BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2203/12 -
- 1 BvR 2233/12 -
- 1 BvR 2234/12 -
In den Verfahren
über die Verfassungsbeschwerden
der Frau H...,
I.
1. unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts
vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -,
2. mittelbar gegen
a) § 20 SGB II n. F.,
b) die neue Regelbedarfsverordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
- 1 BvR 2203/12 -,
II.
1. unmittelbar gegen
den Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 13. September 2012 - B 14 AS 78/12 B -,
2. mittelbar gegen
a) § 20 SGB II,
b) die neue Regelbedarfsverordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
- 1 BvR 2233/12 -,
- 2 -
III.
gegen
den Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 13. September 2012 - B 14 AS 79/12 B -,
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
- 1 BvR 2234/12 –
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten K.,
den Richter S.
und die Richterin B.
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. November 2012
einstimmig beschlossen:
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, da
die beabsichtigten Rechtsverfolgungen ohne Aussicht auf
Erfolg sind.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entschei-
dung angenommen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
K. S. B.