... den 16.07.2024
An das
Bundessozialgericht
Postfach
34114 Kassel
per Telefax an (05 61) 31 07 ‑ 4 75
Betreff:
1. Anhörungsrüge gegen die Beschlüsse B 8 SO 9/24 BH vom 26.06.2024, B 8 SO 10/24 BH und B 8 SO 58/23 BH vom 27.06.2024
2. Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Verfahren aus Nr. 1
3. Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Unterzeichnenden des Beschlusses B 8 SO 9/24 BH
Glendower: I can call spirits from the vasty deep.
Hotspur: Why, so can I, or so can any man; But will they come when you do call for them?
Heinrich IV., Teil 1, dritter Akt, Szene 1, 52
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu 1.
zu B 8 SO 9/24 BH
der Rügeführer beschwert sich über Behindertendiskriminierung, die Verletzung eines fairen Verfahren, Verletzung des Gehörs und von Art 1 GG. Er ist zu krank und überlastet sich mit den Beschlüssen im erforderlichen Umfang und mit der erforderlichen Sorgfalt zeitgerecht zu befassen. Er ist höchsten punktuell in der Lage in fairer Weise an Verwaltungs- und Gerichtsverfahren teilzunehmen, jeweils unter Vernachlässigen anderer Verfahren. Nur unter Hinnahme der Nichterledigung, im Sinne einer nicht mit der nötigen Sorgfalt und im nötigen Umfang zeitgerechten Erledigung, anderer von ihm geforderter Arbeiten kann er wenigsten punktuell vortragen.
In B 1 KR 9/24 BH führt das Bundessozialgericht aus
Wiedereinsetzungsgründe liegen hier nicht vor.
Doch das tun sie. Zudem ist dies bei pflichtgemäßer Ermittlung erkennbar.
In B 1 KR 9/24 BH führt das Bundessozialgericht weiter aus
Ob der Kläger aufgrund einer etwaigen Mittellosigkeit daran gehindert war, binnen der Monatsfrist nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, vermag der Senat schon aufgrund der fehlenden Erklärung nicht zu beurteilen.
Das ist nicht nachvollziehbar, denn das Einreichen der Erklärung ist eine Formpflicht des Antragstellers. Dass dies zugleich eine sachlich notwendige Voraussetzung ist, dessen tatsächliche Lage zu erkennen und dies nicht etwa unabhängig auf anderem Weg tatsächlich möglich ist, folgt hieraus nicht. Im Übrigen war der Antragsteller an der Erfüllung dieser Pflicht tatsächlich gehindert aus den Gründen, die er bereits angegeben hat und er hält daran fest, dass sowohl dies wie auch seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Amts wegen ermittelbar waren.
In B 1 KR 9/24 BH führt das Bundessozialgericht weiter aus
Aber auch bei unterstellter Mittellosigkeit war der Kläger nıcht iS des § 67 Abs 1 SGG “ohne Verschulden” gehindert, innerhalb der Monatsfrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden PKH-Antrag zu stellen.
Doch das war er. Zudem war dies bei pflichtgemäßer Ermittlung erkennbar. In B 1 KR 9/24 BH führt das Bundessozialgericht weiter aus
Der Kläger ist auf die Erfordernisse der fristgerechten PKH-Antragstellung und der Einreichung der PKH-Erklärung in der dem LSG Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
Weder konnte noch kann er bislang das Urteil inklusive der Beifügungen überhaupt mit der notwendige Sorgfalt vollumfänglich zur Kenntnis nehmen. Zudem ist das bei pflichtgemäßer Ermittlung erkennbar. Im Moment, in dem er gerade dies Zeilen schreibt kann er sich nichteinmal mehr an den Gegenstand der Entscheidung erinnern und kann dies auch nicht herausfinden, da er sich auf das Erstellen des vorliegenden Schreibens konzentrieren muss. Dass ihn allein ein Hinweis, er solle Arbeiten erledigen nicht in die Lage versetzt, dies auch zu tun, sollte nun wirklich nicht schwer zu verstehen sein. Er hält daran fest, dass er vorliegend hieran durch seine Überlastung und Erkrankung gehindert war.
In B 1 KR 9/24 BH führt das Bundessozialgericht weiter aus
Den Ausführungen des Klägers ist bereits nicht zu entnehmen, welche Erkrankung seine Handlungsfähigkeit in einem Maß beeinträchtigt, dass er auch nicht eine andere Person mit den zur Fristwahrung notwendigen Verfahrensschritten, hier dem Antrag auf PKH und dem Ausfüllen und Übermitteln der Erklärung nebst Unterlagen, hätte beauftragen können.
Der Rügeführer hat bereits nicht behauptet, das er allein durch eine Erkrankung daran gehindert ist. Er nimmt an, dass seine Erkrankungen, man beachte den Plural, eine Rolle bei seiner verminderten Leistungsfähigkeit spielen und dies zusammen mit der jahrelangen, rechts- und verfassungswidrigen Verweigerung von Leistungen, die geeignet wären, diesen Zustand zu kompensieren, dazu führt, dass er über seine eigenen Angelegenheiten keinen Überblick mehr hat und diesen auch nicht kurzfristige herstellen kann und somit schon dadurch daran gehindert ist, diese im erforderlichen Umfang anderen Personen darzulegen, da er ihn selbst nicht kennt. Ebenso kann er sich keine abschließende Ansicht bilden was zu tun ist und diese daher nicht mitteilen. Er wird gezwungen weitgehend ins Blaue hinein zu agieren.
Die Behauptung ist, dass er nicht kann. Die Mitteilung seiner Ansicht, warum dies so ist, ist ein Hinweise an das Bundessozialgericht, der dazu dienen soll, diesem mitzuteilen, in welche Richtung die von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen des Gerichts gehen könnten, falls Anlass bestünde, seine Behauptung zu überprüfen. Schon wegen dieses Hinweises ist im Übrigen klar, dass er keine Ermittlungen ins Blau hinein fordert. Noch im Punkt b) führt das Bundessozialgericht zudem korrekt aus
Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er krankheitsbedingt oder durch sonstige in seiner Person liegende Umstände weder in der Lage gewesen wäre, selbst zu handeln noch einen Dritten hiermit zu beauftragen ...
Dies ist vollkommen richtig, soweit man als „sonstige in seiner Person liegende Umstände“ diejenigen relevanten Umstände zählt, denen er tatsächlich ausgeliefert ist; den er ist etwa zwar als Person davon betroffen die der Betreuung vorrangige Hilfe nicht zu erhalten, die Ursache liegt aber in der rechtswidrigen Weigerung sowohl der leistungspflichtigen Stelle als auch der zur Vermittlung verpflichteten Betreuungsbehörde. Es waren die die gesamten Umstände zu betrachten. Wieso das Bundessozialgericht dennoch den von ihm selbst aufgestellten Grundsätzen nicht folgt, erschließt sich nicht. Es führt sogar noch an, dass sich er sich auf seine Überlastung berufen hat. Dass sich das Bundessozialgericht ohne diese irgendwie zu begründen anschließend darauf kapriziert, er wäre zumindest verpflichtet eine verursachende Erkrankung zu nennen, ist völlig unnachvollziehbar und unter keinen denkbaren Umständen verständlich.
Bei pflichtgemäßer Ermittlung ist zudem klar, dass es schon an einer anderen Person beziehungsweise an anderen Personen hierfür fehlt. Er stehen ihm nicht genügend bereite und fähige Personen zur Verfügung, um die gesamten von ihm geforderten Arbeiten, um sein Existenzminimum zu sichern, im nötigen Umfang und mit der nötigen Sorgfalt zeitgerecht erledigen zu lassen. Ja, er kann trotz seiner Erkrankung, die hilfreichen Geister der Tiefe beschwören, aber diese kommen nicht. Er kann Anweisungen in die Luft sprechen, beten oder Verwünschungen ausstoßen aber das alles ist nicht hilfreich.
Er unterlässt im Übrigen solche sinnfreien Aktionen sehr bewusst auch deswegen, weil er nach wie vor ständige der Gefahr ausgesetzt ist, dass versucht wird gegen seinen Willen eine Betreuung oder Verfahrensvertretung über Ihn zu verhängen oder zumindest weiter derartige Verfahren eingeleitet werden und seine Überlastung noch dadurch verstärkt wird, dass er sich gegen diese Versuche, grundrechtswidrig in seine Autonomie einzugreifen, wehren muss. Es wäre wohl kaum hilfreich, um darzulegen, dass er, soweit er überhaupt zu sinnvollen Tätigkeiten fähig ist, weil er nicht durch Schmerzen, Unwohlsein, Müdigkeit und andere physische Beschwerden hieran verhindert ist, sehr wohl zu zutreffender Beurteilung von Fakten und Ziehen von folgerichtigen Schlüssen in der Lage ist, solche Kapriolen aufzuführen.
Sein Zustand hindert ihn daran die von ihm geforderten Arbeiten zum Erhalte existenznotwendiger Leistungen selbst im nötigen Umfang und mit der nötigen Sorgfalt zeitgerecht zu erledigen. Das vorliegende Verfahren dient gerade dem Zweck, dass er die erforderlichen Mittel zumindest für die beabsichtigte Beschwerde zumindest für eine Person, die er beauftrage kann ihn rechtlich zu beraten, wie er die weitere benötigte existenznotwendige Leistung erhalten kann, erhält. Die für Leistungen nach dem SGB XII zuständige Kammer des Sozialgerichts Regensburg ist der Ansicht dass Beratungs- und Prozesskostenhilfe in dem Sinne abschließend sind, dass darüber hinaus keine notwendigen Arbeiten der Verfahrensführung für einen Kläger oder Antragsteller anfallen können oder er diese eben, ohne dass es Ermittlungen dazu, ob er dies überhaupt kann, selbst zu erledigen hat. Siehe für eine andere Ansicht etwa https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betreuungsbehoerde/Andere_Hilfen_nach_Aufgabenkreisen.pdf Obwohl es offensichtliche ist, dass es praktischer Arbeiten etwa zur Beantragung der Prozesskostenhilfe und zur Führung der Korrespondenz mit dem Anwalt bedarf, die dieser nicht erbringt, hält das Sozialgericht Regensburg an seiner Auffassung fest, so dass im ganzen Verfahrenszug dem Rügeführer auch deswegen schon die ordnungsgemäße Beantragung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe unmöglich gemacht wurde. Das Fehlen anwaltlich formulierter Anträge und eigene Dummheit beziehungsweise deren Vorschützen nutzt die Kammer dann wiederum dazu, ihm vorzuhalten, es wäre nicht ermittelbar, was er will. Das bayerische Landessozialgericht widerspricht dem zwar und geht von förmlich korrekter Antragstellung aus, jedoch sei offensichtlich, dass er das Beantragte nicht begehre, sondern eine nochmalige Entscheidung in bereits abgeschlossenen Sachen. Es teilt weder mit, welche diese wären, noch warum dies offensichtlich ist.
Selbst wenn man sich aber hintüberlehnen will, dass andere zwingende Gründe, andere real vorhandene Mängel und dergleichen keine Rolle spielen dürfen, sondern es allein auf seine medizinischen Problem ankommt, ist der Vorwurf offenkundig unter keinen Umständen verständlich und somit willkürlich, er habe nicht ausgeführt welche seiner Erkrankungen ihn daran hindert den Arbeitsforderungen nachzukommen. Das ist eine medizinische Fachfrage, deren Beantwortung durch einen medizinischen Laien schon von vorneherein regelmäßig nicht verlangt werden darf. Zudem erscheint die Antwort auf diese Frage völlig irrelevant. Entweder liegt bei ihm Unfähigkeit vor den Arbeitsforderungen zu entsprechen oder diese liegt nicht vor. Etwa angenommen sie läge vor und er hätte angegeben, dass diese durch Krankheit A versucht wird, eine fachkundige Prüfung ergibt aber, dass in Wirklichkeit Krankheit B die Ursache ist, welche sozialrechtlichen Konsequenzen sollten sich dann draus überhaupt ergeben? Er hat sich weder die eine noch die andere Krankheit ausgesucht. Er versucht, so gut er es mit seinen Einschränkungen vermag, den vielfältigen Anforderungen seines Lebens zu entsprechen, insbesondere den gestellten Arbeitsforderungen. Wie stellt sich das Bundessozialgericht eigentlich vor, dass Kranke funktionieren. Haben sie alle einen eingebauten Drucker, der, wenn sie etwas nicht zumutbare erledigen können eine Urkunde auswirft, die dies bescheinigt?
Sachlich ist nicht das Mindeste erkennbar, was das Bundessozialgericht bewogen haben könnte, dem Rügeführer die Nichtnennung seiner verursachenden Erkrankung – wobei damit es so etwas überhaupt geben muss, schon gegen die allgemeine Lebenserfahrung zwingend angenommen werden muss, dass Krankheiten in ihren Auswirkungen nicht zusammenwirken können und nicht mit anderen Belastungen zusammenwirken können – vorzuwerfen. Aussichtsreich, um diese Gründe zu ermitteln, erscheint allein ein psychologische Analyse und Begründung, etwa dass der unbändige Wunsch, dem Rügeführer irgendwie ein Selbstverschulden zuzuschieben jegliche rationale Erwägung in den Hirnen der Richter zunichte macht.
Umso erstaunlicher erscheint dies noch, da doch gerade die Sozialgerichte damit, wie eine Überlastungssituation sich gestaltet angeblich sehr vertraut sind
Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts NRW, Dr. Michael Bertrams, hat auf die immer häufigeren Presseberichte zur Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit reagiert.
Demnach ist die Überlastung der Sozialgerichte durch Hartz-IV-Verfahren hausgemacht.
https://www.deubner-recht.de/news/sozialrecht/details/artikel/ueberlastung-der-sozialgerichte.html
Es kann dahingestellt bleiben, ob man der Selbstverschuldensthese; solche Vorwürfe, nur weil man sie erheben kann und sie erhoben sind, müssen ja nicht zwangsläufig wahr sein, zu nennen wäre hier beispielsweise, dass der Landkreis Regensburg in seiner Darlegung dem Betreuungsgericht gegenüber ohne weitere Erläuterung behauptet, er sei nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten zu erledigen, dies sei jedoch selbstverschuldet; hier zustimmt, soweit jedoch überhaupt, sei es selbstverschuldet oder nicht, eine Überlastungssituation besteht oder bestanden hat, müsste es den Sozialgerichten eigentlich vor Augen geführt sein, dass Überlastung ein Phänomen ist, dass typischerweise gerade nicht zwangsläufig monokausal erklärt werden kann, etwa nicht auf einen einzelnen Klageantrag zurückzuführen ist, denn fehlten alle anderen zu erledigen Arbeiten , wäre die verbleibende Klage vielleicht tatsächlich erledigbar.
In B 1 KR 9/24 BH führt das Bundessozialgericht weiter aus
Die Feststellungen des LSG in der angegriffenen Entscheidung - insbesondere die dialysepflichtige Nierenerkrankung des Klägers sowie seine Schwerbehinderung mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen G, B und RF und der ihm zuerkannte Pflegegrad 2 - geben keinen Hinweis auf eine die Handlungsfähigkeit des Klägers ausschließende Erkrankung.
Er stützt sich nicht auf fehlende Handlungsfähigkeit, sondern auf unzureichende Handlungsfähigkeit. Liegt diese tatsächlich vor, so ist dies ausreichend, um nachzuweisen, dass die Versäumnis unverschuldet war. Wer etwas nicht kann, kann es nicht, auch wenn er vielleicht einen Bruchteil davon kann. Jedenfalls außerhalb des Bundessozialgerichts ist dies allgemein bekannt. Er weist nach wie vor die „Feststellungen des LSG“, da er sich damit nicht im ausreichenden Umfang und der nötigen Sorgfalt befassen konnte und ihm somit nichts anders bleibt, pauschal zurück. Warum sollen die Feststellungen des LSG überhaupt geeignet sein, anhand ihrer zu erkennen, zu erkennen, wozu er in einem späteren Antragsverfahren auf Prozesskostenhilfe in der Lage ist?
Das Bundessozialgericht hält eine Handlungsunfähigkeit für fernliegend. Eine Handlungsunfähigkeit liegt offensichtlich nicht vor. Entscheidend ist aber nicht, ob er völlig handlungsunfähig ist, sondern ob er alle erforderlichen Arbeiten mit der nötigen Sorgfalt zeitgerecht erledigen kann. Eine Ermittlung und Gegenüberstellung der Möglichkeiten und Belastungen findet aber weder durch die Ämter, noch durch das Sozialgericht Regensburg noch durch das bayerische Landessozialgericht noch durch das Bundessozialgericht statt.
Das Bundessozialgericht sieht keine Pflicht zur Ermittlung ins Blaue hinein. Es führt aber nicht aus, welche Ermittlungen es denn sein sollen, die ins Blaue hinein von ihm geführt werden müssten. Insbesondere, was die Frage angeht, ob der Kläger in der Lage ist, die von ihm geforderten Arbeiten im erforderlichen Umfang und mit der erforderlichen Sorgfalt zeitgerecht zu erledigen, ist klar und übersichtlich was zu ermitteln ist. Der Rügeführer ist genau eine Person. Zur Ermittlung von Arbeitsfähigkeit von Personen gibt es eingeführte medizinische Verfahren, die von entsprechenden Fachärzten ohne Weiteres auch hier hätten eingesetzt werden können. Es stand und steht somit eine offensichtliche Möglichkeit zur Verfügung, die wesentliche Frage, wozu er noch fähig ist durch sachgemäße und zielgerichtete Amtsermittlung zu beantworten. Dies reicht um zu zeigen dass hier ein Versäumnis durch die zur Amtsermittlung Verpflichteten vorliegt. Zwar waren diese frei nach eigenem Ermessen auch andere geeignete Ermittlungsansätze anzuwenden, tatsächliche haben sie aber nichts ermittelt.
Zudem ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass bei Vorliegen einer vollständigen Erwerbsminderung, wenn die genau Restleistungsfähigkeit entscheidungserheblich aber fraglich ist, deren Höhe zu belegen ist. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes im Sozialrecht kann dieser zivilrechtliche Grundsatz nur so verstanden werden, dass die Klärung in diesen Fällen durch Amtsermittlung zu erfolgen hat.
Wie eine Aktion ins Blaue hinein tatsächlich aussieht, zeigt das Beispiel auf das sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Formulierung im Urteil 1 BvL 1/09 vom 09.02.2010 bezieht, denn dank des sachkundigen Zuhörers, Gewerkschaftssekretär Hr. Erwin Denzler ist dieses Beispiel überliefert
Richter Kirchhof ergänzte die Frage: sind die Zahlen über den Daumen geschätzt, oder beruhen sie auf einer Auswertung der Haushaltsbücher der teilnehmenden Familien an der EVS? So recht wußte niemand eine Antwort. Die Ministerialrätin des BMAS, zu sehr Fachfrau als daß sie mit politikerüblichen Floskeln die Frage hätte überspielen können, gab zu: man habe schon auch Kollegen gefragt "wie hoch würdet ihr den Anteil schätzen?" Nur der Respekt vor dem Gericht verhinderte, daß das allgemeine Schmunzeln im Zuschauerraum zu einem schallenden Gelächter wurde.
20.10.2009, Hartz IV vor dem Bundesverfassungsgericht: Viele Fragen, kaum Antworten - die Bundesregierung blamiert sich vor dem obersten Gericht https://web.archive.org/web/20170916081847/http://www.erwin-denzler.de/bverfg.html
Die Forderung des Rügeführers, zu ermitteln, ist genau das Gegenteil dessen, dass jemand einen „Anteil schätzen“ soll. Solche, nur in der eigenen Vorstellungswelt, wie das Leben der Armen wohl so ist, begründeten Einschätzungen nimmt vorliegend nicht der Rügeführer, sondern das Bundessozialgericht vor. Es ist nicht erstaunlich, dass die wohldotierten, gesunden Richter am Bundessozialgericht nicht ohne Weiteres verstehen, wie die Situation des armen und kranken Rügeführers ist. Dies ist aufgrund des Klassenunterschieds im Gegenteil sogar zu erwarten und vielfach in der soziologischen Forschung beobachtet worden, siehe etwa die Arbeiten des Eliteforschers Michael Hartmann. Dies stellt eine systematisches Problem der Sozialgerichtsbarkeit dar. Umso wichtiger ist es, dass die Gerichte ihre Pflicht zur Erforschung und Begründung minutiös erfüllen.
Hier muss er abbrechen. Es bleibt ihm nur, den Rest des Beschlusses pauschal zu bestreiten. Wie tief die Verstrickung des Bundessozialgerichts und der Sozialgerichtsbarkeit in seine selbstgeschaffenes Wahnbild der Wirklichkeit ist, sollte jedem durchschnittlich begabten Untersekundaner klar geworden sein. Er hält daran fest, dass die Erbringung existenznotwendiger Leistung nicht daran scheitern darf, dass die Einhaltung förmlicher Verfahrenserfordernissen, insbesondere die Erledigung von Arbeiten gefordert wird, wenn nicht sichergestellt wurde, dass diese Forderungen zumutbar sind. Die Gerichte haben die Grundrechte auch von Kranken zu garantieren. Er macht sich die Ausführungen aus seinen anderen Schreiben an das Bundessozialgericht zu eigen.
zu B 8 SO 10/24 BH
Auch die darin liegende Verletzung des Rechts auf Gehör und seiner Menschenwürde, dass er sich mit diesem Verfahren nicht im nötigen Umfang und mit der nötigen Sorgfalt fristgerecht befassen kann, dauert an. Weitere Ausführungen müssen der Zeit nach Herstellung einer fairen Verfahrensführung, insbesondere rechtskundiger Hilfe und ausreichender praktischer Hilfe für den Rügeführer vorbehalten bleiben.
zu B 8 SO 58/23 BH
Auch die darin liegende Verletzung des Rechts auf Gehör und seiner Menschenwürde, dass er sich mit diesem Verfahren nicht im nötigen Umfang und mit der nötigen Sorgfalt befassen kann, dauert an. Weitere Ausführungen müssen der Zeit nach Herstellung einer fairen Verfahrensführung, insbesondere rechtskundiger Hilfe und ausreichender praktischer Hilfe für den Rügeführer vorbehalten bleiben.
zu 2.
Weitere Ausführungen müssen der Zeit nach Herstellung einer fairen Verfahrensführung, insbesondere rechtskundiger Hilfe und ausreichender praktischer Hilfe für den Rügeführer vorbehalten bleiben.
zu 3.
Die Begründetheit ist klar. Weitere Ausführungen müssen der Zeit nach Herstellung einer fairen Verfahrensführung, insbesondere rechtskundiger Hilfe und ausreichender praktischer Hilfe für den Rügeführer vorbehalten bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Faksimile