Bundessozialgericht
9a RV 44/85
Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit
Kläger und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Beklagter und Revisionsbeklagter.
Das Bundessozialgericht, 9a Senat, hat ohne mündliche Ver-
handlung am 13. August 1986
für Recht erkannt:
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumens der Revisionsfrist gewährt.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen
Landessozialgerichts vom 29. August 1985 aufgehoben, soweit
es Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz wegen Gesund-
heitsstörungen auf psychiatrisch—neurologischem und auf
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urologischem Gebiet betrifft. Insoweit wird die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozial-
gericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Kläger, der in Österreich lebt, war vom 2. Mai bis zum
26. September 1945 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit in
jugoslawischer Haft. Auf schädigende Einwirkungen dieses Lager-
aufenthalts führt er mehrere Gesundheitsstörungen zurück. Sein
Versorgungsantrag nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist er-
folglos geblieben (Bescheid vom 25. Januar 1979, Widerspruchs-
bescheid vom 3. Juli 1980, Urteile des Sozialgerichts -SG- vom
3. Februar 1981 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 29. Au-
gust 1985). Das LSG hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen
zahlreichen Gesundheitsstörungen, die der Kläger geltend macht,
und Hafteinwirkungen als nicht wahrscheinlich beurteilt. Insbe-
sondere hätte dies nicht für ein Nervenleiden und für Störungen
im urologischen Bereich zugunsten des Klägers geklärt werden
können. Die vom Urologen für notwendig erachteten Untersuchungen
als Grundlage für eine fachliche Begutachtung seien nicht möglich
gewesen, weil der Kläger die Mitwirkung daran abgelehnt habe. Das
Gericht hat sich mit Gutachten begnügt, die nach Aktenlage er-
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stellt worden sind.
Der Kläger rügt mit seiner — vom LSG zugelassenen — Revision eine
Verletzung der §§ 103 und 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG), des § 1
Abs 3 BVG und des § 66 Abs 3 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner
Teil - (SGB 1). Das Berufungsgericht hätte ein psychiatrisch-
neurologisches und ein urologisches Gutachten auf Grund von Un-
tersuchungen des Klägers einholen müssen. Zwei Sachverständige
für diese Fachgebiete hätten in ihren nach Aktenlage erstatteten
Gutachten diese Sachaufklärung für erforderlich erklärt. Der
Kläger hätte über die Folgen einer Weigerung, bei diesen Beweis-
erhebungen mitzuwirken, vom Gericht hinreichend belehrt werden
müssen. Dies sei nicht geschehen. Deshalb hätte seine Äußerung,
er könne sich jetzt aus gesundheitlichen Gründen nicht nochmals
untersuchen lassen, nicht als endgültige Weigerung gewertet wer-
den dürfen.
Auf Anfrage des Revisionsgerichts hat der Kläger persönlich aus-
drücklich erklärt, er wolle an den notwendigen Untersuchungen
mitwirken.
Der Kläger beantragt,
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Revisionsfrist zu
gewähren.
In der Sache beantragt er,
das Urteil des LSG aufzuheben und den
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Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Nach seiner Auffassung hat die Revision einen Beweisantrag nicht
dargetan.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen un-
verschuldeten Versäumens der Revisionsfrist zu gewähren (§ 67
SGG); er war wegen der wirtschaftlichen Voraussetzung für eine
Prozeßkostenhilfe gehindert, rechtzeitig einen Prozeßbevollmäch-
tigten zu beauftragen.
Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg.
Der Kläger begehrt Versorgung nach dem BVG wegen verschiedener
Gesundheitsstörungen als wahrscheinlichen Folgen seiner jugosla-
wischen Haft (§ 1 Abs 1 und 2 Buchstaben a und c, Abs 3 Satz 1,
§ 5 Abs 1 Buchstabe d, § 9 BVG). Soweit es um die tatsächlichen
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Voraussetzungen für die Anerkennung von psychiatrisch-neurologi-
schen und von urologischen Störungen als Schädigungsfolgen (BSG
SozR Nr 81 zu § 1 BVG) und um einen darauf beruhenden Versor-
gungsanspruch geht, hat der Kläger formgerecht und zutreffend
gerügt, daß das LSG seine Sachaufklärungspflicht (§ 153 Abs 1,
§§ 155, 103 Satz 1 Halbs 1 und Satz 2, § 106 Abs 3 Nr 4 SGG)
verletzt hat. Damit fehlt es insoweit an verbindlichen tatsäch-
lichen Feststellungen für eine Sachentscheidung (§§ 163, 104
Abs 2 Satz 3 SGG). Bezüglich dieser selbständigen Ansprüche und
teilbaren Streitgegenstände (§§ 123, 141 Abs 1 SGG) ist das an-
gefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170
Abs 2 Satz 2 SGG; stRspr, zB BSGE 41, 80, 81 = SozR 3100 § 35
Nr 2; Zeine, Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, § 170
Abs 2 und 3, Rz 15b; Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl, 1981, § 170,
Rz 6).
Dem Berufungsgericht hätte es sich auf Grund von Äußerungen des
Urologen Dr. S. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme
vom 13. August 1984 und des Nervenarztes Prof. Dr. F.
im Aktengutachten vom 21. Januar 1985 aufdrängen müssen, den
Kläger von Sachverständigen dieser beiden Fachgebiete untersuchen
und begutachten zu lassen. Die beigezogenen Befundunterlagen und
die nach Aktenlage erstatteten Gutachten ergaben kein zureichen-
des Bild über die beim Kläger im psychiatrisch-neurologischen und
im urologischen Bereich bestehenden Gesundheitsstörungen. Erst
wenn die Krankheitsbilder auf diesen medizinischen Gebieten durch
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erforderliche ambulante oder notfalls stationäre Untersuchungen
geklärt sind, ließe sich fachärztlich beurteilen, ob die fest-
gestellten Gesundheitsstörungen mit Wahrscheinlichkeit durch
schädigende Einwirkungen der jugoslawischen Haft als wesentliche
Allein- oder Mitbedingung anhaltend verursacht worden sind. Es
ist nicht ausgeschlossen, daß die noch erforderlichen Beweiser-
hebungen zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis führen. Me-
dizinische Sachverständige könnten den Kläger bei ihren Untersu-
chungen auch fachlich gezielt nach Haftumständen befragen, die
als Krankheitsursachen in Betracht kommen, sowie nach dem Krank-
heitsbeginn und -verlauf. Diese Aufklärung wäre notwendig als
Grundlage für die richterliche Entscheidung, welche Einwirkungen
als erwiesen anzusehen sind. Vorab müßte medizinisch geklärt
werden, ob nach allgemeiner Erfahrung schwere Belastungen und
Schädigungen in einer so kurzen Haft, wie sie der Kläger erlitten
hat, schädigende Auswirkungen auf psychiatrisch-neurologischem
Gebiet schlechthin nicht erwarten lassen.
Die gebotene Beweiserhebung erübrigte sich nicht deshalb, weil
der Kläger nicht in der gebotenen Weise bei den ärztlichen Un-
tersuchungen hätte mitwirken wollen (§ 103 Satz 1 Halbs 2 SGG;
Meyer-Ladewig, aaO, § 103, Rz 13 ff; Peters/Sautter/Wolff, Komm
zur Sozialgerichtsbarkeit, § 103, Anm 3; aA Heinze, SGb 198A,
390, 395 f). Bevor das Gericht aus der Erklärung des Klägers, aus
gesundheitlichen Gründen könne er zur Zeit nicht zur ärztlicnen
Untersuchung erscheinen, folgern durfte, er mache endgültig die
gebotene Sachaufklarung unmöglich, hätte es ihn hinreichend über
die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich belehren müssen.
Das folgt entgegen der Rechtsansicht der Revision nicht aus der
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Vorschrift des § 66 Abs 3 SGB 1 vom 11. Dezember 1975 (BGBl I
3015), die eine entsprechende Regelung enthält (BSG SozR 1500
§ 160 Nr 3A; Peters/Sautter/Wolff, aaO, S 103, Anm 3 S II/74-öf;
aA anscheinend Meyer-Ladewig, § 103, Rz 17). Diese Bestimmung
regelt eine Voraussetzung für die Versagung oder Entziehung einer
Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung, ua bei einer ärztli-
chen Untersuchung (§ b2 SGB 1) im Verwaltungsverfahren (§ 66
Abs 1 und 2 SGB 1). Im Gerichtsverfahren ist hingegen eine Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung allein be-
deutsam für die Beweiswürdigung; sie kann zur Folge haben, daß
die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht als erwiesen anzusehen
sind (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Dann ist der Klageanspruch nicht
begründet. Indes wird auch im Prozeß, ungeachtet des § 66 Abs 3
SGB 1, regelmäßig als Voraussetzung einer solchen Folgerung ver-
langt, daß das Gericht zuvor den Beteiligten hinreichend über
seine Mitwirkungspflicht und über jene Auswirkung einer unbe-
gründeten Weigerung belehrt hat (BSG SozR Nr 55 zu § 103 SGG;
Meyer-Ladewig, aaO). Daran fehlte es im Schreiben des LSG vom
27. Juli 1983, in dem der Kläger bloß gefragt wurde, ob er zur
Untersucnung in G. oder in der näheren Umgebung bereit und in
der Lage sei. Das Berufungsgericht hat ohne weitere Nachfrage auf
Grund der oben zitierten Erklärung des Klägers Begutachtungen
nach Aktenlage angeordnet. Der Kläger hat aber im Revisionsver-
fahren auf genaueres Befragen verbindlich erklärt, er wolle sich
den erforderlichen Untersuchungen unterziehen.
Im übrigen ist die Revision nicht zulässig, was für jeden ein-
zelnen selbständigen Anspruch gesondert zu prüfen und zu ent-
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scheiden ist (BSGE 7, 35, 38 f). Die Frage, die die Grundlage des
gesamten Berufungsurteils betrifft, ob nämlich die mitwirkenden
ehrenamtlichen Richter ordnungsmäßig berufen worden waren, ist
nicht Gegenstand der Revision. Der Kläger hat ausdrücklich er-
klärt, eine darauf bezogene Revisionsrüge erhebe er nicht. Diese
Frage ist im übrigen inzwischen höchstrichterlich geklärt (Bun-
desverfassungsgericht SozR 1500 § 13 Nr 1; zur Veröffentlichung
bestimmtes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Januar
1986 - 11a RA 46/85 -.
Gegen die Entscheidung über die einzelnen anderen selbständigen
Ansprüche, dh bezüglich der Nichtbewertung einzelner anderer Ge-
sundheitsstörungen als Schädigungsfolgen sowie des Ausschlusses
einer BVG-Entschädigung für die jugoslawische Haft als solche und
für eine anschließende Arbeitslosigkeit, hat der Kläger keine
Revisionsrügen geltend gemacht. Damit ist insoweit die Revision
unzulässig (BSG SozR 1500 § 104 Nr 22) und zu verwerfen (§ 169
Satz 1 und 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des LSG
vorbehalten.