Sachgebiet: BVerwGE: nein

 

Lebensmittelrecht Fachpresse: nein

Weinrecht

 

Rechtsquellen:

VO (EWG) Nr. 2179/83 Art. 4 Abs. 2.· Art. 5 Abs. 1

VwVfG

§§ 38 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2. 44

VwGO § 132 Abs . 2 Nr . 1 u . Nr . 2

 

Stichworte:

 

Behördliche Genehmigung eines Vertrags zur Destillation von

Wein. allgemeine Hinweise im Genehmigungsbescheid. Auslegung

eines Hinweises als bedingte Zusicherung der Gewährung einer

Beihilfe; keine Grundsatzfrage (unbegründete Nichtzulassungs-

beschwerde)

 

Beschluß des 3. Senats vom 21. Februar 1989- BVerwG 3 B 62.88

I. VG Frankfurt am Main vom 13.06.1986 - Az.: I/3 E 2021/84 -

II. VGH Kassel vom 19.05.1988 - Az.: 8 UE 2017/86

 

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BVerwG 3 B 62.88

VGH 8 UE 2017/86

 

BESCHLUSS

 

In der Verwaltungsstreitsache

 

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 21. Februar 1989

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Dr. D. sowie die Richter am Bundes-

verwaltungsgericht S. Und W.-E. S.

 

beschlossen:

 

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Die Beschwerde der Beklagten gegen die

Nichtzulassung der Revision im Urteil des

Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom

19. Mai 1988 wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen

der Beklagten zur Last.

 

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren

wird auf 28 374.79 DM festgesetzt.

 

Gründe

 

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts erweist

sich als unbegründet. Keiner der in der Beschwerdebegründung

dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte vermag die Zulassung der

Revision zu rechtfertigen.

 

Die von der Beklagten als klärungsbedürftig dargelegte Frage.

ob Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1

der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom 25. Juli 1983

dahin auszulegen sind. daß ein Verwaltungsakt. der eine dort

vorgesehene Genehmigung eines Vertrags zur Destillation von

Wein zum Inhalt hat. gleichzeitig die Zusicherung enthält. eine

für die Destillation beantragte Beihilfe zu gewähren, hat keine

grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

weil sie in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig ist. Im

Grundsatz wäre diese Frage sicherlich zu verneinen, weil es sich

von selbst versteht. daß ein Verwaltungsakt, der lediglich die

Genehmigung eines Vertrags zum Inhalt hat, nicht zugleich auch

die Zusicherung einer Leistung enthält. Allerdings kann sich

 

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aus der Begründung einer Genehmigung ergeben, daß über die Ge-

nehmigung hinaus zugleich eine Zusicherung erteilt worden ist.

Dies hängt also von den jeweiligen besonderen Umständen des kon-

kreten Einzelfalls ab.

 

Die weiterhin von der Beklagten dargelegte Frage, ob ein Ver-

waltungsakt, der die Genehmigung eines Vertrags zur Destillation

von Wein betrifft, durch Interpretation eines allgemeinen Hin-

weises zu der Genehmigung dahin ausgelegt werden kann, daß er

zugleich die Zusicherung enthält, eine für die Destillation be-

antragte Beihilfe werde gewährt, ist nicht klärungsbedürftig,

weil sie zweifelsfrei zu bejahen ist. Denn es ist unter den

Umständen des konkreten Einzelfalls durchaus möglich, daß ein

zur Begründung der Genehmigung gegebener Hinweis als eine Zu-

sicherung zu verstehen ist. Ob dies im Einzelfall zutrifft. ist

wiederum keine Grundsatzfrage. sondern eine Frage der Auslegung

des konkreten Verwaltungsakts. Im übrigen ist die Frage. ob im

vorliegenden Falle die Umstände nicht eher gegen die Feststel-

lung des Berufungsgerichts sprechen. die Behörde habe eine Zu-

sicherung gegeben. vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu ent-

scheiden.

 

Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen Abweichung

nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Eine

Zulassung aus diesem Grunde kommt nur in Betracht. wenn die

Meinungsverschiedenheit die Frage der Geltung eines bestimmten

abstrakten Rechtssatzes betrifft.

 

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Was die angebliche Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungs-

gerichts vom 17. Oktober 1975- BVerwG 4 C 66.72- (NJW 1976.

303 = BVerwGE 49. 244) anbetrifft, so wird in der Beschwerde

lediglich behauptet, das Berufungsgericht habe nicht die Anfor-

derungen beachtet, die das Bundesverwaltungsgericht an eine

behördliche Zusage stelle, nicht aber, daß das Berufungsgericht

die Richtigkeit dieser Anforderungen in Zweifel gezogen habe.

Ein etwaiger Fehler bei der Anwendung des zwischen Tatsachenge-

richt und Bundesverwaltungsgericht unumstrittenen Rechtssatzes

rechtfertigt keine Zulassung wegen Abweichung.

 

Zu Unrecht gerügt wird auch die Abweichung vom Urteil des Bun-

desverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1966 - BVerwG 3 C 219.64-

(BVerwGE 24. 294) und von dem Beschluß vom 20. März 1973

- BVerwG 1 WB 217.72- (BVerwGE 46. 89); denn die diesbezügli-

chen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten

keine rechtliche Aussage zu den Voraussetzungen einer wirksamen

behördlichen Zusicherung. und auf den in diesen Entscheidungen

behandelten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hat das Be-

rufungsgericht nicht abgehoben. so daß es naturgemäß auch die

Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts für einen wirksamen Ver-

trauensschutz nicht in Frage gestellt hat. Im übrigen wird in

dem einschlägigen Beschwerdevorbringen übersehen, daß sich das

vom Berufungsgericht erwähnte Vertrauen auf das behördliche

Einverständnis mit der Destillation bezieht. die zeitlich nach

dem Zugang der Genehmigung erfolgte.

 

Im übrigen sei nur noch bemerkt. daß § 38 Abs. 2 VwVfG die Un-

 

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wirksamkeit einer Zusicherung unbeschadet des § 38 Abs. 1

Satz 1 VwVfG nur unter den Voraussetzungen des § 44 VwVfG an-

nimmt.

 

Zusammenfassend ergibt sich. daß die Nichtzulassungsbeschwerde

unter keinem dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben

kann. so daß sie mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO

zurückzuweisen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf§ 13

Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Dr. D.   S.   S.  

 

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