BUNDESVERFASSUNGSGERICHT


 - 1 BvR 2203/12 -

 - 1 BvR 2233/12 -

 - 1 BvR 2234/12 -

In den Verfahren
über die Verfassungsbeschwerden
 der Frau H...,

I.
1. unmittelbar gegen das Urteil des Bundessozialgerichts

vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -,

2. mittelbar gegen
a) § 20 SGB II n. F.,
b) die neue Regelbedarfsverordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

und Beiordnung eines Rechtsanwalts

 - 1 BvR 2203/12 -,

II.
1. unmittelbar gegen
den Beschluss des Bundessozialgerichts

vom 13. September 2012 - B 14 AS 78/12 B -,

2. mittelbar gegen
a) § 20 SGB II,
b) die neue Regelbedarfsverordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

und Beiordnung eines Rechtsanwalts

- 1 BvR 2233/12 -,

 - 2 -  

III.
gegen
den Beschluss des Bundessozialgerichts

vom 13. September 2012 - B 14 AS 79/12 B -,
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

und Beiordnung eines Rechtsanwalts

 - 1 BvR 2234/12 –

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten K.,

den Richter S.

und die Richterin B.

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekannt-

machung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. November 2012

einstimmig beschlossen:

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und

Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, da

die beabsichtigten Rechtsverfolgungen ohne Aussicht auf

Erfolg sind.


Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entschei-

dung angenommen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

K. S. B.

Faksimile 1 2