BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

 

-1 BVR 3250/13 -

-1 BVR 3251/13 -

 

In den Verfahren

über

 

die Verfassungsbeschwerden

 

des Herrn W...,

 

1. gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg

vorn 25. Oktober 2013 - S 19 AS 3294/13 RG —,

 

b) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg

vom 16. September 2013 - S 19 AS 2594/13 ER -

 

u n d Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

u n d Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

- 1 BVR 3250/13 -,

 

2. gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg

vom 25. Oktober 2013 - S 19 AS 3265/13 RG -‚

 

b) den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg

vom 20. September 2013 - S 19 AS 2665/13 ER —

 

u n d Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

u n d Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

 

 

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,

den Richter Masing

und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt-

machung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473)

am 5. Dezember 2013 einstimmig beschlossen:

 

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wer-

den abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerden keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.

 

Die rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerden

werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie

mangels hinreichender Begründung gemäß § 23 Abs. 1

Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig sind; von einer weiteren

Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1. Satz 3

BVerfGG abgesehen.

 

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

sind gegenstandslos.

 

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Kirchhof Masing Baer

 

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