Bundessozialgericht

 

 

2 RU 15/85

 

 

 

Im Namen des Volkes

 

 

 

Verkündet am

 

30. April 1986

 

 

 

in dem Rechtsstreit

 

 

 

Klägerin und Revisionsbeklagte,

 

Prozeßbevollmächtigter

 

 

 

gegen

 

 

 

1.

 

Beklagte,

 

 

 

2.

 

Beklagter und Revisionskläger,

 

 

 

Prozeßbevollmächtigte:

 

beigeladen:

 

 

 

l.

 

Prozeßbevollmächtigter:

 

 

 

2.

 

 

 

- 2 -

 

 

 

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche

 

Verhandlung am 30. April 1986

 

für Recht erkannt:

 

 

 

Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Teilurteil

 

des Landessozialgerichts Bremen vom 13. Dezember 1984

 

geändert, soweit der Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Be-

 

trages in Höhe von 297,10 DM für den Monat Juni 1981 an die

 

Klägerin verurteilt worden ist.

 

 

 

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialge-

 

richts Bremen vom 11. April 1984 wird auch insoweit zu-

 

rückgewiesen, als sie die Klage gegen den Beigeladenen zu 2)

 

für den Monat Juni 1981 betrifft.

 

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

 

 

Gründe:

 

 

 

I

 

 

 

Streitig ist, ob die Beklagten von den der Beigeladenen zu 1)

 

zustehenden Renten Teilbeträge auf Grund eines Pfändungs- und

 

 

 

- 3 -

 

 

 

Uberweisungsbeschlusses an die klagende Bank abzuführen haben,

 

obwohl die Beigeladene zu 1) zuvor zwei Abtretungserklärungen

 

hinsichtlich des pfändbaren Teils der ihr zustehenden Rentenan-

 

sprüche unterschrieben hatte.

 

 

 

Die Beigeladene zu 1) bezieht als Witwe des durch einen Arbeits-

 

unfall am 25. Mai 1971 verstorbenen Versicherten H.

 

G. sowohl eine Witwenrente von der Beklagten zu 1) (: LVA

 

für das Saarland) als auch von dem Beklagten zu 2) (: GUV für das

 

Saarland); die Höhe der von der Beklagten zu 1) bezogenen Wit-

 

wenrente betrug - nach dem Stand vom 1. Januar 1981 - 237,10 DM

 

monatlich, die Höhe der von dem Beklagten zu 2) bezogenen Wit-

 

wenrente - ebenfalls nach dem Stand vom 1. Januar 1981 -

 

1.104,80 DM monatlich. Die Kinder der Beigeladenen zu 1) M. ,

 

geb. am 5. Juni 1966, und C. , geb. am 9. Dezember 1970,

 

bezogen Waisenrenten, und zwar von der Beklagten zu 1) in der

 

Gesamthöhe von 305,80 DM monatlich sowie von dem Beklagten zu 2)

 

in der Gesamthöhe von 1.104,80 DM monatlich (Stand: 1. Januar

 

1981).

 

 

 

Unter dem Datum vom 28. Mai 1979 unterzeichnete die Beigeladene

 

zu 1) eine formularmäßige Abtretungserklärung, mit der sie zur

 

Sicherung eines ihr von der Beigeladenen zu 2) gewährten Kredits

 

den pfändbaren Teil ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche

 

gegen den Beklagten zu 2) auf Zahlung der ihr zustehenden Rente

 

bzw Pension gemäß § 53 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner

 

Teil - (SGB I) unwiderruflich an die Beigeladene zu 2) abtrat.

 

Hiervon unterrichtete die Beigeladene zu 2) den Beklagten zu 2)

 

 

 

- 4 -

 

 

 

mit Schreiben vom 13. Juli 1979. Außer dieser Erklärung befindet

 

sich in den Akten des Beklagten zu 2) eine weitere von der Bei-

 

geladenen zu 1) unterzeichnete, wörtlich gleichlautende formu-

 

larmäßige Abtretungserklärung - ebenfalls vom 28. Mai 1979 -, in

 

der ein Schuldner jedoch nicht bezeichnet ist.

 

 

 

Mit Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß des Amtsgerichts Saar-

 

brücken vom 18. Februar 1981, der der Beklagten zu 1) am

 

25. Februar 1981 und dem Beklagten zu 2) am M. März 1981 zuge-

 

stellt wurde, pfändete die Klägerin wegen einer Forderung in Höhe

 

von 21.778,37 DM zuzüglich Zinsen und Kosten die gegenüber den

 

Beklagten bestehenden Rentenansprüche der Beigeladenen zu 1). In

 

dem Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß ordnete das Amtsgericht

 

gemäß § 850c Abs 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) an, daß die Kin-

 

der der Beigeladenen zu 1), M. und C. , bei der Berech-

 

nung des pfändbaren Teils des Einkommens nicht zu berücksichtigen

 

seien; außerdem verfügte es zugleich die Zusammenrechnung der

 

gepfändeten Renten gemäß § 850e Nr 2 und 2a ZPO. Die Beklagten

 

verständigten sich daraufhin am 5. März 1981 dahingehend, daß

 

die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin

 

in voller Höhe an die Beigeladene zu 1) auszuzahlen und der

 

gesamte pfändbare Teil aus der Witwenrente der Unfallversicherung

 

zu entnehmen sei. Durch einen weiteren Beschluß vom 3. Juni

 

1981, welcher der Beklagten zu 1) am 15. Juni 1981 und dem Be-

 

klagten zu 2) am 12. Juni 1981 zugestellt wurde, änderte das

 

Amtsgericht den Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß dahingehend

 

ab, daß der Beigeladenen zu 1) von den zusammengerechneten Renten

 

in Anlehnung an die Sozialhilferichtlinien gemäß § 54 Abs 3 SGB I

 

 

 

- 5 -

 

 

 

ein unpfändbarer Betrag in Höhe von 1.000,-- DM monatlich ver-

 

bleiben sollte.

 

 

 

Der Beklagte zu 2) zahlte daraufhin auf Grund der ihm vorliegen-

 

den Abtretungserklärungen vom 28. Mai 1979 ab Juni 1981 an die

 

Beigeladene zu 2) einen Betrag in Höhe von 3A1,90 DM monatlich

 

aus, und zwar unter Berücksichtigung der Anordnungen des Pfän-

 

dungs- und Uberweisungsbeschlusses sowie des Beschlusses vom

 

3. Juni 1981. Der Beigeladenen zu 1) verblieben danach von den

 

zusammengerechneten Renten in der Gesamthöhe von 1.341,90 DM ab

 

Juni 1981 ihre gesamte Witwenrente aus der Rentenversicherung in

 

Höhe von 237,10 DM monatlich sowie ein Teil ihrer Witwenrente aus

 

der Unfallversicherung in Höhe von 762,90 DM monatlich, insgesamt

 

der vom Amtsgericht Saarbrücken festgesetzte unpfändbare Betrag

 

in Höhe von 1.000,-- DM monatlich. Zahlungen auf Grund des

 

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Klägerin lehnte der

 

Beklagte zu 2) durch seine Schreiben vom 27. Mai, 14. Juli und

 

27. November 1981 ab.

 

 

 

Das Sozialgericht (SG) Bremen hat die hiergegen gerichtete Klage

 

auf Auszahlung der auf Grund des Pfändungs- und Uberweisungsbe—

 

schlusses pfändbaren Rentenbeträge abgewiesen (Urteil vom

 

11. April 198U). Durch Teilurteil hat das Landessozialgericht

 

(LSG) Bremen auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche

 

Urteil abgeändert und den Beklagten zu 2) verurteilt, an die

 

Klägerin für den Monat Juni 1981 297,10 DM als pfändbaren Betrag

 

zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage gegen den Beklagten zu 2)

 

bezüglich des Monats Juni 1981 und die Klage gegen die Beklagte

 

 

 

- 5 -

 

 

 

zu 1) in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 13. Dezember

 

198ü). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Von den

 

Renten des Monats Juni 1981 seien nach dem Pfändungs- und Über-

 

weisungsbeschluß (vom 18. Februar 1981) sowie dem Beschluß vom

 

3. Juni 1981 der über 1.000,-- DM hinausgehende Teil, insgesamt

 

341,90 DM, pfändbar. Die zeitlich früher vorgenommene Abtretung

 

genieße gegenüber der späteren Pfändung zwar Vorrang, dieser

 

Vorrang setze sich aber nur in Höhe von 44,80 DM zugunsten der

 

Beigeladenen zu 2) durch. Rechtsgrundlage der Abtretung sei § 53

 

Abs 3 SGB I. § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I sei schon deshalb nicht anzu-

 

wenden, weil es an ausdrücklichen Feststellungen der Beklagten

 

fehle, daß die Übertragung der Rentenanteile im wohlverstandenen

 

Interesse der Beigeladenen zu 1) liege. wirksam abgetreten sei

 

nur der gegenüber dem Beklagten zu 2) bestehende Rentenanspruch,

 

der gemäß § 53 Abs 3 SGB I iVm § 8500 ZPO in der ab 1. Januar

 

1981 geltenden Fassung sowie der dazugehörigen Tabelle des § 850c

 

Abs 3 ZPO unter Berücksichtigung der Unterhaltsgewährung der

 

Beigeladenen zu 1) für ihre beiden Kinder in Höhe von UU,80 DM

 

pfändbar und somit abtretbar gewesen sei. Der Beklagte zu 2)

 

müsse an die Klägerin den Differenzbetrag von 297,10 DM zwischen

 

dem gepfändeten (= 341,90 DM) und dem abgetretenen Betrag (:

 

44,80 DM) abführen. Nicht wirksam abgetreten sei dagegen der

 

Rentenanspruch der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Beklagten

 

zu 1). Die von der Beigeladenen zu 1) unterzeichnete Abtretungs-

 

erklärung, in der ein Drittschuldner nicht benannt sei, verstoße

 

gegen das Bestimmtheitsgebot, zumal die Forderung gegen die Be-

 

klagte zu 1) bereits bestanden habe und insoweit individuali-

 

sierbar gewesen sei. Der Rentenanspruch gegenüber der Beklagten

 

 

 

- 7 -

 

 

 

zu 1) sei im übrigen ohnehin in vollem Umfang unpfändbar und so-

 

mit unabtretbar gewesen, weil dieser unter dem damals unpfändba-

 

ren Grundbetrag in Höhe von 559,-- DM monatlich gelegen habe. Die

 

Zusammenrechnung der beiden Renten wie auch die Nichtberücksich-

 

tigung der beiden Kinder der Beigeladenen zu 1) für die Berech-

 

nung des unpfändbaren Teils des Einkommens wirke nur zugunsten

 

der Klägerin, nicht der Beigeladenen zu 2). Es fehle insbesondere

 

eine Verweisungsvorschrift, nach der eine solche Zusammenrechnung

 

verschiedener Einkünfte bzw die Nichtberücksichtigung unter-

 

haltsberechtigter Personen auch etwa vorhandenen Abtretungsgläu-

 

bigern zugute komme. Selbst wenn ein Abtretungsgläubiger ein den

 

§§ 8500 Abs U und 850e Nrn 2 und 2a ZPO entsprechendes Antrags-

 

recht haben sollte, fehle es an einem entsprechenden Antrag der

 

Beigeladenen zu 2). Zudem beeinträchtige die Erhöhung des pfänd-

 

baren Betrages zugunsten der vorrangigen Abtretungsgläubiger den

 

Schutz des Schuldners, den die §§ 53 ff SGB I im Auge hätten.

 

 

 

Das LSG hat die Revision zugelassen.

 

Der Beklagte zu 2) hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Er rügt die

 

Verletzung von Bundesrecht und begründet dies zunächst damit, daß

 

die Klage wegen Verstoßes gegen § 54 des Sozialgerichtsgesetzes

 

(SGG) unzulässig sei. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, im

 

einzelnen das pfändbare Renteneinkommen ziffernmäßig anzugeben.

 

Auch komme vorliegend nicht eine Leistungsklage, sondern eine

 

Anfechtungsklage in Betracht, da es sich bei seinen Schreiben vom

 

27. Mai und 14. Juli 1981 um Verwaltungsakte gehandelt habe.

 

Die Pfändung der Klägerin auf Grund des Pfändungs- und Überwei-

 

sungsbeschlusses sei im übrigen ins Leere gegangen. Nach dem

 

 

 

- 8 -

 

 

 

Prioritätsprinzip gehe eine zeitlich frühere Abtretung einer

 

späteren Pfändung vor. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG liege

 

eine wirksame Abtretung auch der gegenüber der Beklagten zu 1)

 

bestehenden Rentenansprüche der Beigeladenen zu 1) vor. Maßgeb-

 

lich hierfür sei allein der Wille der Parteien des Abtretungs-

 

Vertrages. Da die Abtretung gemäß § 398 des Bürgerlichen Gesetz-

 

buches (BGB) nicht an eine bestimmte Form gebunden sei, sei

 

hierfür auf alle Umstände abzustellen. Die Tatsache, daß die

 

Beigeladene zu 1) neben der Abtretungserklärung bezüglich der

 

Rentenansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2) eine weitere Ab-

 

tretungserklärung unterzeichnet habe, habe nur den Sinn, weitere

 

Rentenleistungen an die Beigeladene zu 2) abzutreten. Hierfür

 

komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)

 

allein darauf an, ob die abgetretene Forderung genügend indi-

 

vidualisierbar sei, wofür die Bezeichnung des Drittschuldners in

 

der schriftlichen Urkunde nicht erforderlich sei. Die Wirksamkeit

 

der Abtretung sei nach § 53 Abs 3 SGB I zu beurteilen. Diese Re-

 

gelung bezwecke ebenso wie die des § 54 SGB I vor allem den

 

Schutz des Leistungsempfängers davor, durch die Abtretung oder

 

Pfändung sozialhilfebedürftig zu werden. Die Frage der Sozial-

 

hilfebedürftigkeit werde aber auch bei einer Abtretung nicht wie

 

jede einzelne Sozialleistung gesondert ermittelt, sondern richte

 

sich danach, ob dem Sozialleistungsempfänger insgesamt genug zum

 

Leben bleibe. Unabhängig von einem konkreten Antrag der Beige-

 

ladenen zu 2) habe der Beklagte zu 2) daher die Arbeitseinkommen

 

und Sozialleistungen zusammenzurechnen. Die Wirkung der Zusam-

 

menrechnung gemäß § 850e Nr 2a ZPO trete also unabhängig davon

 

ein, ob ein späterer Pfandgläubiger im Verfahren vor dem Voll-

 

 

 

- 9 -

 

 

 

streckungsgericht einen entsprechenden Antrag stelle oder nicht.

 

Dies gelte ebenso für die Nichtberücksichtigung der unterhalts-

 

berechtigten Kinder gemäß § 8500 Abs 4 ZPO. Der Beklagte zu 2)

 

habe sich im Rahmen seiner Prüfung nach § 53 Abs 3 SGB I insofern

 

an die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts halten können,

 

weil hierdurch die tatsächlichen Umstände iS des § 850c Abs 4 ZPO

 

zutreffend berücksichtigt worden seien.

 

 

 

Der Beklagte zu 2) beantragt,

 

das Urteil des LSG Bremen vom 13. Dezember

 

198M aufzuheben und die Berufung der Klägerin

 

zurückzuweisen.

 

 

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Revision des Beklagten zu 2) zurückzuweisen.

 

 

 

Sie vertritt die Auffassung, daß die Schreiben des Beklagten zu

 

2) vom 27. Mai und 1A. Juli 1981 keine Verwaltungsakte, sondern

 

lediglich Anfragen an die Klägerin seien. Die somit allein in

 

Betracht kommende Leistungsklage, zu deren Stellung das SG an-

 

stelle einer Feststellungsklage zudem ausdrücklich aufgefordert

 

habe, sei trotz fehlender genauer Bezifferung des geforderten

 

Geldbetrages hinreichend konkretisiert und damit zulässig. Zudem

 

sei nicht nachgewiesen, daß die Abtretung der Rentenansprüche der

 

Beigeladenen zu 1) zugunsten der Beigeladenen zu 2) bereits am

 

26. Mai 1979 wirksam geworden sei. Die von der Beigeladenen zu

 

1) unterzeichneten Abtretungserklärungen tragen zwar das Datum

 

vom 28. Mai 1979, es sei aber nicht erkennbar, ob und wann dié

 

 

 

- 10 -

 

 

 

Beigeladene zu 2) diese Abtretungserklärungen angenommen habe. Da

 

die Beigeladene zu 2) ihren Sitz in Koblenz habe, die Abtre-

 

tungserklärungen jedoch in Saarbrücken unterschrieben worden

 

seien, hätten diese als einseitiges Angebot zu wertenden Erklä-

 

rungen nach § 147 Abs 2 BGB nur innerhalb einer Zeitspanne von

 

einer Woche oder mehr angenommen werden können. Ein nicht recht-

 

zeitig angenommenes Angebot stelle rechtlich ein nullum dar.

 

Diese zeitlich unklaren Verhältnisse seien insbesondere deshalb

 

von Bedeutung, weil die Beigeladene zu 1) auch ihr (der Klägerin)

 

gegenüber die Rentenansprüche abgetreten habe. Diese Abtretungs-

 

erklärung, die sich auf dem von der Beigeladenen zu 1) am

 

1. Juni 1979 unterzeichneten Kreditantrag befinde, sei von ihr

 

am 15. Juni 1979 angenommen worden. Die ihr (der Klägerin) ge-

 

genüber vorgenommene Abtretung sei somit am 15. Juni 1979 und

 

damit zu einem Zeitpunkt wirksam geworden, als die Abtretungen

 

zugunsten der Beigeladenen zu 2) noch nicht wirksam gewesen

 

seien.

 

 

 

Der Beklagte zu 2) hat zur Frage der Wirksamkeit des zwischen den

 

Beigeladenen zu 1) und 2) geschlossenen Abtretungsvertrages mit

 

Schriftsatz vom 24. Juni 1985 Stellung genommen. Dieser Ab-

 

tretungsvertrag sei am 28. Mai 1979, dem Tage der Unterzeichnung

 

zustande gekommen. Für die Beigeladene zu 2) sei in Saarbrücken

 

ein Vertreter tätig gewesen, so daß es nicht auf deren Ge-

 

schäftssitz in Koblenz ankomme. Dieser Vertreter habe der Beige-

 

ladenen zu 1) sowohl ein Darlehen gewähren als auch mit dieser

 

Verträge über die Abtretung von Rentenansprüchen schließen kön-

 

nen.

 

 

 

- 11 -

 

 

 

Die Beklagte zu 1) beantragt,

 

die Revision zurückzuweisen.

 

 

 

Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keinen Antrag.

 

 

 

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die

 

Schriftsätze vom 23. April 1985, 8. Mai 1985, 12. Juni 1985,

 

22. Juni 1985 und 5. Juli 1985 Bezug genommen.

 

 

 

II

 

 

 

Die zulässige Revision des Beklagten zu 2) ist begründet.

 

 

 

Die Klägerin begehrt mit der von ihr erhobenen Klage von den Be-

 

klagten zu 1) und 2) in Ausführung des Pfändungs- und Überwei-

 

sungsbeschlusses vom 18. Februar 1981 sowie des Beschlusses vom

 

3. Juni 1981 Zahlung des pfändbaren Teils der Renteneinkommen

 

ier Beigeladenen zu 1).

 

 

 

Da nur der Beklagte zu 2) Revision eingelegt hat, hat der Senat

 

auch nur über das Urteil des LSG zu entscheiden, soweit es die

 

gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage betrifft. Das LSG hat

 

hierüber gemäß § 202 SGG iVm § 301 ZPO durch Teilurteil ent-

 

schieden, indem es über einen Teil des geltend gemachten An-

 

spruchs, nämlich nur für den Monat Juni 1981 entschieden und die

 

Entscheidung für den übrigen Zeitraum dem Schlußurteil vorbehal-

 

ten hat. Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist daher

 

 

 

- 12 -

 

 

 

nur der Klageanspruch gegen den Beklagten zu 2) für den Monat

 

Juni 1981. Der von der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2)

 

geltend gemachte weitergehende Anspruch für den übrigen Zeitraum

 

ist noch in der Berufungsinstanz anhängig und damit der Prüfung

 

durch den erkennenden Senat entzogen.

 

 

 

Das LSG hat zutreffend den Rechtsweg zu den Gerichten der So-

 

zialgerichtsbarkeit bejaht. Die Klägerin macht die Ansprüche der

 

Beigeladenen zu 1) auf die Hinterbliebenenrenten aus der ge-

 

setzlichen Renten- und Unfallversicherung im eigenen Namen gel-

 

tend, soweit sie ihr aufgrund der Pfändung zur Einziehung über-

 

wiesen sind. Da die Rechtsnatur eines Anspruchs durch seine

 

Pfändung und Überweisung nicht geändert wird und der Streit um

 

Rente aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung eine

 

öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der

 

Sozialversicherung iS des § 51 Abs 1 SGG ist, ist der Sozial-

 

rechtsweg gegeben (vgl ua BSGE 18, 76, 78; 53, 182, 183; SozR

 

1200 § 5A Nr 6; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung,

 

10. Auflg, S 187u).

 

 

 

Die von der Klägerin erhobene echte Leistungsklage ist gemäß § 5M

 

Abs 5 SGG zulässig. Hiernach kann die Verurteilung zu einer Lei-

 

stung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt

 

werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Ein sol-

 

cher Fall liegt jedenfalls dann vor, wenn - wie hier - zwischen

 

den Beteiligten nicht streitig ist, ob und in welcher Höhe der

 

Schuldnerin (: Beigeladene zu 1) Rentenleistungen aus der ge-

 

setzlichen Renten- und Unfallversicherung zustehen, sondern le-

 

 

 

- 13 -

 

 

 

diglich die Frage umstritten ist, ob und ggf welcher Teil der

 

Sozialleistungen aufgrund der Pfandung an die Pfändungsgläubige-

 

rin auszuzahlen ist. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner er-

 

neuten Regelung durch einen Verwaltungsakt, so daß vor Erhebung

 

der echten Leistungsklage auf Zahlung des pfändbaren Betrages der

 

Witwenrenten die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erfor-

 

derlich wer (BSG 30zR 1200 § 5M Nr 5 S b, 7; BSGE 18, 76, 77 f).

 

Hieran ändern auch die beiden Schreiben des Beklagten zu 2) vom

 

27. Mai und 14. Juli 1482 nichts. Zwar ist es für die Wertung

 

einer Verwaltungshandlung als Verwaltungsakt unerheblich, ob die

 

Behörde zu seinem Erlaß befugt gewesen ist oder ob sie im kon-

 

kreten Fall überhaupt hoheitlich tätig werden durfte. Für das

 

Vorliegen eines Verwaltungsakts reicht es aus, daß der äußeren

 

Erscheinungsform nach eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung ei-

 

nes Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vorliegt.

 

Entscheidend hierfür ist, daß das Verwaltungshandeln seinem ln-

 

halt nach die Merkmale des § 31 SGB X erfüllt und erkennbar den

 

Willen der Benörde ausdrückt, auf dem Gebiet des öffentlichen

 

Rechts einen Einzelfall verbindlich zu regeln (vgl ua BSGE 15,

 

7b, 78 mwN; 19, 123, 124; Schneider-Danwitz in RVO/SGB-Gesamt-

 

Kommentar, Stand Dezember 1981, § 31 SGB X Anm 7 mwN;

 

Schröder-Printzen/Engelmann, SGB X, 1981, § 31 Anm 1,2). In

 

diesem Sinne ist der Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin jedoch

 

nicht tätig geworden. Die beiden Schreiben vom 27. Mai und

 

14. Juli 1981 sind - im Gegensatz zur Auffassung der Revision -

 

nicht alls Verwaltungsakte zu werten, de sie ihrem Inhalt nach

 

nicht die Voraussetzungen des § 31 BGB X erfüllen. Das Schreiben

 

vom 27. Mai 1981 beinhaltet lediglich eine Darstellung des

 

 

 

- 14 -

 

 

 

Rechtsstandpunktes des Beklagten zu 2), mit dem das Zahlungsbe-

 

gehren der Klägerin abgelehnt wurde. Mit dem weiteren Schreiben

 

vom 14. Juli 1981 wiederholt der Beklagte zu 2) unter Bezugnahme

 

auf sein vorhergehendes Schreiben vom 27. Mai 1981 lediglich

 

diesen ablehnenden Rechtsstandpunkt. Da somit ein Verwaltungsakt

 

des Beklagten zu 2) nicht erforderlich war und auch nicht vor-

 

liegt, war die Durchführung eines Vorverfahrens und mithin die

 

Erhebung einer Anfechtungsklage nicht notwendig; die Klägerin hat

 

daher hier zutreffend eine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG

 

erhoben.

 

 

 

Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) ist diese Leistungs-

 

klage zulässig, obwohl die Klägerin ihren Antrag nicht im ein-

 

zelnen beziffert hat. Zwar gilt auch im sozialgerichtlichen Ver-

 

fahren als Zulässigkeitsvoraussetzung das Erfordernis eines be-

 

stimmten Klageantrages (Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl 1981, § 92

 

Anm 5); hieraus folgt jedoch nicht, daß bei einer auf eine Geld-

 

leistung gerichteten Klage der geforderte Geldbetrag genau be-

 

ziffert werden müßte (Meyer-Ladewig, aaO, § 92 Anm 5; anderer

 

Ansicht wohl Bley in RVO/SGB-Gesamtkomm, Stand Juli 1983, § 54

 

SGG Anm 11c). Dieser in anderen Rechtsgebieten anerkannte Grund-

 

satz (vgl für die Zivilgerichtsbarkeit ua BGH NJW 1982, 340f mwN;

 

für die Verwaltungsgerichtsbarkeit BVerwGE 12, 189 und Hess VGH

 

Hess VGRspr 1977, 62, 63; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl 1980,

 

§ 82 Rdn 4; Kopp, VwG0, 7. Auflage 1986, § 82 Rdn 10), nach dem

 

dem Bestimmtheitsgebot jedenfalls dann genügt ist, wenn neben

 

einer hinreichend genauen Darlegung des anspruchsbegründenden

 

Sachverhalts wenigstens die ungefähre Höhe des verlangten Be-

 

 

 

- 15 -

 

 

 

trages angegeben wird, gilt auch im sozialgerichtlichen Verfah-

 

ren, zumal § 130 SGG bei einer auf eine Geldleistung gerichteten

 

echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 5 SGG die Verurtei-

 

lung dem Grunde nach erlaubt, und zwar ohne daß - wie nach § 111

 

VwGO und auch § 304 ZPO erforderlich - der Anspruch dem Grunde

 

und der Höhe nach streitig ist. Aus der Befugnis zum Erlaß eines

 

Grundurteils nach § 130 SGG ergibt sich konsequenterweise, daß

 

ein entsprechender, hierauf gerichteter, nicht bezifferter Kla-

 

geantrag zulässig ist.

 

 

 

Die danach zulässige Leistungsklage ist hinsichtlich des gegen-

 

über dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Klageanspruchs für den

 

Monat Juni 1981 jedoch unbegründet. Das LSG hat den Beklagten

 

zu 2) zu Unrecht zur Zahlung von 297,10 DM für den Monat Juni

 

1981 verurteilt.

 

 

 

Dies ergibt sich aus den Wirkungen der hier vorliegenden nach-

 

einander erfolgten Abtretung und Pfändung der Rentenansprüche der

 

Beigeladenen zu 1). Hat ein Leistungsberechtigter seine Sozial-

 

leistungsansprüche an einen Dritten abgetreten, so gilt im Falle

 

des Zusammentreffens dieser Abtretung mit einer zeitlich nach-

 

folgenden Pfändung das Prioritätsprinzip, soweit es sich bei dem

 

Abtretungsgläubiger und dem Pfändungsgläubiger - wie hier bei der

 

Beigeladenen zu 2) und der Klägerin - nicht um bevorrechtigte

 

Unterhaltsberechtigte handelt (vgl Brackmann aaO S 738 m; von

 

Maydell in GK-SGB I, 2. Aufl 1981, § 53 Rz 41; Heinze in

 

Bochumer Kommentar, SGB AT, 5 53 Rz 40; SGB I, Allgemeiner Teil,

 

BfA/VDR, 6. Aufl 1983, § 53 Anm 8.3). Ist also ein Anspruch auf

 

 

 

- 16 -

 

 

 

Sozialleistungen nach dem SGB zunächst in den Grenzen des § 860c

 

ZPO abgetreten, so kommt bei einer nachfolgenden Pfändung der

 

Pfändungsgläubiger nur insoweit zum Zuge, als die Sozialleistung

 

von der vorausgegangenen Abtretung nicht erfaßt war. Gemäß § 398

 

Satz 2 BGB wird nämlich der Zessionar mit der Abtretung einer

 

Forderung eines Schuldners neuer Gläubiger des Drittschuldners,

 

so daß die Forderung nicht mehr zum Vermögen des Schuldners

 

gehört (Stöber, Forderungspfändung, 7. Auflage 1984, Rdnr 764,

 

1248; BAGE 41, 297, 300; OLG Hamm Rechtspfleger 1978, 186), dh,

 

die Klägerin als nachrangige Pfändungsgläubigerin kann mit ihrer

 

Pfändung nur insoweit Erfolg haben, als die Witwenrentenansprüche

 

der Beigeladenen zu 1) nicht wirksam an die Beigeladene zu 2)

 

abgetreten sind. Die Beigeladene zu 1) hat aber von der ihr für

 

den Monat Juni 1981 zustehenden Witwenrente aus der gesetzlichen

 

Unfallversicherung einen Betrag - wie unten noch näher darzulegen

 

ist - in Höhe von 378,70 DM wirksam an die Beigeladene zu 2) ab-

 

getreten.

 

 

 

Zutreffend hat das LSG die Wirksamkeit der Abtretung der Witwen-

 

rentenansprüche nicht nach Maßgabe des § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I,

 

sondern nach § 53 Abs 3 SGB I beurteilt. Danach können Ansprüche

 

auf laufende Geldleistungen, die - wie die Witwenrenten der Bei-

 

geladenen zu 1) - der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, in

 

anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den

 

für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

 

§ 53 Abs 2 Nr 2 SGB I, wonach Ansprüche auf Geldleistungen über-

 

tragen und verpfändet werden können, wenn der zuständige Lei-

 

stungsträger feststellt, daß die Übertragung und Verpfändung im

 

 

 

- 17 -

 

 

 

wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt, ist hier schon

 

deshalb nicht einschlägig, weil es an einer entsprechenden Fest-

 

stellung des wohlverstandenen Interesses durch die Beklagte zu 1)

 

und den Beklagten zu 2) fehlt, die zudem durch Verwaltungsakt zu

 

erfolgen hat (allg Ansicht vgl ua BSG SozR 1200 § 53 Nr 2 S 0;

 

Hauck/Haines, SGB I, K § 53 Rz 8 aE., Heinze in Bochumer Kom-

 

mentar, SGB AT, § 53 Rz 21). Die Beigeladene zu 1) konnte somit

 

ihre gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) bestehenden Witwen-

 

rentenansprüche an die Beigeladene zu 2) gemäß § 53 Abs 3 SGB I

 

wirksam nur innerhalb der für Arbeitseinkommen geltenden Pfän-

 

dungsgrenzen abtreten. Die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen er-

 

gibt sich aus § 850c Abs 1 ZPO in der hier anzuwendenden Fassung

 

des Artikels 1 Nr 6 des M. Gesetzes zur Änderung der Pfändungs-

 

freigrenzen vom 28. Februar 1978 (BGBl I S 333) sowie der maß-

 

gebenden Tabelle zu § 8500 Abs 3 ZPO (: Anlage zu § 850c ZPO idF

 

des Art 1 Nr 9 des M. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfrei-

 

grenzen, Umbenennung mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Anlage 2

 

durch Art 1 Nr 13 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom

 

13 Tuni 1980 — BGBl I S 677). Der pfändungsfreie Betrag ist

 

dabei, sofern — wie hier - verschiedene Ansprüche gegen ver-

 

schiedene Schuldner abgetreten werden, für jeden Anspruch geson-

 

dert nach § 850c ZPO zu ermitteln (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO,

 

20. Aufl aaO, § 850e Rdnr 19, 32; s. auch Grunsky in ZIP 1983,

 

908, 909).

 

 

 

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat die Beigeladene

 

zu 1) am 28. Mai 1979 hinsichtlich ihres gegenüber dem Beklagten

 

zu 2) bestehenden Witwenrentenanspruches eine formularmäßige Ab-

 

 

 

- 13 -

 

 

 

tretungserklärung zu Gunsten der Beigeladenen zu 2) unterzeich-

 

net. Hiervon hat die Beigeladene zu 2) den Beklagten zu 2) mit

 

Schreiben vom 13. Juli 1979 in Kenntnis gesetzt, so daß davon

 

auszugehen ist, daß die Abtretungserklärung der Beigeladenen zu

 

1) spätestens zu diesem Zeitpunkt von der Beigeladenen zu 2) an-

 

genommen (vgl §§ 147 bis 152 BGB) und somit der zwischen den

 

Beigeladenen zu 1) und 2) geschlossene Abtretungsvertrag eben-

 

falls spätestens zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist. Dies

 

hat zur Folge, daß die Witwenrente aus der gesetzlichen Unfall-

 

versicherung von der Beigeladenen zu 1) an die Beigeladene zu 2)

 

vorrangig vor der im Jahre 1981 und damit zeitlich späteren

 

Pfändung durch die Klägerin abgetreten worden ist. Hiervon ist

 

das LSG im angefochtenen Urteil auch zu Recht ausgegangen. Die

 

diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des LSG sind mit

 

zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angegriffen wor-

 

den und damit für den Senat bindend (§ 163 SGG).

 

 

 

Der Wirksamkeit steht auch nicht entgegen, daß auf der in den

 

Akten des Beklagten zu 2) befindlichen Abtretungserklärung die

 

Unterschrift der Beigeladenen zu 1) — worauf die Klägerin im Re-

 

visionsverfahren hinweist — nicht beglaubigt ist. Die Beglau-

 

bigung der Unterschrift ist nur eine auf dem Abtretungsformular

 

vorgesehene Möglichkeit der Absicherung der Unterschriftslei-

 

stung. Dem Abtretungsvertrag sind keine Anhaltspunkte zu ent-

 

nehmen, daß seine Wirksamkeit von diesem gesetzlich nicht vor-

 

geschriebenen Formerfordernis abhängig sein soll.

 

 

 

Die Klägerin hält zwar die Vorrangigkeit der Abtretung zu Gunsten

 

 

 

- 19 -

 

 

 

der Beigeladenen zu 2) für zweifelhaft und führt hierzu in ihrer

 

Revisionserwiderung aus, daß die Beigeladene zu 1) am 1. Juni

 

1979 ihr gegenüber die Rentenansprüche ebenfalls abgetreten habe

 

und diese Abtretung aufgrund ihrer Annahmeerklärung vom 15. Juni

 

1979 zu einem Zeitpunkt wirksam geworden sei, als die Abtretung

 

vom 28. Mai 1979 zu Gunsten der Beigeladenen zu 2) mangels Vor-

 

liegen einer entsprechenden Annahmeerklärung noch nicht wirksam

 

gewesen sei. Hierin könnte die Rüge mangelnder Sachaufklärung

 

(§ 103 SGG) zu sehen sein. Derartige Verfahrensrügen können zwar

 

auch vom Revisionsbeklagten im Wege der sogenannten Gegenrüge bis

 

zum Schluß der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden (BSG

 

SozR 1500 § 16A Nr 2H mwN; Meyer-Ladewig, aaO, § 170 RdNr A mwN),

 

jedoch entsprechen die Ausführungen der Klägerin nicht den Er-

 

fordernissen des § 16A Abs 2 Satz 3 SGG. Hierfür hätte die Klä-

 

gerin die den Verfahrensmangel vermeintlich begründenden Tat-

 

sachen substantiiert darlegen müssen, wozu insbesondere dieje-

 

nigen Gründe gehören, aufgrund derer sich das LSG von seinem

 

sachlich—rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt sehen müssen,

 

weitere Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung anzustellen und

 

in welcher Hinsicht derartige Ermittlungen unterlassen worden

 

sind (vgl BSG SozR 2200 § 160a Nr 3M mwN; SozR Nr ÖH zu § 1o2

 

SGG; SozR Nr 1A zu § 103 SGG). Da das Rangverhältnis zwischen der

 

Abtretung zu Gunsten der Beigeladenen zu 2) und dem von der Klä-

 

gerin erwirkten Pfändungs— und Uberweisungsbeschluß und somit der

 

zeitliche Vorrang der Abtretung vor der Pfändung nicht umstritten

 

war, hätte die Klägerin diesbezüglich näher darlegen müssen,

 

welche Umstände das LSG hätten veranlassen müssen, den genauen

 

Zeitpunkt der Annahme der Abtretungserklärung der Beigeladenen zu

 

 

 

- 20 -

 

 

 

1) durch die Beigeladene zu 2) zu ermitteln und ob die Beige-

 

ladene zu 1) noch eine weitere Abtretungserklärung, und zwar zu

 

Gunsten der Klägerin unterschrieben hätte. Die Tatsache des Vor-

 

handenseins einer weiteren Abtretungserklärung der Beigeladenen

 

zu 1) vom 1. Juni 1979 zu Gunsten der Klägerin, die aufgrund der

 

zeitlichen Nähe zu der Abtretung vom 28. Mai 1979 für die zeit-

 

liche Rangfolge der verschiedenen Abtretungen und der Pfändung

 

von Bedeutung sein könnte, hat die Klägerin erst im Revisions-

 

verfahren vorgebracht, obwohl ihr diese Tatsache als weitere Ab-

 

tretungsgläubigerin von Anfang an bekannt gewesen ist, so daß sie

 

diese spätestens im Berufungsverfahren hätte vorbringen können.

 

Im Revisionsverfahren ist derartiges neues Tatsachenvorbringen

 

nur unter den Voraussetzungen des § 163 SGG zu berücksichtigen,

 

die hier aber nicht gegeben sind.

 

 

 

Ausgehend von diesem vom LSG festgestellten und für den Senat

 

somit maßgebenden Sachverhalt hat das LSG zu Unrecht die für den

 

Monat Juni 1981 von dem Beklagten zu 2) zu gewährende Witwenrente

 

von 1.104,80 DM lediglich in Höhe eines Betrages von 44,80 DM

 

als pfändbar und damit abtretbar angesehen. Das LSG ist bei der

 

Bemessung des unpfändbaren Betrages von einer Unterhaltsgewährung

 

der Beigeladenen zu 1) an ihre beiden Kinder im Sinne des § 850c

 

Abs 1 Unterabs 2 ZPO ausgegangen; es hat hierbei jedoch nicht

 

dargelegt, woraus sich ein Unterhaltsanspruch der beiden Kinder

 

M. und C. gegenüber ihrer Mutter, der Beigeladenen zu

 

1), ergibt, denn nur aufgrund eines Unterhaltsanspruchs gelei-

 

stete Zahlungen sind im Rahmen dieser Vorschrift beachtlich.

 

 

 

- 21 -

 

 

 

§ 850c Abs 1 ZPO stellt hinsichtlich der Bemessung des unpfänd-

 

baren Teils des Einkommens auf den gesetzlichen Unterhalt ab.

 

Ausgehend von einem unpfändbaren Grundbetrag von seinerzeit

 

559,00 DM (§ 850c Abs 1 Unterabs 1 ZPO in der oa anzuwendenden

 

Fassung) richtet sich die Höhe des unpfändbaren Teils des Ein-

 

kommens des weiteren danach, ob der Schuldner, dh hier die Bei-

 

geladene zu 1), eine Unterhaltsverpflichtung hat. Der pfändungs-

 

freie Teil des Einkommens erhöht sich dabei nach § 850c Abs 1

 

Unterabs 2 ZPO, wenn der Schuldner ua einem Verwandten, wozu

 

eheliche oder nichteheliche (§§ 1615a ff BGB) Kinder etc gehören,

 

kraft Gesetzes unternaltspflichtig ist und tatsächlich Unterhalt

 

gewährt (vgl ua BAG AP Nr 2 mwN und AP Nr 3 zu § 850c ZPO). Lei-

 

stungen an Verwandte, die sich selbst unterhalten können, sind

 

daher gemäß § 1602 Abs 1 BGB nicht zu berücksichtigen (Stein/

 

Jonas/Münzberg, aa0, § 850c RdNr 15; Baumbach/Lauterbach/

 

Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl, § 850c Anm 2 A).

 

 

 

Die Unterhaltspflichten zwischen Eltern und ihren Kindern ergeben

 

sich aus § 1601 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie ver-

 

pflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Eine "abstrakte" Un-

 

terhaltsverpflicntung allein aufgrund einer bestimmten familien-

 

rechtlichen Beziehung reicht aber hierfür nicht aus. Die Pflicht

 

zur Gewährung von Unterhalt ergibt sich erst aus den konkreten

 

Lebens- und Einkommensverhältnissen des zum Unterhalt Berechtig-

 

ten und des hierzu Verpflichteten. Auf den vorliegenden Fall be-

 

zogen bedeutet dies, daß die Kinder der Beigeladenen zu 1) un-

 

terhaltsbedürftig (§ 1602 Abs 1 BGB) und die Beigeladene zu 1)

 

zur Gewährung des Unterhalts leistungsfähig (S 1603 BGB) gewesen

 

 

 

- 22 -

 

 

 

sein müssen. Nach § 1602 Abs 1 BGB ist unterhaltsberechtigt, wer

 

außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Bei Verwandten in

 

gerader Linie ist diese Voraussetzung gegeben, wenn ein der Le-

 

bensstellung der Bedürftigen entsprechender Unterhalt nicht ge-

 

sichert ist, wenn sie also nicht in der Lage sind, ihren ange-

 

messenen Unterhalt selbst zu bestreiten (§ 1610 Abs 1 BGB).

 

 

 

Die Beigeladene zu 1) bezog nach den bindenden Feststellungen des

 

LSG (§ 163 SGG) im Juni 1981 Witwenrenten von der Beklagten zu 1)

 

und dem Beklagten zu 2) in einer Gesamthöhe von 1.341,90 DM.

 

Ihre beiden 10 und 15-jährigen Kinder C. und M. erhiel-

 

ten zur selben Zeit von der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu

 

2) zusammen Halbwaisenrenten in der Gesamthöhe von 1.410,60 DM,

 

so daß auf jedes einzelne Kind hiervon die Hälfte, dh ein Betrag

 

von 705,30 DM entfiel. Angesichts dieser den beiden Kindern zur

 

Verfügung stehenden monatlichen Einkünfte waren sie nicht unter-

 

haltsbedürftig im Sinne des § 1602 Abs 1 BGB.

 

 

 

Der Betrag des angemessenen Unterhalts bestimmt sich nach den

 

Umständen des Einzelfalles (BSG SozR 2200 § 596 Nr 10). Da deren

 

Feststellung häufig recht schwierig ist, hat die Praxis der Zi-

 

vilgerichte eine Anzahl von Tabellen und Leitlinien entwickelt,

 

um die unbestimmten Rechtsbegriffe der "Lebensstellung" und des

 

"angemessenen" Unterhalts praktikabel zu machen. Für eine solche

 

Pauschalierung treten die meisten Oberlandesgerichte ein. Eine

 

besonders weite Verbreitung bei den Familiengerichten haben

 

hierbei die in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegten

 

Unterhaltsrichtlinien gefunden (vgl hierzu Gesamtüberblick bei

 

 

 

- 23 -

 

 

 

Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts,

 

3. Aufl 1985, S 3 ff), die auch in die sozialrechtliche Praxis

 

Eingang gefunden haben (vgl ua zuletzt Urteil des 7. Senats des

 

BSG vom 23. Oktober 1985 - 7 RAr 32/8M -; BSG SozR 2200 5 596

 

Nr 10; BSGE 57, 59, 70; 57, 77, 81, s. aber auch Gernhuber

 

SGb 1985, 523). Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner Rech-

 

sprechung davon aus, daß bei der Bemessung des angemessenen

 

Unterhalts Richtsätze und Leitlinien zugrunde gelegt werden kön-

 

nen, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestimmt sind und der

 

Lebenserfahrung entsprechen, soweit nicht im Einzelfall besondere

 

Umstände eine Abweichung bedingen; er hat hierbei bislang die in

 

der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen unterhaltsrechtlichen

 

Grundsätze nicht beanstandet (vgl zB BGHZ 70, 151, 155; FamRZ

 

1979, 692, 693; 1982, 365, 366).

 

 

 

Da gemäß § 1606 Abs 3 Satz 1 BGB beide Elternteile ihren Kindern

 

anteilig nach ihren Erwerbs- und Vvermögensverhältnissen haften

 

und nach der Wertentscheidung des Gesetzes in § 1606 Abs 3 Satz 2

 

BGB jedenfalls während der Minderjährigkeit der Kinder davon

 

auszugehen ist, daß die finanziellen Leistungen des Vaters und

 

die Betreuung der Kinder durch die Mutter im allgemeinen als

 

gleichwertig anzusehen sind (BGH NJW 1981, 168, 170; BGHZ 70,

 

151, 159f), geben die Tabellenwerte auch nur den nälftigen Le-

 

bensbedarf wieder (Kalthoener/Büttner, aaO, RdNr 286). Nach dem

 

Tode eines Elternteils, entweder des barleistungspflichtigen oder

 

des die Kinder betreuenden, richtet sich daher der Unterhalts-

 

anspruch der Kinder in Höhe des vollen Bedarfs C: doppelter Ta-

 

bellensatz: Bar- und Betreuungsunterhalt) gegen den überlebenden

 

 

 

- 24 -

 

 

 

Elternteil (BGH NJW 1981, 168, 170; Kalthoener/Büttner, aaO,

 

RdNr 287).

 

 

 

Auf den derart ermittelten Unterhaltsanspruch eines Berechtigten

 

sind dessen eigene Einkünfte anzurechnen. Zwar müssen minder-

 

jährige unverheiratete Kinder nach § 1602 Abs 2 BGB den Stamm

 

ihres Vermögens nicht zum eigenen Unterhalt verwenden, dies gilt

 

jedoch nicht für Einkünfte jeder Art einschließlich von ihnen

 

bezogener Sozialleistungen. Eine einem ehelichen Kind nach dem

 

Tode eines Elternteils gewährte Waisenrente aus der gesetzlichen

 

Renten- oder Unfallversicherung mindert oder beseitigt somit

 

dessen Unterhaltsbedürftigkeit und dementsprechend auch dessen

 

Unterhaltsanspruch (BGH NJW 1981, 168, 169 mwN; Kalthoener/Bütt-

 

ner, aaO, RdNr 286; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts,

 

6. Aufl, RdNr 67; Sorgel/Lange, Kommentar zum BGB, 11. Aufl,

 

§ 1602 RdNr 6; Köhler in Münchener Kommentar zum BGB, 1978,

 

§ 1602 RdNr 17). Da - wie bereits ausgeführt - sich nach dem Tode

 

eines Elternteils der Unterhaltsanspruch in Höhe des vollen Be-

 

darfs gegen den überlebenden Elternteil richtet, kommt diesem

 

auch die Minderung der Unterhaltsbedürftigkeit durch die Waisen-

 

rente in voller Höhe zugute (BGH NJW 1981, 168, 170). Unter Zu-

 

grundlegung der Düsseldorfer Tabelle nach dem hier maßgebenden

 

Stand vom 1. Januar 1980 (vgl NJW 1980, 107; 1981, 963) ergeben

 

sich aufgrund des Renteneinkommens der Beigeladenen zu 1) in Höhe

 

von insgesamt 1.341,90 DM für den Monat Juni 1981 Unterhalts-

 

bedarfsbeträge von 456,00 DM für das Kind C. (: doppelter

 

Satz der Tabelle A "Kindesunterhalt" entsprechend der zum dama-

 

ligen Zeitpunkt - Juni 1981 - maßgebenden Altersstufe vom 7. bis

 

 

 

- 25 -

 

 

 

zur Vollendung des 12. Lebensjahres sowie der Einkommensgruppe

 

1) sowie 540,00 DM für das Kind M. (= doppelter Satz der Ta-

 

belle A "Kindesunterhalt" entsprechend der zum damaligen Zeit-

 

punkt - Juni 1981 - maßgebenden Altersstufe vom 13. bis zur

 

Vollendung des 18. Lebensjahres sowie der Einkommensgruppe 1).

 

Auf diese Unterhaltsbedarfsbeträge sind die den beiden Kindern

 

der Beigeladenen zu 1) gewährten Waisenrenten in Höhe des jeweils

 

auf das einzelne Kind entfallenen Anteils von 705,30 DM voll an-

 

zurechnen. Da diese Einkünfte die Unterhaltsbedarfsbeträge über-

 

steigen, fehlt es insoweit an der Unterhaltsbedürftigkeit der

 

beiden Kinder der Beigeladenen zu 1).

 

 

 

Da somit eine Unterhaltsverpflichtung der Beigeladenen zu 1)

 

mangels Unterhaltsbedürftigkeit ihrer Kinder nicht bestand, war

 

die von dem Beklagten zu 2) zu gewährende Witwenrente des Monats

 

Juni 1981 nach § 8500 Abs 1 iVm der Tabelle zu § 850c Abs 3 ZP0

 

(= pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für null Personen -,

 

jeweils in der oa anzuwendenden Fassung) in Höhe eines Betrages

 

von 378,70 DM pfändbar und damit abtretbar. Die Beigeladene zu 1)

 

hat daher ihre gegen den Beklagten zu 2) bestehenden Rentenan-

 

sprüche wirksam und - wie ausgeführt — auch vorrangig von der

 

zeitlich späteren Pfändung durch die Klägerin in Höhe eines Be-

 

trages von 378,70 DM abgetreten. Daß in dem Beschluß des Amts-

 

gerichts vom 3. Juni 1981 ein höherer unpfändbarer Betrag fest-

 

gestellt ist, berührt die für die Abtretung maßgebende Berechnung

 

des pfändbaren Betrages nicht, da der Beschluß nur die Pfändung

 

betrifft.

 

 

 

- 25 -

 

 

 

Aufgrund der wirksamen und vorrangigen Abtretung des gegenüber

 

dem Beklagten zu 2) bestehenden Witwenrentenanspruches in Höhe

 

eines Betrages von 378,70 DM war - wie bereits dargelegt - dies-

 

bezüglich nicht mehr die Beigeladene zu 1), sondern die Beige-

 

ladene zu 2) Gläubigerin des Beklagten zu 2), so daß die Pfändung

 

der Klägerin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

 

vom 18. Februar 1981 ins Leere ging, da hiernach sowie dem er-

 

gänzenden Beschluß vom 3. Juni 1981 lediglich ein Betrag von

 

insgesamt 341,90 DM und damit weniger als der abgetretene Betrag

 

von 378,70 DM pfändbar war.

 

 

 

Es kann daher hier dahingestellt bleiben, welche Wirkungen die

 

mit dem Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß des Amtsgerichts

 

Saarbrücken vom 18. Februar 1981 gleichzeitig erlassenen Be-

 

schlüsse nach den §§ 850c und 850 e Nrn 2 und 2a ZPO sowie der

 

Beschluß vom 3. Juni 1981 in bezug auf die Abtretungsgläubige-

 

rin, dh die Beigeladene zu 2), entfalten, da dies jedenfalls

 

hinsichtlich des hier allein streitigen Anspruchs der Klägerin

 

gegen den Beklagten zu 2) für den Monat Juni 1981 nicht ent-

 

scheidungserheblich ist. Ein höherer Betrag als der bereits vor-

 

rangig von der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversiche-

 

rung abgetretene Betrag in Höhe von 378,70 DM ist nämlich nach

 

den genannten Beschlüssen - wie ausgeführt - für den Monat Juni

 

1981 nicht pfändbar.

 

 

 

Es kann daher darüber hinaus auch dahingestellt bleiben, ob trotz

 

fehlender Schuldnerbenennung in der weiteren Abtretungserklärung

 

vom 28. Mai 1979 auch die von der Beklagten zu 1) zu zahlende

 

 

 

- 27 -

 

 

 

Witwenrente wirksam an die Beigeladene zu 2) abgetreten ist oder

 

ob entsprechend der Auffassung des LSG mangels Bestimmtheit des

 

Abtretungsvertrages eine wirksame Abtretung der Witwenrente aus

 

der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegt, da selbst bei

 

einer Unwirksamkeit der Abtretung der Witwenrente aus der ge-

 

setzlichen Rentenversicherung - wie ausgeführt - der Klägerin

 

jedenfalls von der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallver-

 

sicherung kein pfändbarer Betrag mehr zur Verfügung stehen würde.

 

Nach den Beschlüssen des Vollstreckungsgerichts käme allenfalls

 

die Pfändbarkeit der von der Beklagten zu 1) zu gewährenden Wit-

 

wenrente in Betracht. Hierüber hat der Senat jedoch nicht zu

 

entscheiden. Das Urteil des LSG, mit dem der Beklagte zu 2) zur

 

Zahlung von 297,10 DM verurteilt, die Klage gegen die Beklagte zu

 

1) jedoch in vollem Umfang abgewiesen worden ist, ist nämlich nur

 

von dem Beklagten zu 2) mit der Revision angefochten worden. Die

 

Klägerin dagegen hat keine Revision eingelegt. Das angefochtene

 

Urteil ist daher einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur

 

insoweit zugänglich, als es sich um die von dem Revisionskläger

 

(= Beklagter zu 2) angegriffene Verurteilung zur Zahlung von

 

297,10 DM als pfändbaren Betrag handelt. Hinsichtlich der Klage-

 

abweisung gegenüber der Beklagten zu 1) ist das Urteil des LSG

 

zwischen den Beteiligten bindend geworden, da es diesbezüglich

 

weder von der Klägerin noch der Beklagten zu 1) bzw den Beigela-

 

denen angegriffen und auch eine Anschlußrevision innerhalb eines

 

Monats nach Zustellung der Revisionsbegründungsschrift nicht

 

eingelegt worden ist (BSGE 44, 184).

 

 

 

Da das SG somit im Ergebnis zutreffend die Klage gegen den Be-

 

 

 

- 28 -

 

 

 

klagten zu 2) betreffend den Monat Juni 1981 abgewiesen hat, war

 

das angefochtene Urteil insoweit zu ändern und die Berufung gegen

 

das Urteil des SG betreffend den Zeitraum Juni 1981 zurückzuwei-

 

sen.

 

 

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

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