BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-1 BvR 2471/12 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau H ...,
gegen das Urteil des Bundessozialgerichts
vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 189/11 R -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten K.,
den Richter S.
und die Richterin B.
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. August 1993 (BGB! I S. 1473)
am 27. Dezember 2012 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, da die
beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg
ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen, da sie mangels Rechtswegerschöpfung
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig ist.
- 2-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG
abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
K. S. B.