BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-1 BVR 3250/13 -
-1 BVR 3251/13 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn W...,
1. gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg
vorn 25. Oktober 2013 - S 19 AS 3294/13 RG —,
b) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg
vom 16. September 2013 - S 19 AS 2594/13 ER -
u n d Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
u n d Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- 1 BVR 3250/13 -,
2. gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg
vom 25. Oktober 2013 - S 19 AS 3265/13 RG -‚
b) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg
vom 20. September 2013 - S 19 AS 2665/13 ER —
u n d Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
u n d Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473)
am 5. Dezember 2013 einstimmig beschlossen:
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wer-
den abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerden keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.
Die rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerden
werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie
mangels hinreichender Begründung gemäß § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig sind; von einer weiteren
Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1. Satz 3
BVerfGG abgesehen.
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
sind gegenstandslos.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof Masing Baer