BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
 - 1 BVR 535/07 -

In dem Verfahren
über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B...

— Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Matthias Altfeld,
Konstanzer Straße 62, 10707 Berlin —

gegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts
Berlin—Brandenburg
vom 22. Januar 2007 — L 18 B 1194/06 AS ER —,

b) den Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 25. Oktober 2006 — S 101 AS 8862/06 ER —

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-
gerichts durch den Präsidenten P.
und die Richter S.‚
G.

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl 1 S. 1473)
am 30. März 2007 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht
zur Entscheidung angenommen.

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Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung an-
genommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 des Bun-
desverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht
den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG) begründet. Eine Verletzung von Art. 19
Abs. 4 GG ist nicht hinreichend dargetan. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, dass mit dem Abwarten der Hauptsacheent-
ischeidung nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile verbun-
den sind. § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) enthält eine Regelung zur Sicherung
der Unterkunft gerade im Fall einer Räumungsklage. Der vor-
rangige Einsatz von geschütztem Vermögen oder nicht anrechen-
barem Einkommen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit kann
nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren
ausgeglichen werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

P. S. G.

 

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