BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
— 1 BVR 1686/93 —
In dem Verfahren
über
den Antrag
des Herrn
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Zimmer,
Südwall 3, Celle -
auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 16. Juli 1993 - III ZR 60/92 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs—
gerichts durch die Richter Henschel,
Seidl‚
Grimm
am 20. Oktober 1993 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Antragsteller kann keine Prozeßkostenhilfe gewährt wer-
den, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen Versäumung der Monatsfrist gemäß § 93
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Im Falle der
Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von Pro-
zeßkostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die mittellose
Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis
alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist daher grundsätz-
lich nur dann unverschuldet‚ wenn der Antragsteller innerhalb
der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Ent-
scheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch wesentlichen Anga-
ben und Unterlagen verlegt. Dazu gehört auch, daß er ent—
sprechend § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO wenigstens im Kern deutlich
macht‚ welche verfassungsrechtliche Beanstandung er gegen das
angegriffene Urteil erheben will. Dieser Darlegungspflicht ist
der Antragsteller nicht in zumutbarer Weise nachgekommen. Er
hat sich vielmehr auf die formelhafte Angabe beschränkt, daß
die Verletzung von Grundrechten und sonstigen verfassungs-
rechtlichen Rechten gerügt werden solle‚ und ausdrücklich
erklärt, daß eine weitergehende Begründung des Prozeßkosten-
hilfeantrags nicht beabsichtigt sei.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Henschel Seidl Grimm