den Weg zwischen der
Wohnung und der Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrs-
mitteln zurückzulegen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6
Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundes-
sozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 [BGBl. I S. 692]).
Dies wollen offenbar auch die Kläger nicht in Abrede stel-
len; denn sie begehren - wie ihre Revisionsbegründung
zeigt -, die erwähnten Ausgaben nach der Nummer 3 des § 76
Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen.
Ihrer Ansicht, daß die erwähnten Ausgaben nach dem schlichten
und klaren Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres deshalb vom
Einkommen des Klägers abzusetzen seien, weil es sich um „gesetzlich
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"gesetzlich vorgeschriebene" Beiträge handele, kann jedoch
nicht beigetreten werden. Was die Kfz-Steuer angeht, so ist
sie - gerade nach dem von den Klägern für sich in Anspruch
genommenen schlichten und klaren Wortlaut des Gesetzes - kein
Beitrag zu einer öffentlichen oder privaten Versicherung; oder
ähnlichen Einrichtune; und Beiträge zur Teilkasko- und Unfall-
versicherung sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, ebenso-
wenig Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, soweit diese
die Mindestdeckungssummen überschreitet (vgl. dazu das Gesetz
über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom
5. April 1965 [BGBl. I S. 213] in Verbindung mit der Verord-
nung zur Änderung der Mindesthöhe der Versicherungssummen
in der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom
23. Juli 1971 [BGBl. I S. 1109]).
Aber auch die Kfz-Haftpflichtversicherung, soweit sie vom Um-
fang her gesetzlich vorgeschrieben ist, ist nicht schon aus
diesem Grund ohne weiteres vom Einkommen abzusetzen. Es kann
offenbleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft,
daß die Absetzbarkeit dieser Ausgabe nach der Nummer 3 des § 76
Abs. 2 BSHG deshalb von Rechts wegen ausgeschlossen sei, weil
es sich um eine Ausgabe handele, die im Rahmen der Absetzungen
nach der Nummer 4 des § 76 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit § 3
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 der Durchführungsverord-
nug berücksichtigt werden könne, und weil diese Vorschriften
die Frage songergesetzlich abschließend regelten. Hierfür
spricht manches; gerade auch dass von den Klägern - wenn auch
mit entgegengesetzter Schlußfolgerung - angeführte Argument,
daß aus einem einheitlichen Lebensvorgang, nämlich dem Halten
eines Kraftfahrzeugs, erwachsende gesetzliche Verpflichtungen
(zur Zahlung von Kfz-Steuer und Kfz-Haftpflichtversicherungs-
beitrag) sozialhilferechtlich nicht unterschiedlich behandelt
werden könnten: Da die einheitliche Berücksichtigung dieser
"Pflichtausgaben" nur in § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG in Verbin-
dunp; mit § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 der Durch-
führungsverordnung vorgesehen ist, hat es bei dieser Sicht
der Dinge eben dabei sein Bewenden auch in bezug auf den
Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung; mit anderen
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Worten: Die mit dem Halten eines Kfz verbundenen notwendi-
gen Ausgaben sollen danach nur dann absetzbar sein, wenn
sie mit der Erzielung von Einkommen verbundene notwendige
Ausgaben sind.
Jedoch braucht diese Frage nicht abschließend beantwortet
zu werden. Selbst wenn man hinsichtlich jeder Art von
Versicherung die Absetzbarkeit des Beitrages ausgangs-
weise für rechtlich möglich hält, ist die Absetzung des
Beitrags für die Kfz-Haftpflichtversicherung (mit ihrem
Mindestumfang) nicht ipso jure geboten. Auch hinsichtlich
dieses Beitrages ist im Einzelfall zu prüfen, ob er nach
Grund und Höhe unter dem Aspekt angemessen ist, dem Hilfe-
suchenden Mittel zu belassen (also mittelbar Sozialhilfe
zu gewähren), die ihn in den Stand setzen, Versicherungen
aufrechtzuerhalten, für die aus der Sicht der das Sozial-
hilferecht prägenden Grundsätze ein Bedürfnis besteht.
Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann dem
Träger der Sozialhilfe nicht mit der Begründung verwehrt
werden, daß die Kfz-Haftpflichtversicherung "gesetzlich vor-
geschrieben" sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt nicht
die Ansicht, die hierzu im Schrifttum verschiedentlich ver-
treten wird (Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz,
6. Aufl. 1977, § 76 RdNr. 8.3 Abs. 3; Jehle/Schmitt, Sozial-
hilferecht, Loseblatt-Kommentar, A (1. Teil), § 76 Erl. 4c;
Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfe-
gesetz, 9. Aufl. 1977, § 76 RdNr. 21; Gutachten des Deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 26. April
1971, Kleinere Schriften Heft 54 S. 30; anderer Ansicht
aber: Rehnelt in ZfF 1969, 280 [282]) und die auch vom
Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 16. Januar 1979
- ZfSH 1979, 216) geteilt wird. Das Tatbestandsmerkmal der
gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung erhält den ihm in
§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG zugedachten Sinn erst mit der Frage
nach dem Grund für die Beitragsverpflichtung, nämlich ob
die betreffende Versicherung per se dem Hilfesuchenden
auferlegt
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auferlegt ist, so daß er sich ihr durch freie Entschei-
dung nicht entziehen kann, oder danach, ob jedenfalls eine
solche Entscheidung unzumutbar erscheint. Der Abschluß der
Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Folge des Hal-
tens eines Kfz. Dies ist dem einzelnen aber freigestellt.
Der Hilfesuchende kann daher auf das Halten eines Kfz ver-
zichten. Ein solcher Verzicht wird ihm vom Gesetz auch zuge-
mutet, wenn er aus dem von seinen Mitbürgern erarbeiteten
Bruttosozialprodukt, ohne das Leistung von Sozialhilfe nicht
möglich ist, die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt er-
wartet, die in § 11 BSHG auf den notwendigen
Lebensunterhalt begrenzt ist. In dem Verzicht auf ein Kfz
liegt dann Selbsthilfe, zu der § 2 Abs. 1 BSHG verpflich-
tet, in dem Sinne, daß der Hilfesuchende Ausgaben vermeidet,
die die ihm zur Verfügung stehenden und in erster Linie
für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts einzu-
setzenden Mittel mindern könnten. Das ergibt sich aus dem
inneren Zusammenhang, in dem die Vorschriften über den
Einsatz des Einkommens und Vermögens mit den Vorschriften
stehen, mit denen die materiellen Voraussetzungen für die
Gewährung von Sozialhilfe geregelt sind, in concreto aus dem
inneren Zusammenhang zwischen § 76 BSHG und den §§ 11 ff.
BSHG. Es macht keinen Unterschied, ob einem gänzlich Hilfe-
bedürftigen für die Bezahlung des Beitrages zur Kfz-Haft-
pflichtversicherung Sozialhilfe gewährt wird oder ob die
einem teilweise Hilfebedürftigen zu gewährende (ergänzende)
Hilfe zum Lebensunterhalt deshalb höher ausfällt, weil von
seinem als einsetzbar in Betracht zu ziehenden Einkommen
der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung abgezogen wird.
Dieser im o.a. Schrifttum und vom Verwaltungsgericht Berlin
nicht erwogene, aber zwangsläufig bestehende innere Zusam-
menhang findet sich im Gesetz selbst in einem Teilbereich
ausgedrückt, nämlich im auch vom Oberverwaltungsgericht
erwähnten § 13 BSHG. Darin ist die Obernahme von Kranken-
versicherungsbeiträgen bestimmt (in Absatz 1 als "Muß"-
Leistung, in Absatz 2 als "Kann"-Leistung), wobei folge-
richtig § 76 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BSHG von der Anwendung
ausgenommen
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ausgenommen wird; andernfalls käme der Hilfeempfänger zwei-
mal in den Genuß entsprechender Beträge.
Wollte man also die Entrichtung eines Beitrages zur Kfz-Haft-
pflichtversicherung als im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG
"gesetzlich vorgeschrieben" erachten und ihre Berücksichti-
gung nach dieser Vorschrift deshalb als "Muß", so hätte das
zur Folge, daß einer völlig mittellos gewordenen Person, die
jedoch "aus besseren Tagen" noch ein Kfz besitzt, Sozialhilfe
nicht nur zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts
(vgl. besonders § 12 BSHG), sondern auch zur Bezahlung des
Beitrages zur Kfz-Haftpflichtversicherung (und wenn es nach
den Klägern ginge, auch zur Bezahlung der Kfz-Steuer) ohne
weiteres gewährt werden müßte. Es braucht nicht
näher dargelegt zu werden, daß eine solche Leistung mit den
das Sozialhilferecht prägenden Grundsätzen nicht vereinbar
ist. Daher muß bei einem "gesetzlich vorgeschriebenen" Bei-
trag, der dies nicht per se, sondern nur als Folge freiwil-
ligen Handelns ist, hier wie dort gefragt werden, ob seine
Berücksichtigung mit der Zielsetzung des Sozialhilferechts
in Einklang steht, die Führung eines Lebens zu ermöglichen,
das der Würde des Menschen entspricht, und den Hilfeempfän-
ger zur Selbsthilfe zu befähigen, damit weitere Gewährung
von Sozialhilfe entbehrlich wird (§ 1 Abs. 2 BSHG). Diesen
Zusammenhang haben offenbar auch die Kläger erkannt; denn
sie führen aus: Das Anschaffen und das Halten eines KfZ
seien nach allgemein gewandelter Anschauung nicht mehr an
den "Status eines zahlungskräftigen Bürgers" gebunden,
ein Kfz werde nicht mehr als Luxusgegenstand, sondern als
ein durchaus übliches Mittel zur Fortbewegung angesehen,
es sei menschenwürdiger, die Anschaffung eines Kfz als
freie Entscheidung eines Hilfeempfängers hinzunehmen als
in dem Gebrauch eines Kfz ein Statussymbol zu sehen.
Dieser Argumentation, die am Ende darauf hinausläuft, daß
ein menschenwürdiges Leben nur mit einem Kfz geführt werden
könne
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könne, so daß für die Anschaffung und die Unterhaltung eines
Kfz Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren
sei, kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen.
Steht nur Hilfe zum Lebensunterhalt in Frage, so ist die Füh-
rung eines menschenwürdigen Lebens vom Halten und Benutzen
eines Kfz noch weniger abhängig als vom Fernsehen (vgl. zu
letzterem BVerwGE 48, 237). Daß ein Kfz ein übliches I1ittel
zur Fortbewegung ist, besagt nicht, daß es eine von,der Men-
schenwürde her gebotene Notwendigkeit ist. Es ist eine An-
nehmlichkeit, auf die zu verzichten übrigens aus Gründen
der Ökologie und der Energieeinsparung zunehmend aufgefor-
dert wird. Überdies läßt sich dem Sozialhilferecht selbst
entnehmen, daß die Übernahme der Kosten für das Anschaffen
eines Kfz und seine Unterhaltung nur als Maßnahme der Ein-
gliederungshilfe in Betracht kommt (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG
in Verbindung mit den §§ 8 und 10 Abs. 6 der Eingliederungs-
hilfe-Verordnung in der Fassung vom 1. Februar 1975
[BGBl. I S. 434]).
Entgegen der Ansicht der Kläger liegt in der Nichtberück-
sichtigung des Beitrags zur Kfz-Haftpflichtversicherung
keine "Gängelei", für die es keine rechtliche Grundlage
gäbe, so lange die Voraussetzungen für die Anwendung des
§ 25 BSHG nicht vorlägen. Die Kläger übersehen, daß es in
diesem Rechtsstreit nicht um die sinnvolle Verwendung ge-
währter Hilfe zum Lebensunterhalt durch sie geht; vielmehr
darum, daß sie zusätzlich eine Leistung der Sozialhilfe be-
gehren (indem ein entsprechender Betrag des vorhandenen
Einkommens ihnen freigelassen wird), die sie erst in den
Stand setzen·soll, ein Kraftfahrzeug zu halten.
Jedenfalls aus diesen Gründen war der Beitrag des Klägers
zur Kfz-Haftpflichtversicherung in seiner ganzen Höhe kein
dem Grunde nach angemessener und damit kein nach § 76 Abs. 2
Nr. 3 BSHG vom Einkommen absetzbarer Beitrag; ebensowenig
der Beitrag zur Teilkasko- und zur Unfallversicherung. Daß
sich aus eben diesen Gründen verbietet, § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG
analog
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analog anzuwenden, um die Absetzbarkeit der Kfz-Steuer vom
Einkommen zu rechtfertigen, versteht sich dann von selbst.
Die Kostenentscheidung, bei der der durch partielle Revi-
sionsrücknahme erledigte Teil des Rechtsstreites einzube-
ziehen war, beruht auf den§§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2·und
159 Satz 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit.auf § 188
Satz 2 VwGO.
K. R. Dr. S.
R. B.
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