Bundessozialgericht
- 9 RV 44/78 -
Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit
…
Kläger und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigte: …
gegen
…
Beklagter und Revisionsbeklagter.
Das Bundessozialgericht - 9. Senat - hat ohne mündliche
Verhandlung am 5. März 1980
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-
sozialgerichts Rheinland—Pfalz vom 6. Juni 1978 wird
zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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Die Erwerbsbehinderung des Klägers ist wegen seines kriegs—
bedingten Körperschadens - einem Granatstecksplitter im
rechten Lungenunterlappen und im linken Oberarm - mit 50 vH
bewertet worden. Diese Bewertung ist verbindlich festge-
legt und vom Kläger nicht beanstandet worden. Er strebt
eine Anhebung dieser Bewertung aus dem Gesichtspunkt der
besonderen beruflichen Betroffenheit an. Deshalb hatte
er zunächst eine Aufstockung des Grades seiner Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH verlangt, dann aber
- in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG)
und ebenso mit der Berufung - gefordert, die Einschätzung
seiner Erwerbseinbuße um 20 vH zu erhöhen. Er beantragte,
den Beklagten zur Gewährung einer Beschädigtenrente wegen
einer HdE von 50 vH zu verurteilen. Das erweiterte Klage-
begehren begründete er damit, daß ihm “die Möglichkeit
zur Einlegung der Berufung gewahrt" bleiben müsse. Nach
den Ausführungen des Gerichtsvorsitzenden in der Ver—
handlung vor dem SG müsse er mit der Abweisung der Klage
rechnen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers
als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, das Rechts-
mittel betreffe nicht eine Schwerbeschädigung des Klägers,
sondern lediglich den Grad der Minderung der Erwerbs—
fähigkeit (§ 148 Nr 5 des Sozialgerichtsgesetzes —SGG—).
In dem Prozeßverhalten des Klägers erblickte das LSG den
unerlaubten Versuch, sich den Zugang zur Sachprüfung durch
das Berufungsgericht zu verschaffen. Dies erweise sich im
Blick auf den Sachverhalt. Eine MdE von 20 vH allein für
ein besonderes berufliches Betroffensein sei offensichtlich
nicht darzutun. Es liege nicht nur kein außergewöhnlich
großer beruflicher Nachteil vor. Vielmehr sei der Kläger
in dieser Beziehung überhaupt nicht belastet. Den erlern—
ten Beruf eines Huf- und Wagenschmiedes hätte er aus
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strukturellen Gründen alsbald nach dem Kriege nicht mehr
ausüben können. Andererseits zeige seine jahrelange Tätig—
keit als Straßenbauarbeiter, daß er anderen weniger an—
strengenden, aber verwandten Berufen des Metallgewerbes
trotz des Schädigungsleidens habe nachgehen können.
Im übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 50 Abs 2 Satz 2
Buchst b des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht er—
füllt; für die Annahme einer außergewöhnlichen beruflichen
Schädigung in dem zuletzt ausgeübten Beruf fehle es von
vornherein an jeglichem Anhalt.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Seines Erachtens hätte
das LSG nicht durch Prozeßurteil entscheiden dürfen, son—
dern in der Sache selbst befinden müssen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Urteile
sowie der angegriffenen Bescheide zu verurteilen, ihn
als Schwerbeschädigten bei gleichzeitiger Anwendung
der Vorschrift des § 50 Abs 2 BVG mit entsprechend
anzuhebender Gesamt-MdE anzuerkennen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das LSG zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne münd—
liche Verhandlung einverstanden.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das LSG hat richtig erkannt, daß die Berufung in einer An—
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gelegenheit der Kriegsopferversorgung nur den Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit "betraf" (§ 148 Nr 5 SGG).
Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers und nach den von
der Revision nicht beanstandeten tatsächlichen Feststellungen
durch das Berufungsgericht konnte Streitobjekt nur die Frage
sein, ob dem Kläger die Beschädigtenversorgung lediglich
wegen einer Erwerbseinbuße um 50 vH zusteht oder ob ihm
infolge besonderen beruflichen Betroffenseins (§ 50 Abs 2
BVG) - der Regel entsprechend — eine um weitere 10 vH
angehobene Leistungsbehinderung zuzusprechen ist. Bereits
die erhöhte, auf 40 vH eingestufte Einschränkung im Arbeits—
leben wäre nur verwirklicht, wenn der Kläger in seinem
Beruf spezifisch benachteiligt wäre, dh wenn er eine
erheblich größere Einbuße als im allgemeinen Erwerbsle-
ben hinnehmen müßte (vgl BSGE 21, 265 ff; 29, 159, 141f).
Damit wäre aber eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
um lediglich 40 vH und nicht um mindestens 50 vH dargetan.
Nur wenn letzteres zuträfe oder zutreffen könnte, käme die
"Schwerbeschädigung" des Klägers in Betracht (§ 51 Abs 5
Satz 1 BVG). Erst dann wäre ihm das Rechtsmittel der Berufung
nicht versperrt (§ 148 Nr 5 SGG). Hierfür ist zu fordern,
daß die berufliche Betroffenheit des Klägers nicht bloß
eine "besondere", sondern — darüber hinausgehend — eine
"außergewöhnlich große" war (BSG, Urteil vom 22. Oktober
1970 — 9 RV 756/69 -; BSG SozR 5100 s 50 Nrn 6 und 54).
Dazu ergab sich nach dem ermittelten Sachverhalt nicht der
geringste Hinweis. Weder in rechtlicher noch in tatsäch—
licher Hinsicht war ernsthaft mehr zu erwägen als darauf
einzugehen, ob der Kläger überhaupt den Tatbestand der
besonderen Berufsbelastung erfülle. Schon dies wurde ver-
neint, ohne daß der Kläger hiergegen substantiierte An—
griffe vorgebracht hätte.
Sonach hatte es die Berufung mit einem Umfang der gesund—
heitlichen und wirtschaftlichen Störung zu tun, der das
Ausmaß der Schwerbeschädigung mit Sicherheit nicht erreichte.
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Auf diesen durch die Sach- und Rechtslage objektiv gegebenen
Berufungsgegenstand - "Streitwert" - hebt es das Gesetz in
§ 148 Nr 5 SGG ab. Daran vermag der abweichende Prozeßantrag
eines Beteiligten nichts zu ändern. Sind der Antrag und der
erhobene Anspruch nicht deckungsgleich, dann ist das Gericht
ohnehin nicht an die Fassung des Antrags gebunden (§ 125 SGG).
Vor allem aber ist für die Zulässigkeit der Berufung allein
von Belang, was der Rechtsmittelkläger in Wirklichkeit als
sachlich verfolgtes Prozeßziel anstrebt, was er unter den
gegebenen Umständen allenfalls wollen kann. Maßgebend ist
der materielle "Kern" des gerichtlichen Verfahrens (vgl BSG
SozR Nr 6 zu § 146 SGG; Urteil vom 29. Februar 1972 — 4 RJ
257/71 -; BSGE 4, 206, 208; 18, 266, 267). Eine Tragweite,
welche die objektive Begrenzung der Rechtsmittelbeschwer
sprengte, kann dem Berufungsantrag nicht beigemessen werden.
Sonst wäre die Statthaftigkeit der Berufung dem Belieben, ja
der Willkür des Rechtsmittelklägers ausgeliefert. Dieser Kon—
sequenz ist namentlich in einer Prozeßordnung zu begegnen,
die den kostenfreien Rechtsschutz vorsieht (§ 185 SGG), so
daß Rechtsmittel ohne Rücksicht auf ihre Erfolgsaussichten
eingelegt werden können (Bundestagsdrucksache II/5415 S 5).
Käme der Fassung des Berufungsantrags — entgegen der hier
vertretenen Rechtsansicht — eine größere Bedeutung zu, dann
wäre zu beachten, daß der Kläger seinem Proezßbegehren eine
Formulierung gegeben hat, welche durch die Sachlage nicht
gerechtfertigt ist. Es wäre ein Ergebnis zu bedenken, das
von der Verfahrensordnung nicht gebilligt wird. Denn für den
Streit bloß um die Einschätzung der MdE ist die Berufung
nicht eröffnet. Die Schwerbeschädigteneingenschaft hat der
Kläger aber nur ins Spiel gebracht, um eine Sachurteilsvoraus—
setzung gezielt herbeizuführen. Dies kann ihm nicht ge—
stattet werden. Sein Vorgehen ist von dem Berufungsgericht
zutreffend als ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben bewertet worden. Ein solcher Verstoß, also rechts-
mißbräuchlich ist das Ausnutzen einer von der Rechtsordnung
an sich gegebenen Rechtsschutzmöglichkeit oder einer pro—
zessualen Befugnis zu einem der einschlägigen Norm — hier
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des § 148 Nr 5 SGG - widersprechenden Zweck (Baumgärtel,
Zeitschrift für Zivilprozeß — ZZP 69 (1956), 89, 95 f;
ZZP 86 (1975), 555, 558). Die funktionswidrige Inan—
spruchnahme der Rechtspflegeeinrichtung ist dadurch ab—
zuwehren, daß angenommen wird, der beabsichtigte Prozeß—
erfolg sei nicht eingetreten (entsprechend S 162 Abs 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches —BGB—; Baumgärtel, ZZP 86,
565).
Hiernach hat das LSG die Berufung zu Recht als unzu—
lässig verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 195 SGG.